Entscheid vom 20. September 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__, DE-B.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Jauner, Teichmann International, Bahnhofstrasse 82, 8001 Zürich,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Sicherungsaberkennung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Beschwerdeführer, der sich gegen die im angefochtenen Entscheid bestätigte Sicherungsaberkennung wendet, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 6. Juli 2023 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag, die Verfügung vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben. Denn diese Verfügung bildet nicht Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren, trat doch an deren Stelle vollumfänglich der Rekursentscheid vom 3. Juli 2023 (Devolutiveffekt; siehe anstatt vieler etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/60 vom 10. Juni 2021 E. 1). Freilich ist der Streitgegenstand (Aberkennung des Führerausweises) derselbe.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz bejahte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren sei einer Heilung im Rekursverfahren nicht zugänglich gewesen. Die Vorinstanz hätte deshalb die bei ihr angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2022 (act. 8.6, S. 223 ff.) aufheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückweisen müssen (act. 1, Rz 19 ff.).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 VRP konkretisiert diesen Anspruch dahingehend, dass Verfügungen, die erheblich belasten, nur zulässig sind, wenn die Betroffenen den wesentlichen Sachverhalt kennen und Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Verwaltung darf sich im Rahmen der Gehörsgewährung nicht damit begnügen, die von der betroffenen Person vorgebrachten Einwendungen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Vielmehr hat sie ihre Überlegungen auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidwesentlichen) Einwendungen auseinanderzusetzen oder zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (vgl. BGE 124 V 182 f. E. 2b). Die Begründungspflicht ist allerdings nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzt und sie nicht jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 236 E. 5.2 und 142 II 65 E. 9.2).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 197 f. E. 2.3.2; bestätigt etwa in BGE 147 IV 358 E. 4.11.3 und BGE 142 II 226 E. 2.8.1).
Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren verletzte und – bejahendenfalls – ob die Verletzung schwerwiegend war. Denn der Beschwerdegegner legte in der Verfügung vom 11. Oktober 2022 – wenn auch knapp – dar, welche Gesichtspunkte er in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht für seine Entscheidfindung als ausschlaggebend betrachtete (act. 8.6, S. 223 ff.). Der Beschwerdeführer war dementsprechend in der Lage, sie sachgerecht anzufechten (siehe die 16 Seiten umfassende Rekursschrift vom 25. Oktober 2022, act. 8.1, insbesondere Rz 21 ff. und Rz 29 ff.). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik bereits zuvor Gegenstand im Rekurs- und Verwaltungsverfahren betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug gebildet hatte (siehe den Rekurs vom 2. März 2022, act. 8.6, S. 44 ff., und die Beschwerde vom 21. Juni 2022 [falsch mit 2021 bezeichnet], act. 8.6, S. 177 ff.) und der Beschwerdegegner dennoch unverändert an seiner Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung festhielt (Vernehmlassungen vom 25. März 2022, act. 8.6, S. 53, und vom 15. Juli 2022, act. 8.6, S. 203). Deshalb und weil der Beschwerdegegner auch in der Folge klar und teilweise begründet zum Ausdruck brachte, die Einwände des Beschwerdeführers seien nicht stichhaltig (siehe die Vernehmlassung vom 24. November 2022, act. 8.5), hätte eine Rückweisung ins Verwaltungsverfahren bloss zu einem formalistischen Leerlauf geführt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz, die über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis verfügt (Art. 46 Abs. 1 VRP), die von ihr bejahte Gehörsverletzung heilte. Dabei setzte sie sich mit sämtlichen entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und erläuterte eingehend, weshalb sie dessen Standpunkte nicht teilte (act. 2).
Des Weiteren ist die vom Beschwerdeführer verneinte Frage zu prüfen, ob der Sachverhalt spruchreif erstellt ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss sich die strassenverkehrsrechtliche Verwaltungsbehörde an die Feststellungen der Strafbehörden halten. Sie darf davon abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die der Strafbehörde unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 139 II 101 E. 3.2). Eine betroffene Person, die weiss, dass ihr ein Verfahren auf Führerausweisentzug droht, oder die angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte die Eröffnung eines solchen Verfahrens voraussehen musste, ist gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben angehalten, allfällige Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen und allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Sie darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten (BGE 123 II 104 f. E. 3c/aa; bestätigt etwa in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2 und 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E. 2.3). Zudem soll mit dieser Rechtsprechung vermieden werden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Strafbehörden führt und insbesondere die erhobenen Beweise in verschiedener Weise gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.3).
Mit der Vorinstanz (act. 2, E. 3a/cc, 2. Absatz) ist allein schon aufgrund der drei bisherigen strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen und dessen administrativrechtlicher Folgen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (entgegen seiner Ansicht, act. 1, Rz 6) auch im jüngsten Strafverfahren wieder mit einem weiteren Verfahren betreffend seinen Führer-ausweis rechnen musste (zu den Verfügungen vom 3. Juli 2008, vom 2. August 2012 und vom 8. Juli 2016 siehe act. 8.6, S. 4 ff.). Zudem wurde er bereits in der Verfügung vom 3. Juli 2008 ausdrücklich auf den Zusammenhang zwischen dem Straftatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und dem für einen Führerausweisentzug wesentlichen Tatbestand der schweren Widerhandlung aufmerksam gemacht (act. 8.6, S. 5). Der Beschwerdeführer muss sich deshalb die dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse im Sinn der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (siehe E. 3.1 hiervor) entgegenhalten lassen. Aufgrund dieser in mehreren straf- und administrativrechtlichen Verfahren erworbenen Kenntnisse kann keine Rede davon sein, dem Beschwerdeführer sei die einschlägige schweizerischen Rechtslage fremd gewesen. Er vermag somit von vornherein nichts aus der von ihm geltend gemachten deutschen Staatsangehörigkeit (act. 1, Rz 11 ff.) zu seinen Gunsten abzuleiten.
Im Übrigen unterscheidet sich die einschlägige Praxis in Deutschland nicht – jedenfalls nicht wesentlich – von derjenigen des Bundesgerichts, gilt doch auch im dortigen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren grundsätzlich ein «Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen» bzw. eine «Indizwirkung des Strafurteils» («Im Ergebnis begründet der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen also eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiiert gewichtige Hinweise für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er Letztere im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will»; siehe zum Ganzen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen Az.: 12 ME 142/16 vom 2. Dezember 2016 E. II.1c mit Hinweisen auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland 11 B 22.92 vom 3. September 1992 und VII B 185.76 vom 12. Januar 1977; einsehbar unter: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/1a8f7726-b827-4504-93d2-faa5300795ac; abgerufen am 12. September 2023).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Strafbefehl stütze sich auf eine nicht verwertbare Befragung und entbehre somit jedweder Grundlage (act. 1, Rz 5 am Schluss), lässt er ausser Acht, dass dem Strafbefehl gerade keine Aussagen des Beschwerdeführers zugrunde liegen, womit sich die Frage von deren Verwertbarkeit gar nicht stellt. Der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt stützt sich nämlich auf den Anzeigerapport vom 2. November 2021 (act. 8.6, S. 17) und die damit übereinstimmenden Messbilder (siehe hierzu act. 8.6, S. 25 f.). Entscheidend ist hinsichtlich der präjudizierenden Wirkung des rechtskräftigen Strafbefehls ausserdem, dass nicht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bis zu dessen Erlass im Vordergrund steht, sondern dass er den Strafbefehl samt den zugrundeliegenden Vorwürfen ohne weiteres akzeptierte und in Rechtskraft erwachsen liess. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer weder im straf- noch verwaltungsrechtlichen Verfahren bislang um eine persönliche Einvernahme ersucht hat und auch nicht ersichtlich ist, dass eine solche irgendwelche zusätzlichen Erkenntnisse liefern könnte.
Was die gegen eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gerichtete Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, auf dem Foto sei absolut kein Hinweis auf eine Baustelle, auf eine Signalisation oder auf einen anderen Verkehrsteilnehmer zu finden (act. 1, Rz 7 und Rz 27), so gilt es zu beachten, dass diese nach Treu und Glauben bereits im Strafverfahren hätten vorgebracht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.4) und im administrativrechtlichen Verfahren nicht mehr gehört werden kann. Nichts Anderes gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Zuverlässigkeit des Radargeräts (act. 1, Rz 7 und Rz 19) oder seiner Kritik an der Bemessung der Geschwindigkeitsüberschreitung (act. 1, Rz 27).
Darüber hinaus erweist sich die Ansicht des Beschwerdeführers, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei der Situation nicht angemessen gewesen (act. 1, Rz 27), inhaltlich als nicht stichhaltig, sind doch auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen – unter Vorbehalt nichtiger Anordnungen – zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.3.3 f.). Eine geradezu nichtige Anordnung ist aufgrund der von Anfang 2018 bis Ende 2021 erfolgten Bau- und Unterhaltsarbeiten auf der relevanten Strecke jedenfalls zu verneinen (siehe hierzu die Medienmitteilung des Bundesamts für Strassen [ASTRA] vom 7. Februar 2022 [Download unter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/themen/nationalstrassen/baustellen/nordostschweiz/abgeschlosse-ne-projekte/a3-murg---walenstadt/aktuell.html; abgerufen am 24. August 2023] sowie dessen Information zur A3 Instandsetzung Abschnitt S.-R., 1. Auflage 2018, insbesondere die dort erwähnten tagsüber zu beachtenden Spurverschwenkungen und -verengungen sowie vereinzelten Spurabbauten [Download unter <https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/autobahnschweiz_-filialewinterthur/MuWa_Leporello_201 80828.pdf.download.pdf/MuWa_Leporello_20180828.pdf&cd=8&hl=de&ct=clnk&gl=ch>; abgerufen am 12. September 2023 siehe die Verfügung des ASTRA betreffend abweichender Höchstgeschwindigkeiten von Q.__ bis S., Nationalstrasse N3, vom 11. April 2019, BBl 2019 3090 f.). Dass Geschwindigkeitsbeschränkungen bereits ausserhalb oder im Vorfeld von Baustellen und der dadurch beeinträchtigten Streckenführung im Bereich S. vorgenommen wurden, erscheint allein schon aufgrund der Verkehrssicherheit jedenfalls vertretbar. Schliesslich zeigt das Foto lediglich einen kleinen Ausschnitt der von den Bau- und Unterhaltsarbeiten betroffenen Strecke (act. 8.6, S. 26) und ist damit nicht geeignet, die auf der weiteren Fahrt vom Beschwerdeführer angetroffenen Strassenverhältnisse in dem von ihm geltend gemachten Sinn zu belegen oder einen weiteren Abklärungsbedarf zu begründen.
Der Vollständigkeit halber ist bezüglich des Messgeräts zu ergänzen, dass es sich hierbei um das Gerät Traffic Observer LMS-14 handelte (act. 8.6, S. 24), für welches das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) am 15. Februar 2006 ein bis 15. September 2024 gültiges Zulassungszertifikat (CH-P-14211-00; Download unter: https://legnet.metas.ch/entrypoints/certsearch?objectPath=0xc3b01ac5%200x0011dbda&type=renderContent; abgerufen am 12. September 2023) ausstellte. Es bestehen keine Hinweise, dass das Gerät nicht den Eichvorschriften entsprochen oder dass es an anderen Mängeln gelitten hätte.
Gestützt auf den im rechtskräftigen Strafbefehl ermittelten Sachverhalt ist mit dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz im administrativrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2021 auf der Autobahn A3 in S.__ Fahrtrichtung Q.__ die signalisierte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 36 km/h überschritt (act. 8.6, S. 29).
Zu prüfen bleibt die administrativrechtliche Würdigung der vom Beschwerdeführer am 26. August 2021 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung.
Gemäss Art. 16c Abs. 1 Bst. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG für immer entzogen bzw. – im Fall deutscher Führerausweise – aberkannt (Art. 42 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens über den Strassenverkehr [SR 0.741.10], Art. 25 Abs. 2 Bst. b SVG und Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]; vgl. hierzu Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2022/96 vom 26. September 2022), wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d oder Art. 16b Abs. 2 Bst. e SVG entzogen worden war. Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG knüpft an eine gesetzlich definierte Rückfälligkeit an und bei deren Vorliegen ist im Sinn einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung (sogenannte Fiktion) von der fehlenden Fahreignung bzw. Unverbesserlichkeit der betroffenen Person auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 139 II 95).
Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat namentlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 131 IV 136 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h (act. 8.6, S. 29), womit grundsätzlich von einer schweren Widerhandlung auszugehen ist. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der in vorstehenden E. 4.2 dargestellten schematischen Beurteilung begründen könnten, liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten günstigen Strassen- und Verkehrsverhältnisse (act. 1, Rz 7 und Rz 28 f.) stellen für sich allein nämlich keine besonderen Umstände dar (Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2011 vom 16. März 2012 E. 3.3). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade vor dem und im Bereich von Baustellenabschnitten die Sicht nach vorne oft beeinträchtigt und etwa die Gefahr von Auffahrkollisionen erhöht ist (act. 2, E. 3c/cc). Zusätzlich war auf der weiteren Strecke mit Spurverschwenkungen und -verengungen sowie vereinzelten Spurabbauten zu rechnen (siehe vorstehende E. 3.5.1), die eine zusätzliche Gefahrenquelle bilden. Diesen ungünstigen Strassenverhältnissen ist bereits im Vorfeld – und nicht erst unmittelbar vor der konkreten Fahrerschwernis – mit einer angepassten Fahrweise bzw. reduzierten Geschwindigkeit zu begegnen.
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sich nicht bewusst gewesen und ihm hätte auch nicht bewusst sein müssen, dass die Geschwindigkeit auf dem fraglichen Streckenabschnitt auf 60 km/h beschränkt gewesen sei (act. 1, Rz 29). Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles ist in der Regel mindestens grobfahrlässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2021 vom 11. November 2021 E. 4.4). Die Grobfahrlässigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2018 vom 22. August 2019 E. 3.6). In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung rechtsgenüglich signalisiert worden war (zum massgebenden Sachverhalt siehe vorstehende E. 3.6). Ob sich der Beschwerdeführer vorsätzlich darüber hinwegsetzte oder unbewusst zu schnell gefahren war, kann offenbleiben. Denn Verkehrssignale sind so oder anders zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG). Weder aus dem rechtskräftigen Strafbefehl noch aus den übrigen Akten ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, eine Signalisation zu erkennen und einzuhalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers war deshalb zumindest pflichtwidrig unachtsam bzw. fahrlässig. Das Einhalten von Geschwindigkeitsvorschriften ist wesentlich für die Verkehrssicherheit. Übersetzte Geschwindigkeit ist eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr. Verkehrsteilnehmende müssen nicht damit rechnen, dass andere die Höchstgeschwindigkeit derart massiv überschreiten wie im Fall des Beschwerdeführers. Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich deshalb um grundlegende Verkehrsregeln. Wer sie missachtet, gefährdet Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmenden. Fahrzeuglenkende haben den Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt auch für zeitlich und örtlich vorübergehend herabgesetzte Höchstgeschwindigkeiten, weil die anderen Verkehrsteilnehmenden auch auf deren Einhaltung vertrauen (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsanzeige übersehen hätte, war sein Verhalten deshalb grobfahrlässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010, 1C_238/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.5).
Zusammengefasst ist sowohl aus objektiver als auch subjektiver Sicht von einer schweren Widerhandlung auszugehen. In damit übereinstimmender Weise wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren wegen einer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln hervorgerufenen oder in Kauf genommenen ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer nach Art. 90 Abs. 2 SVG rechtskräftig verurteilt (act. 8.6, S. 29 f.).
Bei der in Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG vorgesehenen Fünfjahresfrist handelt es sich um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs bzw. der massgeblichen Aberkennung zu laufen beginnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.3). Die am 8. Juli 2016 für die Dauer von 24 Monaten verfügte Führerausweisaberkennung wegen einer schweren Widerhandlung erfolgte gestützt auf Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG (act. 8.6, S. 9). Da die am 26. August 2021 begangene schwere Widerhandlung noch innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der Aberkennungsdauer (15. Juli 2018, act. 8.6, S.14 unten) begangen wurde, ist der Führerausweis des Beschwerdeführers gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. e SVG für immer (bzw. mindestens für 5 Jahre; Art. 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 SVG) abzuerkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017 E. 2.6).
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [GKV; sGS 941.12]). Der vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist ihm daran anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: