Entscheid vom 14. November 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
K.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Wegweisung mit Fernhaltung / Rückweisung Bundesgericht mit Urteil 1C_134/2022 vom 14. September 2022
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Mit am 30. März 2021 publiziertem Entscheid lehnte der Stadtrat von Y./SG das Gesuch des Vereins "X." ab, am 24. April 2021 in Y.__ einen "Corona-Protestmarsch" durchzuführen. Davon ausgehend, dass sich viele Demonstrationswillige von diesem Verbot nicht abhalten lassen würden, führte die St. Galler Kantonspolizei in und um die Stadt Fahrzeug- und Personenkontrollen durch und traf gegenüber 45 Personen Wegweisungs- und Fernhaltemassnahmen.
K., einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Q. AG mit Sitz in T./TG, welche die Organisation und Durchführung von Carreisen bezweckt, chauffierte am 24. April 2021 die Reisegruppe "Wandergruppe R." in Richtung Y.. Um 10.30 Uhr wurde er in C./SG von der Polizei angehalten. Diese kam zum Schluss, seine Passagiere beabsichtigten, an der unbewilligten Demo teilzunehmen und befahl K., sich für die nächsten 24 Stunden vom Gebiet der Gemeinde Y. fernzuhalten. K.__ setzte seine Fahrt fort und geriet um 11.50 Uhr auf dem Gebiet der Stadt Y.__ erneut in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde er für die Dauer von 24 Stunden aus dem Gebiet des Kantons St. Gallen weggewiesen. K.__ setzte daraufhin die Reisegruppe in F.__/ZH ab.
Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (Vorinstanz) wies den von K.__ gegen die beiden Wegweisungs- und Fernhalteverfügungen erhobenen Rekurs am 13. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die von K.__ (Beschwerdeführer) gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht, soweit es darauf eintrat, teilweise gut (Ziffer 1 des Dispositivs) und stellte die Rechtswidrigkeit der ihm gegenüber am 24. April 2021 um 11.50 Uhr verfügten Wegweisung aus dem Kanton St. Gallen fest (Ziffer 2 des Dispositivs). Die amtlichen Kosten von CHF 1'500 auferlegte es dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Ziffer 3 des Dispositivs; VerwGE B 2021/211 vom 27. Januar 2022).
Mit Entscheid vom 14. September 2022 hiess das Bundesgericht die von K.__ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 erhobene Beschwerde gut, hob die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs des verwaltungsgerichtlichen Entscheides auf und stellte fest, auch die von der Kantonspolizei St. Gallen am 24. April 2021 um 10.30 Uhr gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Fernhaltung sei rechtswidrig gewesen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: