Entscheid vom 22. September 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Prof. Dr. med. dent. A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Reetz, Reetz Sohm Rechtsanwälte, Obere Wiltisgasse 52, Postfach 441, 8700 Küsnacht ZH,
gegen
Dr. med. dent. M.__, Kantonszahnarzt,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gesuch Bewilligung für die Beschäftigung von R.__ als Assistentin (Sprungbeschwerde Art. 43ter VRP)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Wenn gegen einen Rekursentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offensteht (vgl. Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP), kann der Rekurrent, sofern die weiteren Beteiligten zustimmen, auf den Rekursentscheid des zuständigen Departementes verzichten und verlangen, dass die Streitsache als Beschwerde dem Verwaltungsgericht überwiesen wird (vgl. Art. 43ter VRP). Die Abweichung vom Instanzenzug mittels „Sprungbeschwerde“ kann sinnvoll sein, wenn der übersprungenen Rechtsmittelinstanz nicht die Stellung eines unabhängigen Gerichts zukommt und diese bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit einer Angelegenheit befasst war, allenfalls sogar Weisungen über deren Behandlung erteilt hat und deshalb später nicht mehr unabhängig entscheiden kann. Sinnvoll ist das Überspringen einer Instanz auch dann, wenn diese in einer tatsächlich oder rechtlich gleich gelagerten Sache bereits entschieden hat und nicht gewillt ist, von ihrer rechtlichen Beurteilung abzuweichen. Das Überspringen einer Instanz kann sich auch aus prozessökonomischen Erwägungen rechtfertigen, etwa wenn die Beteiligten oder die betroffene Instanz die Streitsache einer oberen oder letzten Instanz zur Entscheidung zuführen möchten (vgl. VerwGE B 2016/209 vom 20. Januar 2017 E. 2.1 m.H.).
Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 stellte der Rechtsdienst des GD dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs in Aussicht (act. 10/2). Die darin für die Gesuchabweisung angeführte Begründung findet sich im Wesentlichen in der vorliegend angefochtenen, vom Rechtsdienst des GD vorbereiteten Verfügung wieder. Damit hat als dargetan zu gelten, dass sich die Rekursinstanz im Sinn von Art. 43bis Abs. 1 lit. b VRP (GD) in ihrer Sichtweise bereits festgelegt hat und im Rahmen der Prüfung des Rekurses nicht mehr davon abrücken würde. R.__, für welche das Gesuch um Erteilung einer Assistenzbewilligung gestellt wurde, ist mit der Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde einverstanden (act. G 3/3). Die Voraussetzungen zur Behandlung der Angelegenheit als Sprungbeschwerde sind damit erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die vom Rechtsdienst des GD dem Verwaltungsgericht überwiesene Beschwerdeeingabe vom 8. April 2021 (act. G 1) erfüllt zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Das GD erteilt gesundheitspolizeiliche Bewilligungen, soweit nicht andere Organe zuständig sind (Art. 3 Abs. 1 lit. c GesG). Im Bereich der Zahnmedizin erteilt der Kantonszahnarzt die Assistenzbewilligungen (Art. 24 lit. c VMB). Die Assistenzbewilligung kann verweigert werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflichten gegenüber Assistenten und Assistentinnen verletzt werden oder gegen Vorschriften der VMB oder übergeordneter Erlasse verstossen wird (Art. 27 VMB). Die Bewilligung setzt insbesondere voraus, dass die gesuchstellende Medizinalperson vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 34 und Art. 36 Abs. 1 Ingress und lit. b MedBG). Selbstständig tätige Arztpersonen müssen sich zudem an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten halten. Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Bewilligungsinhaber bzw. der um eine Bewilligung nachsuchende Gesuchsteller muss in der Lage sein, einen Praxisbetrieb zu führen und dafür die Verantwortung zu tragen. Deswegen ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit auch jenes Verhalten massgeblich, welches mit den unternehmerischen Funktionen im Zusammenhang steht, soweit es Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen haben kann (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015, E. 3.4 und BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.4). Praxisgemäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis des Bewilligungsinhabers (bzw. Gesuchstellers) zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein (BGer 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.1, 2C_57/2010 vom 4. Dezember 2010 E. 5.3, 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5, 2C_191/2008 vom 24. Juni 2008 E. 5.2 und 2C_58/2008 vom 14. April 2008 E. 2.3).
Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Assistenzbewilligung für die Beschäftigung von R.__ als Assistentin zu Recht verneinte. Hierbei blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, es gelte zu verhindern, dass die Bewilligungspflicht durch eine realitätsfremde Einstufung als Tätigkeit unter Aufsicht umgangen werde. Dem Beschwerdeführer sei mit Vorbescheid mitgeteilt worden, dass die Assistenzbewilligung abgewiesen werden müsse, weil R.__ über kein eidgenössisch anerkanntes Diplom verfüge und eine Assistenzbewilligung unter Aufsicht für eine erfahrene Zahnärztin nicht dem Sinn der kantonalen Regelung entspreche (act. G 10/2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es gängige Praxis des Kantons sei, Assistenzbewilligungen für Tätigkeiten zu erteilen, die ein im Ausland ausgebildeter Mediziner unter Aufsicht und nach Einweisung erbringe (act. G 10/3), treffe höchstens auf Assistenzbewilligungen für Ärzte/Ärztinnen, nicht aber auf Assistenzbewilligungen für Zahnärzte/Zahnärztinnen zu. Die eigenverantwortliche Ausübung der Humanmedizin setze kumulativ ein eidgenössisches Diplom sowie einen eidgenössischen Weiterbildungstitel voraus (Art. 36 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 MedBG). Der Besitz eines eidgenössischen ärztlichen Diploms gestatte nur eine Tätigkeit unter Aufsicht. Ärzte/Ärztinnen müssten zusätzlich zum eidgenössischen Diplom einen Weiterbildungstitel erwerben, bevor sie eine Berufsausübungsbewilligung beantragen könnten (Art. 17 Abs. 3 MedBG). Hingegen hätten Zahnärztinnen/Zahnärzte bereits mit dem Erwerb des eidgenössischen Diploms die notwendigen Kompetenzen für eine Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG). Für sie stelle Weiterbildung keine Bewilligungsvoraussetzung dar (BBl 2013 6205, 6213). Dementsprechend würden Assistenzbewilligungen für Zahnärzte/Zahnärztinnen für eine befristete Zeit erteilt, während welcher sich Berufseinsteiger einen Einblick in die Praxistätigkeit verschaffen sollen. Danach sei eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen (Erläuternder Bericht des GD vom 31. Mai 2011 S. 14 Ziffer 3.2.5.3 zu Art. 23-27 VMB [act. G 11]). Es gehe darum zu verhindern, dass die Voraussetzungen der ordentlichen Berufsausübungsbewilligung durch eine Assistenzbewilligung umgangen werden könnten. R.__ benötige keine Einführung in die Praxistätigkeit, da sie nach Darstellung des Beschwerdeführers als Professorin für ihren Tätigkeitsbereich anerkannt sei (act. G 10/3). Der Beschwerdeführer bestätige damit selber, dass eine Tätigkeit unter Aufsicht bzw. zu Ausbildungszwecken nicht zielführend wäre (act. G 3/2 S. 2-4).
Die B.__ GmbH betreibe keine öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 6 lit. a VMB, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf diese Ausnahmebestimmung berufen könne. Aufgrund von Art. 6 lit. a VMB hätten die öffentlichen Spitäler selbst entscheiden können, unter welchen Voraussetzungen sie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen beschäftigten. Aufgrund des MedBG, das auch Ärzte/Ärztinnen in öffentlichen Spitälern der Bewilligungspflicht unterstelle, werde diese Entscheidungsfreiheit mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 67b MedBG entfallen. Dem Beschwerdeführer könne keine Assistenzbewilligung für die Beschäftigung von R.__ erteilt werden, da diese nicht über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom als Zahnärztin (Art. 26 Abs. 2 VMB) verfüge und keine kantonale Praxis existiere, welche eine Tätigkeit unter Aufsicht in einer Zahnarztpraxis ohne anerkanntes Diplom gestatte. Von einer Ungleichbehandlung könne keine Rede sein. Eine allfällig abweichende Praxis anderer Kantone binde die Vollzugsorgane des Kantons St. Gallen nicht. Auch könne der Beschwerdeführer nichts daraus herleiten, dass das ausländische Diplom von R.__ im Medizinalberuferegister eingetragen sei. Gemäss Registereintrag sei das Diplom als "nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland" registriert worden. Die Registrierung vermittle jedenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung (act. G 2.1 S. 4).
Der Beschwerdeführer wendet ein, R.__ erfülle unbestrittenermassen die kumulativen Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG. Die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 26 Abs. 2 VMB lägen bei ihr vollständig vor, weil sie über ein "eidgenössisch anerkanntes Diplom" nach Art. 26 Abs. 2 VMB in Verbindung mit Art. 33a Abs. 2 MedBG verfüge. Weder aus den bundesgesetzlichen noch aus den kantonalrechtlichen Vorgaben ergebe sich, dass eine Assistenzbewilligung nur dann an Zahnärzte/Zahnärztinnen nach Art. 26 Abs. 2 VMB erteilt werde, sofern diese als Berufseinsteigerinnen zu qualifizieren seien. Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 VMB stütze diese Sichtweise nicht. Sodann würde die Sichtweise der Vorinstanz zu Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen führen, weil diesfalls Assistenzbewilligungen nur an Zahnärzte/Zahnärztinnen erteilt würden, welche sich in Weiterbildung befänden bzw. als Berufseinsteiger zu qualifizieren seien. Damit würden lebensältere Zahnärzte/Zahnärztinnen gesamthaft von ihrem Beruf ausgeschlossen, etwa wenn diese ihren Beruf beispielhaft nach dem Studium aufgrund einer Familiengründung nicht sofort ausgeübt hätten. Sodann wären in der Schweiz niedergelassene Universitäts-Absolventen, welche ihren medizinischen Abschluss in einem Drittstaat absolviert hätten und in ihrem Land bereits als Zahnarzt/Zahnärztin praktiziert hätten, vollständig von ihrem Beruf ausgeschlossen. Im Weiteren seien gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung im Gesuchsformular der Vorinstanz auch Anwendungsfälle zur Erteilung einer Assistenzbewilligung für Zahnärzte/Zahnärztinnen möglich, sofern sich diese nicht in Weiterbildung befänden. Schliesslich sei keine Praxisänderung der Vorinstanz im kantonalen Recht ersichtlich, welche die Erteilung von Assistenzbewilligungen nach Art. 26 Abs. 2 VMB ausschliesslich davon abhängig machen würde, dass sich der Zahnarzt/die Zahnärztin noch in Weiterbildung befinde bzw. als Berufseinsteiger qualifiziert werden müsse. Sodann sei auch der Tatbestand nach Art. 27 VMB nicht erfüllt. Folglich bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung. Der Beschwerdeführer erfülle im Übrigen die Voraussetzungen nach Art. 22 VMB (act. G 2, G 13).
Im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit ist R.__ mit dem Eintrag vermerkt, dass sie über ein "überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland (12.05.2020)" verfüge. Eine Berufsausübungsbewilligung liege nicht vor (act. G 3/6). Nach Lage der Akten (vgl. act. G 10/1.3) ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ihr Diplom sie im Ausstellungsstaat (X.__) zur Ausübung des Zahnarztberufs berechtigt und sie somit die Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG erfüllt. Die Gültigkeit/Echtheit ihres Diploms (vgl. Ausführungen in act. G 13 Rz. 8) steht mithin nicht in Frage. Da indes den Kantonen wie dargelegt (vorstehende E. 3.1 am Schluss) die Kompetenz zusteht, die fachlich nicht eigenverantwortlich erfolgende Ausübung der Medizinalberufe zu regeln, ergibt sich entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. G 2 Rz. 36, G 13 Rz. 26 und 41) aus der Registrierung bzw. der Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 33a Abs. 2 MedBG allein noch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Erteilung einer Assistenzbewilligung bzw. darauf, schweizweit unter fachlicher Aufsicht als Zahnarzt/Zahnärztin praktizieren zu können. Hieran vermögen die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers (act. G 13 Rz. 9-21 und Rz. 36) nichts zu ändern. Denn selbst wenn mit ihm (act. G 13 Rz. 19) davon auszugehen wäre, dass allein aufgrund von Art. 33a Abs. 2 MedBG auch ohne Vorliegen eines eidgenössisch anerkannten Diploms eine Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich möglich sei, wären die zusätzlichen kantonalrechtlichen Regelungen zu beachten. Die Einführung von Art. 33a Abs. 2 MedBG per 1. Januar 2018 änderte jedenfalls inhaltliche nichts an der Kompetenz der Kantone, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (vgl. BGer 2C_236/2020 a.a.O., E. 3.3.2 und 3.3.3 [Anwendbarkeit des MedBG in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung]).
Mit Art. 26 Abs. 2 VMB hat der Kanton St. Gallen von seiner Regelungskompetenz (vgl. vorstehende E. 3.1 am Schluss) - auf der Basis der formell-gesetzlichen Delegationsnorm von Art. 44 Abs. 3 lit. b GesG - Gebrauch gemacht und auch für eine zahnmedizinische Tätigkeit unter Aufsicht ein eidgenössisch anerkanntes Diplom vorausgesetzt. Der Registereintrag im Sinn von Art. 33a Abs. 2 MedBG ist - wie bereits dargelegt - für sich allein nicht geeignet, den Nachweis für ein eidgenössisch anerkanntes Diplom zu erbringen. Zu Recht weist die Vorinstanz diesbezüglich in der Vernehmlassung (act. G 9 S. 2) darauf hin, dass Registrierung und Anerkennung auseinander zu halten seien. Von daher erfüllt R.__ die Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 VMB nicht, zumal der Registereintrag die Nichtanerkennbarkeit ihres Diploms explizit bestätigt. Dieser Umstand lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 13 Rz. 37-44 und Rz. 57) auch nicht in einer Weise umdeuten, dass dennoch das Vorliegen eines eidgenössisch anerkannten Diplomes bejaht werden könnte. Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid jedenfalls nachvollziehbar, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es gängige Praxis sei, Assistenzbewilligungen für Tätigkeiten zu erteilen, die eine im Ausland ausgebildete Medizinalperson unter Aufsicht erbringe (vgl. act. G 13 Rz. 13), allenfalls auf Assistenzbewilligungen für Ärzte/Ärztinnen, nicht aber auf Assistenzbewilligungen für Zahnärzte/Zahnärztinnen zutrifft (vgl. act. G 3/2 S. 3 und vorangehend E. 2.2).
Im Formular "Gesuch Assistenzbewilligung" des GD ist unter anderem vermerkt, die Bewilligung werde "v.a. erteilt, wenn sich die Assistenzperson in der entsprechenden Fachdisziplin in Weiterbildung" befinde (act. G 3/5). Der Beschwerdeführer leitet hieraus ab, dass die Aufzählung nicht vollständig sei und die Assistenzbewilligung auch erteilt werden könne, wenn sich die Assistenzperson nicht in Weiterbildung befinde. Wie alt eine Person sei und was sie bislang beruflich gemacht habe, sei nicht festgelegt (act. G 2 Rz. 24, 27, 33; G 13 Rz. 33). Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Prüfung einer Assistenzbewilligung nach Art. 26 Abs. 2 VMB der in Art. 22 VMB umschriebene Begriff der Assistenz nicht ausser Betracht bleiben kann. Die Assistenzperson steht gemäss Art. 22 Abs. 1 VMB unter der fachlichen Aufsicht einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Medizinalperson. Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer die letztgenannte Anforderung erfüllt (vgl. act. G 2 Rz. 48-50). Eine fachliche Aufsicht ermöglicht den von einer Medizinalperson begleiteten Erwerb von Berufserfahrungen bzw. die praktische Anwendung der zuvor erworbenen (theoretischen) Kenntnisse für eine künftig eigenständige Tätigkeit (vgl. auch erläuternder Bericht des GD vom 31. Mai 2011 S. 15 Ziffer 3.2.5.3). Ob letzteres als "Erwerb von Berufspraxis" und/oder als "Weiterbildung" bezeichnet wird, macht dabei keinen Unterschied. Praxiserfahrene und fertig ausgebildete Medizinalpersonen bedürfen keiner fachlichen Aufsicht und Überwachung (vgl. Art. 22 Abs. 3 VMB), da sie ihr Aufgabengebiet beherrschen. Von daher fallen sie für eine Assistenzbewilligung im Sinn von Art. 26 Abs. 2 VMB ausser Betracht. Eine Gefahr der Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Zahnärzten/Zahnärztinnen, welche ihren Beruf nach dem Studium aufgrund einer Familiengründung nicht sofort ausübten und ihn erst später aufnahmen, resultiert damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 2 Rz. 43, G 13 Rz. 34) insofern nicht, als auch für die Letztgenannten die Notwendigkeit eines begleiteten (beaufsichtigten) Erwerbs von Berufserfahrung durchaus begründet sein kann und ihnen somit die Bewilligung gegebenenfalls zu erteilen wäre. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend einer fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage entgegenzuhalten, dass Art. 22 VMB (wie auch Art. 26 Abs. 2 VMB) auf der Delegationsnorm von Art. 44 Abs. 3 lit. b GesG und damit auf einer formell-gesetzlichen Grundlage basiert.
Die Erteilung einer Assistenzbewilligung steht mithin - entgegen der diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (act. G 2 Rz. 24, 26, 44) - in direktem Zusammenhang mit der Notwendigkeit eines begleiteten Erwerbs von Berufserfahrung. R.__ wiederum ist in X.__ seit Mitte 2009 für die Tätigkeit als Zahnärztin zugelassen. Sie ist gemäss ihrem Lebenslauf unter anderem als Dozentin/Lehrperson in diesem Bereich tätig, hat seit 2013 eine leitende Position in einer Klinik inne und ist seit 2020 Professorin für Implantatprothetik an einer Universität in Y.__ (act. G 10/1.3 und 10/3.2). Dass sie einer beaufsichtigten/begleiteten Assistenztätigkeit im Sinn von Art. 22 und 26 Abs. 2 VMB mit Blick auf diese Gegebenheiten bedürfte, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht. Wenn die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung ablehnte, die Assistenzbewilligung unter Aufsicht für eine erfahrene Zahnärztin entspreche nicht dem Sinn der kantonalen Regelung, so erweist sich diese Auffassung als begründet.
Sodann wird der vom Beschwerdeführer angeführte notorische Ärztemangel (act. G 2 Rz. 36, G 13 Rz. 42) von der Vorinstanz in Abrede gestellt mit dem Hinweis, dass aus der EU viele Fachkräfte kämen und der Kanton St. Gallen in der Zahnmedizin kein Notstandsgebiet sei (act. G 9 S. 2 f.). Hierauf ist insofern nicht weiter einzugehen, als daraus für die Beantwortung der streitigen Frage keine weiteren Erkenntnisse resultieren würden. Aufgrund der vorstehend in E. 3.2.2 f. dargelegten Umstände lässt es sich insgesamt nicht beanstanden, dass die Vorinstanz die Erteilung einer Assistenzbewilligung für R.__ ablehnte. Die weitere von den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage, ob beim Beschwerdeführer zusätzlich noch Verweigerungsgründe im Sinn von Art. 27 VMB für die Bewilligung der Assistenz vorliegen oder nicht, und ob es sich bei den diesbezüglichen vorinstanzlichen Vorbringen in der Vernehmlassung um nicht zu berücksichtigende Noven handelt (act. G 9 S. 3, G 13 Rz. 45-54), braucht von daher nicht untersucht zu werden.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, für die Nichterteilung der Assistenzbewilligung bestehe kein ausdrücklicher Rahmen. Es sei deshalb auf die allgemeinen Gebühren gemäss Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5, GebT) zurückzugreifen. Nach Ziffer 10.1 GebT könnten Gebühren für den Erlass einer Verfügung von CHF 150 bis CHF 10'000 gesprochen werden. Angemessen erscheine vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000 (act. G 3/2 S. 5). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Erteilung einer Assistenzbewilligung in einem unproblematischen Fall denselben Aufwand wie die vorliegende Bewilligungsverweigerung haben solle (act. G 9 S. 3). Demgegenüber qualifiziert der Beschwerdeführer den vorliegenden Fall als einfach, weil die gesetzlichen Grundlagen allesamt eingehalten seien, wobei die Vorinstanz den Fall unnötig kompliziert gestaltet habe. Es dürften ihm nur die üblichen Gebühren von CHF 200 bis CHF 400 in Rechnung gestellt werden (act. G 2 Rz. 52).
Die in Ziffer 17 des Gebührentarifs für die Gesundheitspolizei geregelte Erteilung einer Assistenzbewilligung, für welche in der Regel eine Gebühr von CHF 200 bis CHF 400 erhoben wird, beinhaltet implizit auch die Möglichkeit der Nichterteilung der Bewilligung, so dass es für letztere auch keiner separaten Regelung des Kostenrahmens bedurfte. Nachdem eine bereichsspezifische Gebührenregelung gegeben ist, fehlt es entgegen der Auffassung der Vorinstanz an einem begründeten Anlass, auf die allgemeinen Ansätze gemäss GebT zurückzugreifen. Die Schwierigkeit und der Prüfungsumfang beim Erlass der streitigen Verfügung lassen es vorliegend mit Blick auf die konkreten Umstände bzw. die erhöhte Komplexität als gerechtfertigt erscheinen, den Höchstrahmen von CHF 400 um 50% bzw. CHF 200 zu überschreiten (Art. 12 Abs. 1 Ziffer 1 VGV) und die Verfügungsgebühr demgemäss auf CHF 600 festzusetzen.
Für das vorliegende Verfahren erscheinen amtliche Kosten von CHF 1'500 (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen diese Kosten zu vier Fünfteln (CHF 1'200) zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP), unter Anrechnung des von ihm für das Beschwerdeverfahren geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500 und Rückerstattung des verbleibenden Betrages von CHF 300. Ein Fünftel der amtlichen Kosten (CHF 300) geht zulasten des Staates (Vorinstanz); auf dessen Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Ausseramtliche Kosten sind dem Beschwerdeführer nicht zu entschädigen, da er nicht mehrheitlich obsiegt hat. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Sie stellte auch keinen entsprechenden Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: