Entscheid vom 12. Februar 2024
Besetzung
Vizepräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Interessengemeinschaft A.__,
bestehend aus den Beschwerdeführern 1–11,
alle vertreten durch B.__
sowie den Beschwerdeführern 12–43,
ebenfalls alle vertreten durch B.__
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
C.__ AG ,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte lic. iur. Alexander Cica, LL.M. und/oder MLaw Andreas Eichenberger, Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
Politische Gemeinde D.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage mit Mast)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
An verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Beschwerdeverfahren) können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beteiligt sein (Art. 58 Abs. 1 sowie Art. 64 Abs. 1 VRP i.V.m. 8 Abs. 1 VRP). Mit "Personenvereinigungen" erklärt das VRP auch Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit für beteiligtenfähig. Die Praxis anerkennt die Beteiligtenfähigkeit indes im Grundsatz nur dort, wo das Gesetz einer Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Fähigkeit zuerkennt, im eigenen Namen zu klagen oder verklagt zu werden (dies trifft z.B. bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu). Im Weiteren können Personenzusammenschlüsse im Rahmen von bestimmten gesetzlichen Rechten und Pflichten beteiligtenfähig sein. Nicht beteiligtenfähig sind Gesamthandsverhältnisse (z.B. einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR); hier treten grundsätzlich die jeweiligen Einzelpersonen als Verfahrensbeteiligte auf und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 331 m.H.; U. P. Cavelti, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 9 zu Art. 8 VRP).
Soweit bei einer Personenvereinigung eine Beteiligtenfähigkeit gegeben ist, bedarf es zusätzlich der Prozessfähigkeit bzw. der Handlungsfähigkeit im Prozess (Art. 9 VRP i.V.m. Art. 58 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VRP; A. Rufener, in: Rizvi/Schindler/Cavelt,i a.a.O., N 1-4 zu Art. 9 VRP). Gesamthandsverhältnisse wie die einfache Gesellschaft besitzen als solche keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb es bei ihnen auch an der Prozessfähigkeit fehlt. Verfahrensbeteiligte sind hier die (prozess- bzw. handlungsfähigen) Mitglieder/Gesellschafter. Diese können sich vertreten lassen (Art. 10 Abs. 1 VRP). Auf Verlangen hat sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 10 Abs. 2 VRP; A. Rufener, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 9 zu Art. 10 VRP).
1.2.
Die Beschwerdeeingabe vom 28. September 2023 führt im Briefkopf die Interessengemeinschaft auf und ist von B.__ als deren Vertreter unterzeichnet. Als einfache Gesellschaft ist die Interessengemeinschaft nicht beteiligten- und prozessfähig (vgl. E. 1.1 hiervor). Am 12. Oktober 2023 reichte der Vertreter eine von 43 Personen unterzeichnete "Vollmacht für die Vertretung für sämtliche Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) vor sämtlichen Instanzen wie Gemeindeverwaltung, Baudepartement, Verwaltungsgericht, Bundesgericht und darüber hinaus betreffend oben genanntem Projekt" ein. Hierbei merkte er an, dass 7 Personen "nicht bereits beim Einspracheverfahren beteiligt (mit x gekennzeichnet)" gewesen seien; doch sei es ihnen ein Anliegen, sich klar gegen das Projekt zu äussern (act. G 6). Unter den dargelegten Umständen und mit Blick darauf, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, ist davon auszugehen, dass B.__ im Namen von Mitgliedern der Interessengemeinschaft bzw. als deren Vertreter Beschwerde erhebt. Auf eine Beschwerde der (für sich nicht selbständig beschwerdeberechtigten) Interessengemeinschaft als solche kann nicht eingetreten werden.
1.3.
Legitimiert, den angefochtenen Nichteintretensentscheid anzufechten, kann zum Vornherein nur sein, wer am Einsprache- und am Rekursverfahren teilgenommen hat (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; sog. formelle Beschwer; BGer 1C_478/2008 vom 28. August 2009, E. 1.2). Diese Voraussetzung ist bei den Beschwerdeführern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 (nachfolgend: "1-11") nicht gegeben (vgl. Unterschriften-Anhangblatt in act. G 12/5). Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
1.4.
Mit Ausnahme der Beschwerdeführer 1-11 haben sich die Beschwerdeführer an der innert Auflagefrist erhobenen Einsprache der Interessengemeinschaft soweit ersichtlich unterschriftlich beteiligt (vgl. BGer 1C_478/2008 vom 28. August 2009, E. 1.2; Unterschriften-Anhangblatt in act. G 12/5). Sie machen vorliegend geltend, die Vorinstanz hätte auf ihren Rekurs eintreten müssen. Vorausgesetzt ist hierfür unter anderem, dass sie B.__ vor der Rekurserhebung rechtsgültig bevollmächtigt haben, so dass dieser in ihrem Namen rechtsgültig Rekurs erheben konnte. Diese Frage ist doppelrelevant, nämlich einerseits mit Blick auf die Rechtmässigkeit des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz, anderseits für die formelle Beschwer im vorliegenden Verfahren. Die Frage ist deshalb nicht im Rahmen des Eintretens, sondern im Rahmen des Sachentscheids zu beantworten. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist mithin ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst zu bejahen (vgl. VerwGE B 2023/94 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und VerwGE B 2022/10 vom 17. Juni 2022 E. 1 mit Hinweis).
1.5.
Im Übrigen entspricht die Beschwerdeeingabe vom 28. September 2023 zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist mit Blick auf die Beschwerdeführenden 12-43 einzutreten.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs vom 6. Mai/5. Juni 2023 nicht eingetreten ist.
2.1.
Der Rekurs vom 6. Mai 2023 wurde im Namen der Interessengemeinschaft erhoben und von B.__ unterzeichnet (act. G 12/1, 12/4). Im Schreiben vom 9. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz B.__ um Einreichung der Vollmachten für die Vertretung der einzelnen Rekurrenten und räumte ihm zudem eine Frist zur Rekursergänzung (Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung) ein mit der Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 VRP auf den Rekurs nicht eingetreten werde (act. G 12/2). In der Rekursergänzung vom 5. Juni 2023 hielt B.__ hinsichtlich der Nachreichung der Vollmachten unter anderem fest, die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen (vgl. Unterschriften-Anhangblatt in act. G 12/5) würden "logischerweise sämtliche nachfolgenden Schritte" einschliessen, so namentlich die "Vertretung bei Rekurs". Das "Ersuchen um eine zusätzliche Unterschrift inkl. expliziter Vollmachterteilung" werde deshalb zurückgewiesen (act. G 12/4).
2.2.
Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, die Rekurrentin (Interessengemeinschaft) sei keine juristische Person und insbesondere auch kein Verein im Sinn des Zivilrechts. Entsprechend komme ihr als Interessengemeinschaft für das Verwaltungsverfahren keine Handlungs- und Prozessfähigkeit zu. Auf ihren Rekurs sei somit nicht einzutreten. Im Rekursverfahren müssten die einzelnen Mitglieder auftreten. Nachdem sämtliche Eingaben im Rekurs nur von B.__ unterzeichnet seien, sei die Frage der Vertretung zu prüfen. Von einer rechtsgenüglichen Unterzeichnung des Rekurses durch einen bevollmächtigten Vertreter könne nur ausgegangen werden, wenn der Auffassung von B.__ zu folgen wäre, wonach mit der Einspracheerhebung sämtliche nachfolgenden Schritte eingeschlossen seien. In den "Anhangblättern mit Unterschriften" der Einsprecher sei die Rede gewesen von einer "Einsprache gegen das Projekt" und nicht von weiteren Rechtsmitteln. Auch der vom Vertreter gewählte Name "IG Einsprache" spreche gegen eine Vollmachterteilung auch für das Rekursverfahren. Hinzu komme, dass Rekursverfahren (anders als Einspracheverfahren in Bausachen) unter Umständen Kostenfolgen hätten. Es würden somit keinerlei Anhaltspunkte für eine eindeutige Willensäusserung sämtlicher Mitglieder der Interessengemeinschaft auf Bevollmächtigung (von B.) sprechen. Es liege somit keine Bevollmächtigung und keine rechtsgenügliche Unterzeichnung durch die Mitglieder der Rekurrentin vor, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei. Im Weiteren habe B. selber keinen Rekurs erhoben. Er sei ohnehin nicht zur Rekurserhebung legitimiert, da sein Grundstück Nr. 0002 an der G.strasse in D. ausserhalb des Radius des Einspracheperimeters von 452 m liege. Auf den Rekurs sei somit nicht einzutreten (act. G 2 S. 4-7).
2.3.
In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, im Schreiben vom 9. Mai 2023 sei die Aufforderung, Vollmachten nachzureichen, erst nach der Nichteintretensandrohung erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dieser Nachsatz auch eine zwingende Bedingung für das Eintreten auf den Rekurs sei. Gemäss Aussage der Vorinstanz könne die Behörde das Vertretungsverhältnis auch ohne schriftliche Vollmacht als gegeben erachten. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach keinerlei Anhaltspunkte für eine eindeutige Willensäusserung sämtlicher Mitglieder vorlägen, entbehre jeder Grundlage, denn bereits zum Zeitpunkt der Rekursergänzung vom 5. Juni 2023 (act. G 12/4) hätten die 24 Unterschriften mit Vollmachtserteilung (act. G 3.1, 3.2) vorgelegen. Wäre die Auskunft des Rechtsdienstes der Vorinstanz klar gewesen, dass auf den Rekurs ohne Vollmachten nicht eingetreten werde, wären diese bereits mit dem Rekurs eingereicht worden (act. G 1).
2.4.
Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
2.4.1.
B.__ zeichnete die Rekurserklärung vom 6. Mai 2023 "im Namen der IG A.__". Wie vorstehend in E. 1.1 dargelegt, sind Gesamthandverhältnisse nicht beteiligten- und prozessfähig. Der hier in Frage stehenden Interessengemeinschaft fehlte es dementsprechend auch im Rekursverfahren an der Beteiligten- und Prozessfähigkeit. Anderes wird auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht.
2.4.2.
Als Verfahrensbeteiligte bzw. Streitgenossen hätten im Rekursverfahren damit die Mitglieder der Interessengemeinschaft als Einzelpersonen auftreten müssen; damit B.__ für diese Einzelpersonen hätte Rekurs erheben können, hätte es entsprechender Vollmachten bedurft. Solche sind vorliegend nicht nachgewiesen: Diesbezüglich fällt zunächst ins Gewicht, dass B.__ im Schreiben der Vorinstanz vom 9. Mai 2023 unter anderem auf das Erfordernis der Unterzeichnung des Rekurses hingewiesen bzw. zur Einreichung von Vollmachten aufgefordert wurde (act. G 12/2). Die Vorinstanz führt in diesem Kontext im vorliegenden Verfahren ergänzend aus, auf die E-Mail-Anfrage von B.__ vom 15. Mai 2023 habe sie diesem am 16. Mai 2023 telefonisch mitgeteilt, dass das von ihm vorgelegte Vollmachten-Formular den Anforderungen genüge; überdies habe sie ihn darauf hingewiesen, dass schriftliche Vollmachten aus Beweisgründen notwendig seien und den Vertretenen bei Unterliegen Kosten auferlegt würden (act. G 12/3, G 11 S. 2). Trotzdem verweigerte B.__ in der Rekursergänzung vom 5. Juni 2023 die Nachreichung der Vollmachten; dies mit dem Hinweis, dass die Bevollmächtigung für das Einspracheverfahren "logischerweise sämtliche nachfolgenden Schritte", namentlich die "Vertretung bei Rekurs" einschliesse (act. G 12/4). Die Berufung auf die für das Einspracheverfahren geleisteten Unterschriften (vgl. Unterschriften-Anhangblatt in act. G 12/5) hilft nicht weiter, zumal diese Unterschriften explizit lediglich für die Einsprache galten.
2.4.3.
Auch auf Beschwerdeebene wird im Weiteren nicht substanziiert dargetan, dass B.__ im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Rekurses von den Beschwerdeführern 12-43 über das Einspracheverfahren hinaus bevollmächtigt gewesen wäre, sie – insbesondere für Rechtsmittelverfahren – rechtsgültig zu vertreten; es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass er zum Zeitpunkt der Rekurserhebung konkludent bevollmächtigt gewesen wäre oder dass die Beschwerdeführer 12-43 sein Handeln vor Erlass des angefochtenen Entscheids nachträglich genehmigt hätten (Art. 38 OR). Die Nachlieferung der Vollmachten für das Rekursverfahren erfolgte erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren (act. G 3.1, 3.2 und 6). In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, dass bereits zum Zeitpunkt der Rekursergänzung vom 5. Juni 2023 (act. G 12/4) die 24 Unterschriften gemäss Beilagen (act. G 3.1 und 3.2) mit Vollmachtserteilung vorgelegen hätten (act. G 1 S. 2). Es fehlt indes an einem Beleg für dieses Vorbringen, zumal die eingereichten Vollmachten nicht datiert sind. Auch stellt sich die Frage, wieso die Rekursvollmachten, wenn sie tatsächlich schon im Rekursverfahren vorgelegen haben sollen, nicht aufforderungsgemäss der Rekursbegründung vom 5. Juni 2023 nachgereicht worden sind.
2.4.4.
Letztlich ist damit von vollmachtlosem Handeln von B.__ auszugehen. Ohne rechtsgültige Vollmacht konnte B.__ aber nicht fristwahrend Rekurs für die Beschwerdeführer erheben. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich angesichts dieser Gegebenheiten als rechtmässig. Die Frage, ob die Vorinstanz in der geschilderten Situation, wie in der Beschwerde implizit geltend gemacht wird, gehalten gewesen wäre, mit Blick auf die Formvorschriften eine Rekursverbesserung einzufordern, stellt sich nicht, weil es für die Beschwerdeführer 12-43 schon an einem rechtzeitig erhobenen Rekurs fehlt.
2.5.
Soweit B.__ vorliegend auch für sich selbst Beschwerde erhoben haben sollte und − entgegen der vorinstanzlichen Würdigung − davon auszugehen wäre, dass er sich am Rekursverfahren beteiligt hätte, ist der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden: Zur Einspracheerhebung gegen den Neubau einer Mobilfunkanlage ist nach der Rechtsprechung berechtigt, wer innerhalb eines Perimeters wohnt, in dem die Strahlung der projektierten Mobilfunkanlage bis zu 10% des Anlagegrenzwerts erreichen kann (sog. Einspracheperimeter; vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4). Gemäss unbestritten gebliebenen Darlegungen im Beschluss vom 24. April 2023 beträgt der maximale Abstand, bis zu dem die Einspracheberechtigung gegeben ist, im konkreten Fall 452 m. Massgebend ist dabei der Abstand des Ortes mit empfindlicher Nutzung zur nächsten Sendeantenne der Anlage (act. G 12/1 Beilage S. 32). Im erwähnten Beschluss hielt die Beschwerdebeteiligte fest, die Liegenschaften der Einsprecher befänden sich, soweit aufgrund einer summarischen Prüfung ersichtlich, innerhalb des Radius von 452 m. Da zumindest der überwiegende Teil der Einsprecher innerhalb des Einspracheperimeters wohne bzw. Eigentümer einer Liegenschaft innerhalb des Einspracheperimeters sei, werde auf eine individuelle Prüfung der Einsprachlegitimation verzichtet (act. G 12/1 Beilage S. 32). Der Abstand zwischen dem Wohnort von B.__ (G.strasse, D.; Grundstück Nr. 0002) und der geplanten Anlage auf Grundstück Nr. 2733 (F.strasse, D.) beträgt rund 1200 m (Messung in Geoportal.ch). B.__ war daher weder zur Einsprache noch zum Rekurs legitimiert.
2.6.
Dem Vertreter der Beschwerdeführer ist bei alledem zugutezuhalten, dass die Vorinstanz mit Zustellung des Schreibens vom 9. Mai 2023 (act. G 12/2) implizit zum Ausdruck brachte, von der rechtzeitigen Rekurserhebung namentlich (noch) nicht bekannter Rekurrenten auszugehen; andernfalls hätte sie B.__ nicht dazu auffordern müssen, Vollmachten für diese Personen beizubringen. Im Schreiben der Vorinstanz vom 9. Mai 2023 fehlte es sodann an einem hinreichend deutlichen Zusammenhang zwischen der Aufforderung, unterzeichnete Vollmachten der Einzelrekurrenten beizubringen und der Androhung, auf das Rechtsmittel im Säumnisfall nicht einzutreten; die Vorinstanz scheint sich dieser Mangelhaftigkeit durchaus bewusst zu sein, hat sie doch den im Schreiben vom 9. Mai 2023 fehlenden Zusammenhang in späteren Verfahren hergestellt. Weiter geht aus dem Schreiben vom 9. Mai 2023 nicht klar hervor, dass die Vorinstanz (zu Recht; vgl. E. 1.2 hiervor) von der fehlenden Rechtsmittellegitimation der Interessengemeinschaft ausging. Nachdem die Beschwerdebeteiligte auf die Einsprache der Interessengemeinschaft ohne Weiteres eingetreten war, ist zumindest nachvollziehbar, dass B.__ als rechtlicher Laie ohne nähere Erklärungen vonseiten der Vorinstanz davon ausging, dass auch auf Rekursebene von einer Rechtsmittellegitimation der Interessengemeinschaft auszugehen sein werde. Mit dem hier angefochtenen Nichteintretensentscheid, der letztlich ohne vorgängige, auf die Nichteinreichung der Vollmachten abzielende Androhung ergangen ist, wurden demnach gewisse berechtigte Erwartungen B.s enttäuscht; dass die Androhung letztlich nicht notwendig gewesen wäre, weil es schon an einem rechtzeitig erhobenen Rekurs fehlt (vgl. E. 2.4 hiervor), ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen gute Gründe hatten, Beschwerde zu erheben. Es rechtfertigt sich, diesem Umstand bei der Kostenverlegung und den ausseramtlichen Entschädigungen Rechnung zu tragen. Dass die Vorinstanz B. die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens überbunden hat, weil dieser Rechtsmittel erhoben hat, ohne im Besitz gültiger Vollmacht zu sein, ist demgegenüber nicht zu beanstanden.
3.
3.1.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die amtlichen Kosten des Verfahrens an sich von den Beschwerdeführern zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angesichts der Umstände (vgl. E. 2.6 hiervor) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten allerdings zu verzichten.
3.2.
Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Die Beschwerdeführer unterliegen und haben deshalb ebenfalls keinen Entschädigungsanspruch (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin mit insgesamt CHF 1'500 zuzüglich Barauslagen von CHF 60 angemessen. Angesichts der besondere Umstände und der teils widersprüchlichen Instruktionshandlungen im Rekursverfahren (vgl. E. 2.6 hiervor) ist diese Entschädigung billigkeitshalber durch die Vorinstanz zu bezahlen (vgl. zur Verlegung der ausseramtlichen Kosten nach Billigkeitsaspekten A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O. N. 18 zu Art. 98bis VRP). Da die Beschwerdegegnerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die ihr von ihrer Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Steuerschuld abziehen kann, kann die Mehrwertsteuer unberücksichtigt bleiben (vgl. dazu Art. 29 HonO; VerwGE B 2020/94 vom 17. Februar 2021 E. 8 mit Hinweis; https:// www.uid.admin.ch, besucht am 23. Januar 2024).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: