Entscheid vom 15. Dezember 2022
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel,
Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Ivo Hartmann, Gründler & Partner Rechtsanwälte AG, Schützengasse 10, Postfach 717, 9001 St. Gallen,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
B.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau SG,
sowie
Politische Gemeinde C.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Ausseramtliche Kosten im Baurekursverfahren
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Eingabe vom 30. Mai 2022 (act. G 10) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Zunächst ist die zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz umstrittene Frage zu prüfen, ob der Rekurs im Verfahren INGE-Nr. 21-11216 zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde.
Wie sich aus dem im Verfahren B 2022/157 ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022 ergibt, ist der dort angefochtene Rekursentscheid der Vor-instanz vom 14. Juli 2022 (act. G 17.15; Nichteintreten auf die Widerrufsverfügung der Beschwerdebeteiligten vom 21. März 2022, act. G 16.14) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2022 wurde abgewiesen.
Mit der Widerrufsverfügung vom 21. März 2022 fielen das Anfechtungsobjekt und mit ihm die materielle Beschwer im Rekursverfahren INGE-Nr. 21-11216 (Baubewilligung mit Einspracheentscheid vom 22. November 2021, act. G 16.5.24) nachträglich weg. Dies führt zur Abschreibung des entsprechenden Rekurses, wie die Vorinstanz zutreffend verfügt hat. Anzufügen bleibt, dass es gerade der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewesen war, der die Vorinstanz – wie diese zutreffend darlegte (act. G 15, II. Rz 1b) – bereits am 9. März 2022 über den anstehenden Widerruf orientierte. Ausdrücklich bloss «deshalb» sah er sich zur Einreichung der Honorarnote veranlasst (act. G 16.10). Mit anderen Worten trieb er die von ihm erst im Nachhinein kritisierte Prozesserledigung selbst voran. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. März 2022 die am Rekursverfahren Beteiligten über den Widerruf und den demnächst zu treffenden Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit orientierte, ohne dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dagegen opponiert hätte. Wie die Vorinstanz glaubwürdig ausführte (act. G 15, II. 2a) und von der Beschwerdeführerin inhaltlich auch nicht (substanziiert) bestritten wird (act. G 25, Rz 18 und Rz 20), war die Höhe der Honorarnote ferner am 10. März 2022 ausdrücklich im Licht des anstehenden Abschreibungsbeschlusses telefonisch diskutiert worden. Aufgrund dieser Umstände durfte die Vorinstanz nach Treu und Glauben insgesamt davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit der von ihr selbst angestossenen Prozesserledigung in Form eines Abschreibungsbeschlusses nicht bloss rechnete, sondern damit einverstanden gewesen war. Die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin, die sich das Handeln ihres Rechtsvertreters anrechnen zu lassen hat, mit der Rüge, der Abschreibungsbeschluss sei verfrüht erfolgt, treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich verhält (zu treuwidrigem Verhalten einer Partei bei bevorstehendem Abschreibungs- und Kostenentscheid vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.3), kann offenbleiben, da die Beschwerde bereits aus anderem Grund abzuweisen ist.
Nachfolgend zu prüfen ist des Weiteren die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren INGE-Nr. 21-11216.
Die staatliche Honorarordnung wird u.a. angewendet für die Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege, wenn ein Gericht zuständig ist oder wenn ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten besteht (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Das Honorar bemisst sich nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert (Art. 31 Abs. 1 AnwG). Es berücksichtigt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 31 Abs. 2 AnwG). Gemäss Art. 7 der Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen (RekV; sGS 951.11) i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit a der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) beträgt das Honorar vor Verwaltungsbehörden pauschal CHF 500 bis CHF 6'000. In aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das Honorar um bis zu 100 % erhöht werden (Art. 22 Abs. 2 HonO). Art. 98 VRP bleibt vorbehalten (Art. 22 Abs. 3 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Honorarpauschalen dienen der gleichmässigen Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlasten sie das Gericht bzw. die Behörde davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwands im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen (BGE 143 IV 454 E. 2.5.1). Den Behörden kommt bei der Bemessung von ausseramtlichen Kosten ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Ermessenskontrolle ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt. Es ist nur zur Rechtskontrolle befugt und kann einen Kostenspruch der Vorinstanz nur aufheben, wenn er auf einer Über- oder Unterschreitung bzw. einem Missbrauch des Ermessens beruht (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP; siehe hierzu anstatt vieler etwa den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2018/75 vom 21. März 2019 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 9. März 2022 eine Honorarnote ein, worin er ein nach Zeitaufwand (23 Stunden) ermitteltes Honorar von CHF 7'540 geltend machte (act. G 16.10).
Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Honorarnote angerufenen Bestimmungen zur Bemessung des Honorars nach Zeitaufwand (Art. 23 f. HonO, act. G 16.10) sind für das Verwaltungsverfahren nicht von Bedeutung, sondern betreffen ausschliesslich andere Rechtsgebiete. Das Honorar im vorinstanzlichen Verfahren hat sich nach den in E. 3.1 genannten, von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen (act. G 16.16) Bestimmungen zu richten, die eine Entschädigung in Form einer Pauschale vorsehen. Es wird nicht der tatsächlich vom Rechtsvertreter betriebene, sondern nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 98 Abs. 2 VRP).
Aus der Begründung der Vorinstanz (act. G 16.16, S. 2 zweiter und dritter Abschnitt) gehen die Überlegungen, weshalb sie der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht folgte und sie stattdessen zum von ihr für notwendig erachteten Entschädigungsumfang gelangte, nachvollziehbar hervor: Sie räumte zwar ein, dass die sich im Verfahren stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht einfach zu beantworten gewesen seien und sie insoweit den Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätten. Unter ausdrücklichem Hinweis auf Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, die Schwierigkeit des Falls und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten setzte sie die für notwendig und angemessen erachtete Entschädigung unter Berücksichtigung ihrer Entschädigungspraxis fest. Zudem wies sie darauf hin, dass im Rekursverfahren kein Augenschein durchzuführen war und sie nicht von einem überdurchschnittlich komplexen Verfahren ausging. Sie legte auch ihre Praxis offen, wonach sie für durchschnittlich schwierige Rekursverfahren (ohne Augenschein) regelmässig ein Honorar von CHF 2'750 für angemessen erachte, was im Übrigen bei dem vom Rechtsvertreter erwähnten (act. G 10, Rz 34) mittleren Stundenhonorar im Sinn des Art. 24 Abs. 1 HonO (CHF 250) immerhin einem Zeitaufwand von 11 Stunden entspricht. Diese Begründung der Vorinstanz ist ausreichend transparent und war einer sachgerechten Anfechtung zugänglich, auch wenn sie nicht auf die einzelnen Positionen der Honorarnote eingegangen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.1 f. mit Hinweis auf BGE 143 IV 457 E. 2.5.3). So erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge (act. G 25, Rz 19) als unberechtigt. Anzufügen bleibt, dass sich aus der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach den unzutreffenden Bestimmungen der HonO (Honorar nach Zeitaufwand) vorgenommenen blossen Auflistung von Aufwandpositionen, worin von insgesamt 23 Stunden rund 20 Stunden für die Rekursschrift geltend gemacht wurden (act. G 16.10), kaum etwas hinsichtlich der für die Bemessung der Pauschalentschädigung massgebenden Kriterien (insbesondere dasjenige der Notwendigkeit, siehe hierzu vorstehende E. 3.1) ableiten lässt. Damit war die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote von vorneherein lediglich beschränkt einer vertieften Auseinandersetzung durch die Vorinstanz zugänglich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020, E. 5.2, E. 6.1 am Schluss und E. 6.2 zu Beginn).
Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von CHF 2'750 ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zunächst überschreitet das vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ermittelte Honorar von CHF 7'540 den in Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO vorgesehenen Rahmen (CHF 500 bis CHF 6'000). Weder aus dessen Honorarnote noch dem Begleitschreiben gehen eine Begründung oder Hinweise hervor, die aus objektiver Sicht auf einen aussergewöhnlich aufwendigen Fall schliessen liessen. Solche ergeben sich auch nicht aus den übrigen Akten, weshalb allein schon deshalb das vom Rechtsvertreter geltend gemachte Honorar keine aussagekräftige Grundlage für die Bemessung der notwendigen ausseramtlichen Kosten im Rekursverfahren darzustellen vermochte. Ins Gewicht bei der Bemessung der Entschädigung fällt ausserdem, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren eine 13-seitige Einsprache verfasst (act. G 16.5.25) und an der Einspracheverhandlung vom 25. März 2021 teilgenommen hatte (act. G 16.5.16; zur Relevanz der Fallkenntnis bei Vertretung bereits im Einspracheverfahren vgl. m.w.H. das Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2). Die von ihm in der Honorarnote als Aufwandgrund erwähnten Themen (etwa «Verstoss gegen Einordnungsvorschriften Kernzone und Schutzverordnung» oder «Strassenabstand»; act. G 16.10) wurden grösstenteils bereits eingehend in der Einsprache vom 5. November 2020 (act. G 16.5.25, S. 4 ff.) abgehandelt und auch anlässlich der Einspracheverhandlung vorgebracht (act. G 16.5.16, S. 4). Die sich im Rekursverfahren erneut stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen waren damit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon vertraut. Von Bedeutung ist weiter, dass die Beschwerdebeteiligte im Rekursverfahren auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte (act. G 16.5), kein Augenschein durchgeführt worden war und auch der Rekursgegner sich nicht (inhaltlich) hatte vernehmen lassen (vgl. act. G 16.12). Insgesamt war der als notwendig zu bezeichnende Aufwand der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren somit eher unterdurchschnittlich. Das hierfür von der Vorinstanz pauschal auf CHF 2'750 festgesetzte Honorar erscheint unter diesen Umständen angebracht und ist jedenfalls mit Blick auf den ihr zustehenden Ermessensspielraum (siehe hierzu vorstehende E. 3.1 am Schluss) vertretbar. Mit diesen Ausführungen soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die engagierte Mandatsführung des Rechtsvertreters für die Beschwerdeführerin nicht nützlich gewesen wäre. Vielmehr liegen der Bestätigung der vorinstanzlichen Honorarbemessung das enge Grenzen setzende Entschädigungserfordernis der Notwendigkeit, die für die Rechtsuchenden günstigen Prozessgrundsätze im Rekursverfahren (Untersuchungsgrundsatz; Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 VRP; Offizialmaxime, Art. 56 Abs. 1 VRP) und das der Vorinstanz zustehende Ermessen zugrunde.
Als stichhaltig erweist sich demgegenüber die Kritik der Beschwerdeführerin, dass ihr die Vorinstanz den Mehrwertsteuerzuschlag zu Unrecht verweigert habe (act. G 10, Rz 27 ff.). In ihrem Schreiben vom 9. März 2022 (act. G 16.10) hat die Beschwerdeführerin – wenn auch knapp – begründet, weshalb ihr der Mehrwertsteuerzuschlag auszurichten sei. Vorliegend sind deshalb keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Entschädigung der Mehrwertsteuer sprechen könnten. Die Vorinstanz räumt denn auch ein, dass die Verweigerung des Mehrwertsteuerzuschlags versehentlich erfolgt sei und die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen solchen habe (act. G 15, II. 2b am Schluss). Damit erübrigen sich Weiterungen.
Die Beschwerdeführerin obsiegt einzig im Rahmen des Mehrwertsteuerzuschlags. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Obsiegensanteils ist insgesamt von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren B 2022/76 geleistete Kostenvorschuss von CHF 2'500 ist ihr daran anzurechnen und im Restbetrag von CHF 1'000 zurückzuerstatten.
Ausgangsgemäss (siehe vorstehende E. 4.2) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Der Beschwerdegner, der sich ausdrücklich nicht am Beschwerdeverfahren B 2022/76 beteiligt hatte (act. G 19), hat folglich keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
3.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.