Entscheid vom 4. Oktober 2023
Besetzung
Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder und Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
A.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Patrick Schmid, Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasanastrasse 8, 7000 Chur,
Gegenstand
Zwischenverfügung (verkehrsmedizinische Untersuchung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Gemäss einem neueren Entscheid des Verwaltungsgerichts (VerwGE B 2021/85 vom 27. Juli 2021 E. 1.1 mit Hinweisen) steht gegen Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von Beweismassnahmen im Bereich des Strassenverkehrsrechts das für vorsorgliche Massnahmen vorgesehene Rechtsmittelverfahren (Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 VRP) offen, weshalb entsprechende Beschwerdeverfahren in (einzelrichterlicher) Zuständigkeit durch den Abteilungspräsidenten entschieden werden müssten (Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRP und Art. 4 Abs. 3 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts [sGS 941.22]). Die in diesem Entscheid zum Ausdruck kommende Betrachtungsweise steht im Widerspruch zur früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VerwGE B 2018/72 [betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung] und B 2016/217 [betreffend Anordnung einer Kontrollfahrt]), ohne dass dabei die für Praxisänderungen vorgesehene Fünferbesetzung (Art. 18 Abs. 3 Bst. b Ziff. 3 des Gerichtsgesetzes [sGS 941.1; GerG]; vgl. zum Verhältnis von Art. 18 Abs. 3 Bst. b GerG zu den abteilungspräsidialen Befugnissen VerwGE B 2023/80 vom 17. August 2023 E. 1.2) zum Tragen gekommen wäre. Wie nachfolgend darzulegen ist, überzeugt die Betrachtungsweise – jedenfalls in ihrer Ausdehnung über eigentliche Streitigkeiten des vorsorglichen Rechtsschutzes hinaus – auch inhaltlich nicht.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRP handelt es sich bei vorsorglichen Massnahmen um einstweilige Anordnungen, die zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen erlassen werden können. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung fällt in aller Regel nicht darunter: Ihr Zweck beschränkt sich nicht auf den einstweiligen Schutz bedrohter Interessen oder die einstweilige Erhaltung eines bestehenden Zustands. Es handelt sich bei ihr auch nicht um ein Mittel der vorsorglichen Beweisführung. Sie stellt vielmehr einen Zwischenentscheid dar, welcher zur Herstellung der Spruchreife für den definitiven Entscheid in der Hauptsache (Berechtigung, [weiterhin] ein Fahrzeug zu führen) und damit ausserhalb eines Verfahrens auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme getroffen wird.
Wohl ergehen vorsorgliche Massnahmen oft im Vorfeld bzw. parallel zur Anordnung von Beweismassnahmen; dieser zeitliche Zusammenhang lässt den Beweismassnahmen jedoch keine vorläufige oder einstweilige Natur anhaften. Das Ergebnis der Beweismassnahme bildet in diesen Fällen denn auch nicht Grundlage für die Anordnung der vorsorglichen Massnahme. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Die vorsorgliche Massnahme dient bei gegebenen Voraussetzungen dazu, während der für die Herstellung der Spruchreife notwendigen Dauer bis zum Entscheid in der Hauptsache eine provisorische Regelung zu treffen. Die zuständige Behörde ist denn auch verpflichtet, nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahme die Herstellung der Spruchreife im Hauptverfahren «unverzüglich» voranzutreiben, ansonsten die weitere Aufrechterhaltung der vorsorglichen Massnahme unter Umständen rechtswidrig zu werden droht (BGer, Urteil 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2 betreffend vorsorgliche Renteneinstellung). Hinzu kommt, dass das Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung nicht bloss vorübergehender Natur ist bzw. sie nicht mit dem definitiven Entscheid in der Hauptsache dahinfällt bzw. irrelevant wird. Vielmehr bildet sie – Beweiskraft der Einschätzung vorausgesetzt – Bestandteil des definitiven Entscheids in der Hauptsache und bleibt auch für die Sachverhaltswürdigung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung.
Zwar trifft es zu, dass sich die im Entscheid B 2021/85 vorgenommene Praxisänderung auf einzelne Urteile des Bundesgerichts zu stützen vermag (siehe etwa BGer, Urteil 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), in welchen die Fahreignungsuntersuchungen ebenfalls den vorsorglichen Massnahmen zugeordnet werden. Allerdings ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht einheitlich (BGer, Urteile 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 1.1 und E. 1.3 und 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 1. f.). Eine nähere Begründung, weshalb Zwischenentscheide über Beweismassnahmen generell eine vorsorgliche Massnahme darstellen sollen, ergibt sich aus dem Urteil 1C_319/2020 nicht. Im Übrigen bezieht sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anwendung von Art. 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110; BGG), welcher die Kognition des Bundesgerichts in Fällen betreffend vorsorgliche Massnahmen einschränkt, und nicht auf die einschlägigen kantonalen Bestimmungen des VRP (Art. 60 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 18 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 64 VRP).
Da Entscheide über die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nach dem Gesagten (in der Regel) nicht als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen zu qualifizieren sind, ist über Beschwerden gegen diesbezügliche Rekursentscheide in (ordentlicher) Dreierbesetzung zu befinden (Art. 18 Abs. 3 GerG) und die Beschwerdefrist beträgt nicht fünf, sondern 14 Tage (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP).
Der Beschwerdeführer, dessen Gutachtensanordnung von der Vorinstanz aufgehoben wurde, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP). Mit der am 22. Juni 2023 erhobenen Beschwerde gegen den am 20. Juni 2023 versandten Entscheid der Vorinstanz (act. 2) wurde die vierzehntägige Beschwerdefrist gewahrt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP). Deshalb und weil sämtliche formellen Anforderungen erfüllt sind (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP), ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer vertreten – zur Teilnahme an einer Fahreignungsabklärung der Stufe 3 verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat diese Frage – wie oben dargelegt (vgl. Bst. B hiervor) – verneint.
Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes [SR 741.01; SVG]). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG mit einer beispielhaften Aufzählung von Sachverhalten, die solche Zweifel begründen können in Bst. a bis e). Die Pflicht, sich einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu unterziehen besteht u.a. für Ausweisinhaber während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten (Art. 27 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [SR 741.51; VZV]).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person im Sinn von Art. 15d Abs. 1 SVG, so ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Art. 5abis VZV an (Art. 28a Abs. 1 Bst. a VZV). Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von Ausweisinhabern während oder nach schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen oder Krankheiten haben durch einen Arzt der Stufe 3 zu erfolgen (Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV).
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während Letzterer voraussetzt, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, genügen für erstere Anordnung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen. Ob derartige Anhaltspunkte bestehen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGer, Urteil 1C_322/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1 und E. 3.4). Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich. Die Fahreignungsuntersuchung ist – wie der Sicherungsentzug eines Führerausweises – keine Sanktion, sondern stellt eine verschuldensunabhängige Vorkehr zum Schutze der im öffentlichen Interesse stehenden Verkehrssicherheit dar (VerwGE B 2021/85 vom 27. Juli 2021 E. 3 am Schluss mit Hinweis auf BGer, Urteil 1C_339/2016 vom 7. November 2016 E. 3.2). Die strafprozessuale Unschuldsvermutung steht deshalb einer Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht entgegen (BGer, Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 am Schluss).
Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die Fahreignung des Beschwerdegegners sei «mangels gegenteiliger Informationen» erstellt, weshalb deren weitere Abklärung nicht zulässig sei (act. 2, E. 2c/cc am Schluss).
Soweit Aussagen zum unfallbedingten Gesundheitsschaden und deren Verlauf aktenkundig sind, ergibt sich das folgende Bild: Der Beschwerdegegner war nach der Kollision vom 21. März 2022 bewusstlos, eine Pupillenlichtreaktion fehlte (act. 8.7, S. 9 und S. 12) und er musste mit der REGA in das Kantonsspital St. Gallen geflogen werden. Er erlitt lebensbedrohliche Verletzungen mit mehreren Brüchen an verschiedenen Körperteilen («beide Füsse, rechtes Knies, ganzes Becken, 13 Rippen, rechtes Schlüsselbein und Schulterblatt»). Ausserdem erlitt er sowohl am Kopf («rechter Augapfel ist nach vorne gerutscht, Schwellungen im Gesichtsbereich, Schädelhirntrauma») als auch am Nervensystem («Ischiasnerv beidseitig geschädigt, Nerv S1 gerissen») schwere Verletzungen (siehe zum Ganzen act. 8.7, S. 30). Er konnte zudem erst rund drei Monate nach dem Unfallereignis, am 18. Juni 2022, von der Polizei zum Unfallhergang befragt werden. Dabei vermochte er zum Unfall keine Angaben zu machen, da er an den Unfalltag sowie die darauffolgenden drei Wochen keine Erinnerung mehr habe (act. 8.7, S. 23, E. 2, zweiter Absatz), womit insbesondere erhebliche, länger dauernde kognitive Defizite ausgewiesen sind. Gemäss Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 zog der Unfall sodann unbestrittenermassen eine «langwierige Rehabilitations- und Rekonvaleszenzzeit nach sich» (act. 8.7, S. 24 E. 3a, zweiter Absatz). Im Licht dieser Verhältnisse ist der Tatbestand der schweren körperlichen Beeinträchtigungen durch Unfallverletzungen im Sinn der vom Beschwerdeführer angeführten (siehe bereits act. 8.6 sowie act. 5, Rz 7) Bestimmungen von Art. 27 Abs. 1 Bst. c und Art. 5abis Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 VZV jedenfalls für den Unfallzeitpunkt und die darauffolgende längere Rehabilitationsdauer offensichtlich als erfüllt zu betrachten.
Entgegen der Sichtweise des Beschwerdegegners (act. 13, Rz 8 am Schluss) handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer erwähnten Verletzung am rechten Augapfel (act. 5, Rz 8) nicht um eine blosse Mutmassung des Beschwerdeführers, sondern um eine (bislang unbestrittene) Feststellung im Polizeirapport (act. 8.7, S. 30), die darüber hinaus der Einstellungsverfügung vom 15. Dezember 2022 zugrunde gelegt wurde (act. 8.7, S. 23, E. 1). Selbst wenn dieser Aspekt nicht berücksichtigt würde, könnte dem übrigen schweren Verletzungsbild ein potenziell negativer Einfluss auf die Fahreignung nicht abgesprochen werden. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, beim Schädelhirntrauma und der Verletzung am Augapfel handle es sich um neue Behauptungen, die im Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zulässig seien (act. 13, Rz 9), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei diesen Sachverhaltsvorbringen um eine blosse Wiederholung der bereits im Verwaltungsverfahren aktenkundigen Feststellungen, auf die der Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 13. März 2023 pauschal verwiesen hatte (act. 8.7, S. 47 oben). Andererseits steht dem Verwaltungsgericht grundsätzlich eine uneingeschränkte Sachverhaltskognition zu (Art. 61 Abs. 2 VRP). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 61 Abs. 3 VRP ist nicht einschlägig, erfasst diese Bestimmung doch ausschliesslich neue Rechtsbegehren oder das Vorbringen von echten Noven (vgl. VerwGE B 2016/21 und B 2016/22 vom 26. September 2016 E. 2, zweiter Absatz).
Des Weiteren ergibt sich aus dem von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe im Einvernehmen mit dem ASTRA erarbeiteten Leitfaden Fahreignung vom 27. November 2020 (Download unter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/dokumente.html, Rubrik «Richtlinien»; abgerufen am 19. September 2023), dass das erlittene Schädelhirntrauma sowohl hinsichtlich hirnorganischer Gesundheitsschäden als auch bezüglich des Sehvermögens ein Indiz bildet, das eine Fahreignungsabklärung nahelegt. Ein weiteres Indiz bilden auch Gedächtnisstörungen (siehe zum Ganzen S. 20 f. des Leitfadens), wie sie beim Beschwerdegegner in eindrücklicher Weise und während einer längeren Dauer aktenkundig sind (siehe hierzu vorstehende E. 2.3.1).
Von Bedeutung ist ausserdem, dass die medizinische Aktenlage über den Heilungsverlauf äusserst spärlich ist, was hauptsächlich daran liegen dürfte, dass sich der Beschwerdegegner geweigert hat, die behandelnden medizinischen Fachpersonen von der Schweigepflicht zu entbinden (act. 8.7, S. 34). Sodann reichte der Beschwerdegegner weder im Straf- noch im Administrativverfahren (einschliesslich der Rechtsmittelverfahren) ärztliche Unterlagen über den Verlauf der körperlichen Unfallfolgen ein oder bot solche als Beweis an. Dabei wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, entsprechende Unterlagen bei den involvierten Sozialversicherungsträgern oder bei den medizinischen Leistungserbringern erhältlich zu machen oder deren Edition als Beweisantrag zu stellen. Hinzu kommt, dass der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung derjenigen Tatsachen eine besondere Bedeutung zukommt, die er besser kennt als die Behörden (BGE 128 II 142 f. E. 2.b). Der von ihm gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf, dieser hätte zunächst weitere Informationen zum Gesundheitszustand erlangen müssen (act. 13, Rz 8), läuft vor diesem Hintergrund ins Leere.
Unter den dargelegten Umständen und in Anbetracht der ausgewiesenen schweren körperlichen Verletzungen kann nicht ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass nach der «langwierigen Rehabilitations- und Rekonvaleszenzzeit» sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Fahreignung inzwischen verheilt wären. Der von der Vorinstanz ohne nähere Begründung in antizipierter Beweiswürdigung gezogene Schluss, «mangels gegenteiliger Informationen» bestünden keine (berechtigten) Zweifel an der Fahreignung, ist in Anbetracht der ausgewiesenen schweren gesundheitlichen Unfallfolgen nicht haltbar, zumal keinerlei Aussagen zum Behandlungserfolg der offenbar längerdauernden Rehabilitation aktenkundig sind und nichts darauf schliessen lässt, dass sämtliche fahreignungsrelevanten Beeinträchtigungen folgenlos verheilt wären. Die Vorinstanz liess ferner ausser Acht, dass der Beschwerdegegner der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachkam und er deshalb die Folgen der bislang unbewiesenen Behauptung einer vollständigen Heilung der schweren Unfallfolgen zu tragen hat (BGE 128 II 139).
Gründe, die gegen den vom Beschwerdeführer als medizinische Abklärungsperson bestimmten Dr. med. B.__ (act. 8.7, S. 47) sprechen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdegegner geltend gemacht.
Die Kosten einer Fahreignungsabklärung sind vom Beschwerdegegner zu tragen, wurden sie doch durch sein Verhalten bzw. aufgrund der ihm anzurechnenden berechtigten Zweifel an seiner Fahreignung verursacht (Art. 94 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 SVG). Ein Verschulden ist für die Kostentragung nicht vorausgesetzt (siehe statt vieler etwa VerwGE B 2022/117 vom 2. März 2023 E. 4.2).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12; GKV]).
Bei Gutheissung eines Rechtsmittels ist gleichzeitig von Amtes wegen über die amtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden. In der Regel erfolgt die entsprechende Kostenverlegung analog dem Rechtsmittelentscheid (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 103). Die amtlichen Kosten für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz von CHF 1’200 gehen somit ebenfalls vollumfänglich zulasten des Beschwerdegegners, unter Anrechnung des von ihm in jenem Verfahren in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses (siehe hierzu act. 2, Dispositivziffer 2).
Zufolge Unterliegens besteht weder für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht noch für das Rekursverfahren ein Anspruch des Beschwerdegegners auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Der in seinem amtlichen Zuständigkeitsbereich handelnde Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (GVP 1987 Nr. 90; zur seither ständigen Praxis des Verwaltungsgerichts siehe anstatt vieler VerwGE B 2023/119 vom 29. Januar 2023 E. 7, 2. Abschnitt, mit Hinweis auf die Literatur) und zu Recht auch keine solche beantragt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: