Entscheid vom 24. Januar 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichter Engeler und Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
B.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Karl Gehler, LL.M., Hofmann Gehler Schmidlin, Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde C.__,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2022: Rückweisung zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen betreffend Teilzonenplan C., Teilrevision Baureglement sowie Ergänzung Schutzverordnung und Schutzplan C. (vormals B 2019/165)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Am 2. Mai 2017 erliess der Gemeinderat C.__ den Teilzonenplan C.__, welcher insbesondere im Dorfzentrum von C.__ die Umzonung eines grossen Teils der Kernzone sowie des in der Wohnzone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 001__ in eine Kernzone Schutz vorsieht. Sodann soll das Grundstück Nr. 002__ von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in die Grünzone Sport-, Park- und Erholungsanlagen (GE-Zone) umgezont werden. Ebenfalls am 2. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat eine Teilrevision des Baureglements vom 14. Juni 2010 (BauR), welche unter anderem eine Aufhebung der Festlegung der geschlossenen Bauweise im Bereich der Kernzone und Neuregelung für den Bereich der Kernzone Schutz (Art. 11 revBauR) sowie eine Anpassung der Bestimmungen über die Kernzonen (Art. 6bis revBauR) enthält und die Zonenvorschriften darauf abstimmt (Art. 9 revBauR). Am 2. Mai 2017 beschloss der Gemeinderat im Weiteren eine Ergänzung der Schutzverordnung (SchV) vom 6. November 2006. Diese hat unter anderem eine Aufhebung der bisherigen Ortsbildschutzgebiete 1 und 2 und die Festlegung eines einheitlichen Ortsbildschutzgebietes mit angepassten Bestimmungen (Art. 5 revSchV) zum Gegenstand. Sodann wurden im Plan zur SchV der Rebberg bei der Kirche (Grundstück Nr. 002__) als wertvoller innerer Grünraum und der D.-Park (Grundstück Nr. 006) als geschützter Garten bezeichnet (Art. 6bis revSchV). Während der öffentlichen Auflage des Teilzonenplans, des BauR und der SchV mit Plan zur SchV erhoben A.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 003__) und B.__ (Eigentümer des Grundstücks Nr. 004__), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, Rapperswil-Jona, Einsprache gegen die Ergänzung der SchV und die Änderung des Plans zur SchV sowie gegen die Teilrevision des Zonenplans und des BauR. Sie beantragten mit Hinweis auf den unzureichenden Schutz der gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu erhaltenden Grünräume, die Grundstücke Nrn. 005 ff.__ (Umgebungsschutzzone I) sowie Nr. 001__ (Umgebungsschutzzone X) seien den wertvollen inneren Grünräumen gemäss SchV zuzuweisen und die noch nicht überbauten Grundstücke auszuzonen und der Grünzone zuzuweisen.
Der Gemeinderat C.__ wies die Einsprachen mit Beschluss vom 7./16. November 2017 ab. Der Teilzonenplan sowie das teilrevidierte BauR wurden vom 21. November bis 20. Dezember 2017 dem fakultativen Referendum unterstellt. Gegen den Beschluss vom 7. November 2017 erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 Rekurs bezüglich der Teilrevision der SchV sowie der Änderung des Plans zur SchV (Rekurs 1; act. G 9/1 und 9/3). Mit Schreiben vom 23. November 2018 gab der Gemeinderat den Einsprechern bekannt, dass das Referendum nicht ergriffen worden sei. Hierauf erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingaben vom 5. April 2018 Rekurs gegen den Beschluss vom 7. November 2017 bezüglich der Teilrevision des Zonenplans (Rekurs 2; act. G 11/1 und 11/3) sowie bezüglich der Teilrevision des Baureglements (Rekurs 3; act. G 10/1 und 10/3). Nach Durchführung eines Augenscheins an Ort am 20. Dezember 2018 wies das Baudepartement die Rekurse mit Entscheid vom 10. Juli 2019 ab (act. G 2/2). Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ mit Eingabe vom 18. Juli 2019 Beschwerde. Diese wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Juni 2020 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
Die gegen diesen Entscheid von Rechtsanwalt Dr. Gehler für A.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2022 gut, hob den verwaltungsgerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin (Gemeinde C.__) und zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: