Entscheid vom 24. April 2024
Besetzung
Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Steiner und Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__ und B.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Joos, schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
C.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Gasser, M.A. HSG, Bürki Bolt Rechtsanwälte, Auerstrasse 2 9435 Heerbrugg,
Politische Gemeinde Z.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Baubewilligung (Erschliessung mit Werkleitungen und Umgebungsgestaltung mit Terrainanpassung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Einspracheentscheid (Nr. 132):
III. Beschluss:
Die Einsprache von B.__ und A., Y., wird im Sinne der materiellen Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Baugesuch Nr. 112-2020 für die Erschliessung um Umgebungsgestaltung sowie Terrainanpassung beim Lagergebäude auf Parz. Nr. 0000_ in Y., X., wird mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 133 v. 06. April 2021 – mit Ausnahme des Verlegens der Leitungen auf Grundstück Nr. 0001_ – bewilligt.
Baubewilligung (Nr. 133)
IV. Beschluss
Der Gemeinderat hat an der erwähnten Sitzung das Bauprojekt behandelt und demselben – *mit Ausnahme des Verlegens der Leitungen auf Grundstück Nr. 0001_ –*unter folgenden Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung erteilt:
(…)
4. wird aufgehoben
5. wird aufgehoben
6. wird aufgehoben
7. wird aufgehoben
(…)
18. Die Einsprache wird mittels Gemeinderatsbeschluss Nr. 132 vom 06. April 2021 teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
A.__ und B.__ einerseits sowie C.__ anderseits wurde eine Entscheidgebühr von je CHF 1'800 auferlegt (Ziffer 2). Ausseramtliche Kosten wurden wettgeschlagen und daher nicht entschädigt (Ziffer 3; act. G 2).
B.
B.a.
Gegen diesen Rekursentscheid erhoben A.__ und B.__ mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 24. August 2023 beantragten sie, Ziffer 1a des Rekursentscheids sei insoweit aufzuheben, als der Rekurs betreffend Terrainanpassung, Umgebungsgestaltung und Stützmauer abgewiesen worden sei (Ziffer 1a). Ziffer 1b des Rekursentscheids sei insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdegegner durch die Vorinstanzen die Bewilligung für die Terrainanpassung, Umgebungsgestaltung und Stützmauer erteilt worden sei (Ziffer 1b). Ziffer 2 des Rekursentscheids sei aufzuheben (Ziffer 2a). Die Entscheidgebühr für das Rekursverfahren sei vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Ziffer 2b). Ziffer 3 des Rekursentscheids sei aufzuheben, und es sei den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziffer 3). Die Baubewilligung sei auch mit Bezug auf die bewilligte Terrainanpassung, Umgebungsgestaltung und Stützmauer aufzuheben und die Einsprache der Beschwerdeführer sei vollumfänglich gutzuheissen (Ziffer 4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 5). Prozessual ersuchen sie darum, es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen (act. G 5).
B.b.
Mit Vernehmlassung vom 31. August 2023 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Rekursentscheid; zudem äusserte sie sich ergänzend zur Beschwerde (act. G 8). Die Beschwerdebeteiligte beantragte mit Vernehmlassung vom 7. September 2023 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid; auch sie nahm ergänzend Stellung zu Vorbringen in der Beschwerde (act. G 12). Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 15. Januar 2024 zu den vorerwähnten Vernehmlassungen und stellte die Rechtsbegehren, die Beschwerde sei abzuweisen und der Entscheid vom 6. Juni 2023 sei zu bestätigen (Ziffer 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführer (act. G 21). Hierzu liessen sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2024 vernehmen (act. G 25). Im Schreiben vom 28. Februar 2024 bestätigte der Beschwerdegegner seinen Standpunkt (act. G 27).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Der erstinstanzliche Beschluss der Beschwerdebeteiligten vom 6. April 2021 erging nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017. Auf das strittige Bauvorhaben ist somit das PBG grundsätzlich anwendbar, soweit dessen Be-stimmungen gemäss Anhang zum Kreisschreiben "Übergangsrechtliche Bestimmungen im PBG" vom 8. März 2017 als unmittelbar anwendbar erklärt werden und im vorliegenden Zusammenhang zum Tragen kommen. Im Übrigen bleibt das bis 30. September 2017 in Kraft gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) anwendbar.
Unbestritten blieb sodann die zutreffende Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Beschwerdeführer aus der allfällig fehlenden Visierung (Art. 138 PBG; Art. 22 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz, sGS 731.11, PBV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten und sie daraus keinen rechtlichen Nachteil erlitten hätten, da die Planunterlagen ihnen zur Verfügung gestanden hätten und es ihnen möglich gewesen sei, rechtzeitig Einsprache zu erheben (act. G 2 S. 8). Auch die weitere Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach den Beschwerdeführern kein rechtlicher Nachteil aus dem Umstand erwachsen sei, dass ihnen der während der Auflagefrist eingereichte Plan vom 17. September 2020 erst am 22. September 2020 zugestellt und damit die 14-tägige Auflagefrist (Art. 139 Abs. 3 PBG) nicht eingehalten worden sei (act. G 2 S. 8), blieb im vorliegenden Verfahren unbeanstandet. Im Weiteren beurteilte die Vorinstanz den Einwand, wonach eine Magerwiese per se in die Landwirtschaftszone gehöre, als nicht stichhaltig (act. G 2 E. 4); auch diese Würdigung wird im vorliegenden Verfahren nicht bemängelt. Hierauf ist dementsprechend nicht einzugehen.
Sodann kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdebeteiligte, soweit sie sich im Zusammenhang mit der von ihr angeordneten Duldungspflicht für die Durchleitung von Röhren und Leitungen auf Art. 691 ZGB (SR 211) berufe, ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs handle; eine solche Anordnung könnte nur auf dem Zivilrechtsweg ergehen. Nach Art. 113 Abs. 1 lit. d PBG hätten Grundeigentümer nur untergeordnete öffentliche Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen zu dulden. Bei den Werkleitungen des Beschwerdegegners handle es sich nicht um öffentliche Leitungen. Die Beschwerdeführer hätten dem Baugesuch des Beschwerdegegners auf ihrem eigenen Boden nicht zugestimmt. Die Beschwerdebeteiligte hätte auf das Baugesuch betreffend das Verlegen von Werkleitungen auf einem Drittgrundstück nicht eintreten dürfen. Das Einlegen der beiden Leerrohre entlang der nördlichen Grenze von Grundstück Nr. 0000_ habe sodann keinen Bezug zum Hauptgegenstand des Baugesuchs (Umgebungsgestaltung mit Terrainaufschüttung und Stützmauer). Unter diesen Umständen sei es möglich, die Baubewilligung bloss insoweit aufzuheben, als sie bauliche Massnahmen auf Grundstück Nr. 0001_ der Beschwerdeführer erlaube. Die beiden Teile der Baubewilligung liessen sich vollständig voneinander trennen und der Beschwerdegegner sei mit der entsprechenden Aufteilung des Baugesuchs einverstanden (act. G 2 S. 15-18).
Diese begründeten Feststellungen blieben im vorliegenden Verfahren ebenfalls unbeanstandet. Die vorerwähnten Punkte sind somit nachstehend nicht weiter auszuführen.
Streitig und zu klären bleibt demgemäss die Rechtmässigkeit der auf Grundstück Nr. 0000_ projektierten Umgebungsgestaltung mit Terrainanhebung und Anbringung der Stützmauer.
Kernzonen umfassen nach Art. 15 Abs. 1 BauG bestehende oder neu zu erstellende Ortsteile mit zentrumsbildender Funktion. In Kernzonen sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört (Art. 15 Abs. 2 BauG). Im Weiteren verbietet Art. 99 Abs. 1 PBG, welcher unmittelbar anwendbar ist und inhaltlich im Wesentlichen mit Art. 93 Abs. 1 BauG übereinstimmt, die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Nach Art. 99 Abs. 2 PBG kann die politische Gemeinde für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Nach Art. 11 Abs. 1 BauR sind Bauten und Anlagen auf das natürliche Terrain auszurichten. Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen sind ansprechend zu gestalten und haben sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen. Gemäss Art. 5 der Vorschriften zur Schutzverordnung (SchutzV) enthalten die im Plan aufgeführten Ortsbildschutzgebiete besonders schöne, kulturgeschichtlich wertvolle Ortsbilder, die zu erhalten sind (Abs. 1); innerhalb ihrer Umgrenzung haben sich Neubauten, Renovationen, Umbauten und Anbauten in Bezug auf Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Firsthöhe, Fassadengliederung, Materialien und Farben für Dach und Fassaden an die historische Bausubstanz anzupassen (Abs. 2); Form, Inhalt und Ausstattung der Umgebung und der Freiräume sollen in ihrem wertvollen und ortstypischen Charakter erhalten bleiben (Abs. 5). Gemäss Art. 6 SchutzV umfassen die im Plan bezeichneten Kulturobjekte geschichtlich, typologisch oder künstlerisch wertvolle und schützenswerte Bauten, Bauteile und Anlagen. Sie sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten, soweit nicht andere überwiegende Interessen nachgewiesen sind (Abs. 1); Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzobjekten sind so zu gestalten, dass deren Schutzwürdigkeit nicht beeinträchtigt wird (Abs. 4).
Im Unterschied zu den vorstehend angeführten positiven Bauästhetikvorschriften (Gestaltungs- oder Einfügungsvorschriften) verbietet das Verunstaltungsverbot (Art. 99 Abs. 1 PBG) nur erheblich störende Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild in dem Sinn, dass nur etwas qualifiziert Unschönes verhindert werden soll (so bereits zum früheren, inhaltlich übereinstimmenden Recht B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Rz. 1025; B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklausel des kantonalen Rechts, St. Gallen 2001, S. 29). Eine bauliche Gestaltung darf daher wegen Verunstaltung nur abgelehnt werden, wenn sie nach Massstäben, die "in Anschauungen von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit gefunden werden", als erheblich störend zu bezeichnen ist (BGer 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.1). Dabei ist nicht das Bauvorhaben isoliert zu betrachten, sondern in Bezug zu seiner baulichen und landschaftlichen Umgebung zu setzen (VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 E. 2.2 m.H. auf Zumstein, a.a.O., S. 105).
Der politischen Gemeinde kommt im Kanton St. Gallen Autonomie zu (Art. 89 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV). Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann insbesondere einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen Rechts betreffen (vgl. Looser/Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar 2020, N 20 zu Art. 46 VRP). Gemäss Art. 135 PBG entscheidet die kommunale Behörde über Baugesuche, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Namentlich bei der Anwendung der Regeln betreffend Gestaltung von Bauten und Anlagen und deren Umschwung kommt den kommunalen Behörden praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. W. Ritter, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], Kommentar zum Planungs- und Baugesetz des Kantons St. Gallen, Basel 2020, N 15-19 zu Art. 99 PBG). Die Vorinstanz ist grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rekursbehörde nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der kommunalen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht (BGE 145 I 52 E. 3.6; vgl. auch BGer 1C_148/2011 vom 28. Juli 2011 E. 4.3 und BGer 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.3.2, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, nachdem schon ein ähnliches, viel dominanteres Bauvorhaben auf dem Grundstück Nr. 0000_ von der DMP als unproblematisch beurteilt worden sei, könne nicht verlangt werden, dass die Stellungnahme des DMP vom 25. September 2020 ausführlicher hätte begründet sein müssen. Diesbezüglich falle auch ins Gewicht, dass es sich bei der Stellungnahme der DMP nicht um eine Teilverfügung handle, weshalb die Anforderungskriterien für eine solche Verfügung nicht zur Anwendung gelangen könnten. Beim Gebiet "X." handle es sich um ein geschütztes Ortsbild von regional-kantonaler Bedeutung, weshalb es richtigerweise in die SchutzV aufgenommen worden sei. Indes habe sich die im Amtsbericht vom 3. April 2020 geäusserte Ansicht der DMP auch am Rekursaugenschein vom 9. Juni 2020 (act. G 10/11) bestätigt: Das Gebiet "X." sei heute ein Wohnquartier mit heterogener Überbauung und unspezifischen EFH-Gärten. Dadurch sei auch der Massstab bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 5 SchutzV sehr weit und grosszügig. Die SchutzV wäre mit ihren Vorschriften grundsätzlich zwar geeignet gewesen, das ursprünglich spezifisch ländliche Ortsbild in authentischer Weise zu erhalten. Die vielfältigen (Bau-)Eingriffe der letzten Jahre würden jedoch den historischen Wert des Ortsbilds derart überdecken, dass der typische Schutzcharakter nicht mehr erkennbar sei. Damit sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdebeteiligte (Gemeinde) die geplante Umgebungsgestaltung mit den Stützmauern insgesamt für "stimmig" befunden und keine negativen Auswirkungen für das Schutzobjekt der Beschwerdeführer erkannt habe. Blocksteinmauern (Stützmauern) mit einer Höhe von 1.8 m seien heute in Hanglagen nichts Aussergewöhnliches mehr und würden daher die gute Einfügung oder ein geschütztes Ortsbild nicht beeinträchtigen. Dies umso weniger, wenn das Ortsbild wie vorliegend in Bezug auf die vorhandene Umgebungsgestaltung als äusserst heterogen bezeichnet werden müsse. Der Mauerfuss halte einen Grenzabstand von 0.5 m und die Mauerkrone einen solchen von rund 1 m ein. Zwischen Grenze und Mauerfuss werde sich somit ein natürlicher Bewuchs einstellen, der den Mauerfuss etwas verdecke und die Mauerhöhe zu brechen vermöge. Beim Wohnhaus der Beschwerdeführer (auf Grundstück Nr. 0001_) handle es sich um ein kommunales Kulturobjekt, das einen eigenen Umgebungsschutz geniesse. Das bedeute allerdings nur, dass in der Umgebung des Einzelschutzobjekts keine das Schutzobjekt beeinträchtigenden baulichen Massnahmen erfolgen dürften. Die geplante Stützmauer solle westlich des Schutzobjekts erstellt werden. Damit stehe das Schutzobjekt zwar nahe an der geplanten Stützmauer. Die repräsentativen Süd- und Ost-Fassaden des geschützten Gebäudes auf Grundstück Nr. 0001_ würden aber vom Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdebeteiligten zustehenden Ermessensspielraums sei somit deren Beurteilung, die geplante Stützmauer (auf Grundstück Nr. 0000_) beeinträchtige das geschützte Gebäude (auf Grundstück Nr. 0001_) nicht, nicht zu beanstanden. Nachdem die geplante Umgebungsgestaltung mit Stützmauer den in den letzten Jahren im Ortsbildschutzgebiet eingeführten neuartigen Elementen entspreche, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass sie sich auch gut in das Ortsbild einfüge. Wenn eine Baute oder Anlage den in der Regel strengeren Bestimmungen einer SchutzV zu genügen vermöge, sei es nicht vorstellbar, dass sie an der Erfüllung der gesetzlichen Grundanforderungen der Kernzone (Art. 15 Abs. 2 BauG) scheitere (act. G 2 S. 11-14).
Mit Bezug auf Art. 11 Abs. 1 BauR führte die Vorinstanz aus, diese Bestimmung enthalte positive Gestaltungsvorschriften, jedoch keine Gebietsbegrenzung (im Sinn von Art. 99 Abs. 2 PBG). Sie stehe demnach in Widerspruch zu Art. 99 Abs. 2 PBG, weshalb ihr keine über das allgemeine Verunstaltungsgebot hinausgehende selbständige Bedeutung zukomme. Bei der Beurteilung der geplanten Terrainveränderungen könne deshalb nicht auf Art. 11 Abs. 1 BauR als Einfügungs- und Gestaltungsvorschrift abgestellt werden. Eine Verletzung des Verunstaltungsgebots (Art. 99 Abs. 1 PBG) werde selbst von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Dies sei auch undenkbar, nachdem das Bauvorhaben sogar vor den Bestimmungen der SchutzV standhalte. Die Gestaltungsvorschrift von Art. 97 Abs. 2 PBG sei vorliegend nicht unmittelbar (ohne kommunale Umsetzung) anwendbar (act. G 2 S. 15).
Die Beschwerdeführer wenden ein, es treffe nicht zu, dass die von der Vorinstanz behaupteten, jedoch nicht dokumentierten bewilligten Eingriffe den historischen Wert des Ortsbildes heute vollständig entwerten würden. Die Behauptung treffe namentlich für den vorliegend zur Diskussion stehenden Bereich, in welchem die Stützmauer erstellt werden solle, nicht zu (Fotos act. G 6/3). Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gebäude auf Grundstück Nr. 0002_ sei zwar nicht als Kulturobjekt unter Schutz gestellt, es sei jedoch gut erhalten und ein Zeuge traditioneller Bauweise im Weiler X.__. Sodann sei das Kultur-objekt K.87 (auf Grundstück Nr. 0001_) von den Beschwerdeführern mit grosser Achtung vor der historischen Bausubstanz sorgfältig renoviert und erhalten worden (act. G 6/5-8). Die geplante Stützmauer und die Aufschüttung in unmittelbarer Nähe des geschützten Objektes auf Grundstück Nr. 0001_ werde eine massive Beeinträchtigung insbesondere der Westfassade des Schutzobjektes K.87 zur Folge haben. Das Bauvorhaben verstosse gegen Art. 3 SchutzV und Art. 6 Abs. 4 SchutzV sowie gegen Art. 99 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 115 lit. g PBG. Bei den Schutzobjekten K.87 und K.88 handle es sich um Baudenkmäler im Sinn von Art. 115 lit. g PBG. Diese würden zusammen mit dem Gebäude auf Grundstück Nr. 0002_ ein Ensemble von besonderem kulturellem Zeugniswert (Baugruppe) im Sinn von Art. 115 lit. g PBG bilden. Entgegen der Vorinstanz könne es keine Rolle spielen, dass die Stützmauer westlich des Schutzobjekts (K.87 auf Grundstück Nr. 0001_) erstellt werden solle, denn die betroffene Fassade sei nicht weniger schutzwürdig als die übrigen Fassaden des geschützten Gebäudes. Die Stützmauer mit aufgesetztem Lattenzaun und Aufschüttung des Terrains sei auch mit den generell für die Ortsbildschutzzone geltenden Vorschriften, insbesondere Art. 5 Abs. 5 SchutzV, nicht zu vereinbaren. Aus den gleichen Gründen sei die Argumentation der Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich die Stützmauer und die Aufschüttung gut in das vorhandene Ortsbild einfügen würden. Die Normen der SchutzV sowie Art. 99 Abs. 1 PBG und Art. 15 Abs. 2 BauG würden unverändert weitergelten, selbst wenn im fraglichen Gebiet von der Gemeinde Bauten bewilligt worden wären, welche diese Vorschriften nicht einhielten. Befänden sich in einer Kernzone wertvolle Altbauten neben Bauten jüngeren Datums, deren Gestaltung keine besonderen Qualitäten erkennen lasse, führten einzelne "Bausünden" aus der Vergangenheit nicht dazu, dass die gute Einordnung ausser Kraft gesetzt werde und generell geringere Anforderungen an die Gestaltung in der Kernzone zu stellen wären. Sodann sei die Argumentation, mit welcher die Vorinstanz die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 BauR ausschliesse, nicht stichhaltig. Das Kreisschreiben des Baudepartements sei sodann für die Anwendung von Art. 97 Abs. 2 PBG nicht verbindlich. Die Nichtanwendung in Kraft stehender gesetzlicher Bestimmungen müsse der Ausnahmefall sein und beschränke sich auf die im Kreisschreiben erwähnten Fälle, welche einer "Umsetzung" in kommunalen Zonenplänen und Baureglementen bedürften. Dies sei bei Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG nicht der Fall. Vorliegend könne keine Rede davon sein, dass die geplante Stützmauer und die mit dieser zu schaffende massive Aufschüttung dem massgebenden Terrain angepasst seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die jetzt geplante erneute massive Aufschüttung frühere, ohne Baubewilligung erstellte Aufschüttungen ergänze. Infolgedessen verstosse das Bauvorhaben auch gegen Art. 11 Abs. 1 BauR und Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG (act. G 5).
Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Er dient dem besseren Verständnis des Sachverhalts. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittenes brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (vgl. B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 50 zu Art. 12-13 VRP)
Vorliegend ist zu beachten, dass ein Augenschein in dem erwähnten früheren Rekursverfahren durchgeführt worden war, in welchem es im Wesentlichen um die Einfügung der damals geplanten Baute mit Stützmauer in das Ortsbild ging (vgl. vorstehende E. 4.1 und act. G 10/11 Beilage). Mit Hinweis auf diese Gegebenheiten hielt die Vorinstanz fest, die örtlichen Verhältnisse seien den Beteiligten und der Vorinstanz bekannt gewesen. Aufgrund des Rekursrückzugs unmittelbar im Anschluss an den Augenschein sei auf die Erstellung eines Protokolls verzichtet worden. Im aktuellen Rekursverfahren sei auf Antrag der Beschwerdeführer (act. G 9/19) am 17. November 2021 nochmals eine Einigungsverhandlung vor Ort durchgeführt worden; diese habe zu keinem Ergebnis geführt. Mit Schreiben vom 18. November 2021 habe die Vorinstanz den Parteien mitgeteilt, dass abmachungsgemäss kein Verhandlungsprotokoll erstellt werde, weil der rechtserhebliche Sachverhalt (aufgrund des Augenscheins im Vorverfahren) nicht mehr habe ermittelt werden müssen (act. G 9/21). Dieses Schreiben sei unwidersprochen geblieben (act. G 8). In Anbetracht dieses Hergangs erweist sich der vorinstanzliche Verzicht auf die Durchführung eines (erneuten) Augenscheins als begründet und nachvollziehbar. Hieran vermag der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Umstand, dass der Rekursaugenschein nicht von demselben Mitarbeiter der Vorinstanz durchgeführt worden sei, welcher den Rekursentscheid vorbereitet habe, und letzterer somit mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut gewesen sei (act. G 25 S. 2 unten), nichts zu ändern. Hier ist auch zu beachten, dass der angefochtene Rekursentscheid praxisgemäss von der zuständigen Departementsvorsteherin unterzeichnet wurde. Den Akten lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Rekursentscheid nicht vom gleichen Verfahrensleiter (D.__) vorbereitet worden ist, welcher auch den Rekursaugenschein vom 9. Juni 2020 geleitet hatte (vgl. act. G 10/11 und G 9/33 f.).
Die tatsächlichen (örtlichen) Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall im Übrigen hinreichend aus den Verfahrensakten und lassen sich anhand der digitalen Medien (Geoportal, google street view; vgl. dazu auch nachstehende E. 5.3.1 am Schluss) eruieren; sie sind als solche auch nicht umstritten. Für die Klärung der streitigen Terrainanpassung und Stützmauererstellung vermöchte ein zusätzlicher Augenschein aller Voraussicht nach nicht zu weiteren für das Gericht relevanten Erkenntnissen zu führen, weshalb auch auf Beschwerdeebene darauf zu verzichten ist.
Die Gemeinden können für bestimmte Teile ihres Gebietes strengere, d.h. über das Verunstaltungsverbot hinausgehende Vorschriften aufstellen (Art. 93 Abs. 4 BauG) bzw. fürkonkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 99 Abs. 2 PBG). Beide Bestimmungen stimmen inhaltlich insofern überein, als sie für Gestaltungs- und Einfügungsvorschriften die Festlegung einer Gebietsbegrenzung verlangen. Für den Erlass von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften genügt es, wenn die entsprechenden Gebiete vorgängig bspw. im Zonenplan bezeichnet wurden. Der Grund für die Gebietsbegrenzung im erwähnten Sinn liegt darin, dass kein generelles, auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenes öffentliches Interesse an einer guten Einordnung von Bauten und Anlagen besteht (vgl. Ritter, in: Bereuter/Frei/Ritter [Hrsg.], a.a.O., N 5 f. zu Art. 99 PBG). Art. 11 Abs. 1 BauR schreibt unter anderem vor, dass Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, ansprechend zu gestalten sind und sich dem bestehenden Terrainverlauf gut anzupassen haben. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf einen konkreten Gegenstand (Stützmauer), jedoch nicht auf ein bestimmtes Gebiet im eingangs umschriebenen Sinn. Die Vorinstanz erachtete die angerufene Bestimmung daher zu Recht als mit Art. 93 Abs. 4 BauG nicht vereinbar und damit als nicht anwendbar (vgl. auch VerwGE B 2021/8 vom 12. Juli 2021 E. 3.1); dasselbe gälte mit Blick auf Art. 99 Abs. 2 PBG.
Im Weiteren setzt die Anwendung "neuen Rechts" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des Baudepartements, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das am 16. Oktober 2009 bzw. 9. Dezember 2013 von der Vorinstanz genehmigte BauR mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher praxisgemäss vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens; VerwGE B 2022/120 vom 12. Mai 2023 E. 3.1). Die Gestaltungsvorschrift von Art. 97 Abs. 2 PBG ist nicht unmittelbar anwendbar, da es bislang an einer kommunalen Umsetzung dieser Norm im BauR fehlt. Hieran vermag der nicht näher begründete Einwand der Beschwerdeführer, dass Art. 97 Abs. 2 Satz 1 PBG, wonach Aufschüttungen dem massgebenden Terrain angepasst werden, direkt anwendbar sei (vgl. act. G 5 S. 8-10 Ziffer 2 und insbesondere S. 9 Ziffer 2.2), nichts zu ändern, zumal gerade bei dieser Norm baureglementarische Gestaltungen (etwa hinsichtlich der Festlegung der maximalen Aufschüttungshöhe und des Begriffs des massgebenden Terrains) denkbar sind.
Die Beschwerdeführer rügen eine widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz, weil dem Eigentümer der Parzelle Nr. 0015_ der Einbau einer Solaranlage nicht bewilligt worden sei mit der Begründung, in der Ortsbildschutzzone seien Photovoltaikanlagen generell unzulässig, wohingegen sich auf dem Grundstück Nr. 0000_ des Beschwerdegegners eine Solaranlage befinde (act. G 5 S. 7 f.). Die Beschwerdebeteiligte stellt eine generelle Unzulässigkeit von Photovoltaikanlagen in Ortsbildschutzgebieten in Abrede. Mit entsprechender Gestaltung der Anlagen seien solche durchaus erlaubt. Auf Grundstück Nr. 0015_ habe die DMP der Photovoltaikanlage nicht zustimmen können, da der Bauherr aus Kostengründen keine Indach-Anlage habe erstellen wollen (act. G 12). Mit Blick auf diese unbestritten gebliebenen Darlegungen kann der Vorinstanz diesbezüglich keine widersprüchliche Argumentation vorgeworfen werden. Auch ist ein Anlass für die Einholung einer Amtsauskunft bei der Beschwerdebeteiligten (act. G 5 S. 8) nicht ersichtlich.
Unbestritten handelt es sich bei den Schutzobjekten K.87 auf Grundstück Nr. 0001_ und K.88 auf Grundstück Nr. 0004_ um Baudenkmäler im Sinn von Art. 115 lit. g PBG. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die geplante Stützmauer und die Aufschüttung in unmittelbarer Nähe des geschützten Objektes auf Grundstück Nr. 0001_ eine massive Beeinträchtigung insbesondere der Westfassade des Schutzobjektes zur Folge haben werde, wodurch das Bauvorhaben gegen Art. 3 SchutzV und Art. 6 Abs. 4 SchutzV sowie gegen Art. 99 Abs. 1 PBG i.V.m. Art. 115 lit. g PBG verstosse (act. G 5 S. 6). Die Stützmauer mit aufgesetztem Lattenzaun und Aufschüttung des Terrains sei auch mit den generell für die Ortsbildschutzzone geltenden Vorschriften, insbesondere Art. 5 Abs. 5 SchutzV, nicht zu vereinbaren. Aus den gleichen Gründen sei die Argumentation der Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich die Stützmauer und die Aufschüttung gut in das vorhandene Ortsbild einfügen würden (act. G 5 S. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund des DMP-Berichts eine Beeinträchtigung der beiden Schutzobjekte ‒ im Sinn der vorerwähnten Bestimmungen ‒ durch Veränderungen in ihrer Umgebung in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer es unter Schutz gestellt wurde, nicht ersichtlich ist. Eine lediglich untergeordnete bzw. unerhebliche Beeinträchtigung reicht für die Bejahung einer Verletzung dieser Bestimmungen nicht aus. Der Einwand der Beschwerdeführer, es könne keine Rolle spielen, dass die Stützmauer westlich des Schutzobjekts (K.87 auf Grundstück Nr. 0001_) erstellt werden solle, denn die betroffene Fassade sei nicht weniger schutzwürdig als die übrigen Fassaden des geschützten Gebäudes (act. G 5 S. 6), trifft zwar insofern zu, als vom Grundsatz her sämtliche Fassaden geschützt sind. Indes ist hier die Feststellung im DMP-Bericht zu beachten, dass das Projektgrundstück Nr. 0000_ im rückwärtigen, untergeordneten Bereich der bestehenden Bebauung liegt und damit im Zusammenhang mit den Primärbauten (und damit insbesondere auch den Schutzobjekten) wenig in Erscheinung tritt (act. G 10/8). Eine Beeinträchtigung der beiden Schutzgegenstände durch die projektierten Anlagen (Terrainanpassung und Stützmauer) ist daher nicht ersichtlich. Mit Blick auf die Feststellungen der Fachstelle ist auch eine durch die geplante Stützmauer bzw. die Aufschüttung bewirkte Beeinträchtigung von Form, Inhalt und Ausstattung der Umgebung sowie der Freiräume im Sinn von Art 5 Abs. 5 SchutzV nicht ausgewiesen. Unbestritten blieb diesbezüglich die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass der Mauerfuss einen Grenzabstand von 0.5 m und die Mauerkrone einen solchen von rund 1 m einhält. Die geplante Umgebungsgestaltung mit Stützmauer steht mit Blick auf die Beurteilungen der DMP im Einklang mit der im Ortsbildschutzgebiet bestehenden heterogenen Überbauung neueren Datums und fügt sich daher gut in das Ortsbild ein (vgl. Art. 15 Abs. 2 BauG). Das Vorliegen einer Verunstaltung im Sinn von Art. 99 Abs. 1 PBG (vgl. vorstehende E. 2.2.1 dritter Absatz) fällt unter diesen Umständen ‒ entgegen der nicht weiter begründeten Annahme der Beschwerdeführer (act. G 25 S. 3 Ziffer 4) ‒ zum vornherein ausser Betracht. Für die Vorinstanz bestand dementsprechend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdebeteiligten (vgl. vorstehende E. 2.2.2) einzugreifen. Auch im vorliegenden Verfahren fehlt es an einem Grund, die Ermessensausübung der Vorinstanzen zu korrigieren (vgl. dazu vorstehende E. 5.4.1 am Schluss m.H.) oder ein Gutachten (act. G 5 S. 7) einzuholen.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP). Demgegenüber ist der obsiegende Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführer ‒ unter solidarischer Haftung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 ZPO) ‒ mit insgesamt CHF 3'000 zuzüglich Barauslagen von CHF 120 und Mehrwertsteuer angemessen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: