Entscheid vom 5. September 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Verfahrensbeteiligte
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
A.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Strehler, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
Gegenstand
Führerausweisentzug (Sicherungsentzug)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Datum des Vorfalls, Widerhandlung, Datum der Verfügung, Qualifikation, Massnahme, Zeitpunkt des Vollzugs
25.09.2009, 50 km/h + 21 km/h, 19.02.2010, mittelschwer, 1 Monat Entzug, 20.02.2010 bis 19.03.2010
24.06.2013, 100 km/h + 28 km/h, 05.09.2013, leicht, Verwarnung, –
26.05.2014, Auffahrkollision, 15.12.2014, mittelschwer, 1.5 Monate Entzug, 20.01.2015 bis 06.03.2015
11.10.2014, unsichere Ladung, 09.06.2016, mittelschwer, 1 Monat Entzug als Zusatzmassnahme nur Kat. F, G und M, 09.12.2016 bis 08.01.2017
B.
Am 19. Oktober 2019 war A.__ um ca. 15.30 Uhr mit seinem Traktor unterwegs. Während der Fahrt löste sich das linke Hinterrad von der Achse und rollte auf der K.-strasse in Richtung M., anschliessend über eine Wiese und kam bei einem Gartenzaun zum Stillstand. Das Statthalteramt des Bezirks P.__ verurteilte A.__ mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 25. März 2021 wegen Lenkens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und Nichtanbringens des vorgeschriebenen Kontrollschilds zu einer Busse von CHF 550.
C.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen verbot A.__ mit Verfügung vom 13. April 2021 das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien vorsorglich ab sofort, dies im Hinblick auf die bevorstehende Verfügung eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwei Jahren. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess der Präsident der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 19. Mai 2021 gut.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 entzog das Strassenverkehrsamt A.__ den Führerausweis aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwei Jahren (Ziffer 1). Gleichzeitig wurde A.__ aufgefordert, den Führerausweis spätestens am zweiten Tag nach Eröffnung der Verfügung abzugeben (Ziffer 2). Als Bedingung für die Wiedererteilung des Führerausweises nach Ablauf von zwei Jahren wurde der Nachweis der Fahreignung mittels verkehrspsychologischem Gutachten festgelegt (Ziffer 3). Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 4). Die Kosten der Verfügung wurden A.__ auferlegt (Ziffer 5).
Dagegen liess A.__ am 10. Juni 2021 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission erheben mit dem Antrag um Aufhebung und Verfügung einer Verwarnung, eventualiter eines Führerausweisentzugs für die Dauer von einem Monat. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2021 wurde dem Rekurs superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die vorsorgliche Anordnung mit Verfügung vom 9. Juli 2021 bestätigt. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 hiess die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Ziffer 1). Die Angelegenheit wurde zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen (Ziffer 2). Die amtlichen Kosten wurden dem Staat auferlegt, auf deren Erhebung verzichtet (Ziffer 3) und A.__ eine ausseramtliche Entschädigung zulasten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zugesprochen (Ziffer 4). Die Vorinstanz erwog, ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, dürfe vorliegend nicht verfügt werden, weil der Beschwerdeführer vorgängig nicht mehrere Stufen des Kaskadensystems zu den Entzugsdauern durchlaufen habe.
E.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (Beschwerdeführer) erhob gegen den ihm am 28. Februar 2022 zugegangenen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 12. März 2022 und Ergänzung vom 2. Mai 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ein Führerausweisentzug (Sicherungsentzug) im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG anzuordnen.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. A.__ (Beschwerdegegner) liess sich durch seinen Rechtsvertreter am 20. Juni 2022 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die Mindestentzugsdauern nach einer mittelschweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck. Während die Massnahmen nach Art. 16b Abs. 2 lit. a bis d SVG Warnungsentzüge darstellen, sehen Art. 16b Abs. 2 lit. e und f SVG bei schwerer Rückfälligkeit Sicherungsentzüge, d.h. Ausweisentzüge auf unbestimmte Zeit oder für immer, vor. Diese beruhen auf der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung, welche sich auf die einschlägigen Vortaten des Lenkers stützt (BGE 141 II 220 E. 3.2 in Verbindung mit E. 3.3.4). Der Hauptzweck der Massnahme besteht nicht mehr in der Warnung, sondern im Fernhalten solcher Wiederholungstäter vom motorisierten Strassenverkehr, weil sie eine öffentliche Gefahr darstellen (BGE 139 II 95 E. 3.4.2). Die für die Frage der Rückfälligkeit massgebenden Bewährungsfristen beginnen mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Entzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei Auslandtaten, allenfalls langer Verfahrensdauer, schwerer Betroffenheit oder Vorfällen auf Dienstfahrten) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; B. Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 91 zu Art. 16 SVG und N 2 zu Art. 16b SVG). Mit den Mindestentzugsdauern begrenzt der Gesetzgeber das Auswahlermessen der Entzugsbehörde nach unten. Sofern seit dem letzten Ausweistag fünf Jahre ohne weitere Widerhandlung verstrichen sind, gilt der betreffende Lenker wieder als Ersttäter (Ph. Weissenberger, Kommentar zum SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, N 29 zu Art. 16b SVG).
3.1.2.
Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3). Dies gilt namentlich auch für die sog. "retrospektive Konkurrenz" im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3.2.
3.2.1.
Der Beschwerdeführer geht unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Voraussetzung von drei mittelschweren Widerhandlungen innerhalb der letzten zehn Jahre beim Beschwerdegegner erfüllt sei, unabhängig davon, dass die mittelschwere Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 mit einer Zusatzmassnahme sanktioniert wurde. Dem fraglichen Bundesgerichtsentscheid BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Vorfall Verfügung Massnahme Qualifikation
29.03.2008 14.07.2008 5 Monate Entzug schwere Widerhandlung
06.01.2013 26.06.2014 2 Monate Entzug mittelschwere Widerhandlung
27.10.2013 11.01.2016 8 Monate Entzug zwei schwere Widerhandlungen
Das Bundesgericht führte in jenem Entscheid aus, das Gesetz knüpfe beim Kaskadensystem mit den sich steigernden Entzugsdauern in Art. 16b Abs. 2 SVG an die Zahl der vorangegangenen Entzüge und nicht etwa an die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge an. Das Gesetz erhoffe sich die kathartische Wirkung in erster Linie aus der im Entzugsverfahren zum Ausdruck kommenden Missbilligung und weniger aus der Dauer der Entzüge. Damit sei nicht entscheidend, ob es sich beim Entzug vom 11. Januar 2016 um eine Zusatzmassnahme zum Entzug vom 26. Juni 2014 gehandelt habe oder nicht. Unabhängig davon stehe fest, dass der fragliche Lenker in den vorangegangenen zehn Jahren dreimal (am 14. Juli 2008, 26. Juni 2014 und 11. Januar 2016) verwarnt und darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sein Verhalten im Strassenverkehr missbilligt werde und zu einem Führerausweisentzug führen könne. Damit habe er dreimal ein Entzugsverfahren durchlaufen und hätte dreimal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die drei Warnungsentzüge als drei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gewertet worden seien (BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3).
3.2.2.
Sowohl der fragliche Lenker gemäss erwähntem Bundesgerichtsentscheid wie auch der Beschwerdegegner haben in den vergangenen zehn Jahren dreimal ein Entzugsverfahren durchlaufen, in welchen jeweils mindestens mittelschwere Widerhandlungen sanktioniert wurden. Da jedoch in beiden Fällen die Administrativmassnahme für eine frühere Widerhandlung erst verfügt wurde, nachdem bereits die nächste Widerhandlung begangen worden war, trifft nicht zu, dass die Lenker dreimal die Chance hatten, künftig ein sorgfältigeres Verhalten zu zeigen, und diese Chance bisher dreimal nicht nutzten. Zwischen der zweiten und dritten Massnahmeverfügung (zwischen 26. Juni 2014 und 11. Januar 2016 gemäss Bundesgerichtsentscheid bzw. zwischen 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 beim Beschwerdegegner) begingen beide Lenker keine neue Widerhandlung, womit eine Chance – wenn man die Verfügungen als je separaten Entzug betrachtet – genutzt wurde. Für die Legalprognose ist von erheblicher Bedeutung, ob und inwiefern eine vollzogene Massnahme in der Vergangenheit erzieherisch gewirkt hat. Die gesetzliche Schlussfolgerung der fehlenden (charakterlichen) Fahreignung nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG beruht auf der Annahme, dass ein Fahrzeugführer dreimal mit einem Führerausweisentzug für eine (mindestens) mittelschwere Widerhandlung belegt wurde, die erzieherische Wirkung der Sanktion indes dreimal versagte. In diesem Sinn stuft das Gesetz bei einem solchen Lenker die Aussicht, er werde sich durch einen weiteren Warnungsentzug belehren lassen und künftig wohlverhalten, nicht mehr als realistisch ein und betrachtet ihn als (charakterlich) nicht mehr fahrgeeignet.
Beim Beschwerdeführer hat sich die Hoffnung, er werde sich künftig an die Verkehrsregeln halten, vorgängig zur aktuell zu ahnenden Widerhandlung vom 19. Oktober 2019 nicht drei-, sondern lediglich zweimal zerschlagen. Der am 15. Dezember 2014 verfügte eineinhalbmonatige Ausweisentzug – vollzogen vom 20. Januar bis 6. März 2015 – konnte hinsichtlich der Widerhandlung vom 11. Oktober 2014 keine erzieherische Wirkung entfalten, da jene sich bereits zuvor ereignet hatte. Folgerichtig wurde deshalb am 9. Juni 2016 eine Zusatzmassnahme von einem Monat zu jener vom 15. Dezember 2014 verfügt; es lag indes kein Rückfall nach Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG vor. Entgegen den – im Übrigen wenig Detaillierten – Erwägungen des Bundesgerichts im erwähnten Entscheid kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach jeweils vorgelagerter Sanktion dreimal die Chance hatte, sich künftig wohl zu verhalten, und diese Chance dreimal nicht nutzte. Wenn man sich den Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vor Augen hält – namentlich die Fernhaltung unverbesserlicher Fahrzeuglenker vom Strassenverkehr –, ist es daher sehr wohl von Belang, dass es sich bei der letzten Verfügung vom 9. Juni 2016 um eine Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 15. Dezember 2014 und nicht um eine eigenständige, nach Ablauf des letzten Entzugs ergangene Verfügung aufgrund eines neuerlichen Verstosses im Strassenverkehr handelte. Hinzu kommt, dass in jenem Fall, wo mehrere mittelschwere Widerhandlungen in einem Administrativmassnahmeverfahren mit einer Verfügung sanktioniert werden, diese für die Festlegung der Entzugsdauer innerhalb des Kaskadensystems lediglich als ein früherer Entzug gelten (vgl. zum Ganzen auch C. Mizel, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 603 f.). Wäre folglich die vom Beschwerdegegner am 11. Oktober 2014 begangene Verkehrsregelverletzung zusammen mit jener vom 26. Mai 2014 beurteilt worden, lägen innerhalb von zehn Jahren unbestrittenermassen "erst" zwei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen vor. Auch vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots erscheinen daher die bundesgerichtlichen Überlegungen als problematisch.
3.2.3.
Sowohl dem Sinn und Zweck von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entsprechend als auch aus Gründen der Rechtsgleichheit sind die Verfügungen vom 15. Dezember 2014 und 9. Juni 2016 mit je einer mittelschweren Widerhandlung demzufolge innerhalb des Kaskadensystems als Einheit bzw. als ein Entzug zu betrachten. Die für einen Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erforderliche Voraussetzung von drei Ausweisentzügen innerhalb der vergangenen zehn Jahre wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen ist beim Beschwerdegegner somit offensichtlich nicht erfüllt.
3.3.
Die Vorinstanz hat den Rekurs ihrerseits jedoch mit einer anderen Begründung gutgeheissen. Durch Auslegung von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG kam sie zum Schluss, dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall auch bei Vorliegen von drei Ausweisentzügen wegen mittelschweren Widerhandlungen innerhalb der vergangenen zehn Jahre nicht angewendet werden dürfe. Der Vollständigkeit halber ist darauf im Folgenden einzugehen.
3.3.1.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2).
3.3.2.
Der Gesetzestext von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist klar formuliert. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führer- oder Lernfahrausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Abgestellt wird allein auf drei frühere Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass mehrere Kaskadenstufen vorgängig durchlaufen wurden bzw. es im Vorfeld zu mehrmonatigen Entzügen gekommen war, bevor die Massnahme des Sicherungsentzugs greift. Vielmehr ist es aufgrund der insgesamt zu berücksichtigen Rückfallfrist von zehn Jahren und der Bewährungsfrist von jeweils zwei Jahren, nach denen im Fall einer weiteren mittelschweren Widerhandlung erneut wieder ein einmonatiger Entzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ausgesprochen werden kann, ohne Weiteres möglich, dass drei mit jeweils einem Monat sanktionierte mittelschwere Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren bei einer vierten mittelschweren Widerhandlung zu einem Entzug auf unbestimmte Zeit mit einer nicht zu unterschreitenden Mindestdauer von zwei Jahren führen. Hätte der Gesetzgeber dies ausschliessen wollen, hätte er den Verzicht auf diese Massnahme bereits bei einer Bewährungsfrist von zwei anstatt fünf Jahren ansetzen müssen. In diesem Sinn kann auch nicht gesagt werden, dass ein fehlbarer Lenker nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach einem mittelschweren Entzug wieder als Ersttäter zu betrachten ist. Mit Blick auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG ist dies erst nach fünf Jahren der Fall; zuvor gilt als Wiederholungstäter, auch wenn sich ein Vorfall oder mehrere Vorfälle mehr als zwei Jahre nach einem letzten Entzug ereignet haben. Das Gesetz knüpft an die Zahl der vorangegangenen Entzüge wegen mittelschweren Widerhandlungen und nicht an deren (Gesamt)Dauer an (vgl. BGer 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3). Auf die mangelnde charakterliche Fahreignung wird aus der Tatsache geschlossen, dass drei Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen innerhalb von zehn Jahren und ohne Unterbruch von fünf Jahren eine vierte mittelschwere Widerhandlung nicht zu verhindern vermochten (Weissenberger, a.a.O., N 4 zu den Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. SVG). Die Massnahme bezweckt nicht mehr die Warnung bzw. Besserung des fehlbaren Lenkers, sondern die Fernhaltung des Wiederholungstäters vom motorisierten Strassenverkehr aus Sicherheitsgründen (Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 270).
Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie aus den Erläuterungen zu Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in der Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 hervorgeht (BBl 1999 4488 f.): "Wer trotz drei Warnungsentzügen innert zehn Jahren wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen seine Fahrweise nicht anpasst und eine weitere derartige Widerhandlung begeht, soll – auch nach Ansicht der meisten Vernehmlassungsteilnehmer – den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre verlieren. Auf diese als Sicherungsentzug ausgestaltete Massnahme wird nur verzichtet, wenn die betroffene Person in diesen zehn Jahren während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren nach Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können. Der Entzug auf unbestimmte Zeit bedeutet, dass der betroffenen Person die Eignung als Motorfahrzeugführer oder -führerin gesetzlich abgesprochen wird. Die Wiedererteilung des Führerausweises hängt deshalb gemäss der neuen Fassung von Artikel 17 Absatz 3 SVG vom Nachweis der Behebung des Eignungsmangels ab." Die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen gemäss Botschaft beziehen sich nicht auf den Sicherungsentzug nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, sondern auf die Mindestdauern der Warnungsentzüge gemäss den Rückfallbestimmungen von Art. 16b Abs. 2 lit. b bis d SVG (BBl 1999 4488).
3.3.3.
Triftige Gründe, dass der klare Gesetzeswortlaut nicht den wahren Rechtssinn der Bestimmung wiedergibt, bestehen daher nicht, weshalb es nicht zulässig erscheint, dass Behörden und/oder Gerichte von ihm abzuweichen. Eine entsprechende Änderung ist, sofern erwünscht, dem Gesetzgeber vorbehalten (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV).
3.4.
Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid vom 24. Februar 2022, wonach kein Anwendungsfall von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG vorliegt und der Führerausweis dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG zu entziehen ist, wobei die Angelegenheit zur Verfügung des Warnungsentzugs an den Beschwerdeführer zurückzuweisen ist, trotz abweichender Begründung im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
4.2.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Angesichts der konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung von CHF 2'000 für das Beschwerdeverfahren angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit den Beschwerdegegner mit CHF 2'000 zuzüglich CHF 80 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘000, Art. 28bis Abs. 1 HonO). Mangels Antrags ist keine Mehrwertsteuer zu entschädigen (Art. 29 HonO). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (statt vieler: VerwGE B 2019/35 vom 29. August 2019 E. 3.6, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 175 ff.); sie hat auch keinen Antrag gestellt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: