Entscheid vom 5. September 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2009-2011 sowie direkte Bundessteuer 2009-2011)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Da die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Nachsteuer-Veranlagung vereinheitlicht sind, erledigte die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern einerseits und die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer anderseits zu Recht im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern; unter diesen Umständen durfte auch die Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). - Die Beschwerdeverfahren B 2022/36 und 2022/37 werden entsprechend vereinigt.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 145 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 20. Februar 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich - mit den nachstehend darzulegenden Ausnahmen - den gesetzlichen Anforderungen (Art. 229 in Verbindung mit Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP; Art. 145 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Aus der Beschwerde (act. G 1) und der weiteren Stellungnahme (act. G 12) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und sie sinngemäss dessen Aufhebung beantragt; unter anderem macht sie die Verjährung der Nachsteuerforderung geltend (vgl. nachstehende E. 2.2). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerde überdies, anstelle eines expliziten Antrags, die Feststellung enthält, dass an den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festgehalten werde (act. G 1 mit Verweis auf act. G 8/1, G 8/13), kann auf die Prüfung jener Anträge nicht eingetreten werden, da ein blosser pauschaler Verweis auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren nicht zulässig ist und die Begehren vielmehr in der Beschwerdeschrift selbst vorzubringen sind (vgl. Staub/Günthardt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 6 f. zu Art. 48 VRP m.H.).
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 199 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG). Als nicht bekannt im Sinn der gesetzlichen Tatbestände gelten Tatsachen und Beweismittel, die zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits bestanden haben, aber während des ordentlichen Veranlagungsverfahrens oder eines allenfalls sich daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens nicht aktenkundig waren, d.h. also erst nach der rechtskräftigen Veranlagung eines Steuerpflichtigen zum Vorschein gekommen sind (vgl. Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, VII. Rz. 110 mit Hinweisen; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., Bern 2001, S. 985 f.; VerwGE B 2010/230 vom 26. Januar 2011, E. 4). Praxisgemäss darf sich die Behörde grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Allerdings liegen "neue Tatsachen", die ein Nachsteuerverfahren rechtfertigen, nach der Rechtsprechung dann nicht mehr vor, wenn die Steuerbehörde ihre Untersuchungspflicht im ordentlichen Veranlagungsverfahren verletzt hat. Die Praxis nimmt eine Pflicht der Veranlagungsbehörde, ergänzende Abklärungen schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren vorzunehmen, üblicherweise dann an, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Es braucht also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen, welche die Behörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen müssen. Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben des Pflichtigen in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend gewesen wäre (VerwGE B 2013/264 f. vom 24. März 2015 E. 2.1 m.H.).
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre, in Fällen gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 200 lit. c StG zwanzig Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 203 Abs. 1 Satz 1 StG). Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre, in Fällen gemäss Art. 132 Abs. 2 und Art. 200 lit. c StG 25 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (Art. 203 Abs. 3 StG). Art. 152 DBG enthält eine analoge Regelung.
Unbestritten blieb, dass mit Blick auf die in den Jahren 2010 und 2013 abgeschlossenen Steuerveranlagungen 2009 bis 2011 und die am 30. September 2019 beim zuständigen Steueramt eingegangene Mitteilung der Staatsanwaltschaft über Vergütungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank X.__ von insgesamt CHF 564'733.89 (act. G 8/9/4) zu Recht ein Nachsteuerverfahren eröffnet wurde. In den Steuererklärungen 2009 bis 2011 war die erwähnte Kontoverbindung nicht aufgeführt worden (act. G 8/9/1/3, 2/3 und 3/3) und sie gelangte dem Beschwerdegegner erst mit der erwähnten Mitteilung zur Kenntnis.
Die Beschwerdeführerin macht die Verjährung der streitigen Nachsteuerforderungen geltend (act. G 12 S. 4 unten). Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens durch den Beschwerdegegner erfolgte am 30. September 2019 (act. G 8/9/5) und damit gut neun Jahre nach Ablauf der Steuerperiode 2009. In diesem Zeitpunkt war die zehnjährigen Verwirkungsfristen nach Art. 203 Abs. 1 StG und Art. 152 Abs. 1 DBG zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperioden 2009 bis 2011 noch nicht abgelaufen. Die Festsetzung der Nachsteuer erfolgte mit Verfügungen vom 7. September 2020 (act. G 8/9/13) und damit innerhalb der fünfzehnjährigen Verwirkungsfristen von Art. 203 Abs. 3 StG und Art. 152 Abs. 3 DBG. Entsprechend geht der Einwand der Verjährung fehl.
Art. 16 DBG und Art. 29 StG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 29 Abs. 1 StG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG, Art. 30-36 StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer bzw. der Einkommenssteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 29 Abs. 3 StG) und die im Negativkatalog von Art. 24 DBG und Art. 37 StG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1). Die subjektive Zuordnung von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen ist ein ungeschriebenes Element des Steuertatbestandes. Sie bildet ebenso Voraussetzung wie Schranke einer allgemeinen, auf Generalklauseln (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 29 Abs. 1 StG) beruhenden Besteuerung des Reinvermögenszugangs. Allgemein gilt, dass die subjektive Zuordnung im Steuerrecht mit der zivilrechtlichen Sichtweise übereinstimmt, es sei denn, das Gesetz sehe eine eigenständige steuerrechtliche Zurechnungsregel vor oder verfolge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGer 2C_95/2013 vom 21. August 2013 E. 2.1 m.H.).
Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen, wohingegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. statt vieler BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf die Gesamteinkommensbesteuerung ist nach der Rechtsprechung zu folgern, dass die (von der Steuerbehörde zu beweisenden) Einkünfte, die als Entgelt für die Arbeit oder die Dienste einer Person anfallen, vermutungsweise derselben Person zuzuordnen sind. Macht die steuerpflichtige natürliche Person geltend, das Entgelt stehe nicht ihr, sondern einer anderen natürlichen oder juristischen Person zu, behauptet sie eine aus ihrer Optik steuermindernde Tatsache. Ihr obliegt es dann, die gesetzliche Vermutung anhand des Beweises des Gegenteils zu entkräften, solange sich dies nicht bereits aus einer anderslautenden gesetzlichen Anordnung ergibt (BGer 2C_95/2013 a.a.O. E. 2.2).
Vorliegend ergeben sich aus den Auszügen des auf K.__ sel. lautenden Kontos bei der Bank X.__ und dem Entscheid des Kreisgerichts Y.__ vom 3. Oktober 2019 Überweisungen von CHF 250'000 (9. Januar 2009), CHF 20'000 (18. Januar 2010) und CHF 250'000 (3. August 2011) auf das auf die Beschwerdeführerin lautende Konto bei derselben Bank (act. G 8/9/4, G 8/9/9). Die Vorinstanz führte hierzu im angefochtenen Entscheid aus, diese Einkünfte unterlägen aufgrund des Gesamtreineinkommenssteuerprinzips grundsätzlich der Einkommenssteuer. Die Beschwerdeführerin mache zu den Einkünften weder schlüssige Ausführungen noch habe sie Unterlagen eingereicht, die den Einkommenszufluss widerlegen oder nachweisen würden, dass es sich um steuerfreie Einkünfte (Art. 37 StG) handle. Dass sie vom Kreisgericht Y.__ von der Anklage der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen worden sei, ändere nichts am steuerrechtlich relevanten Einkommenszufluss. Der Freispruch sei erfolgt, weil der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe die ihr zur Verfügung gestandenen Vollmachten von K.__ sel. missbraucht, nicht erstellt oder teilweise aktenwidrig gewesen sei. Dass ihr Geld vom Konto K.__ sel. zugeflossen sei, habe ausser Frage gestanden. Aus diesem Grund komme auch dem Ausgang allfälliger Rechtsmittel gegen den Entscheid des Kreisgerichts Y.__ für die Besteuerung der Einkünfte keine Bedeutung zu. Auch hinsichtlich der vom Kreisgericht festgelegten Ersatzforderung von CHF 250'000 sei der Ausgang allfälliger Rechtsmittelverfahren nicht von Relevanz, da aufgrund der Schulden der Beschwerdeführerin in nächster Zukunft nicht ernsthaft mit der Bezahlung der Ersatzforderung zu rechnen und deshalb der Betrag von CHF 250'000 nicht von der Besteuerung auszunehmen sei. Sollte das Geld tatsächlich noch auf einem Konto für einen besonderen Zweck vorhanden sein, so ändere dies ebenfalls nichts am Einkommenszufluss, denn beim Prinzip der Gesamtreineinkommensbesteuerung bleibe die Art der Einkommensverwendung grundsätzlich unberücksichtigt (Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., II. Rz. 63). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterlagen vermöchten insgesamt das Beweisergebnis, dass ihr in den Jahren 2009 bis 2011 insgesamt CHF 520'000 zugeflossen seien, nicht zu entkräften. Mit dem Beschwerdegegner sei daher davon auszugehen, dass die CHF 520'000 als übrige Einkünfte der Einkommenssteuer unterlägen (act. G 2).
Die Vorinstanz begründete ihren Standpunkt nachvollziehbar. Kann von einer Privatperson nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung über Gegebenheiten, die sie besser kennt als die Behörde, erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind (vgl. BGE 130 II 493, E. 3.2, und BGE 128 II 139, E. 2b). Vorliegend hätte die - beweisbelastete (vgl. vorstehende E. 2.3) - Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Verfahren aussagekräftige Bestätigungen beschaffen müssen, um eine Unrechtmässigkeit der Besteuerung des Vermögenszuflusses auf ihr Bankkonto darzutun. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung strenge Beweiserfordernisse zu beachten sind, wenn es um internationale Geschäfts- und Rechtsbeziehungen - vorliegend Zahlungsabwicklungen über ausländische Konten - geht. Bei Zahlungseingängen auf solchen Konten ist somit nicht nur der Vertragspartner (Geldgeber/überweisende Person) zu nennen, sondern es sind die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zur Ausrichtung des Geldbetrags geführt haben. Es sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte vorzuweisen sowie allfällige schriftliche Vereinbarungen, ferner die Korrespondenz mit dem Geldgeber und den allenfalls involvierten Banken (vgl. BGer 2C_797/2012 vom 31. Juli 2013, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Erklärende Ausführungen im dargelegten Sinn finden sich - wie bereits in den Eingaben der vorinstanzlichen Verfahren - in den beiden Eingaben des vorliegenden Verfahrens (act. G 1, G 12) nicht. Die Beschwerdeführerin hält unter anderem fest, innerhalb der Vorinstanz seien Personen der Scientology Gruppierung eingebunden (act. G 1 S. 2), S.__ habe sich für den Heimaufenthalt von K.__ sel. "aktiv angestellt" (act. G 1 S. 3), Drahtzieher der Scientologen Gruppierung sei Rechtsanwalt Dr. X.__ mit seinem Gefolge (act. G 1 S. 4) und letzterer sei mit einem Bankangestellten in den Tresorraum der Bank X.__ gelangt, um den Tresor zu räumen; auch sei der Banksafe bei der Bank B.__ entwendet worden (act. G 12 S. 5). Sodann habe die Staatsanwaltschaft des Fürstentum Liechtenstein das gegen sie (die Beschwerdeführerin) laufende Verfahren eingestellt (act. G 12 S. 6). Diese Darlegungen vermögen allesamt an den begründeten Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern; die diesbezüglich gestellten Beweisanträge (act. G 12 S. 2) sind daher abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid bestätigte mithin die vom Beschwerdegegner im Rahmen des Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Aufrechnungen von Einkommen von CHF 250'000 (Zahlung vom 9. Januar 2009), CHF 20'000 (Zahlung vom 18. Januar 2010) und CHF 250'000 (Zahlung vom 3. August 2011) zum steuerbaren Einkommen der Beschwerdeführerin zu Recht.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vorinstanz, Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellten auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: