Entscheid vom 18. Dezember 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
A.__ ,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Individuelle Prämienverbilligung 2022
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und zur Wahrung öffentlicher Interessen ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Die Beschwerde gegen den am 15. Juni 2023 versandten Entscheid wurde mit Eingabe vom 27. Juni 2023 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone haben nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des EG-KVG und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo EG-KVG, sGS 331.111) nachgekommen. Eine Prämienverbilligung wird in der Schweiz obligatorisch krankenversicherten Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die IPV beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG). Der Anspruch auf IPV setzt eine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt bis am 31. März des Jahres voraus, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11bis Abs. 1 EG-KVG).
Der Vater des Beschwerdegegners füllte am 31. Januar 2022 das Online-Formular der Beschwerdeführerin zur Anmeldung für die IPV 2022 aus. Hierbei vermerkte er auf der ersten Seite des Formulars, dass die Anmeldung auch die Beantragung einer Prämienverbilligung für einen jungen Erwachsenen beinhalte. Auf der zweiten Seite führte er den Beschwerdegegner als jungen Erwachsenen auf (act. G 5/4.2.1). Die Vorinstanz legte hierzu im angefochtenen Entscheid dar, die von der Beschwerdeführerin vorausgesetzte Formstrenge, wonach volljährige Personen, für die keine Ausbildungszulagen mehr ausgerichtet würden, je ein separates Formular zur Beantragung der IPV einzureichen hätten, sei nicht explizit in einem Gesetz oder einer Verordnung geregelt. Indem der Vater den Beschwerdegegner (Sohn) in seinem Formular aufgeführt habe, sei der Wille des Beschwerdegegners (vertreten durch seinen Vater), für das Jahr 2022 IPV zu beantragen, klar zum Ausdruck gekommen. Der Beschwerdegegner habe folglich, wenn auch nicht in einem separaten Formular, im gleichen Formular wie die Eltern korrekt und fristgemäss einen Antrag auf IPV für das Jahr 2022 gestellt. Es sei kein anderer Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner sonst im selben Formular wie seine Eltern hätte aufgeführt werden sollen. Hätte die Beschwerdeführerin die Vollmacht des Vaters zur Anmeldung seines volljährigen Sohnes zur IPV angezweifelt, hätte sie eine entsprechende Vollmacht verlangen müssen. Dies habe sie nicht getan. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin akzeptiert, dass der Vater des Beschwerdegegners zur Einreichung eines IPV-Antrages für den Beschwerdegegner bevollmächtigt gewesen sei. Für das Einverständnis des Beschwerdegegners zur Beantragung der IPV 2022 durch seinen Vater spreche auch, dass der Beschwerdegegner sich bei der Beschwerdeführerin sofort gemeldet habe, nachdem er (Ende Juni 2022) von der Verfügung an seine Eltern Kenntnis erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass während des Ausfüllens des Online-Formulars ein Fenster erschienen sei, welches darauf aufmerksam gemacht habe, dass ein junger Erwachsener, der keine Ausbildungszulagen mehr beziehe, einen separaten Antrag zu stellen habe. Aus diesem Wortlaut könne nicht uneingeschränkt abgeleitet werden, dass es für einen eigenen Antrag auch ein separates Formular brauche. Vielmehr sei es als zulässig zu betrachten, mehrere Anträge in einem (einzigen) Formular zu stellen. Zusammenfassend sei der Antrag des Beschwerdegegners innert Frist bei der Vorinstanz eingegangen und die Beschwerdeführerin habe aufgrund dieses Antrags über genügend Informationen verfügt, um weitere Abklärungen oder Rückfragen betreffend das IPV-Gesuch beim Beschwerdegegner zu tätigen. Dass sie dies nicht gemacht habe, könne nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. In diesem Rekursverfahren sei lediglich zu prüfen, ob der Antrag auf IPV 2022 durch den Beschwerdegegner fristgerecht gestellt worden sei. Ob ihm tatsächlich IPV für das Jahr 2022 zukomme, werde in einem nächsten Schritt zu prüfen sein, sei also nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Entsprechend sei der Rekurs gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdegegner sein Gesuch um IPV für das Jahr 2022 am 31. Januar 2022 fristgemäss gestellt habe. Die Beschwerdeführerin, an welche die Sache zurückzuweisen sei, werde zu prüfen haben, ob dem Beschwerdegegner für 2022 eine IPV zustehe (act. G 2 S. 6 f.).
Die Beschwerdeführerin bestätigt ihren Standpunkt, dass der Beschwerdegegner die IPV in einem separaten Formular hätte beantragen müssen, da für ihn keine Ausbildungszulagen mehr bezogen worden seien. Dies sei bis zum 31. März 2022 nicht geschehen, womit der Beschwerdegegner die Antragsfrist für die IPV 2022 nicht gewahrt habe. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine eigene Anmeldung für IPV verspätet eingereicht habe, weshalb nach Art.11bis Abs. 1 EG-KVG kein Anspruch auf eine solche gegeben sei (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG). Ein unverschuldetes Hindernis zur Wiederherstellung der Frist (Art. 11bis Abs. 3 EG-KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG) sei nicht ersichtlich. Aus Art. 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG ergebe sich im Umkehrschluss sehr wohl, dass eine mündige Person, die keine Ausbildungszulage mehr beziehe, ein eigenes Gesuch für IPV stellen müsse. Die Bestimmung weise unmissverständlich darauf hin, dass einzig der Anspruch einer mündigen Person, der eine Ausbildungszulage ausgerichtet werde, zusammen mit demjenigen der Eltern zu berechnen sei. Sodann sei auch für Laien ohne Weiteres verständlich, dass mit dem Hinweis im Online-Formular nur gemeint sein könne, dass eine mündige Person ohne Ausbildungszulage ein separates Formular für die IPV-Anmeldung verwenden müsse. Hinzu komme, dass dem Beschwerdegegner, der seine Ausbildung bereits Ende Mai 2020 (Fähigkeitszeugnis vom 29. Mai 2020) abgeschlossen habe, das Verfahren aufgrund der an ihn selbst adressierten Verfügung vom 12. Februar 2021 bezüglich IPV-Anspruch 2021 mit eigener Antragstellung bereits bekannt gewesen sei. Auch sei ein unverschuldetes und länger andauerndes Hindernis für die fristgerechte Einreichung der IPV-Anmeldung nicht erkennbar (vgl. BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 S. 3 ff.). Die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 2 Ziffer 3 und Art. 11bis Abs. 1 und 3 EG-KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG im Sinn von Art. 61 Abs. 1 VRP falsch angewendet (act. G 1).
Der Beschwerdegegner hält mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid daran fest, dass seine Eltern ihn auf ihrem Antrag aufgeführt hätten und dieser rechtzeitig bei der Beschwerdeführerin eingereicht worden sei (act. G 7).
Zu klären ist die Frage, ob für einen Antrag auf IPV einer volljährigen Person in jedem Fall die Einreichung eines separaten Formulars vorausgesetzt ist (Standpunkt der Beschwerdeführerin) oder ob die Beschwerdeführerin auch mehrere, in einem einzigen Formular (fristgerecht) gestellte Anträge von volljährigen Familienmitgliedern zur weiteren Bearbeitung entgegennehmen muss (Standpunkt der Vorinstanz und des Beschwerdegegners). Hierzu fällt vorab in Betracht, dass das Legalitätsprinzip auch für die Leistungsverwaltung und hier für alle Arten von Verwaltungstätigkeit gilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., N 379 und 383), somit auch für die Regelung der Modalitäten der Leistungsantragstellung bei der Beschwerdeführerin. Soweit die Nichteinhaltung einer bestimmten Form bei der Leistungsantragstellung die Anspruchsverwirkung zur Folge haben soll, muss dies aus einer entsprechenden Norm (Gesetz, Verordnung) ersichtlich sein. Vorliegend fehlt es an einem gesetzlichen oder verordnungsmässigen Formulargebot in dem Sinn, dass ein IVP-Antrag einer volljährigen Person, für welche keine Ausbildungszulage bezogen wird, nur in einem separaten (individuellen) Formular gültig und fristwahrend gestellt werden kann. Ein solche Regelung lässt sich insbesondere auch den Art. 11bis und 10 Abs. 2 Ziffer 3 EG-KVG nicht entnehmen. So thematisiert die letztgenannte Bestimmung einzig den Umstand, dass für eine Person, für welche eine Ausbildungszulage bezogen wird, keine Prämienverbilligung gewährt und der Anspruch gemeinsam mit demjenigen der Eltern berechnet wird. Eine Verwirkungsfolge hinsichtlich des Anspruchs des Beschwerdegegners bei Einreichung eines gemeinsamen Antrags durch dessen Eltern lässt sich hieraus augenscheinlich nicht ableiten. Der von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres Standpunktes angeführte Hinweis im Online-Formular, wonach ein junger Erwachsener, für den keine Ausbildungszulage mehr bezogen werde, einen separaten Antrag stellen müsse, kann mangels entsprechender gesetzlicher oder verordnungsmässiger Normierung nicht zur Folge haben, dass die Beschwerdeführerin bei einem Gesuchsteller im Fall eines (ent-gegen dem Online-Hinweis) gemeinsam mit den Eltern gestellten Antrags ohne Weiteres von einer nicht erfolgten (oder gegebenenfalls verspäteten) Gesucheinreichung ausgehen könnte. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdegegner für 2021 auf entsprechenden Antrag eine individuelle Leistungsverfügung zugestellt worden war (act. G 5/4.1.13), bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin eine gemeinsame (rechtzeitige) Gesucheinreichung für das Folgejahr als nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht mit Verwirkungsfolge "ablegen" kann, ohne eine Vertretungssituation in Betracht zu ziehen und die diesbezügliche Bevollmächtigung der gesuchstellenden Eltern abzuklären. Angesichts der geschilderten Gegebenheiten erkannte die Vorinstanz vorliegend zu Recht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des innert Frist gestellten Antrags über genügend Informationen verfügt hätte, um weitere Abklärungen oder Rückfragen betreffend das IPV-Gesuch beim Beschwerdegegner zu tätigen. Der Tatsache allein, dass sie die nach den gegebenen Umständen gebotene Nachfrage unterliess, kann nach Treu und Glauben keine Anspruchsverwirkungsfolge zum Nachteil des Beschwerdegegners zugemessen werden, auch wenn er bzw. seine Eltern den erwähnten (nicht normierten) Online-Hinweis - aus welchen Gründen auch immer - nicht beachteten. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Frage der Fristwiederherstellung (Art. 11bis Abs. 3 EG-KVG) stellt sich bei diesen Gegebenheiten nicht.
Mit Blick auf die Formstrenge, die die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren durchzusetzen versucht, sei am Rand (und ohne Einfluss auf den vorliegenden Entscheid) folgendes ergänzt: Der Gesetzgeber beabsichtigt zurzeit, die mit der seit 2015 geltenden Verkürzung der Antragsfrist auf den 31. März des Bezugsjahres eingeführte Verschärfung wieder zu relativieren. So soll gemäss Botschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Oktober 2023 zum XIII. Nachtrag zum EG-KVG der Anspruch bei verspäteter Anmeldung nicht mehr vollständig, sondern nur noch anteilsmässig verwirken und die IPV ab dem Monat der Antragstellung ausgerichtet werden. Begründet wird dies insbesondere mit dem teilweise existenzsichernden Charakter der IPV (ABl Publ. Nr. 00.125.003, veröffentlicht am 6. November 2023).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12, GKV). Auf die Erhebung der Kosten ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Ausseramtliche Kosten wurden keine beantragt; sie wären bei den vorliegenden Gegebenheiten ohnehin nicht zu entschädigen (Art. 98 und 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: