Entscheid vom 14. November 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
B.__ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Bauer, LL.M., SwissLegal asg.advocati, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
C.__ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau,
Politische Gemeinde A.__
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Baubewilligung (Nichteintretensentscheid)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
2.
2.1.
Die Eingabe an die Rekursinstanz muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten (Art. 48 Abs. 1 VRP). Fehlen Antrag, Darstellung des Sachverhalts, Begründung oder Unterschrift, fordert die Rechtsmittelinstanz den Rekurrenten gemäss Art. 48 Abs. 2 VRP unter Ansetzung einer Frist auf, den Rekurs zu ergänzen, und droht an, nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinsichtlich der Zeitbestimmungen verweist Art. 30 Abs. 1 VRP auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, abgekürzt ZPO), soweit das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege selbst nichts anderes bestimmt. Während gesetzliche Fristen gemäss Art. 30bis VRP - vorbehältlich einer anderen Regelung im Gesetz - bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge haben, wird die Säumnisfolge für richterliche Fristen nicht ausdrücklich geregelt. Aus Art. 48 Abs. 3 VRP ist indessen zu schliessen, dass die richterliche Frist zur Ergänzung eines Rechtsmittels ebenfalls die Folge der Verwirkung nach sich zieht, wenn auf die Möglichkeit, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, hingewiesen worden ist. Käme dem unbenützten Ablauf nicht Verwirkungsfolge zu, so wäre auch die Rechtsprechung, nach welcher ein Erstreckungsgesuch zumindest am letzten Tag der Frist gestellt werden muss, nicht gerechtfertigt (vgl. BGer 1C_171/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2; VerwGE B 2011/225 vom 14. Februar 2012 E. 4.1., 4.2. und 4.4). Ebenso wenig ist - soweit die Säumnisfolge angedroht worden ist - nach unbenütztem Ablauf der Frist im Sinn einer Notfrist eine kurze Nachfrist anzusetzen. Vielmehr greift in diesem Fall ohne Weiteres die angedrohte Säumnisfolge (vgl. VerwGE B 2012/21 vom 15. Oktober 2012 E. 3.1).
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter anderem fest, bei der verfahrensleitenden Anordnung vom 22. Dezember 2021 (act. G 10/2) handle es sich um ein Standardschreiben, das den Rekurrenten nach Rekurseingang über die weiteren Verfahrensschritte und die dafür vorgesehenen Fristen orientieren solle. Selbst wenn der Beschwerdeführer den darin enthaltenen zweiten Verfahrensschritt (Bitte um Nachreichung eines Antrags, einer Darstellung des Sachverhalts und einer Begründung bis zum 7. Januar 2022) nicht verstanden haben sollte, wäre ihm zuzumuten gewesen, entweder beim zuständigen Sachbearbeiter der Rekursinstanz nachzufragen oder einen Rechtsvertreter zu konsultieren. Dass die Mandatierung erst lange nach Ablauf der Frist zur Nachreichung der Rekursbegründung erfolgt sei, liege im Verantwortlichkeitsbereich des Beschwerdeführers. Objektiv nachvollziehbare Gründe, die allenfalls für eine Wiederherstellung der Frist sprächen, bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Solche seien auch nicht ersichtlich, weshalb die Rekursergänzung vom 28. Februar 2022 verspätet und darauf nicht einzutreten sei (act. G 2 S. 8 f.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt diese im angefochtenen Entscheid überzeugend begründeten vorinstanzlichen Überlegungen im vorliegenden Verfahren nicht in Frage. Hiervon ist nachstehend somit auszugehen.
2.2.
2.2.1.
Allein aus der Verspätung einer Ergänzung und der Androhung, im Säumnisfall gestützt auf Art. 48 Abs. 3 VRP auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, kann noch nicht ohne Weiteres auf die Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheides geschlossen werden. Wird eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt, weil unklar ist, ob eine genügende Begründung vorliegt, ist nach deren unbenütztem Ablauf trotz entsprechender Androhung nicht unbedingt auf Nichteintreten zu erkennen. Vielmehr hat die Rechtsmittelinstanz zu beurteilen, ob die ursprüngliche Eingabe den Anforderungen von Art. 48 Abs. 1 VRP genügt (vgl. GVP 1985 Nr. 50, VerwGE B 2012/258 vom 12. März 2013 E. 3). Die Begründung des Rechtsmittels ist Gültigkeitserfordernis. Auch wenn an dessen Qualität und Ausgestaltung keine grossen Anforderungen gestellt werden, wird doch ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Um den formellen Anforderungen zu genügen, braucht eine Begründung weder richtig noch vollständig zu sein. Sie ist vielmehr dann ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen des Rekurrenten aber nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen resp. sich nicht mit der Frage befassen, warum die Vorinstanz nach seiner Auffassung zu Unrecht auf das Rechtsmittel nicht eintrat, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 922; VerwGE B 2016/208 vom 24. November 2016 E. 1 m.H.; Staub/Günthardt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 7 zu Art. 48 VRP). Noch geringer als bei der Begründungspflicht sind die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 927).
2.2.2.
Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). Vorliegend war die Beschwerdebeteiligte (Baubewilligungskommission) im Beschluss vom 26. November 2021 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, der Einsprecher habe keine Rügen vorgebracht, welche im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Bauprojekt stünden. Demzufolge könne in öffentlich-rechtlicher Sicht mangels Begründung nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Bei den Ausführungen zu Grundbucheinträgen handle es sich um privatrechtliche Einwände, welche innert 30 Tagen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen seien (act. G 10/1 Beilage). In der Rekurseingabe vom 12. Dezember 2021 legte der Beschwerdeführer sinngemäss dar, bei Erstellung des Geschäftsgebäudes auf Grundstück Nr. X0001 im Jahr 1963 sei die Verschiebung des Grenzabstands zugunsten des erwähnten Grundstücks vereinbart worden (beigelegter Grunddienstbarkeitsvertrag vom 18. März 1963). Später sei ohne Vorliegen einer Baubewilligung und ohne Näherbaurecht ein Vordach am Geschäftsgebäude erstellt worden. Durch das Parkieren von Lastwagen auf Grundstück Nr. X0001 und auf seinem eigenen Grundstück (Nr. X0002) werde das Parkieren und die Zu- und Wegfahrt auf und zu seinem Grundstück blockiert (act. G 10/1).
2.2.3.
Zu prüfen ist, ob bzw. inwiefern sich die Rekurseingabe vom 12. Dezember 2021 mit der Begründung des dort angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2021 auseinandersetzt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich im angefochtenen Entscheid aus, die Rekurseingabe habe keinen (sinngemässen) Antrag enthalten. Sie setze sich auch nicht mit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auseinander. Die Eingabe beschränke sich auf materielle Ausführungen, die nicht einmal in Zusammenhang mit dem Baugesuch stünden. Ausführungen dazu, in welchen Punkten die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung der Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid fehlgehe oder weshalb zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten worden sei, fänden sich in der Eingabe vom 12. Dezember 2021 nicht. Sämtliche Vorgaben würden sich nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. auf dessen Motive beziehen. Stattdessen würden in der Eingabe die bereits in der Einspracheschrift enthaltenen Ausführungen wiederholt. Damit genüge die Rekurseingabe den Anforderungen an eine zureichende Rekursbegründung nicht (act. G 2 S. 8 und S. 10).
2.2.4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, die Anforderungen an die Rekursbegründung, insbesondere wenn sie von Laien verfasst werde, seien tief und der damals noch nicht vertretene Beschwerdeführer habe sein Nichteinverständnis mit dem Nichteintretensentscheid hinreichend zum Ausdruck gebracht. Die materiellen Ausführungen in der Eingabe vom 12. Dezember 2021 hätten sehr wohl einen Bezug zum Baugesuch. Einerseits sei der unbewilligte Bau des Vordachs, anderseits die Verletzung des Grenzabstands durch dasselbe bzw. die darauf geplanten Balkone gerügt worden. Diese materiellen Einwände hätten sinngemäss auch als formelle Rüge gegen das Nichteintreten auf die Einsprache zu gelten. Die verfügende Behörde sei zu Unrecht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten, habe aber dann doch den vom Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) monierten drei südöstlichen Balkonen die Bewilligung versagt. Indem der Beschwerdeführer seine Rügen vor der Rekursinstanz wiederholt habe, habe er hinreichend zum Ausdruck gebracht, mit dem Nichteintreten nicht einverstanden zu sein. Mehr könne von einem 87jährigen juristischen Laien - notabene in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelte - nicht erwartet werden. Nachdem die Vorinstanz über volle Kognition verfüge und nicht an die Rekursanträge gebunden sei, hätte sie die Frage, ob die verfügende Behörde zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten sei, unabhängig vom Antrag desselben behandeln können und müssen (act. G 7).
2.2.5.
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen an die Rekursbegründung, insbesondere wenn sie von einem Laien verfasst wird, tief sind und dass der damals noch nicht vertretene Beschwerdeführer sein Nichteinverständnis mit dem Nichteintretensentscheid der Beschwerdebeteiligten hinreichend (implizit) zum Ausdruck brachte (act. G 7 Rz. 2). Indes fehlt es der Eingabe vom 12. Dezember 2021 von der Begründung her gänzlich an einer Bezugnahme auf den Gegenstand des Baugesuchs (vgl. act. G 10/4 Beilagen), welches ausschliesslich eine Umnutzung der Liegenschaft auf Grundstück Nr. X0001 mit gebäudeinternen Anpassungen für fünf Kleinwohnungen und ein Büro im Erdgeschoss des bestehenden Wohn- und Gewerbehauses beinhaltet. Bauliche Erweiterungen (Volumenvergrösserungen) sind nicht vorgesehen, und eine Intensivierung der Nutzung (im Vergleich zum früheren Geschäftsgebäude) lässt sich den Akten des Baugesuchs nicht entnehmen. Die Erschliessung erfolgt unverändert von Norden (E.__strasse) her, während das Grundstück Nr. X0002 des Beschwerdeführers südlich des Wohn- und Gewerbehauses der Beschwerdegegnerin an der F.__strasse liegt (vgl. act. G 10/4 Beilagen). Das Vorbringen in der Eingabe vom 12. Dezember 2021, dass zu einem früheren Zeitpunkt ohne Vorliegen einer Baubewilligung und ohne Näherbaurecht ein Vordach am Geschäftsgebäude erstellt worden sei (act. G 10/1), vermag als solches keine Baurechtswidrigkeit des Umnutzungs- und Umbaugesuchs aufzuzeigen. Mithin lässt sich der Eingabe vom 12. Dezember 2021 nicht entnehmen, inwiefern das Baugesuch gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstossen sollte. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid einlässlich und überzeugend, dass die Rekurseingabe vom 12. Dezember 2021 die Anforderungen an eine zureichende Rekursbegründung (vgl. vorstehende E. 2.2.1) nicht erfüllt. Entsprechend lässt sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden.
3.
3.1.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 3'000, welche mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3.2.
Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.] a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin durch den Beschwerdeführer mit insgesamt CHF 3'000 und 4 % Barauslagen (CHF 120) angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis VRP), zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist kein begründeter Anlass ersichtlich, aufgrund derer ihr eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4000 zuzusprechen wäre (act. G 13 S. 3), zumal die von ihr zum Vergleich angeführten Verfahren B 2021/188 vom 17. März 2022 und B 2020/84 vom 29. April 2021 vom Umfang her nicht ohne Weiteres mit dem im vorliegenden Verfahren Notwendigen vergleichbar sind.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: