Entscheid vom 16. März 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde X.__,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Baugesuch (Erstellung Parkplätze und Terrasse)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde vom 15. März 2022 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 4. Mai 2022 (act. G 6) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 sowie Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdegegnerin erging am 24. August 2020 (act. G 10.1.1) und damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (PBG; sGS 731.1) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (Art. 173 Abs. 1 PBG). Die Anwendung des neuen Rechts setzt allerdings gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 2399 ff., 2531, sowie das Kreisschreiben des Baudepartements, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Vorinstanz (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher praxisgemäss vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu den Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, ist das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (BauG; nGS 32-47, in der Fassung vom 1. Januar 2015) heranzuziehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2019/140 vom 22. April 2020 E. 2).
Zunächst zu prüfen ist die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Parkplätze. Im Streit liegt die Frage, ob dieses Bauvorhaben mit der dort zu beachtenden Baulinie zu vereinbaren ist.
Eine Baubewilligung wird erteilt, wenn keine im öffentlichen Recht begründeten Hindernisse vorliegen (Art. 146 PBG). Baulinien legen den Mindestabstand oder den Pflichtabstand von Bauten und Anlagen fest insbesondere gegenüber Strassen, Wegen, Plätzen und anderen öffentlichen Verkehrsanlagen (Art. 29 Abs. 1 lit. a PBG). Innerhalb der Abstandsflächen sind Bauten und Anlagen zulässig, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (Art. 30 PBG). Gemäss Art. 11 der besonderen Vorschriften des Überbauungsplans Q.__ (Stand: ___ 200_; act. G 10.11, vi-act. 1-36/2-2017-003__-3) ist beidseitig der «Geleiseaxe» ein Korridor (Lichtraumprofil) von mindestens 2.5 m Breite freizuhalten. Bauten, Anlagen und Einfriedungen müssen von der «Geleiseaxe» einen Mindestabstand von 5 m einhalten. Im Bereich zwischen 2.5 m und 5 m ab «Geleiseaxe» dürfen Bauten und Anlagen errichtet werden, die für den Bahnbetrieb erforderlich sind (Be- und Entladung, sowie Abwägen von Eisenbahnwagen). Die Vorinstanz hat eingehend und überzeugend dargelegt, dass die verbindlichen besonderen Vorschriften des Überbauungsplans auch nach dem Inkrafttreten des PBG weitergelten (E. 6.2 des angefochtenen Entscheids, act. G 10.36), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wird (act. G 6, D. IV. Rz 8). Es ist nicht ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan worden, dass das Parkplatzvorhaben für den Bahnbetrieb erforderlich wäre. Wie sich sowohl aus dem diesbezüglich klaren Wortlaut von Art. 11 der besonderen Vorschriften als auch dessen Sinn und Zweck (uneingeschränkte und ausschliessliche Nutzung des Abstandsbereichs für den Bahnbetrieb) ergibt, kontrastiert die Erstellung und Nutzung von Parkplätzen mit den einschlägigen Abstandsvorschriften. Zwar dient der in Satz 1 von Art. 11 der besonderen Vorschriften erwähnte Breitenabstand von mindestens 2.5 m ausdrücklich dem unbeeinträchtigten Korridor (Lichtraumprofil), wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht geltend macht (act. G 6, D. IV. Rz 8). Entgegen deren Auffassung (act. G 6, IV. Rz 8, und act. G 30, S. 6) verfolgt der vorliegend zu beurteilende Korridor allerdings keinen blossen Selbstzweck, sondern bewirkt insbesondere eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, eine unbeeinträchtigte Nutzbarkeit der gesamten Breite für den Bahnverkehr und die Sicherstellung der Schneeräumung (vgl. zum Zweck eines Lichtraumprofils Urteile des Bundesgerichts 1C_276/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 2 sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BE-VG-100-2017-181 vom 18. April 2018 E. 3.2). Für die in den Folgesätzen von Art. 11 der besonderen Vorschriften enthaltenen Anordnungen, die über 2.5 m hinausgehende Abstände vorsehen, bezieht sich der Regelungszweck ausserdem nicht bloss auf den bereits in Satz 1 geregelten Korridor. So geht aus Satz 3 von Art. 11 der besonderen Vorschriften, namentlich aus der in der Klammer enthaltenen Aufzählung, die Regelungsabsicht einer ausschliesslichen und uneingeschränkten Bahnbetriebsnutzung hervor. Nicht betriebsnotwendige Bauten und Anlagen, wie die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Parkplätze Nrn. 1 bis 3 für Mitarbeitende, sind folglich mit dem in Art. 11 der besonderen Vorschriften geregelten Freihalteraum nicht zu vereinbaren und damit nicht bewilligungsfähig. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 108 PBG für die Erstellung und Nutzung von Parkplätzen würde folglich gegen den Sinn und Zweck von Art. 11 der besonderen Vorschriften verstossen und fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht (Art. 108 Abs. 2 lit. a PBG). Damit kann offenbleiben, ob Art. 108 Abs. 1 PBG in der am 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Fassung aus übergangsrechtlichen Überlegungen heraus auf den vorliegenden Fall Anwendung finden könnte (zur von der Vorinstanz noch zwangsläufig berücksichtigten altrechtlichen Bestimmung siehe E. 8 des angefochtenen Entscheids, act. G 10.36). Von einem Augenschein sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal es um die Beurteilung von Rechtsfragen geht (sogenannte antizipierte bzw. vorweggenommene Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 148 E. 5.3), weshalb entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (act. G 6, IV. Rz 9) darauf zu verzichten ist. Folglich sahen sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ab.
Soweit die Beschwerdeführerin die vorstehend dargestellte Anwendung von Art. 11 der besonderen Vorschriften in ihrem Fall als unverhältnismässig und rechtsungleich kritisiert (act. G 6, D. IV. Rz 10; siehe auch act. G 22, D. zu 2.a ff.), kann ihr nicht beigepflichtet werden. Entscheidend ist, dass die von der Beschwerdeführerin erwähnten, auf einem anderen Grundstück erstellten Parkplätze, die der Bestimmung von Art. 11 der besonderen Vorschriften zuwiderlaufen, allesamt noch vor dessen Erlass – mithin unter einer anderen Rechtslage – erstellt worden waren, was von der Beschwerdeführerin an sich nicht (substanziiert) bestritten wurde (act. G 22, D. zu 2b ff. und zu 11; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in act. G 15, III. Rz 2b). Allein schon in Anbetracht der veränderten Rechtslage kann die Beschwerdeführerin aus den genannten Parkplätzen somit nichts zu ihren Gunsten bzw. gegen die Geltung von Art. 11 der besonderen Vorschriften ableiten. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten Strassenlampen anbelangt (siehe etwa act. G 30, S. 4 unten), so dienen diese der Sicherheit des Bahnbetriebs und stehen folglich im Einklang mit Art. 11 der besonderen Vorschriften. Zudem bilden sie Bestandteil einer öffentlichen Strasse im Sinn von Art. 3 des Strassengesetzes (StrG; sGS 732.1), womit sie zur Erschliessung des Plangebiets gehören. Diese hat gemäss Art. 3 der besonderen Vorschriften an den im Situationsplan bezeichneten Stellen über die S.-, T.- und U.__-strasse sowie über den Galerieweg zu erfolgen (vgl. act. G 16.8 sowie ergänzend die Darstellung der Beschwerdegegnerin in act. G 15, III. Rz 2c).
Anzufügen bleibt, dass weder die gegenüber der B.__ AG erteilte Baubewilligung vom . Dezember 201 für das Vorhaben «Einbau G._ Bar» (act. 13 im Baugesuchsverfahren 201_-005__, act. G 10.11) noch die gegenüber der E.__ GmbH am 28. April 2021 erteilte Baubewilligung für die «Erstellung Aussensitzplätze» im Baugesuchsverfahren 2021-004__ (act. G 10.29.5) die mit zusätzlichen raumwirksamen Änderungen verbundene Errichtung einer Terrasse in Form eines Holzpodests zum Gegenstand hatten. Folglich vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und der von ihr erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Entscheid vom 24. August 2020 widersprüchlich und treuwidrig gehandelt (act. G 6, D. II. Rz 1), erweist sich als unberechtigt.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 4'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Der von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist ihr daran anzurechnen.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin weder im Rekurs- noch Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 98bis VRP). Der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zu (Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2021/129, B 2021/130 vom 20. Juni 2022 E. 5.2 mit Hinweis auf den Entscheid B 2014/203 vom 25. Mai 2016 E. 5.2); beide stellten auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: