Entscheid vom 20. Oktober 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
B.__ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Kantonssteuern und direkte Bundessteuern aufgrund der Rechnungsabschlüsse per 31.12.2014, 31.12.2015, 31.12.2016, 31.12.2017 und 31.12.2018 (Ermessensveranlagung)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Gewinn- und Kapitalsteuer-Veranlagung vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantonssteuer einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern. Unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführerin die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeverfahren B 2022/38 und 2022/39 werden daher vereinigt und im gleichen Urteil entschieden.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 27. Februar 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich - mit den nachstehend darzulegenden Ausnahmen - den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Aus der Beschwerde (act. G 1) und den weiteren Stellungnahmen (act. G 6, G 12, G 14) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und sie sinngemäss dessen Aufhebung beantragt. Unter anderem macht sie mit Hinweis auf einen "Haftungsschaden für entgangene Geschäftsentwicklung, verursacht durch Personen von Scientology" geltend, dass eine Steuererhebung nicht berechtigt sei (act. G 1 S. 2; vgl. nachstehende E. 3.4). Mithin wird implizit fehlender Ertrag für die streitigen Jahre behauptet. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
Soweit die Beschwerde überdies, anstelle eines expliziten Antrags, die Feststellung enthält, dass an den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festgehalten werde (act. G 1 mit Verweis auf act. G 10/1), kann auf die Prüfung jener Anträge nicht eingetreten werden, da ein blosser pauschaler Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren nicht zulässig ist und die Begehren vielmehr in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen sind (vgl. Staub/Günthardt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 6 f. zu Art. 48 VRP m.H.). Was im Weiteren die in der Eingabe vom 5. März 2022 (act. G 6 S. 2 f.) gestellten drei Anträge betrifft (vgl. vorstehend zitiert in E. B.a), ist festzuhalten, dass diese in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand stehen. Hierauf ist ebenfalls nicht einzutreten.
Streitig ist, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners bezüglich der Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen der Kantonssteuern 2014 bis 2018 und der direkten Bundessteuer 2014 bis 2018 zu Recht bestätigte. Die Vorinstanz prüfte ausschliesslich, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten war und trat auf die Rechtsmittel ebenfalls insofern nicht ein, soweit die Beschwerdeführerin die Veranlagungen (sinngemäss) inhaltlich beanstandete (act. G 2 S. 4).
Eine Ermessensveranlagung kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 180 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Eine Ermessensveranlagung bzw. die darin enthaltene Schätzung kann mithin nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die sachlich nicht begründbar bzw. willkürlich ist. Bei einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung wird eine qualifizierte Begründung verlangt, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt. Es ist nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts ist mit umfassendem Unrichtigkeitsnachweis zu beseitigen. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel zu nennen. Dabei handelt es sich nicht um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen das Nichteintreten auf die Einsprache zur Folge hat (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII./N 74 ff.).
Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, in den Rechtsmittelbelehrungen der Ermessensveranlagungen vom 26. November 2020 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass diese Veranlagungen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könnten und dass die Einsprache schriftlich zu begründen sei. Dennoch habe die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 21. Dezember 2020 nur geltend gemacht, die Veranlagungen würden jeglichen Fakten und Tatsachen widersprechen und die Gesellschaft sei seit 2003 ohne Aktivitäten und Einnahmen und somit ohne Gewinn. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich nicht auf das Prozessthema beziehen und seien nicht nachvollziehbar. Eine qualifizierte Begründung stelle dies aber nicht dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keinerlei Beweismittel genannt bzw. eingereicht. Mit einer pauschalen Behauptung und ohne Beweismittel sei nicht dargetan, inwiefern die Ermessensveranlagungen, insbesondere diejenigen von 2015 bis 2018, die ohnehin nicht über die seit 2015 geltende Mindeststeuer (vgl. Art. 99bis StG) hinausgehen würden - offensichtlich unrichtig sein sollten. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdegegner rechtmässig gehandelt, als er mit Entscheid vom 15. Januar 2021 auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Der Rekurs erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Art. 177 und Art. 180 Abs. 2 StG entsprächen im Wesentlichen den Art. 130 Abs. 2 und 132 Abs. 3 DBG. Diese Bestimmungen harmonierten mit Art. 46 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG). Daraus folge, dass die Erwägungen zu den Kantonssteuern für die direkte Bundessteuer analog gelten würden. Für die direkte Bundessteuer ergebe sich dasselbe Ergebnis wie bei den Kantonssteuern. Demnach erweise sich die Beschwerde ebenfalls als unbegründet und sei ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die vorinstanzlichen Darlegungen erweisen sich als nachvollziehbar und begründet und werden durch die Vorbringen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Insbesondere fehlt es weiterhin an einer qualifizierten Begründung dafür, dass bzw. inwiefern die streitigen Ermessensveranlagungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen sollten. Insbesondere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend "Haftungsschaden für entgangene Geschäftsentwicklung, verursacht durch Personen von Scientology" und eine daraus resultierende fehlende Berechtigung für die Steuererhebung (act. G 1 S. 2; vgl. vorstehende E. 1) vermag keinerelei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen zu liefern.
4.
4.1.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Kantonssteuern 2014 bis 2018 als auch der direkten Bundessteuer 2014 bis 2018 abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP, Art. 144 Abs. 1 und 145 Abs. 2 DBG). Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 (B 2022/38: CHF 1'800; B 2022/39: CHF 1'200) ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) und wird mit dem von ihr in nämlicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vor-instanz, Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: