Entscheid vom 13. Dezember 2022
Besetzung
Präsident Zürn, Vizepräsidentin Lendfers, Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde X.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
A.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Sihlquai 67, 8005 Zürich,
Gegenstand
Einstellung Sozialhilfe (DIGS000__)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren sowie die Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung bislang noch nicht über die für eine Einstellung von finanzieller Sozialhilfe zu beachtenden Voraussetzungen eines als zumutbar zu erachtenden frühestmöglichen Vorbezugs von Freizügigkeitsleistungen zu befinden. Deshalb ergeht der vorliegende Entscheid in Fünferbesetzung (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 des Gerichtsgesetzes [GerG; sGS 941.1]).
Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die von der Vorinstanz verneinte Zulässigkeit der Einstellung der finanziellen Sozialhilfe per 31. Mai 2021.
Persönliche Sozialhilfe bezweckt gemäss Art. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG; sGS 381.1), der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern (Art. 2 Abs. 1 SHG). Sie wird unter anderem geleistet, soweit kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht (Art. 2 Abs. 2 lit. b SHG). Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 Abs. 1 SHG). Diese Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber allen anderen Sicherungs- und Schadenausgleichsystemen hat zur Folge, dass Sozialhilfebeziehende grundsätzlich alle ihnen zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend machen (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2015/38 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen), wie die Beschwerdeführerin eingehend und an sich zutreffend erläuterte.
Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40; bei Männern: 65 Jahre) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV; SR 831.425]). Die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Fall einer Frühpensionierung nach Art. 16 Abs. 1 FZV setzt nebst der Erfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen eine Willensäusserung der versicherten Person voraus (BGE 148 III 237 f. E. 6.2.1.2.2 am Schluss). Von Bundesrechts wegen geniessen die Vorsorgeguthaben einen Schutz, der deren Erhaltung dient (BGE 148 V 123 f. E. 7.1 mit Hinweis u.a. auf Art. 113 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 1 Abs. 1 BVG, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 und Art. 20 ff. des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42], Art. 10 ff. FZV und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; zum sogar «kompromisslosen» Grundsatz der Erhaltung des Vorsorgeschutzes siehe das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] B 51/03 vom 7. September 2004 E. 3). Der Vorsorgeschutz wird namentlich durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten (Art. 10 Abs. 1 FZV). Er fällt (erst) nach einem tatsächlich erfolgten Bezug des Freizügigkeitsguthabens dahin (BGE 148 V 124 E. 7.2.1). Mit Blick auf den vom Bundesgericht erwähnten Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG, der die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit vorsieht, ist zudem auf BGE 148 III 232 hinzuweisen. Darin gelangte es unter Bezugnahme zum Vorsorgeschutz (E. 6.2.1.2.1) zur Auffassung, dass Altersleistungen aus einem Freizügigkeitskonto bei einer Freizügigkeitseinrichtung vor Erreichen des (ordentlichen) Rentenalters erst fällig werden, wenn die versicherte Person die Auszahlung verlangt und diese auch erhält. Vor dem Antrag handelt es sich lediglich um eine Anwartschaft («expectative») gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung (E. 6.3.5; siehe auch die Entscheidbesprechung von St. Oneyser vom 9. Juni 2022, in: swissblawg, https://swissblawg.ch/2022/06/5a_907-2021-verarrestierbarkeit-von-austrittsleistungen-und-altersleistungen-aus-einem-freizuegigkeitskonto-amtl-publ.html; abgerufen am 11. November 2022).
Wie sich aus der vorstehend dargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt, ist das Anliegen des für (noch nicht bezogene) Freizügigkeitsguthaben geltenden Vorsorgeschutzes bei der Gewährung sozialhilferechtlicher Leistungen miteinzubeziehen, zumal das Sozialhilfe- und Sozialversicherungsrecht eng miteinander verzahnt sind. Die beiden kollidierenden Prinzipien des Vorsorgeschutzes einerseits und der Subsidiarität der Sozialhilfe andererseits sind folglich im Einzelfall der sozialhilferechtlichen Leistungsprüfung gegeneinander abzuwägen. Auch in der Literatur wird eine differenzierte Handhabung bezogen auf den vorzeitigen Bezug von Freizügigkeitsleistungen gefordert, die deren Zielsetzung im Auge behält (G. Wizent, Sozialhilferecht, 2020, Rz 630, S. 234 f.). In der Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 2019 zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) wurde in damit zu vereinbarender Weise der Standpunkt vertreten, dass die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule nur ergänzend zu einer (vorbezogenen) AHV-Altersrente aufgelöst werden sollen, damit der Vorsorgezweck erhalten bleibe. Die Sozialdienste würden denn auch in der Regel darauf verzichten, von Sozialhilfebeziehenden (vorgängig) den vorzeitigen Bezug der Freizügigkeitsleistungen zu verlangen (BBl 2019 8271). Hinsichtlich eines Vorbezugs einer AHV-Altersrente, der für Männer frühestens nach Vollendung des 63. Altersjahres zulässig ist (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), gelangte das Verwaltungsgericht sodann zur Auffassung, dass ein solcher nur ausnahmsweise und erst nach einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände von den Sozialhilfebehörden verlangt werden kann (Entscheid B 2015/38 vom 22. Januar 2016 E. 2.2). Diese Überlegungen haben erst recht für einen unfreiwilligen Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens zu gelten, der bereits 3 Jahre vor dem AHV-Altersrentenvorbezug möglich wäre und damit die für die Altersvorsorge bestimmten Mittel erheblich stärker in Anspruch nehmen würde. Zudem würde das zum frühestmöglichen Zeitpunkt bezogene Freizügigkeitsguthaben – wenn auch bloss noch wenige Jahre bis zum (Vor-)Bezug der AHV-Altersrente – der von Bundesrechts wegen bis zum tatsächlichen Bezug geschützten Invalidenvorsorge entzogen. Hinzu kommt, dass auch das von der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe herausgegebene KOS-Handbuch (Version vom 1. Januar 2021), worin im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien übernommen und vereinzelt ergänzt wurden, vorsieht, dass Vermögen der 2. Säule grundsätzlich zusammen mit dem AHV-Altersrentenvorbezug herauszulösen seien. Älteren Arbeitslosen sei bis zum AHV-Altersrentenvorbezug eine Weiterführung der Altersvorsorge in der 2. Säule bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu ermöglichen (D.3.3 Abs. 3 und Abs. 4 der Richtlinien). Die KOS-Richtlinien sind zwar bislang nicht für allgemein verbindlich erklärt worden. Dennoch hat sich die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe daran zu orientieren (Art. 11 Abs. 1bis SHG), womit sie bei der so-zialhilferechtlichen Leistungsprüfung nicht ausser Acht gelassen werden dürfen (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2017/57 vom 23. Mai 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz zog im angefochtenen Entscheid den ausführlich begründeten Schluss, dass dem gesundheitlich stark angeschlagenen, schon mehrere Jahre arbeitslosen, inzwischen ausgesteuerten (siehe hierzu act. G 22, Rz 3.1) und seit März 2020 zu 100 % arbeitsunfähigen, alleinstehenden Beschwerdegegner ein Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens im Zeitpunkt der Vollendung des 60. Altersjahres und die damit verbundene sechsstellige Reduktion des Freizügigkeitsguthabens (von etwas mehr als CHF 200'000 auf günstigstenfalls CHF 99'000) nicht zugemutet werden kann. Dabei liess sie zu Recht den erhöhten Heilbehandlungsbedarf sowie die damit verbundenen Kosten nicht ausser Acht (siehe zum Ganzen E. 3.5.1 ff. des angefochtenen Entscheids, act. G 10.26). Die Frage, ob der Beschwerdegegner zur Durchsetzung allfälliger Rentenansprüche gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) angehalten werden könnte, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und hat somit offenzubleiben.
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, eine Differenzierung zwischen bezogenen und nicht bezogenen Freizügigkeitsleistungen rechtfertige sich nicht (act. G 5, Rz 14). Dies daher, weil diese Unterscheidung aus dem bundesrechtlich verankerten Vorsorgeschutz hervorgeht, der sein Ende erst im Fall des tatsächlichen Leistungsbezugs findet (siehe hierzu vorstehende E. 2.2), und sachlich gerechtfertigt ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen (EL) verweist (act. G 5, Rz 14), gilt es im vorliegenden Fall zu beachten, dass bei einem frühestmöglichen Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Monat der Vollendung des 60. Altersjahres und in den Folgejahren mangels Anspruchs auf eine Rente der 1. Säule noch gar kein entsprechender EL-Anspruch besteht. Damit greift die von der Beschwerdeführerin geforderte Massnahme im Vergleich zu einem Vorbezug der AHV-Altersrente, deren Folgen (prozentuale Kürzung) grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden können, stärker in die Altersvorsorge ein. Die Vorinstanz legte denn auch nachvollziehbar und zutreffend dar, mit welcher erheblichen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung letztlich nicht zumutbaren Reduktion des Freizügigkeitsguthabens der Beschwerdegegner konfrontiert wäre. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rüge (act. G 5, Rz 25) kann im Einbezug des umschriebenen, bundesrechtlich statuierten Vorsorgeschutzes im Rahmen der sozialhilferechtlich gebotenen Zumutbarkeits- bzw. Leistungsprüfung keine Verletzung der Gemeindeautonomie erblickt werden.
Die vorinstanzliche Entscheidfindung erging daher sowohl in Nachachtung der vorstehend dargelegten Grundsätze (E. 2.1 f.) als auch der gebotenen Interessenabwägung (E. 2.3 f.) und ist damit nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin per 31. Mai 2021 angeordneten Einstellung der Sozialhilfeleistungen folglich zu verneinen. Auf die von der Beschwerdeführerin eventualiter nicht näher substantiiert beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung (siehe act. G 5, Rz 41) ist zu verzichten, da davon kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mit Blick auf den Verfahrensausgang vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall ihres Unterliegens den Antrag, dass auf die Erhebung amtlicher Kosten gemäss Art. 97 VRP zu verzichten sei, da bislang unbeantwortet gebliebene Rechtsfragen zu beantworten gewesen seien (act. G 5, Rz 45). Dem ist beizupflichten, da sich weder das Verwaltungsgericht noch (soweit ersichtlich) das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung mit den für eine Einstellung von finanzieller Sozialhilfe zu beachtenden Voraussetzungen eines als zumutbar zu erachtenden frühestmöglichen Vorbezugs von Freizügigkeitsleistungen zu befassen hatten. Entsprechend wird auf die Erhebung der amtlichen Kosten verzichtet.
In Anbetracht des in der Sache obsiegenden Beschwerdegegners ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Angelegenheit zur Festlegung der für das Verfahren vor dem Gemeinderat zu entrichtenden ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführerin zurückwies (siehe hierzu Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids, act. G 10.26; zum dagegen gerichteten Antrag Ziffer 1 der Beschwerdeführerin siehe act. G 5).
Aufgrund der zu Gunsten des Beschwerdegegners ausfallenden Kosten- und Entschädigungsfolgen ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den amtlichen Kosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 17) gegenstandslos geworden und kann durch den hierfür zuständigen Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden (Art. 99 Abs. 1 und 2 VRP in Verbindung mit Art. 119 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 6 Abs. 2 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts [sGS 941.22]).
Demnach erkennt der Abteilungspräsident zu Recht:
Der Abteilungspräsident
Zürn
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: