Entscheid vom 15. Dezember 2022
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Zindel,
Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Geertsen
Verfahrensbeteiligte
A.__ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Ivo Hartmann, Gründler & Partner Rechtsanwälte AG, Schützengasse 10, Postfach 717, 9001 St. Gallen,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen,
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
B.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Bischofszellerstrasse 53, 9200 Gossau SG,
sowie
Politische Gemeinde C.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Nichteintreten auf Rekurs betreffend Widerruf Baubewilligung und Einspracheentscheid
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels befugt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Eingabe vom 3. Oktober 2022 (act. G 6) die formellen und inhaltlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte auf ihren gegen die Widerrufsverfügung vom 21. März 2022 (act. G 16.14 im Verfahren B 2022/76) erhobenen Rekurs vom 8. April 2022 (Rekursverfahren INGE-Nr. 22-2546) eintreten müssen.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, einer Widerrufsverfügung müsse rechtlich dieselbe Qualität wie der widerrufenen Verfügung zukommen, damit sie Letztere überhaupt ersetzen könne (act. G 6, Rz 19c), kann nicht – jedenfalls nicht in dieser Absolutheit – geteilt werden. Beim Widerruf handelt es sich anders als bei der widerrufenen Verfügung primär um ein verfahrensrechtliches Instrument, das erst die Voraussetzungen schafft, um in der Sache nochmals neu entscheiden zu können. Denn solange die bisherige Verfügung Bestand hat, kann die Behörde in der gleichen Sache nicht neu entscheiden. Wie nach der widerrufsweisen Aufhebung der bisherigen Verfügung in der Hauptsache neu zu entscheiden ist, ergibt sich zudem nicht aus Art. 28 VRP, sondern dem jeweils anwendbaren materiellen Recht. Gerade beim vorliegend interessierenden Widerruf einer Verfügung zur Vornahme weiterer Abklärungen und ergebnisoffenen Neuverfügung in der Sache wird evident, dass die widerrufsweise Beseitigung der bisherigen Verfügung zeitlich nicht mit der Neuverfügung in der Sache zusammenfallen kann. Der Widerruf beseitigt den Devolutiveffekt und bereitet damit den Weg für die Wiederaufnahme des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, ohne inhaltliche Rechtsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu begründen.
Dem angefochtenen Rekursentscheid lag als Anfechtungsobjekt die Verfügung der Beschwerdebeteiligten vom 21. März 2022 zugrunde, mit der sie die ursprüngliche Verfügung vom 22. November 2021 vollumfänglich widerrufen hatte (act. G 16.14 im Verfahren B 2022/76). Diese Widerrufsverfügung enthielt keine Anordnungen und auch keine Feststellungen bezüglich der umstrittenen Rechtsverhältnisse (Baubewilligung und Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Verfahren vor der Beschwerdebeteiligten), womit sämtliche Aspekte des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens sowie entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgen – also insgesamt und von Beginn weg – wieder ergebnisoffen von der Beschwerdebeteiligten im Rahmen der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin legt weder dar noch ist erkennbar, dass nach der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung irgendwelche präjudizierenden Effekte auf das erstinstanzliche Verfahren übriggeblieben wären oder die Widerrufsverfügung solche enthalten würde.
Die Beschwerdeführerin nimmt im Wesentlichen Anstoss daran, dass mit der Widerrufsverfügung nicht über die amtlichen und ausseramtlichen Kosten im bisherigen erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren befunden worden sei (siehe etwa act. G 6, Rz 23) und die Vorinstanz zu Unrecht auf ihr entsprechendes Rechtsbegehren (Aufhebung der Widerrufsverfügung und Rückweisung der Sache zum Entscheid über die Prozesskosten; act. G 17.5 im Verfahren B 2022/76, Ziffer 1 des Rechtsbegehrens und Rz 16 und Rz 28) nicht eingetreten sei. Sie legt allerdings weder überzeugend dar noch ist ersichtlich, dass sie dadurch in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. G 17.15, E. 1.3.4 ff., im Verfahren B 2022/76). Hinzu kommt, dass die Widerrufsverfügung inhaltlich dem von der Beschwerdeführerin im ersten Rekursverfahren gestellten Eventualantrag entspricht («Eventuell sei der Beschluss […] vom 22. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit an den Stadtrat der Stadt C.__ zum erneuten Entscheid zurückzuweisen.»; Eingabe vom 10. Januar 2022, act. G 16.3, S. 2 oben, im Verfahren B 2022/76). Der Vollständigkeit halber bleibt zu wiederholen (siehe vorstehende E. 2.2), dass die ursprüngliche Verfügung vom 22. November 2021 mit der Widerrufsverfügung vom 21. März 2022 (act. G 16.14 im Verfahren B 2022/76) vollumfänglich und damit auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge aufgehoben wurde. Deshalb und mit Blick auf das (wieder) ergebnisoffen fortzuführende erstinstanzliche Verwaltungsverfahren ist es naheliegend, dass der neuerliche, ergebnisoffene Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren bei der Hauptsache belassen wurde. Sowohl ein allfälliger Anspruch auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten an sich als auch dessen Höhe bilden in ihrer Gesamtheit Gegenstand des fortzusetzenden erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens. Zwar hätte die Beschwerdebeteiligte in der Widerrufsverfügung die bis zu jenem Zeitpunkt eingetretenen Entschädigungsfolgen bereits regeln können. Rechtlich verpflichtet dazu war sie aber nicht. Damit ist auch dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf einer formellen Rechtsverweigerung (act. G 6, Rz 16) die Grundlage entzogen. Bei dieser Ausgangslage hat es der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren INGE Nr. 22-2546 an der materiellen Beschwer gefehlt, sodass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Recht erging.
Bei diesem Verfahrensausgang bezahlt die Beschwerdeführerin die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der von der Beschwerdeführerin in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist ihr daran vollumfänglich anzurechnen.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Art. 98bis VRP). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen, den einfachen Schriftenwechsel (mit zu diskutierender umfangreicher Beschwerdebegründung, act. G 6) und den damit notwendigen Aufwand eine pauschale Entschädigung von CHF 2'600 (CHF 2'500 und 4 % Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. die Rekursvernehmlassung vom 25. Mai 2022, act. G 17.10 im Verfahren B 2022/76) angemessen. Im Übrigen sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: