Entscheid vom 12. Mai 2023
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn, Abteilungspräsidentin Lendfers, Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Steiner und Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,
gegen
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Politische Gemeinde B.__,
Beschwerdegegnerin 1,
C.__,
D.__,
Beschwerdegegner 2 und 3,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Nagel, schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen,
E.__,
Beschwerdegegner 4,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Anja Müller-Gerteis, AES Rechtsanwälte, Paradiesweg 2, 9410 Heiden,
Gegenstand
Baubewilligung (Neubau Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage und Luft-Wasser Wärmepumpe)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) zur Behandlung der gegen einen Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes erhobenen Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Entscheids und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2022 (act. G 1) entspricht in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 29. August 2022 (act. G 6) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Rechtsprechung erfolgt in Fünferbesetzung, wenn dies der Präsident des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung anordnet (vgl. Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 4 des Gerichtsgesetzes [GerG], sGS 941.1).
Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten betreffend ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Realisierung des streitigen Bauprojekts betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin im Sinn der erwähnten Norm, da ihr Eigentum tangiert ist. Der konventionsrechtliche Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ist grundsätzlich vor der ersten Instanz zu gewähren. Wenn eine untere Instanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, ist dem Anspruch in aller Regel genüge getan, und die Rechtsmittelinstanz kann darauf verzichten, namentlich wenn sie ohne eigene Beweismassnahmen aufgrund der Akten entscheidet oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss (VerwGE B 2020/59 vom 19. Januar 2021 E. 2.1 m.H., bestätigt in BGer 5A_156/2021 vom 9. Juni 2022 E. 3 und 4; BGer 2C_42/2022 vom 7. Februar 2023 E. 2.3.2 m.H.). Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Aufgrund des Umstandes, dass in erster Linie Rechtsfragen bzw. aus Plänen ersichtliche Gegebenheiten streitig sind, Sachverhaltsfragen bzw. Fragen der Beweiswürdigung jedenfalls nicht im Vordergrund stehen, im Beschwerdeverfahren selbst keine weitergehenden Abklärungen vorgesehen sind und dem persönlichen Eindruck bzw. einer persönlichen Befragung durch das Gericht keine Bedeutung zukommt, erscheint die Durchführung einer solchen nicht geboten bzw. nicht notwendig.
Der erstinstanzliche Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 datiert vom 6. September 2021 und erging damit nach Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) am 1. Oktober 2017 (nGS 2017-049). Auf das strittige Bauvorhaben sind somit grundsätzlich die Bestimmungen des PBG anwendbar (vgl. Art. 173 Abs. 1 PBG sowie BGE 141 II 393 E. 2.4 mit Hinweisen, in: Pra 105 [2016] Nr. 52, und G. Müller, Zulässigkeit der begünstigenden Rückwirkung, in: ZBl 118/2017, S. 268 ff., S. 273 ff.). Die Anwendung "neuen Rechts" (vgl. Art. 173 Abs. 2 PBG) setzt allerdings gemäss der Praxis im Kanton St. Gallen voraus, dass die ans PBG angepassten kommunalen Rahmennutzungspläne in Kraft sind (vgl. Planungs- und Baugesetz, Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015, in: ABl 2015 S. 2399 ff., S. 2531, sowie Kreisschreiben des Baudepartements, Übergangsrechtliche Bestimmungen im Planungs- und Baugesetz, vom 8. März 2017, S. 1-3 Ziff. 1). Das Baureglement der Beschwerdegegnerin 1 vom 27. Januar 2009 (BauR) mit dazugehörendem Zonenplan wurde noch nicht an das neue Recht angepasst. Von den neuen Regelungen kann daher praxisgemäss vorerst nur Gebrauch gemacht werden, sofern sie direkt anwendbar sind (vgl. dazu Anhang des zitierten Kreisschreibens). Ist dies nicht der Fall, sind das bis 30. September 2017 gültig gewesene Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz; nGS 32-47, BauG, in der Fassung vom 1. Januar 2015) und das kommunale Reglement - vorliegend das BauR - heranzuziehen.
Während im vorinstanzlichen Entscheid eine Ausnützungsberechnung angestellt und eine Ausnützungsüberschreitung bestätigt wurde (act. G 2 S. 7-9), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die Bestimmungen betreffend Ausnützungsziffer mit Blick auf Art. 175 PBG nicht mehr anwendbar seien (act. G 6 S. 5 f.). Selbst wenn eine Anwendbarkeit als gegeben zu erachten wäre, läge nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine Ausnützungsüberschreitung vor (act. G 26 Ziffer II./5). Fest steht diesbezüglich, dass das PBG hinsichtlich Ausnützungsziffer keine Regelung (mehr) enthält. Allein hieraus lässt sich jedoch der ersatzlose Wegfall der Ausnützungsziffer nicht ableiten. Der Zonenplan und das BauR wurden vom Bau- und Umweltdepartement am 6. Juli 2009 und damit lange vor Inkrafttreten des PBG genehmigt. Das BauR ist dementsprechend, wie bereits erwähnt, dem PBG nicht angepasst worden. Dem kommunalen Gesetzgeber muss indes die Möglichkeit offenstehen, im Rahmen der Umsetzung des PBG im kommunalen Reglement für die weggefallene Ausnützungsziffer eine adäquate Ersatzregelung einzuführen, so insbesondere eine allfällige Baumassenziffer (Art. 87 PBG). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Baumassenziffer (im Gegensatz zur Ausnützungsziffer) keine Auswirkungen auf die Geschossfläche hat (vgl. Jörg Frei, in: Bereuter/Frei/Ritter Hrsg., Kommentar zum PBG, Basel 2020, N 19 f. zu Art. 175 PBG) und somit mit der Ausnützungsziffer nicht unmittelbar vergleichbar ist. Zu Recht weisen die Beschwerdegegner 2 und 3 (act. G 18 S. 5 Ziffer 6, G 30 S. 1) darauf hin, dass durch den ersatzlosen Wegfall der Ausnützungsziffer ein rechtsfreier Raum entstünde. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn - wie die Beschwerdeführerin an sich zu Recht festhält - die übrigen Regelbauvorschriften die Nutzung der Bauzone nach wie vor begrenzen. Bei Wegfall der Ausnützungsziffer muss die Möglichkeit bestehen, insbesondere die mögliche Länge und Breite der Bauten neu zu definieren sowie Frei- und Parkflächen festzulegen. Solange die baureglementarische Umsetzung des PBG nicht vorliegt, bleiben das bisherige BauR und Art. 61 BauG (Ausnützungsziffer) weiterhin anwendbar (vgl. auch BGer 1C_597/2021 vom 18. April 2023 E. 2.3.1 [Bestätigung des VerwGE B 2020/243 vom 30. August 2021, in welchem ebenfalls die Ausnützungziffer streitig und die Beschwerdegegnerin 1 Verfahrenspartei war]).
Hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage der Ausnützung des Grundstücks Nr. 000_ steht fest, dass bei einer Grundstücksfläche (nach Abzug der Waldfläche von 120 m2) von 1‘109.8 m2 und einer Ausnützungsziffer von 0.5 (Art. 5 Abs. 1 BauR) die anrechenbare Geschossfläche (aGF) maximal 554.9 m2 betragen darf. Die Ausnützungsberechnung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2021 geht von einer aGF von 558.9 m2 aus (act. G 10/4 1.14), womit die zulässige Ausnützung bereits um 4 m2 überschritten ist. Dies stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede (vgl. act. G 26 Ziffer II/5 S. 5-7.). Die Beschwerde ist somit bereits aus diesem Grund abzuweisen, und es kann offenbleiben, ob in der Ausnützungsberechnung vom 3. Mai 2021 die Fläche des Treppenaufgangs im Obergeschoss von 13.43 m2 und ein als Abstellraum bezeichneten Raum im Untergeschoss von 13.77 m2 sowie die Speisekammern im Unter-, Erd- und Obergeschoss (act. G 10/4 1.14) zu Recht nicht in die Berechnung der Ausnützungsziffer einbezogen wurden (vgl. act. G 10/4 1.7 und 1.14), da die geplante Baute auch ohne Berücksichtigung der erwähnten Flächen bei der anrechenbaren Geschossfläche insgesamt die zulässige Ausnützung nicht einhält. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus Gründen der Verhältnismässigkeit sei die Baubewilligung hinsichtlich der (geringfügigen) Ausnützungsüberschreitung mit einer Auflage zu erteilen (act. G 6 Ziffer 4.10), ist festzuhalten, dass die Verletzung einer grundlegenden Baurechtsnorm nicht mit einer Auflage geheilt werden kann (vgl. Stephan Staub, in: Bereuter/Frei/Ritter Hrsg., Kommentar zum PBG, Basel 2020, N 4 f. zu Art. 147 PBG). Die Beschwerde ist aus diesem Grund abzuweisen.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten auch keinen Antrag. Demgegenüber sind die Beschwerdegegner 2 bis 4 für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der Beschwerdegegner 2 und 3 durch die Beschwerdeführerin mit insgesamt CHF 4'000 und 4 % Barauslagen (CHF 120) sowie eine Entschädigung des Beschwerdegegners 4 mit CHF 3'500 zuzüglich 4 % Barauslagen (CHF 140) und Mehrwertsteuer angemessen (Art. 19, 22 Abs. 1 Ingress und lit. b, 28bis VRP), zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. Art. 29 HonO). Die höhere Entschädigung der Beschwerdegegner 2 und 3 ist darin begründet, dass sie eine zusätzliche materielle Eingabe (act. G 30) einreichten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: