Entscheid vom 8. Juni 2023
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann, Locher Kobler Stadelmann, Museumstrasse 35, Postfach 41, 9004 St. Gallen,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
B.__,
C.__,
D.__,
E.__,
F.__ AG,
Beschwerdegegner,
allesamt vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Masanserstrasse 136, 7000 Chur,
sowie
Politische Gemeinde G.__,
Beschwerdebeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Benedikt Fässler, factum advokatur, Teufener Strasse 3, Postfach 635, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Lärmschutzmassnahmen / Erleichterungen
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdeeingabe vom 29. August 2022 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. September 2022 (act. 7) formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die Verpflichtung des Gemeinderats der Beschwerdebeteiligten, innert drei Monaten nach Rechtskraft des Rekursentscheids weitergehende Lärmschutzmassnahmen für die Bergstation der A.__ anzuordnen (siehe hierzu Dispositivziffer 1b des angefochtenen Entscheids, act. 11.35).
Bezüglich der einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften kann auf die Darstellung im Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/7 vom 17. Januar 2012, E. 2.1 ff. (act. 11.1.9), verwiesen werden. Massgebende Grundlage für die Beurteilung von weiteren Lärmschutzmassnahmen bildet die Auflage in der Baubewilligung vom 11. März 2004. Darin wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, «die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation A.__ nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuweisen» (act. 11.8.1, S. 4).
Hierzu stellte das Verwaltungsgericht bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid B 2011/7 vom 17. Januar 2012, E. 3.2 am Schluss, E. 3.3 und E. 5, verbindlich fest, dass die Bewilligungsauflage nicht bloss die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, sondern auch der strengeren Planungswerte der massgeblichen Empfindlichkeitsstufe II umfasst und dass der entsprechende Nachweis der Beschwerdeführerin obliegt (act. 11.1.9). Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Ausführung, das Verwaltungsgericht habe sich in E. 2.6 des Entscheids B 2011/7 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 bezogen, dabei aber übersehen, dass die Baubewilligung für den Umbau der Bergstation 6 Jahre früher erteilt worden sei (act. 7, Rz III.2.2), unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn das Verwaltungsgericht hat sich zwar bei seiner Rechtsfindung auf E. 3.3 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Dieses stützte seine Auffassung allerdings auf eine im Jahr 2004 publizierte Lehrmeinung (R. Wolf, in: Kommentar zum USG, 2004, Rz 47 zu Art. 25 «mit weiteren Hinweisen»), die ihrerseits wiederum hauptsächlich in einer Wiedergabe der bereits früher etablierten Praxis des Bundesgerichts (etwa BGE 124 II 293 E. 16) und entsprechender Lehrmeinungen aufgeht. Folglich hatte das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2010 weder eine bestehende Praxis geändert noch eine neue (erstmals) begründet. Jedenfalls wäre auch vor dem zitierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nicht in guten Treuen der Schluss möglich gewesen, dass die Anlage der A.__AG in lärmschutzrechtlicher Hinsicht nicht den gleichen Anforderungen wie eine Neuanlage zu genügen habe.
Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2020 ein, die seit dem Jahr 2012 vorgenommenen Massnahmen hätten aufgrund der Lärmmessung 2020 nicht zu einer wahrnehmbaren Lärmreduktion geführt (act. 11.8.5, Rz 2.1 und Rz 2.3). Die Fachpersonen der P.__ AG legten im Gutachten vom 26. August 2020 plausibel dar, dass sich an den Messpunkten 3 und 4 (Parzelle Nr. 0004_ und Nr. 0005_) nichts geändert habe bzw. die Planungswerte weiterhin überschritten würden und am Messpunkt 1 (Parzelle Nr. 0002_) zudem auch der Immissionsgrenzwert nicht eingehalten werde (act. 11.1.45, S. 15 unten). Den Messungen von 2020 (act. 11.1.45) liegen grundsätzlich dieselben Bedingungen wie denjenigen von 2012 (act. 11.1.20, S. 15 f.) zugrunde (wie etwa gleicher Mittelungspegel, Korrektur Tongehalt, Korrektur Impulsgehalt, act. 11.1.45, S. 14 f.; siehe auch S. 11). Hiermit hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid B 2014/172 vom 24. März 2016, E. 4.3.5 f., eingehend auseinandergesetzt (act. 11.1.24), worauf die Vorinstanz zutreffend verwiesen hat (E. 6.2 ff. des angefochtenen Entscheids, act. 11.35). Es ergeben sich keine Gründe – und solche werden auch nicht von der Beschwerdeführerin substanziiert geltend gemacht (vgl. act. 7, Rz III.1.1 und Rz III.3.2) –, welche die inhaltliche Überzeugungskraft der früheren verwaltungsgerichtlichen Beurteilung in Frage stellen würden. Solche ergeben sich auch nicht aus dem von der Beschwerdebeteiligten ins Feld geführten, das Verwaltungsgericht nicht bindenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 vom 2. September 2020 (siehe hierzu act. 15, Rz 4), der ohnehin nicht einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft. Nichts anderes gilt hinsichtlich des von der Beschwerdebeteiligten behaupteten vom BAV gepflegten grosszügigeren Massstabs (act. 15, Rz 4 am Schluss). Eine für die Lärmbeurteilung relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse fand ebenfalls nicht statt. Damit kann offenbleiben, ob die genannten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Entscheid B 2014/172 Bestandteil des in Rechtskraft erwachsenen Entscheiddispositivs sind (was die Beschwerdeführerin entgegen der Vorinstanz, act. 11.35, E. 6.2, anzweifelt, act. 7, Rz III.1.3). Gestützt auf die diesbezüglich beweiskräftige gutachterliche Lärmbeurteilung der P.__ AG ist spruchreif erstellt, dass die Bergstation weiterhin die massgeblichen Werte der Empfindlichkeitsstufe II nicht einhält und die Beschwerdeführerin den ihr gemäss Auflage obliegenden gegenteiligen Nachweis bislang nicht erbracht hat. Folglich durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 236 f. E. 5.3), die sie einlässlich und überzeugend begründete (act. 2, E. 6 und E. 6.1 ff.), von der beantragten Ergänzung der Lärmmessung aufgrund der effektiven Betriebsparameter absehen, ohne die Gehörsrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen (zur Gehörsrüge siehe act. 7, Rz III.3.2). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob gestützt auf die Einschätzung des AFU strengere Pegelkorrekturen bei der Lärmbeurteilung durch die P.__ AG hätten berücksichtigt werden sollen (act. 11.17, Ziffer 5, und act. 11.28, Ziffer 1b f. und Ziffer 2b f.) oder die von der Beschwerdeführerin dagegen gerichtete Kritik (act. 7, Rz III. 4.1 und III.4.3, und act. 20, Rz III.8) zutreffend ist.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdebeteiligten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) gegenüber der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer öffentlich konzessionierten Anlage gewährten Erleichterungen rechtens sind.
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 USG). Hierzu bestimmt Art. 25 Abs. 3 USG: Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
Die Beschwerdegegner halten der Gewährung von Erleichterungen die in der Baubewilligung enthaltene Auflage und mehrfache Zusicherung der A.__ AG entgegen, wonach sie die Werte der Lärmempfindlichkeitsstufe II einhalten werde (act. 16, Rz 67 und Rz 73, S. 20 oben).
In den Einsprachen vom 25. und 26. November 2003 wurde die offene Bauweise der Bergstation gerügt und die Einhaltung der zulässigen Lärmempfindlichkeitsstufe gefordert (vi. act. 9.1). Die Beschwerdeführerin sicherte den Einsprecherinnen und Einsprechern am 9. Dezember 2003 schriftlich zu, sie werde die Richtwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II einhalten (act. 11.1.5). Nur unter der Bedingung, dass diese Zusicherung als Auflage in die Baubewilligungsverfügung aufgenommen werde und alle möglichen Lärmschutzmassnahmen zugunsten der Nachbarliegenschaften getroffen würden, erklärte der Grossteil der Einsprecherinnen und Einsprecher den Rückzug ihrer Einsprachen (Schreiben vom 29. und 31. Dezember 2003 sowie 5. Januar 2004; siehe zum Ganzen vi. act. 9.1 sowie die zutreffende Darstellung der Beschwerdegegner in act. 16, Rz 20). Der Gemeinderat der Beschwerdebeteiligten beschloss daraufhin, die (nicht zurückgezogene) Einsprache werde insoweit geschützt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet werde, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Lärmempfindlichkeitsstufe II bei der Bergstation A.__ nach Bauvollendung in geeigneter Form nachzuweisen. In diesem Sinn würden die mit dem Rückzug der Einsprachen verbundenen Vorbehalte der übrigen Einsprecherinnen und Einsprecher ebenfalls erfüllt (act. 11.8.1). Im Schreiben vom 21. Juni 2006 beteuerte die Beschwerdeführerin erneut, sie werde alles daransetzen, dass die Empfindlichkeitsstufen II eingehalten werden könnten (vi. act. 9.2.5). Diese Zusage wiederholte sie am 7. Juli 2006 («[…] alles Mögliche unternehmen werden, die Lärmimmissionen so zu reduzieren, dass sie den vor Baubeginn in Aussicht gestellten und Bauzonen konformen Werten entsprechen», act. 11.1.7). Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid B 2011/7 vom 17. Januar 2012 E. 3.2 f. und E. 5 bei der Auslegung der Baubewilligung und Auflage zur Überzeugung, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern auch die Planungswerte einzuhalten habe («Die Beschwerdeführerin hat mit der Baubewilligung akzeptiert, dass sie die gesetzlichen Lärmgrenzwerte nachweisen muss»; «Dazu kommt, dass sie sich mit der Auflage einverstanden erklärt hatte, nach Inbetriebnahme der Seilbahn den Nachweis für die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte zu erbringen»; act. 11.1.9).
Vorliegend kann offenbleiben, ob sich die seitens der Beschwerdeführerin zugesicherte Einhaltung nur auf die Immissionsgrenzwerte oder auch auf die – unabhängig von einer Zusicherung von Bundesrechts wegen (Art. 25 Abs. 1 USG) zu beachtenden – Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II erstreckt. Denn sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdebeteiligte räumen zu Recht ein, dass sich die Zusicherung zumindest auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bezieht (siehe etwa act. 7, Rz III.2.2, S. 5 unten). Darauf hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen. Deren Ansinnen, über ein Gesuch um Erleichterungen (auch) von den zugesicherten Immissionsgrenzwerten im Sinn von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 USG oder über eine geänderte Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41; siehe hierzu act. 11.35, E. 7.8.1 f.) Umgang nehmen zu können, ist damit offenkundig nicht zu vereinbaren und widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, führt die Errichtung einer Lärmschutzwand zur Einhaltung wenigstens der Immissionsgrenzwerte auf dem Grundstück Nr. 1651 (act. 11.35, E. 7.6.1, S. 26). Allein schon unter diesem Blickwinkel erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin habe sich ursprünglich nicht auch auf die Einhaltung der Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II behaften lassen wollen und die von ihr abgegebene Zusicherung stünde daher der Gewährung von Erleichterungen an sich nicht entgegen, gilt es das Folgende zu beachten: Bereits im Entscheid B 2011/7 vom 17. Januar 2012, E. 4.3, wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass eine wirtschaftliche Belastung, die sich wie vorliegend hätte vermeiden lassen, wenn die betreffende Anlage rechtzeitig und umsichtig geplant worden wäre, nicht zu Gunsten von Erleichterungen berücksichtigt werden darf (act. 11.1.9).
Der Gemeinderat der Beschwerdebeteiligten stellte weder in der Verfügung vom 11. März 2004 noch im gesamten vorangegangenen Baubewilligungsverfahren lärmschutzrechtliche Überlegungen an. Er verlangte insbesondere auch keine Lärmprognose. Vielmehr hatte er – unbekümmert um die zu erwartenden Lärmemissionen und die diesbezüglichen nicht von der Hand zu weisenden Bedenken mehrerer Einsprecherinnen und Einsprecher – die Verantwortung nicht nur für die Einhaltung der geltenden lärmschutzrechtlichen Bestimmungen, sondern auch für deren Nachweis vollumfänglich der Beschwerdeführerin überbunden (siehe E. 3.2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts B 2011/7 vom 17. Januar 2012, act. 11.1.9). Aus den von der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass sie dem von ihrem Bauvorhaben an der Bergstation ausgehenden Lärm in der Planung gehörig Rechnung getragen hätte. So wurde die neue Bergstation – anders als bei der alten Luftseilbahn, bei der der gesamte Einfahrtsbereich noch im Innern des Gebäudes platziert gewesen war – sogar auf beide Seiten hin offen gestaltet. Statt der zwei Grosskabinen, die früher jeweils mit grossem zeitlichen Abstand in die Bergstation eingefahren waren, waren im Vollbetrieb der erstellten neuen Anlage 65 Gondeln im Einsatz, die konstant mit einem erheblich kürzeren zeitlichen Abstand die (zunächst, d.h. vor den späteren baulichen Lärmschutzmassnahmen) offen konstruierte Bergstation durchliefen (siehe E. 2.5 des Entscheids des Verwaltungsgerichts B 2011/7 vom 17. Januar 2012, act. 11.1.9). In Anbetracht dieser Verhältnisse kann der Beschwerdeführerin der (bereits von der Vorinstanz geäusserte) Vorwurf nicht erspart bleiben, dass die Lärmaspekte bei der Planung der neuen Bergstation trotz der geäusserten glaubwürdigen Bedenken der Einsprecherinnen und Einsprecher zugunsten einer raschen Projektrealisierung ausser Acht gelassen wurden. Um die Realisierung ihres Bauvorhabens nicht zu gefährden und es zügig umsetzen zu können, liess es die Beschwerdeführerin – und offenbar auch die Beschwerdebeteiligte – darauf ankommen, dass der Betrieb der Bergstation mit dem Lärmschutzrecht in erheblichen Konflikt gerät. Im Licht dieser Umstände betrachtet kann ferner der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beigepflichtet werden (act. 7, Rz III.2.3), sie habe in gutem Glauben annehmen dürfen, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung – die den Lärmschutzaspekt überhaupt nicht konkret erfasste, sondern dessen Beachtung sowie Erfüllung vollumfänglich der Beschwerdeführerin überliess – im Einklang.
Mangels umsichtiger Planung der Lärmverhältnisse vermag die Beschwerdeführerin aus der dadurch verursachten nachträglichen wirtschaftlichen Belastung der von der Vorinstanz umrissenen baulichen Lärmschutzmassnahme nichts zu ihren Gunsten abzuleiten und sie kann damit namentlich keine Unverhältnismässigkeit begründen. Allein schon deshalb erübrigt sich die Einholung eines Amtsberichts beim BAV über dessen Praxis zur Verhältnismässigkeit bzw. zum Kosten-Nutzen-Verhältnis (wie er von der Beschwerdebeteiligten beantragt wird, act. 15 Rz 3). Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 11.35, E. 7.6.1 f.). Diese hat ausserdem entgegen der Sichtweise der Beschwerdeführerin (act. 7, Rz III.5.2) zutreffend festgestellt, dass am betroffenen Standort keine erhöhten Anforderungen bezüglich Einfügung und Gestaltung gelten (act. 11.35, E. 7.6.1 gegen den Schluss). Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst die Beschwerdeführerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2007 noch die Er-stellung einer schallschluckenden Lärmschutzwand entlang der gesamten Bergstation für sachgerecht hielt und ernsthaft in Betracht zog (siehe das Baugesuch vom 19. September 2007 und die Bauanzeige vom 25. September 2007, beide in vi. act. 9.1). Bedenken, dass damit das Orts- und Landschaftsbild oder private Interessen der Anwohner (Beschattung) wesentlich beeinträchtigt würden, hatte die Beschwerdeführerin damals augenscheinlich noch nicht. Erst danach änderte sich die Vorgehensweise, indem sich die Beschwerdeführerin der Mutmassung hingab, eine Lärmschutzwand (bloss) entlang des Bahnsteigs würde den lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen auch schon genügen (siehe hierzu die Aktennotiz des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2008, vi. act. 9.2, Akten zum Baugesuch Nr. 001__-2008). Insgesamt ist mit der Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Errichtung einer Lärmschutzwand zu bejahen. Damit fehlt es jedenfalls an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzung für die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG. Folglich spielt es keine Rolle mehr, ob das überwiegende öffentliche Interesse an der Bergstation als weiteres Erfordernis von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG von der Vorinstanz spruchreif abgeklärt wurde (zur entsprechenden Kritik der Beschwerdeführerin und der von ihr beantragten Abnahme verschiedener Beweise beim Amt für Raumentwicklung bezüglich der raumplanerischen Bedeutung oder beim BAV bezüglich Transportverpflichtung siehe etwa act. 7, Rz III.3.3 f.). Im Übrigen ist aktenkundig (siehe etwa bereits die Baubewilligungsverfügung vom 11. März 2004, act. 11.8.1, S. 4 oben, oder das Schreiben des BAV vom 3. März 2008, act. 11.8.10, S. 3) und auch von der Vorinstanz berücksichtigt worden (act. 11.35, E. 3.5), dass dem Betrieb der Anlage sowohl unter dem Aspekt des Transports als auch des Tourismus eine grosse Bedeutung zukommt.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 zu Unrecht als nicht einschlägig für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit betrachtet (act. 7, Rz III.4.2), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Allein schon weil sich die Beschwerdeführerin des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A-5324/2009 nicht mit dem für die Prüfung von Erleichterungen bedeutsamen Vorwurf konfrontiert sah, den Lärmschutzaspekt bei der Planung grob vernachlässigt zu haben, vermag die Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So lag im vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall bereits vor der Plangenehmigung ein erstes Lärmgutachten vor (siehe den Sachverhalt lit. A und die E. 7.1). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltlich andere als die vorliegend massgebende Auflage der Baubewilligungsverfügung vom 11. März 2004 zu prüfen hatte. Im Übrigen betonte das Bundesverwaltungsgericht in allgemeiner Hinsicht, dass die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren zu ermitteln seien. Es widerspreche dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (Urteil A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002, E. 2.2 ff.).
Abschliessend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2011/7 vom 17. Januar 2012 – und damit inzwischen seit mehr als 10 Jahren – trotz der darin klargestellten Massgabe der Planungswerte keine namhaften Lärmschutzmassnahmen zu deren Einhaltung mehr vorkehrte (siehe auch den rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2021, Nr. 26/2021, betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde, act. 11.1.8). Dass der rechtswidrige Zustand nun bereits viele Jahre andauert, liegt folglich im Zuwarten der Beschwerdeführerin begründet und berechtigt nicht zur Annahme, das Repertoire verhältnismässiger Lärmschutzmassnahmen sei bereits erschöpft.
Bei diesem Verfahrensausgang bezahlt die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 6'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 4'000 ist ihr daran vollumfänglich anzurechnen.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang haben die Beschwerdegegner Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 98bis VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner hat eine detailliert begründete Kostennote von CHF 2'136.05 (einschliesslich Mehrwertsteuer) eingereicht (act. 23.2). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Beschwerdeführerin ist zu verpflichten, die Beschwerdegegner ausseramtlich mit CHF 2'136.05 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Im Übrigen sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: