Entscheid vom 12. Dezember 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde X.__, Einbürgerungsrat,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Grand & Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
A.__,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Bettina Surber, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP; zur Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde betreffend die Einbürgerung vgl. VerwGE B 2019/81 vom 25. Mai 2020 E. 1). Die Beschwerdeeingabe vom 7. Februar 2022 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig. Sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 22. März 2022 (act. G 9) sowohl formal als auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Auf kantonaler Ebene bestimmt Art. 9 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht, (sGS 121.1, BRG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG), ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts stellen können, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen. Die Kantone sowie die Gemeinden - nach Massgabe des kantonalen Rechts - können zusätzliche materielle Einbürgerungsvoraussetzungen zu den bundesrechtlichen Mindestanforderungen aufstellen (Hafner/Buser, in: B. Ehrenzeller u.w. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 38 BV, BGE 138 I 242 E. 5.3). Der Kanton St. Gallen hat dies bei der ordentlichen Einbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen getan. Das BRG ergänzt und erläutert die bundesrechtlichen Eignungsvoraussetzungen, indem die Begriffe durch die Voraussetzungen der Integration und der Vertrautheit konkretisiert und auf die örtlichen Verhältnisse ausgedehnt werden (Botschaft zum Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht vom 8. Dezember 2008, Ziff. 4.2.3, S. 7). Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BRG). Wer um Einbürgerung ersucht, hat ein Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben, Fotografie sowie den vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlangen einzureichen (Art. 15 und 16 BRG und Art. 4 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht, sGS 121.11, BRV). Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest und führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch durch (Art. 17 BRG). Abschliessend entscheidet der Einbürgerungsrat über das Einbürgerungsgesuch. Sofern er eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs beabsichtigt, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs (Art. 19 Abs. 1 und 2 BRG). Aufgrund der Kann-Formulierung in Art. 12 Abs. 1 BRG handelt es sich dabei um einen Ermessensentscheid. Der Einbürgerungsrat kann daher bei Vorliegen der formellen und der materiellen bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerung vornehmen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Denn selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht noch kein bundesrechtlicher Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es indessen gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis willkürlich und rechtsungleich, eine einbürgerungswillige Person, die alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern (R. Kiener, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, N 24 zu § 29 mit Hinweis u.a. auf BGE 146 I 49 E. 2.7, VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E 2.1).
Vor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - ausgeschlossen. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar. Demgegenüber stellt die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung dar und kann vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum besteht. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und am Verbot der Willkür, zu orientieren (vgl. zum Ganzen Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff. und M. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 10 ff. zu Art. 46 VRP und N 5 zu Art. 61 VRP). Hinsichtlich Einbürgerungsentscheiden hat dies zur Folge, dass das Verwaltungsgericht - sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 BRG bereits das zuständige Departement - im Streitfall nur überprüfen kann, ob der Einbürgerungsrat sein Ermessen unter- oder überschritten oder missbraucht und damit rechtswidrig gehandelt hat (VerwGE B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Wird der Ermessensentscheid anhand sachlicher Kriterien begründet, so hat es deshalb in der Regel für die Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsgericht) sein Bewenden. Ist ein Entscheid über die Einbürgerung mithin weder diskriminierend noch willkürlich, sondern beruht auf sachlichen Gründen, so hat ihn die politische Gemeinde resp. deren zuständiges Organ gültig gefällt (VerwGE B 2021/273 vom 13. September 2022, E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich des zweiten Gesprächs mit dem Einbürgerungsrat einige Kontaktpersonen, insbesondere Nachbarn an ihrer gegenwärtigen Wohnadresse, wo sie seit 18 Jahren lebe, genannt. Von einer früheren Wohnadresse, wo sie 5 Jahre gelebt habe und wo jetzt ihr Vater wohne, kenne sie ein Schweizer Ehepaar. Dieses treffe sie gelegentlich im Garten an. Im Gespräch habe sie diesen Kontakt als nicht eng bezeichnet. Das Ehepaar habe dem Einbürgerungsrat per E-Mail sinngemäss seine Aussage zur sozialen Integration der Beschwerdegegnerin angeboten. Der Einbürgerungsrat habe auf eine Befragung des Ehepaars verzichtet. Aufgrund der Erkenntnisse, die der Einbürgerungsrat im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin zu diesem Ehepaar gewonnen habe, sei ihm dies nicht vorzuwerfen. Der Kontakt mit diesem Ehepaar sei nicht als Kontaktpflege im Sinn der BüV zu werten. Dasselbe gelte für die weiteren von der Beschwerdegegnerin genannten Nachbarn. Die Beschwerdegegnerin sei im Moment Hausfrau und kümmere sich vollzeitlich um die drei Kinder (geb. 2008 und 2011), welche die Schule besuchen und in Vereinen aktiv seien. Als Kontakte habe die Beschwerdegegnerin im Gespräch mit dem Einbürgerungsrat die Mutter eines Fussballclub-Kollegen ihrer beiden Söhne genannt sowie eine Mutter, die sie von der Schule ihrer Söhne her kenne. Auch hier könne nicht von Kontaktpflege (im Sinn der BüV) gesprochen werden. Die Lehrer der Kinder hätten bestätigt, dass die Eltern (d.h. die Beschwerdegegnerin und ihr Mann) ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Das jährliche Elterngespräch mit den Lehrern könne jedoch ebenfalls nicht als Kontaktpflege erachtet werden. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Brüder mit Schweizer Bürgerrecht seien auch nicht als Kontakt (im Sinn der BüV) zu beurteilen, da sie dem familiären Bereich zuzuordnen seien. Daraus folge, dass die Beschwerdegegnerin zwar einige Schweizer (bzw. Personen mit CH-Bürgerrecht) kenne, aber keinen Kontakt mit diesen pflege. Die Kriterien der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben sowie der Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern seien daher als nicht erfüllt zu beurteilen (act. G 2 S. 10).
Die Beschwerdegegnerin erfülle indes sämtliche Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 BüG und habe erfolgreich den Test über die Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz absolviert. Sie verfüge über passable Deutschkenntnisse, lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen und sei nie straffällig geworden. Sie sei ab ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz aufgewachsen und habe nach dem Besuch der obligatorischen Schule bei der Q.__ AG in Z.__ gearbeitet. Die Arbeitgeberin habe ihr einen einwandfreien, vorbildlichen, freundlichen und korrekten Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden attestiert. Sie habe im Rahmen ihrer langjährigen Erwerbstätigkeit gleichzeitig am sozialen Leben teilgenommen. Dass sie nicht mehr erwerbstätig sei, sei dem Umstand geschuldet, dass sie sich um ihre drei Kinder kümmere. Somit könne ihr nicht vorgehalten werden, dass sie sich von der schweizerischen Bevölkerung fernhalten wolle bzw. bewusst und freiwillig mit ihr nicht in näheren Kontakt treten wolle. Die langjährige Arbeitstätigkeit sei ihr positiv anzurechnen. Weiter sei ihr positiv anzurechnen, dass alle drei Kinder in Vereinen aktiv seien und sie damit deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz besonders unterstütze. Die Gesamtwürdigung aller Aspekte ergebe, dass das Manko der Beschwerdegegnerin bei den Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüV aufgewogen werde (act. G 2 S. 10 f.).
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass vorliegend insbesondere die soziale Eingliederung (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV) in Frage stehe. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit den Sachverhalten vergleichbar, welche dem BGE 146 I 49 und dem VerwGE B 2019/189 vom 30. April 2020 zugrunde gelegen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe keine Referenzperson aus ihrer Schulzeit nennen können. Offenbar habe sie es während ihrer obligatorischen Schulzeit nicht geschafft, einen Schweizer Freundeskreis aufzubauen. Dies zeige eindeutig, dass sie nicht mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sei. Sie habe nach der Schulzeit keine Lehre abgeschlossen oder sich sonst weitergebildet. Die Tätigkeit bei der Q.__ AG habe weder Kontakt mit Kunden oder Lieferanten noch eine vertiefte Zusammenarbeit im Team erfordert. Offenbar seien auch keine besonders guten Deutschkenntnisse erforderlich gewesen. Dies stehe in klarem Gegensatz zu den vorerwähnten Gerichtsentscheiden, denen eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit bzw. eine Ausbildung mit Weiterbildung zugrunde gelegen hätten. Der Kontakt der Beschwerdegegnerin mit Arbeitskollegen scheine hingegen nicht über das Mindestmass hinausgegangen zu sein. Sie habe keine einzige ehemalige Arbeitskollegin als Referenzperson angeben können. Die von der Vorinstanz angerufene Vermutungsfolge, wonach eine Arbeitstätigkeit Kontakt zur einheimischen Bevölkerung mit sich bringe, werde also entkräftet. Indem die Vorinstanz die Eingliederung der Beschwerdegegnerin als genügend erachte, verletze sie Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV). Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin keine Referenzperson ausserhalb der Nachbarschaft nennen können. Die angegebenen Kontakte basierten auf nachbarschaftlichen Zufallstreffen. Betreffend die von ihr vorgebrachten Kontakte mit Eltern von Schulkollegen ihrer Kinder könne die Beschwerdegegnerin auch keine Schweizer Kontaktperson angeben. Der Einbürgerungsrat habe sich ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob die Beschwerdegegnerin ausreichend Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung pflege. Die diesbezüglichen Antworten der Beschwerdegegnerin hätten den Einbürgerungsrat auch an der zweiten Sitzung vom 29. April 2021 nicht zu überzeugen vermocht. Trotz der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz könne sie keine einzige schweizerische Person nennen, mit der sie auch nur losen Kontakt pflege. Sie lebe also völlig isoliert von der schweizerischen Bevölkerung. Indem die Vorinstanz trotzdem die Voraussetzung der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen als erfüllt erachte, verletze sie nicht nur Bundesrecht (Art. 11 lit. b BüG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV), sondern überschreite auch ihr Ermessen. Sodann könne aus der Hilfsarbeiterinnentätigkeit nach der Schule nicht auf eine gelungene wirtschaftliche Integration geschlossen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. b und d BüG). Die mangelnde Ausbildung sei kein Zeichen für die Vertrautheit mit schweizerischen Werten. Die jüngsten Kinder würden bald die Oberstufe besuchen. Trotzdem gehe die Beschwerdegegnerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG), wenn sie die Beschwerdegegnerin als wirtschaftlich integriert erachte. Die Beschwerdeführerin (Einbürgerungsrat) habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens sämtliche gesetzlichen Anforderungen geprüft und gewichtet. Die Vorinstanz wiederum weiche ohne Not von dieser Beurteilung ab. Das Kriterium der Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensverhältnissen sei so eindeutig nicht erfüllt, dass selbst bei einer wohlwollenden Beurteilung der übrigen Anforderungen dieses Manko nicht ausgeglichen werden könne. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen in unzulässiger Weise (act. G 5).
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass der vorliegende Sachverhalt nicht ohne Weiteres mit den Sachverhalten vergleichbar ist, welche BGE 146 I 49 und VerwGE B 2019/189 a.a.O. zugrunde lagen. Zu beachten ist indes im konkreten Fall, dass die Prüfung der Vertrautheit einer gesuchstellenden Person mit den schweizerischen Verhältnissen (vgl. Art. 11 lit. b BüG, Art. 2 BüV, Art. 14 BRG) mehrere Gesichtspunkte aufweist und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann, solange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt (vgl. VerwGE B 2021/273 a.a.O. E. 3.3 m.H. auf Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 415 unten m.H.; VerwGE B 2019/189 a.a.O. E. 3.8 f. m.H.). Soweit bei der Beschwerdegegnerin bezüglich der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz und ihrer Kontakte zu Schweizern und Schweizerinnen (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüV; vgl. vorstehende E. 3.1.2) ein Manko besteht, ist dieses ihren im Rahmen des Einbürgerungstests gezeigten Kenntnissen der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 2 BüV; Art. 14 Abs. 1 lit. b BRG) sowie den Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 BüG; Art. 13 BRG) gegenüberzustellen.
Was vorab die Fähigkeit betrifft, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG), ist festzuhalten, dass gute Sprachkenntnisse nicht zuletzt auch für die erfolgreiche Absolvierung des - sprachlich nicht anspruchslosen - Einbürgerungstests (vgl. act. G 12/8/16) erforderlich gewesen sein dürften. Die handschriftlichen Anmerkungen der Beschwerdegegnerin im Fragebogen der Ortsbürgergemeinde (act. G 12/8/16) zeigen, dass sie in der Lage ist, sich schriftlich in einfachen Sätzen zu äussern. Von daher erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend unterdurchschnittliche Sprachkenntnisse für eine über 33jährige Anwesenheit (act. G 22 Ziffer 5) als nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; dies umso weniger, als sich eine Unterdurchschnittlichkeit hier wohl nur schwierig quantifizieren liesse. Die Beschwerdegegnerin verbrachte ihre gesamte Schulzeit in der Schweiz und spricht nach den unwidersprochenen Darstellungen im vorliegenden Verfahren (act. G 18 S. 5) gut Deutsch. Letzteres war auch in der Checkliste Einbürgerungsverfahren der Ortsbürgergemeinde festgehalten worden (act. G 12/8/16). Sodann zeigt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Kanton St. Gallen aufgewachsen und zur Schule gegangen ist, seit 25 Jahren in der Gemeinde X.__ wohnt und vor der Geburt der Kinder eine Erwerbstätigkeit in der Region ausübte, dass sie sich mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und damit auch mit der deutschen Sprache auseinandersetzen musste.
Die Vorinstanz legte einlässlich die Überlegungen und Gründe dar, aufgrund welcher sie die Einbürgerungsvoraussetzungen insgesamt als erfüllt erachtet (act. G 2 S. 10 f.). Sie stützte ihren Entscheid auf sachliche Kriterien, indem sie die gesamten vorliegenden Akten würdigte und die strittigen Kriterien umfassend beurteilte. Als dargetan zu gelten hat gemäss den vorinstanzlichen Darlegungen die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 BüG, d.h. das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine Straffälligkeit), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Fähigkeit, sich in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben (Integration im Erwerbsleben vor der Geburt der Kinder) und die Förderung und Unterstützung ihrer Kinder. Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die Beschwerdegegnerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, obschon die jüngeren Kinder bald die Oberstufe besuchen würden (act. G 9 S. 8), ist festzuhalten, dass die Kriterien der Integration und der Vertrautheit verschiedene Lebenspläne zulassen. Insbesondere ist für die Würdigung dieser Kriterien die von der Beschwerdegegnerin gewählte Tätigkeit im Haushalt mit Kinderbetreuung nicht an feste zeitliche (Ober-)Grenzen gebunden. Mithin ist eine erwerbliche Tätigkeit (ausser Haus) hinsichtlich ihrer Integrationswirkung nicht höher zu werten als eine solche zuhause mit Kinderbetreuung. So trug die Beschwerdegegnerin durch die Begleitung und Betreuung ihrer Kinder im Alltag ihren Teil zu deren Integration in der Schweiz und damit auch dazu bei, dass die Kinder die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllten. Dadurch zeigte sich mittelbar auch die Integration der Beschwerdegegnerin selbst (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG). Dies und die am Einbürgerungstest gezeigten Kenntnisse im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV sowie die Erfüllung der weiteren Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 BüG) vermögen die von der Beschwerdeführerin an sich zu Recht monierte geringe Teilnahme der Beschwerdegegnerin am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz und den geringen Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüV) letztlich zu kompensieren. Eine isolierte Wertung der vorerwähnten Kriterien - unter Ausserachtlassung der Kompensationsmöglichkeit von Mankos und Stärken in anderen Teilbereichen - würde zu einem Missverhältnis in der Würdigung der Kriterien führen und erschiene damit unverhältnismässig, wodurch der Ermessenspielraum der Beschwerdeführerin überschritten würde (VerwGE B 2021/273 a.a.O. E. 3.3). Der Entscheid der Vorinstanz, welcher sich für die Bewilligung des Gesuchs aussprach, erweist sich damit als gerechtfertigt.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, AnwG], Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung [sGS 963.75, HonO]). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Angesichts der konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Beschwerdegegnerin mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500 [Art. 28bis Abs. 1 HonO]) zu entschädigen; eine Erstattung der Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) wurde nicht beantragt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: