Entscheid vom 18. März 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn
Verfahrensbeteiligte
X.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
vorsorglicher Führerausweisentzug / Abschreibung des Verfahrens
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Das Verwaltungsgericht erwägt:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abschreibung seines Rekursverfahrens durch die Vorinstanz. Gegenstand des abgeschriebenen Verfahrens waren vorsorgliche Massnahmen, welche das Strassenverkehrsamt für die Dauer seiner Abklärungen zur Fahreignung und zur Eignung als Fahrlehrer gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51, VZV) und Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) mit Verfügung vom 27. Januar 2021 angeordnet hatte. Ein Entscheid in der Sache fiele damit in die Zuständigkeit des zuständigen Abteilungspräsidenten der Vorinstanz (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 VRP). Entscheide der Verwaltungsrekurskommission über vorsorgliche Massnahmen wiederum sind – entsprechend dem Entscheid in der Hauptsache – beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wobei der Präsident für das Gericht entscheidet (Art. 59 Abs. 1, Art. 64 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 VRP). Da das Verwaltungsgericht in Abteilungen gegliedert ist, steht diese Befugnis dem Abteilungspräsidenten zu (Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts, sGS 941.22, in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 VRP).
Der Beschwerdeführer, der geltend macht, sein Rekursverfahren hätte nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden dürfen, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit der Eingabe vom 15. März 2021 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Damit fällt sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, welches der Beschwerdeführer für den Fall gestellt hat, dass die Form seiner Eingabe den "Richtlinien" nicht genüge, dahin und kann abgeschrieben werden.
Der Beschwerdeführer ist zusammengefasst der Ansicht, das Strassenverkehrsamt hätte das Administrativverfahren erst nach Feststellung der – von ihm bestrittenen – Rechtmässigkeit der gegen ihn am 27. Januar 2021 verfügten vorsorglichen Massnahmen weiterführen dürfen. Das Rekursverfahren sei deshalb zu Unrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden.
Als Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes sollen vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 VRP bedrohte rechtliche Interessen während der Dauer des Verfahrens sichern. Gestützt auf Art. 30 VZV kann einer Person, an deren Fahreignung ernsthafte Zweifel bestehen, der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Der Ausweis soll schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können, wenn die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden können (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Vorsorgliche Massnahmen sollen die ordnungsgemässe Weiterführung des Verfahrens nicht verhindern, sondern vielmehr ermöglichen. Insbesondere schaffen sie die Voraussetzungen für die Wahrung der Verfahrensrechte im Hauptverfahren.
Das Strassenverkehrsamt durfte deshalb das Administrativverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer weiterführen und am 18. Februar 2021 mit dem Entzug des Führerausweises, der Bewilligung zum berufsmässigen Transport von Personen und der Fahrlehrerbewilligung mangels charakterlicher Eignung auf unbestimmte Zeit abschliessen. Weil den Rechtsmitteln gegen diese der Sicherheit im Strassenverkehr dienenden Massnahmen regelmässig die aufschiebende Wirkung entzogen wird, erübrigt sich die Weiterführung der am 27. Januar 2021 verfügten vorsorglichen Verbote. Entsprechend hat die Vorinstanz das gegen die vorsorglichen Verbote angehobene Rekursverfahren zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die amtlichen Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 700 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 212 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Angesichts der gerichtsnotorischen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. VerwGE B 2018/238 vom 9. April 2019 und VerwGE B 2019/252 vom 15. Januar 2020 sowie BGer 2C_171/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4) ist auf die Erhebung zu verzichten (Art. 97 VRP). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos und kann abgeschrieben werden.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: