Entscheid vom 11. März 2024
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch F.__,
gegen
Gebäudeversicherung St. Gallen, Verwaltungsrat, Davidstrasse 37, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Blitzschaden vom 22. September 2020, Schadenersatz für eine Luftwärmepumpe
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 56 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, GVG, in Verbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist als Versicherungsnehmerin im Verfahren unter ihrem Namen beteiligungsfähig (Art. 64 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 712l Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210, ZGB; VerwGE B 2006/59 vom 24. August 2006 E. 1b/aa sowie Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau VG.2019.210/E vom 27. August 2020, publiziert in: TVR 2020 Nr. 4) und zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Im Weiteren erfüllt die Beschwerde vom 6. September 2023 zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Demnach ist darauf einzutreten.
Vorliegend umstritten ist einzig der Umfang der Leistungspflicht der Vorinstanz für den durch Blitzschlag vom 22. September 2020 entstandenen Schaden an der Wärmepumpe des Gebäudes an der B.-strasse 001_, Z.. Zu Recht unbestritten ist, dass es sich bei der Wärmepumpe um einen mitversicherten Gebäudeteil handelt (siehe hierzu Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, sGS 873.11 [fortan: VO GVG]) und der dort entstandene Schaden auf ein versichertes Ereignis (Blitzschlag; Art. 31 Abs. 1 Ziff. 2 GVG) zurückzuführen ist.
Ein Gebäudeschaden wird nach dem Neuwert ermittelt (Art. 34 Abs. 1 GVG; zur grundsätzlichen Versicherung zum Neuwert siehe auch Art. 19 Abs. 1 VO GVG). Soweit keine abweichenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen, gilt als Grundsatz für die Leistungsbemessung, dass die Gebäudeversicherung den ermittelten Schaden vergütet (Art. 36 Abs. 1 GVG). Die Versicherungsleistung darf in keinem Fall die wirklichen Kosten der Wiederherstellung übersteigen (Art. 36 Abs. 3 GVG).
Ein Totalschaden liegt vor, wenn das Gebäude ganz zerstört ist oder vorhandene Überreste weder für den Wiederaufbau noch für andere Zwecke verwendet werden können (Art. 49 Abs. 1 VO GVG). Aus dieser Legaldefinition ergibt sich, dass Schäden am Gebäude, welche die Tatbestandsmerkmale von Art. 49 Abs. 1 VO GVG nicht erfüllen, als Teilschaden im Sinn von Art. 50 VO GVG gelten. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VO GVG wird ein Teilschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude nach den Wiederherstellungskosten berechnet. Diese werden nach ortsüblichen Ansätzen zur Zeit der Schadenermittlung bestimmt (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 VO GVG).
Wesen einer Neuwertversicherung ist, dass bei der im Rahmen einer Differenzrechnung vorzunehmenden Bemessung des Schadens und der diesen entschädigenden Versicherungsleistung die übliche alters- und nutzungsbedingte Entwertung des versicherten Gebäudes bzw. Gebäudeteils ausser Acht bleibt. Die Neuwertversicherung gewährleistet dadurch, dass der Gebäudeschaden ohne Zuschuss der versicherten Person in gleicher Art und Grösse behoben werden kann (vgl. auch A. Rüegg, in: Glauss/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, N 4.2.16). Darüber hinausgehende Leistungsansprüche können aus einer Neuwertversicherung nicht abgeleitet werden. Insbesondere sind die bei der Wiederherstellung verwendbaren unbeschädigt gebliebenen Teile von der Leistungspflicht auszuklammern (vgl. BGer 2C_702/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.6, worin das Bundesgericht mit der st.gallischen Regelung vergleichbare Bestimmungen des Kantons Graubünden zu beurteilen hatte).
Zunächst ist zu prüfen, ob der Umfang der durch den Blitzschlag verursachten Beschädigung der Wärmepumpe spruchreif erstellt ist.
Der Untersuchungsgrundsatz begründet auch in Verfahren, die – wie vorliegend – durch ein Begehren der Parteien eingeleitet werden, eine behördliche Abklärungspflicht (BGer 2C_105/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1.3). Die Abklärung rechtsbegründender Tatsachen im Bereich eines Versicherungsvertrags ist regelmässig mit Beweisschwierigkeiten verbunden, weshalb für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (VerwGE B 2018/174 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1.5 mit Hinweis auf u.a. BGE 130 III 321 E. 3.2). Demgegenüber genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht. Die rechtsanwendende Behörde hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6). Das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hat ausserdem zur Folge, dass die Behörde der Untersuchungspflicht genügt, wenn sie den Sachverhalt so weit untersucht, bis eine Aussage über die Anspruchsvoraussetzungen mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich ist (vgl. BGer 2C_105/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1.3).
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Auch im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich des Vorhandenseins der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Recht, insbesondere im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (VerwGE B 2018/174 vom 3. Dezember 2018 E. 3.1.5; siehe zur Bedeutung der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB für das öffentliche Recht BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist von Bedeutung, dass der Inhaber des Einzelunternehmens G.__ – der bereits am 29. Januar 2022 eine erste Reparatur an der Wärmepumpanlage vorgenommen hatte (act. 8.6.35) und an einem Augenschein vor Ort am 7. April 2022 beteiligt gewesen war (siehe hierzu die Darstellung im Rekurs vom 29. Juli 2022, act. 8.6.42, S. 1 unten) – über den Kompressorenbereich hinaus keinen Ausbesserungsbedarf erkannte und nach der Behebung der dortigen Beschädigung wieder von einer vollen Leistungsfähigkeit der Wärmepumpenanlage ausging (siehe E-Mail vom 11. Juni 2022, act. 8.6.27; vgl. auch die E-Mail der Vorinstanz vom 17. Juni 2022 samt Offerte des Einzelunternehmens G.__ act. 8.6.30 f.). Weder aus den Ausführungen von F.__ (siehe etwa die Einsprache vom 21. Juni 2022, act. 8.6.39, S. 2, den Rekurs vom 29. Juli 2022, act. 8.6.42, insbesondere S. 3, oder die Stellungnahmen vom 27. September 2022, act. 8.8, S. 2 f., vom 17. November 2022, act. 8.15, insbesondere S. 2 f., und vom 30. Dezember 2022, act. 8.21, S. 2 f.) noch den Offerten der H.__ AG (act. 8.6.28 f. und act. 8.6.32) ergeben sich objektive Anhaltspunkte, welche die Einschätzung des Inhabers des Einzelunternehmens G.__ in Zweifel ziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann namentlich aus dem Umstand, dass die Wärmepumpanlage vor dem Ersatz der beschädigten Kompressoren nicht ordnungsgemäss funktionierte, nicht auf die Funktionsunfähigkeit der übrigen Bestandteile geschlossen werden (act. 8.13, S. 2 unten). Ausserdem fehlen objektiv nachvollziehbare Belege für die Aussage der Beschwerdeführerin (act. 1, zu 3.aa), es sei unumgänglich gewesen, die Wärmepumpanlage gänzlich zu ersetzen. Im Licht dieser Umstände betrachtet ist – bei allem Verständnis für das von F.__ geäusserte Unbehagen hinsichtlich der nachhaltigen Funktionsfähigkeit der Wärmepumpanlage nach Ersatz beider Kompressoren – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass abgesehen von den Kompressoren keine weiteren durch den Blitzschlag verursachten Beschädigungen an der Wärmepumpanlage bestanden. Im Übrigen sicherte die Vorinstanz eine weitergehende Leistungserbringung für den (nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden) Fall zu, dass nach Ersatz der Kompressoren weitere versicherte Schäden entdeckt bzw. auftreten würden (act. 2, E. 2.3b/cc).
Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, die Vorinstanz hätte nicht sämtliche angezeigten Abklärungsbemühungen zur Schadensermittlung vorgenommen, gilt es das Folgende zu beachten: Wie sich den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen lässt, ist inzwischen die gesamte Wärmepumpanlage ersetzt worden (act. 1, zu 3aa: «Nur so [durch den vollständigen Ersatz der Wärmepumpanlage] konnte die Funktions- und Betriebssicherheit der Heizungsanlage wieder hergestellt werden.»; zur ausstehenden Abnahme der neuen Anlage durch das Bauamt siehe act. 1, zu 3bb; siehe auch act. 1, S. 4 oben). Einerseits sind bei diesem Ersatz offenbar keine weiteren sichtbaren durch den Blitzschlag verursachten Schäden entdeckt worden. Jedenfalls wurde nichts dergleichen von der Beschwerdeführerin vorgebracht. Andererseits erfolgte der Ersatz bzw. die Veränderung der bestehenden Wärmepumpanlage ohne Zustimmung der Vorinstanz, mithin in Missachtung des Veränderungsverbots nach Art. 44 GVG. Dieses bestimmt, dass an der beschädigten Liegenschaft – ohne Zustimmung der Vorinstanz (Art. 65 Abs. 1 VO GVG) – keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, durch welche die Abklärung der Schadenursache oder die Schätzung des Schadens verunmöglicht oder erschwert wird (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GVG; zu den vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen von diesem Verbot siehe Art. 44 Abs. 1 Satz 2 GVG und Art. 65 Abs. 2 VO GVG). Die Nichtbeachtung des Veränderungsverbots kann zu einem Verlust der Versicherungsleistungen führen (Art. 44 Abs. 2 GVG). Wird das Veränderungsverbot übertreten, so wird der Schaden berücksichtigt, der sich noch zuverlässig feststellen lässt (Art. 46 Abs. 2 GVG). Deshalb und weil die vom Blitzschlag betroffene Wärmepumpanlage nicht mehr besteht, kann von weiteren Abklärungen keine zusätzliche Erkenntnis zur Beschädigung mehr erwartet werden. Die Folgen der daraus resultierenden, von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Beweislosigkeit hat sie sowohl nach den allgemeinen Regeln zur Beweislastverteilung (siehe E. 2.4.2 hiervor) als auch nach den spezifisch gebäudeversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 46 Abs. 2 GVG) zu tragen.
Bezüglich der Beschädigung der Wärmepumpe ist somit festzustellen, dass eine solche nur an den Kompressoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen ist. Da eine Beschädigung an den restlichen Bestandteilen der Wärmepumpe nicht nachgewiesen ist, besteht für deren Ersatz von vornherein kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Art. 36 Abs. 1 GVG; vgl. BGer 2C_702/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.6). Denn bei einem Teilschaden wie dem vorliegenden sind die bei der Wiederherstellung verwendbaren Teile (also konkret die noch verwendbaren Teile der Wärmepumpanlage) von der Leistungspflicht auszuklammern. Würde in einem solchen Fall wie beim Totalschaden der volle Versicherungswert als Schaden anerkannt, würde dies im Ergebnis zu einer Überentschädigung des Geschädigten, der eben bloss einen Teil- und keinen Totalschaden erlitten hat, führen (vgl. BGer 2C_702/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.6). Darin wäre eine Verletzung des Überentschädigungsverbots im Sinn von Art. 36 Abs. 3 GVG zu erblicken. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin folglich zu Recht (nur) die Kosten für einen neuwertigen Ersatz beider Kompressoren (siehe etwa act. 2, E. 2.3b/aa) und damit die wirklichen Kosten der Wiederherstellung der Wärmepumpanlage zugesprochen. Es verhält sich hier nicht anders als bei den von der Vorinstanz zutreffend als Vergleich herangezogenen Versicherungsleistungen für die Dachreparatur (act. 8.13, S. 2 Mitte).
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Blick auf den Verfahrensausgang vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihr daran vollumfänglich anzurechnen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung ausseramtlicher Kosten bzw. auf eine Umtriebsentschädigung (Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: