Entscheid vom 11. Juni 2024
Besetzung
Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
A.__ und B.__,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Margot Benz, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familiennachzugsgesuch
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 15. September 2023 wurde mit Eingabe vom 29. September 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 26. Oktober 2023 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Darauf ist einzutreten.
Das Verwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich reformatorisch, kann aber auch eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Eine reformatorische Entscheidung setzt insbesondere voraus, dass die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung nicht in unzulässiger Weise den Rechtsmittelweg verkürzt (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 1028). Für das Beschwerdeverfahren ist es charakteristisch, dass das Verwaltungsgericht in erster Linie die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Entscheides überprüft und nicht eine neue tatsächliche Grundlage erstmals rechtlich würdigt. Deshalb ist in der Regel auf Rückweisung zu erkennen, wenn sich aufgrund von neuen Feststellungen im Beschwerdeverfahren ein völlig neuer Sachverhalt präsentiert (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1029).
Die Beschwerdeführerin ist tibetischer Ethnie. Migrationsamt und Vorinstanz entsprachen ihrem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht. Dies mit der Begründung, ein Familiennachzug komme von vornherein nicht in Frage, weil sie bei der Anmeldung kein erforderliches gültiges Ausweispapier im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG) habe vorlegen können; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) seien nicht erfüllt, weil die Beschaffung eines anerkannten Ausweispapiers vorliegend möglich (lit. a) und zumutbar (lit. b) erscheine.
Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin unter anderem Kopien eines "Birth certificate" und eines "Certificate of Registration" beigebracht. Die Geburtsurkunde bestätigt, dass sie am 30. Dezember 1989 im Spital D.__ in Y.__ im Distrikt E.__ des Gliedstaats F.__ in Indien geboren worden ist (act. 22/14). Das auf die Beschwerdeführerin lautende Registrierungsdokument wurde ebenfalls im Distrikt E.__ ausgestellt (act. 22/18). Zudem hat sich mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den – bisher lediglich aufenthaltsberechtigten – Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 auch die Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug geändert: Während – bei Erfüllung der weiteren gleichlautenden Voraussetzungen – ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (Art. 44 Abs. 1 AIG), haben sie als Ehegatten einer Person mit Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung (Art. 43 Abs. 1 AIG).
Während des Beschwerdeverfahrens haben sich damit einerseits mit der Offenlegung der Identität der Beschwerdeführerin die tatsächlichen Voraussetzungen und anderseits mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer auch die massgebenden rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Familiennachzug wesentlich geändert. Damit ist die Angelegenheit in Punkten, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, erstinstanzlich ungeprüft, was die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das Migrationsamt rechtfertigt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
Die Beschwerdeführer haben für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) soll für bedürftige Personen prozessuale Chancengleichheit im Hinblick auf eine sachgerechte Prozessführung schaffen (vgl. Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N 75 zu Art. 29 BV). Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet auch Private im Verhältnis zum Staat zu einem Handeln nach Treu und Glauben. Die Ausübung jeden Rechts steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, weshalb auch das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege unter diesem Vorbehalt steht (vgl. BGer 8C_607/2013 vom 28. November 2013 E. 6.2). Kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung besteht deshalb, wenn zwar die Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, das Vorgehen aber die generelle Voraussetzung des Handelns nach Treu und Glauben nicht erfüllt (vgl. Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 und Art. 52 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, N 19 zu Art. 117 ZPO; vgl. auch BGer 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.5 zum rückwirkenden Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege).
Die Beschwerdeführer haben die Rechtsmittelverfahren gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für die Beschwerdeführerin im Wissen um eine in wesentlichen Punkten unrichtige Darstellung des Sachverhalts geführt. Insoweit kann die Prozessführung nicht als sachgerecht bezeichnet werden; vielmehr wären die Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Herkunft der Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt von Anfang an offenzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung widerspricht daher der Verpflichtung der Beschwerdeführer, nach Treu und Glauben zu handeln. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen.
Gemäss Art. 95 Abs. 2 Satz 2 VRP hat in Streitigkeiten jeder Beteiligte die Kosten zu übernehmen, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 1'000 bewegt sich innerhalb des der Rekursinstanz zustehenden weiten Ermessensspielraums. Für das Beschwerdeverfahren erscheint insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen und eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Parteibefragung anberaumt worden ist, eine Entscheidgebühr von CHF 1'200 als angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Die Vorinstanz hat auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei den unterliegenden Beschwerdeführenden verzichtet; darauf kann das Verwaltungsgericht nicht zurückkommen, da der Rekursentscheid vom 15. September 2023 in diesem Punkt nicht angefochten worden ist. Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren besteht mit Blick auf das treuwidrige Prozessieren der Beschwerdeführenden (vgl. E. 4 hiervor) kein Anlass, auf die Kostenerhebung zu verzichten.
Bei dieser Verlegung der amtlichen Kosten haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Entschädigung ihrer Vertretungskosten (vgl. Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP; R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 182).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: