Entscheid vom 12. Dezember 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schmid Etter
Verfahrensbeteiligte
A.__, ehemals Ausschaffungsgefängnis, Ifangstrasse 5, 9602 Bazenheid,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Sonja Comte, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Migrationsamt, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 23. November 2022: Rückweisung betr. Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betr. Ausschaffungshaft (Art. 77 AIG), [vormals B 2022/64]
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Bundesgericht hat den verwaltungsgerichtlichen Entscheid B 2022/64 vom 21. April 2022 aufgehoben und festgestellt, die ausländerrechtliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach Art. 77 AIG sei widerrechtlich erfolgt. Damit wäre – auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen hat – dem Begehren des Beschwerdeführers in den kantonalen Verfahren, er sei aus der Haft zu entlassen, zu entsprechen gewesen. Damit ist der Beschwerdeführer bei der Kostenverlegung in den kantonalen Verfahren als vollumfänglich obsiegend zu behandeln, und ihm steht eine volle ausseramtliche Entschädigung zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ein Honorar von CHF 1'848 (5.49 Stunden à CHF 220, 5.82 Stunden à CHF 110) sowie Barauslagen von CHF 16.30 geltend gemacht (act. 3/9) was als angemessen bezeichnet werden kann. Ein begründeter Antrag auf Mehrwertsteuer wurde nicht gestellt (Art. 29 der Honorarordnung, sGS 963.75, HonO). Kostenpflichtig ist der Staat (Migrationsamt).
Im vorinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer hingegen nicht vertreten, weshalb dafür keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Amtliche Kosten fielen weder im Beschwerde- noch im vorinstanzlichen Verfahren an.
Für den vorliegenden Entscheid sind weder amtliche Kosten zu sprechen und zu erheben (Art. 97 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP) noch ausseramtliche Kosten zu entschädigen (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: