Entscheid vom 16. Oktober 2022
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__ und H.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Aegerter + Brändle AG, für Steuer- und Wirtschaftsberatung, Zürcherstrasse 82, 8640 Rapperswil,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2018
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 196 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, StG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert, und die Eingabe vom 7. Juni 2022 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101; BV) verstossende interkantonale Doppelbesteuerung (sog. aktuelle Doppelbesteuerung) liegt vor, wenn die Steuersysteme von zwei oder mehreren Kantonen kollidieren, der gleiche Tatbestand in verschiedenen Kantonen von der gleichen oder einer ähnlichen Steuer erfasst wird, das gleiche Steuersubjekt (oder zwei in besonderem Masse verbundene Steuersubjekte, beispielsweise Ehemann und Ehefrau) betroffen ist, das gleiche Steuerobjekt erfasst wird und die Besteuerung die gleiche Bemessungsperiode betrifft (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, 10. Aufl. 2020, S. 566). Von einer virtuellen Doppelbesteuerung ist auszugehen, wenn ein Kanton geltende Kollisionsnormen verletzt, seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.1; vgl. auch Mäusli-Allenspach, in: Zweifel/Beusch/de Vries Reilingh Hrsg., Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. Aufl. 2021, N 3 und N 20 zu § 3). Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann. Liegt diese Voraussetzung vor, kann die steuerpflichtige Person zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid dieses Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder den bereits rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen will. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide erübrigt sich die Letztinstanzlichkeit (BGer 2C_663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.2.1 m.H.).
Eine steuerpflichtige Person verwirkt ihr Beschwerderecht (d.h. das Recht zur Anfechtung der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung oder des rechtskräftigen Entscheids eines Kantons), wenn sie in diesem Kanton ihre subjektive Steuerpflicht in voller Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons vorbehaltlos anerkannt hatte. Wenn sie in diesem Kanton trotz absehbarer interkantonaler Doppelbesteuerung kein Rechtsmittel ergreift, fügt sie sich einen "selbstverschuldeten Nachteil" zu, den das Bundesgericht nicht schützt. Zu denken ist daran, dass die steuerpflichtige Person ihrer Steuererklärung in diesem Kanton keinen Vorbehalt anfügt, dass sie die von diesem Kanton geforderten Steuerbeträge vorbehaltlos bezahlt oder die Einsprache bzw. Beschwerde unterlässt, obwohl der andere Kanton seinen Anspruch bereits konkret geltend gemacht hat. Vorbehaltloses Verhalten in diesem Sinn liegt indes nur vor, wenn die steuerpflichtige Person in diesem Zeitpunkt bereits gesicherte Kenntnis über den Steueranspruch des anderen Kantons hat. Nur diesfalls kann von der steuerpflichtigen Person erwartet werden, den erstveranlagenden Kanton zu informieren oder dort im hängigen Verfahren ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 5.4). Unterlässt die steuerpflichtige Person, trotz gesicherter Kenntnis über den Steueranspruch des anderen Kantons, im ersten Kanton die von ihr zu erwartenden Schritte, so muss sie sich auf ihre Dispositionen behaften lassen muss. Trotz interkantonaler Doppelbesteuerung schreitet das Bundesgericht nicht ein und hat die steuerpflichtige Person die selbstverschuldeten Folgen zu tragen (BGer 2C_663/2019 a.a.O. E. 2.2.3 f. m.H.).
Vorliegend machen sowohl der Kanton Schwyz, in welchem die Beschwerdeführer für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 rechtskräftig veranlagt sind (act. G 8/2/4), als auch der Kanton St. Gallen, in welchem die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 in diesem Verfahren streitig sind, die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer geltend. Im Revisionsgesuch vom 1. April 2021 betreffend die schwyzerische Steuerveranlagung 2018 anerkannten die Beschwerdeführer, dass sich ihr steuerlicher Wohnsitz im Jahr 2018 in B.__ befunden habe. Sie verwiesen hierzu auf die Darlegungen des Beschwerdegegners im Einspracheentscheid vom 2. März 2021 (act. G 8/2/9) und in den Veranlagungsverfügungen 2018 vom 8. September 2020 (act. G 8/2/10 S. 4 unten). Gestützt hierauf kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. September 2020 zu Recht als im Kanton St. Gallen unbeschränkt Steuerpflichtige veranlagt worden seien (act. G 2 S. 7). Ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch begründete die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz im Entscheid vom 7. Dezember 2021 damit, dass die Beschwerdeführer die Steuerforderung des Kantons Schwyz anerkannt und ihr Recht zur Anfechtung verwirkt hätten. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sie sich treuwidrig verhalten hätten, indem sie im Kanton Schwyz ein Scheindomizil errichtet hätten. Sie hätten deshalb den Schutz des Doppelbesteuerungsverbots verwirkt (act. G 8/15/7). Dieser Entscheid erwuchs zufolge Anfechtung nicht in Rechtskraft. Die Vorinstanz hielt fest, die Frage, ob die vorliegende interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, werde bei der Beurteilung der rechtskräftigen Veranlagungen der Steuerverwaltung Schwyz durch das Bundesgericht zu prüfen sein. So könnten die Beschwerdeführer zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des Kantons St. Gallen auch die bereits rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz anfechten, falls und soweit sie eine Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV rügen wollten. In Bezug auf diese rechtskräftigen Verfügungen erübrige sich die Letztinstanzlichkeit. Somit bestehe kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren, und es sei geradezu geboten, in der Angelegenheit zu entscheiden, um den Beschwerdeführern den weiteren Rechtsmittelweg offenzuhalten und insbesondere eine Beurteilung der eingetretenen Doppelbesteuerung auch unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verwirkung des Rechts auf Anfechtung der Doppelbesteuerung zu ermöglichen. Unzutreffend sei auch der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe durch sein Vorgehen wissentlich und willentlich einen "Verfassungsbruch" in Kauf genommen und Verfehlungen im Bereich der Verfahrenskoordination begangen. So sei insbesondere bei treuwidrigem und rechtsmissbräuchlichem Verhalten - trotz interkantonaler Doppelbesteuerung - nicht einzuschreiten und hätten die Steuerpflichtigen die Folge der Doppelbesteuerung selber zu tragen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen (act. G 2 S. 7 f.).
Unbestritten blieb in diesem Verfahren, dass sich der steuerliche Wohnsitz der Beschwerdeführer im Jahr 2018 im Kanton St. Gallen befand. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.2) einlässlich und überzeugend, aus welchen Gründen mit der Weiterführung des Verfahrens betreffend die st. gallischen Kantons- und Gemeindesteuern 2018 nicht bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens betreffend die schwyzerische Veranlagung 2018 zuzuwarten ist. Zu Recht wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit der Anfechtung des noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheids des Kantons St. Gallen vor Bundesgericht auch die rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz mit der Rüge der Verletzung von Art. 127 Abs. 3 BV anfechten können, wobei vom Bundesgericht die Frage, ob die interkantonale Doppelbesteuerung aufzuheben sei oder ob die Beschwerdeführer aufgrund Selbstverschuldens die Folgen der Doppelbesteuerung tragen hätten, zu klären wäre (act. G 2 S. 7 f.). Somit fehlte es an einem Anlass für eine Verfahrenssistierung. Aus den nämlichen Überlegungen besteht auch kein Anlass, das vorliegend angehobene Beschwerdeverfahren zu sistieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde sind nicht geeignet, dies in Frage zu stellen und dem entsprechenden Verfahrensantrag ist nicht stattzugeben.
In Streitigkeiten hat grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Kosten, die ein Beteiligter, sein Rechtsbeistand oder sein Vertreter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhalten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten (Art. 95 Abs. 2 Satz 1 VRP).
Fest steht, dass sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2018 an die Steuerverwaltung B.__ wandten und mitteilten, dass sie sich am 11. April 2018 im Kanton Schwyz (G.__strasse xx, C.__) angemeldet hätten und sich der zivilrechtliche Wohnsitz seit diesem Zeitpunkt in E.__/SZ befinde. Auf die steuerliche Situation habe dies keinen Einfluss, da sich der Lebensmittelpunkt der Familie und das Hauptsteuerdomizil nach wie in B.__ befinde (act. G 8/2/2). Nachdem hierauf die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ mit dem Steueramt C.__ Kontakt aufgenommen hatte, teilte sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Mail vom 3. Juli 2018 mit, dass das Steueramt C.__ mit Hinweis auf die zivilrechtliche Anmeldung im Kanton Schwyz auf der primären Steuerpflicht bestehe (act. G 8/2/3). Die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ trifft bei dieser Sachlage bezüglich Verursachung der Doppelbesteuerung schon insofern kein Vorwurf, als die zivilrechtliche Anmeldung im Kanton Schwyz wie dargelegt bereits am 11. April 2018 durch die Beschwerdeführer erfolgt war und die Gemeinde E.__ unter Berufung auf deren zivilrechtliche Anmeldung an der primären Steuerpflicht der Beschwerdeführer festhielt. Auf diese Gegebenheiten konnte die Leiterin der Steuerverwaltung B.__ keinen Einfluss nehmen. Aus der Feststellung im Mail vom 3. Juli 2018, wonach die Beschwerdeführer als sekundäre Steuerpflichtige registriert und die (provisorischen) Rechnungen ausgeglichen seien (act. G 8/2/3), lässt sich mit Bezug auf die Frage der Doppelbesteuerung keine Vertrauensgrundlage zugunsten der Beschwerdeführer ableiten, zumal die definitive Veranlagung durch den Kanton St. Gallen für 2018 - nach vorgängiger Abklärung des steuerlichen Wohnsitzes durch den zuständigen Steuerkommissär (act. G 8/2/5, 8/2/6) - erst mit Verfügungen vom 8. September 2020 erfolgt war (vgl. act. G 8/2/7). Mithin setzten die Beschwerdeführer durch die zivilrechtliche Anmeldung der Familie an der Schwyzer Geschäftsadresse des Beschwerdeführers im Zug der Beschulung der beiden Kinder in C.__ die Ursache für die Doppelbesteuerung im Jahr 2018. Ein Anlass, die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rekursverfahrens gestützt auf Art. 95 VRP dem Staat zu auferlegen, ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten nicht ersichtlich.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführer auf ausseramtliche Entschädigung. Beschwerdegegner und Vorinstanz haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); beide stellten zu Recht auch keinen Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: