Entscheid vom 25. Oktober 2022
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gion-Andri Decurtins, LL.M., DGS. Rechtsanwälte | Steuerexperten, Kreuzstrasse 26, Postfach, 8024 Zürich,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 einzutreten ist.
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) kann Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben werden, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist oder offenstand. Mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann nach Art. 88 Abs. 2 VRP geltend gemacht werden, dass die Behörde sich weigere, eine vorgeschriebene Amtshandlung vorzunehmen oder sie ungerechtfertigt verzögere (lit. a), die Amtsgewalt missbrauche oder sich einer strafbaren Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht habe (lit. b) oder bei Ausübung der Befugnisse sonst willkürlich gehandelt habe (lit. c). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach Art. 90 Abs. 1 VRP zulässig innert 30 Tagen, nachdem der Betroffene vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten hat. Die Beschwerde, mit der die ungerechtfertigte Verzögerung einer Amtshandlung geltend gemacht wird, ist nach Art. 90 Abs. 2 VRP an keine Frist gebunden. Das Verwaltungsgericht entscheidet u.a. über Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen Departemente (Art. 89 Abs. 1 lit. c VRP). Es ist folglich örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung einer gegen den Beschwerdegegner gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
Mit Blick darauf, dass dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen per Anfang März 2022 (act. G 12, Rz 6.1 am Schluss, act. G 18 und act. G 20) ein Super User-Zugang erteilt wurde, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erst später, am 22. April 2022, beim Verwaltungsgericht erhobenen Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde hat.
Zur Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nur befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Fehlt das schutzwürdige Interesse schon bei der Einreichung, so ist auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Als schutzwürdiges Interesse kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.2.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 I 208 E. 1.1 und 141 II 29 f. E. 4.4).
Wie sich schon aus der an den Leiter des Rechtsdienstes des Gesundheitsdepartements adressierten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. November 2021 ergibt (act. G 6.2d), sind ihre verschiedenen Auskunfts- und Erklärungsbegehren mit dem Gesuch um Bewilligung eines Betriebs zur Durchführung von COVID-19-Testzentren im Kanton St. Gallen und um Schadenersatzleistung des Kantons St. Gallen infolge verzögerter Bearbeitung bzw. Zulassungserteilung verbunden (siehe bereits das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021, act. G 2.4). In damit zu vereinbarender Weise wies die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Dezember 2021 ausdrücklich auf die Bedeutung der Erteilung des Status als Super User für den Betrieb von COVID-19-Testzentren hin und beantragte die Anerkennung von Super Usern aus anderen Kantonen (act. G 6.2a; siehe auch das in der E-Mail vom 11. Februar 2022 wiederholte Begehren, act. G 13.4.0; zur Bedeutung des Super User-Zugangs siehe auch die Erläuterungen des Beschwerdegegners in act. G 12, Rz 2). Konkret ging es der Beschwerdeführerin um die Wiedereröffnung der Teststelle im Y.__ am 4. Februar 2022 (E-Mail vom 3. Dezember 2021, act. G 13.2, und Gesuch vom 23. Januar 2022, act. G 13.3.0; siehe zum Ganzen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. G 1, I. Rz 4 f., und act. G 1, II. Rz 13 f.). Die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 zielte im Fall ihrer Begründetheit denn auch letztlich auf die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ab, der in der Weigerung, eine Verfügung über die Erteilung eines Super User-Zugangs bzw. eine Betriebsbewilligung zu erlassen, gesehen wurde. Da der Beschwerdeführerin der Status als Super User im Kanton St. Gallen bereits im März 2022 erteilt wurde, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse für die Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde, zumal weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass ihr der Betrieb eines COVID-19-Testzentrums aus anderen Gründen seitens des Beschwerdegegners verwehrt wird. Selbst wenn auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten würde und sie gutgeheissen würde, würde sich nämlich die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Hauptverfahren nicht weiter verbessern. Dies gilt namentlich auch betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, die Übertragung von Arbeiten an den Apothekerverband des Kantons St. Gallen sofort zu stoppen (act. G 2.2), und den damit verbundenen Beweisantrag um Einsicht in die Verträge des Beschwerdegegners mit dem Apothekerverband St. Gallen/Appenzell (act. G 1, Antrag Ziff. 5, und act. G 1, III. Rz 33), wobei der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass nicht erkennbar ist, dass die Übertragung von Arbeiten an diesen Apothekerverband eine individuelle, schützenswerte Rechtsposition der Beschwerdeführerin berührt.
Auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Schadenersatzansprüche vermag sie kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihrer Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 darzutun. Denn die Beschwerdeführerin kann die ins Feld geführten Schadenersatzansprüche auf dem Weg eines Staatshaftungsverfahrens gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (VG; sGS 161.1) geltend machen. In einem solchen würde das allenfalls rechtsverweigernde bzw. rechtsverzögernde Verhalten des Beschwerdegegners unter dem Tatbestand der Widerrechtlichkeit (siehe Art. 1 Abs. 1 VG) geprüft werden (vgl. hierzu sowie zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren im Haftungsverfahren Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 5.3.4 und E. 9.2.2).
Ein ausnahmsweiser Verzicht auf das Eintretenserfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses rechtfertigt sich vorliegend nicht, dreht sich doch der Streit zwischen den Parteien nicht um grundsätzliche Fragen, die sich jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. hierzu BGE 138 II 45 E. 1.3).
Im Licht dieser Erwägungen ist auf die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 5 der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 22. April 2022 nicht einzutreten. Damit kann offenbleiben, ob ihr überhaupt eine vorgeschriebene Amtshandlung im Sinn von Art. 88 Abs. 2 lit. a VRP zugrunde liegt, was der Beschwerdegegner bestreitet (act. G 12 Rz 5).
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin anbelangt, das Verwaltungsgericht solle im Sinn eines «Sprungrekurses» «in der Sache» einen Entscheid herbeiführen, der den Zustand der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung behebe (act. G 1, Antrag Ziff. 3), fehlt es der Beschwerdeführerin vorab wiederum an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse, nachdem ihr der Status als Super User erteilt worden ist (siehe vorstehende E. 3.2 ff.). Zudem lässt Art. 43ter Abs. 1 VRP als Ausnahme von der funktionellen Zuständigkeitsordnung lediglich eine Sprungbeschwerde und damit ausschliesslich die Möglichkeit zu, dass ein Rekurs anstelle der Rekursinstanz durch das Verwaltungsgericht als Beschwerde behandelt wird. Eine weitere Ausnahme von der funktionellen Zuständigkeit sieht das VRP nicht vor, weshalb auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin (act. G 1, Ziff. 3) auch mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Offenbleiben kann mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (siehe wiederum vorstehende E. 3.2 ff.) ferner die Frage, ob das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 43ter Abs. 1 VRP eine gegen eine untere Verwaltungsbehörde gerichtete Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde anstelle des Departements (Art. 89 Abs. 1 lit. b VRP) behandeln könnte.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin subeventualiter, durch das Verwaltungsgericht sei im Grundsatz anzuerkennen, dass ihr durch die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch den Beschwerdegegner ein Schaden entstanden sei (act. G 1, Antrag Ziff. 4). Im vorliegenden Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren bilden ausschliesslich die Frage der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie (bei Beschwerdegutheissung) die Verpflichtung des Beschwerdegegners, die vorgeschriebene Amtshandlung (zügig) vorzunehmen, Gegenstand. Mit einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann deshalb kein materieller Entscheid durch das Verwaltungsgericht erwirkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2018, 1C_463/2018, E. 3), erst recht nicht bei Rechtsbegehren, für die es weder sachlich noch funktionell zuständig ist (zur Zuständigkeit des Zivilrichters siehe Art. 13bis Abs. 1 VG und Art. 72 Abs. 1 lit. a VRP), worauf der Beschwerdegegner zutreffend hinwies (act. G 12, Rz 5).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 ist ihr daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis Abs. 1 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: