Entscheid vom 1. September 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Katholischer Konfessionsteil des Kantons St. Gallen, Administrationsrat, Klosterhof 6a, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
und
Politische Gemeinde St. Gallen, Baubewilligungskommission, Neugasse 3, 9004 St. Gallen,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Baubewilligung (Innenumbauten und Dachaufbauten)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Gegen diesen Entscheid erhob A.__ mit Eingabe vom 8. Februar 2021 (act. G 1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids aufzuheben und es sei in Reformation des Baubewilligungsentscheids via Nebenbestimmungen anzuordnen, dass der Innenausbau der Professur nur realisiert werden dürfe, wenn der Beschwerdegegner gleichzeitig die Dachflächenfenster und Dunstrohre südseitig über der Professur entferne, den unversehrten Zustand des Dachs wiederherstelle und den neuen Zustand ins Prioritätenschutzinventar aufnehme bzw. das Schutzinstrument für dieses Bauteil nachführe (Ziffer 1). Eventualiter seien die Ziffern 1 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Baubewilligung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdebeteiligte zurückzuweisen, dass diese im Sinn von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens verfahre (Ziffer 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners (Ziffer 3).
Auf Aufforderung des verfahrensleitenden Abteilungspräsidenten hin (act. G 5) äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 19. Februar 2021 zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist (act. G 6). Hierauf bat der verfahrensleitende Abteilungspräsident die Post CH AG, zum Zeitpunkt der Zustellung der Einschreibesendung (angefochtener Entscheid) Stellung zu nehmen (act. G 8). Die Post CH AG äusserte sich in der Folge im Schreiben vom 11. März 2021 (act. G 9 f). Von der ihm am 15. März 2021 eingeräumten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (act. G 11), machte der Beschwerdeführer am 23. März 2021 Gebrauch (act. G 12).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Fraglich war, ob die Eingabe des Beschwerdeführers innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte. Die Zustellmitarbeiterin der Schweizer Post bestätigte mit dem Vermerk "Corona" am 22. Januar 2021 um 09:26:29 den Empfang des eingeschriebenen Briefs, mit welchem der Rekursentscheid versandt worden war, durch den Beschwerdeführer. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung brachte der Beschwerdeführer am 19. Februar 2021 im Wesentlichen vor, tatsächlich sei der Rekursentscheid am 23. Januar 2021 zugestellt worden. Die Kameras, welche den Vorplatz der Liegenschaft X.-strasse 001 überwachten, hätten als letzte Aufnahme vor der behaupteten Zustellung am 22. Januar 2021 ein oranges Lieferauto aufgezeichnet. In der ersten Aufnahme nach dem angeblichen Zustellzeitpunkt sei keine zusätzliche Spur im Schnee sichtbar. Bei beiden Aufnahmen liege die Werkstatt im Dunkeln. Es sei keine empfangsberechtigte Person anwesend gewesen, was aber auch nach den Corona-Regeln für eine gültige Zustellung der Fall sein müsste. Am 23. Januar 2021 brenne Licht in der Werkstatt, der Zustellbeamte werfe den Brief ein, ohne ein Erfassungsgerät zu bedienen oder sich zu versichern, wer anwesend sei. Auch weitere Kameraaufzeichnungen zeigten, dass eingeschriebene Briefe in den Briefkasten geworfen würden, ohne dass die Zustellbeamtin sich vergewissere, dass eine empfangsberechtigte Person anwesend sei und ohne das Erfassungsgerät zu benutzen, so dass Zeitstempel und Zeitpunkt der Aushändigung auseinanderfielen. Zum Beweis beantragt er den partiellen Export der Datenbank des betreffenden Erfassungsgerätes, in welcher Sendungsnummern, angeblich angetroffene Person, Adresse und Koordinaten gespeichert sind. Die Zustellung sei nicht nachgewiesen, wenn eine eingeschriebene Sendung in Verletzung der Corona-Regeln eingeworfen werde, obwohl keine empfangsberechtigte Person anwesend sei (act. G 6). Die Schweizer Post hielt zu den Ausführungen des Beschwerdeführers am 1./11. März 2021 fest, im Zustellzeitpunkt habe kein persönlicher Kontakt mit dem Adressaten stattgefunden. Das Zustellpersonal dürfe in der aktuellen Corona-Situation bei der Aushändigung eines eingeschriebenen Briefes den Empfang nur bei persönlichem Kontakt mit dem Empfänger selbst bestätigen. Mit dem Beschwerdeführer bestehe indessen eine mündliche Abmachung, dass eingeschriebene Briefe auch in seiner Abwesenheit "unterschrieben und eingeworfen werden dürfen". Es sei zumindest von einer stillschweigenden Genehmigung der praktizierten Vorgehensweise der Post und damit von einer Anscheinsvollmacht auszugehen. An eine Rücknahme und Bereitstellung für den Folgetag könne sich die Zustellbeamtin nicht erinnern. Da das praktisch nie vorkomme, wäre ihr diese Ausnahme sicher aufgefallen. Der Zustellbeamte, der am 23. Januar 2021 am fraglichen Zustellpunkt gewesen sei, könne sich nicht an eine eingeschriebene Sendung erinnern. Das wäre ihm aber aufgefallen, da an Samstagen im Normalfall keine eingeschriebenen Sendungen zugestellt würden (act. G 9 f.). Der Beschwerdeführer führt dazu am 23. März 2021 aus, es treffe zu, dass die Postbotin die Erlaubnis habe, auch eingeschriebene Sendungen einzuwerfen, wenn sie durch die Glasscheibe in der Werkstatt ihn oder eine andere erwachsene Person erkenne. Andernfalls habe sie eine Abholeinladung einzuwerfen. Er habe mit der Post nie eine Vereinbarung getroffen, die auch nur ansatzweise mit einem Rückbehalteauftrag zu vergleichen wäre. Die Zustellbeamtin habe ihm am 11. Februar 2021 gesagt, sie scanne bei kaltem Wetter die Briefe zentral in der warmen Poststube. Die Aussage, sie scanne eingeschriebene Sendungen grundsätzlich erst in unmittelbarer Nähe des Zustellpunktes, werde deshalb bestritten, und er halte am Antrag fest, es seien die Daten des Empfangsgeräts, insbesondere Ort und Zeit der Bestätigungen, zu edieren. Die Aussagen der Post - laut Aussage der Botin sei der Brief am 22. Januar 2021 korrekt zugestellt worden, die Botin könne sich nicht mehr an die erwähnte eingeschriebene Sendung erinnern - seien widersprüchlich. Wenn der Bote am 23. Januar 2021 nicht mehr habe scannen müssen, erscheine das schlüssig, weil die Zustellbeamtin am 22. Januar 2021 den Scan gemacht habe, ohne den Brief einzuwerfen (act. G 12).
Wie es sich letztlich bezüglich Fristwahrung verhält, kann offengelassen werden, weil es bereits angesichts der geschilderten Gegebenheiten als sachgerecht erscheint, von der Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) auszugehen und die Beschwerde materiell zu prüfen. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als Vorinstanz, Beschwerdegegner und Beschwerdebeteiligte hinsichtlich Fristwahrung keine Einwände erheben (vgl. auch Art. 30ter Abs. 1 VRP für den Fall der Fristwiederherstellung). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Über die vom Beschwerdeführer in act. G 27 als "Anträge im juristischen Sinn" zu verstehenden Ziffern 7-10 des Schreibens vom 2. August 2021 ist bei dieser Rechtslage - die Beschwerde wird als rechtzeitig erhoben betrachtet – nicht zu entscheiden.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdegegner habe um Bewilligung der Umbauarbeiten im Innern des Türmlihauses, des Dekanats- und Verwaltungsflügels sowie des Bankgebäudes Klosterhof 8a nachgesucht. Der Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster und Dunstabzugsrohre sei dabei kein Thema gewesen. Die Beschwerdebeteiligte habe die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die von aussen sichtbaren Dachgauben geschützt und deren Bewilligung verweigert sowie die Bauarbeiten im Innern bewilligt. Damit sei der einzig umstrittene Punkt des Baugesuchs weggefallen, weshalb der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse mehr habe, sich weiter gegen das Baugesuch bzw. die teilweise erteilte Baubewilligung zu wehren. Insofern sei mangels Beschwer des Beschwerdeführers auf seinen Rekurs nicht einzutreten. Auf den Rekurs sei lediglich insofern einzutreten, als zu prüfen sei, ob seine Anträge auf zusätzliche Unterschutzstellung (Aufnahme des Dachs des Pfarr- und Verwaltungsflügels ins "Prioritätenschutzinventar") und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Entfernung Dachflächenfenster und Dunstrohre auf dem südseitigen Dach) mit seiner Einsprache hätten verknüpft (koordiniert) werden müssen. Ein Antrag auf Unterschutzstellung eines potentiellen Schutzobjekts nach Art. 116 PBG sei dem betroffenen Grundeigentümer vorbehalten, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung berufen könne. Er verlange die Unterschutzstellung im Rahmen eines Baugesuchs. Eine Unterschutzstellung durch Baubeschränkungen und Auflagen setze aber voraus, dass ein Schutzgegenstand tatsächlich beeinträchtigt werde. Eine entsprechende Schädigung stehe aber nicht zur Diskussion, weil das (bereits unter Schutz stehende) Professenhaus mit der Nichtbewilligung der nachgesuchten Dachgauben weder nach den Fachmeinungen der kantonalen und städtischen Denkmalpflege noch nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst beeinträchtigt werde. Dementsprechend gebe es keinen Grund, die nachgesuchten Bauarbeiten im Innern im Sinn von Art. 121 Abs. 1 lit. b PBG bloss mit Baubeschränkungen und Auflagen (das Dach betreffend) zu bewilligen. Aus dem gleichen Grund sei das Baubewilligungsverfahren auch nicht mit einem weitergehenden Unterschutzstellungs- oder Inventarisierungsverfahren zu koordinieren (act. G 2 S. 8 f. E. 3.3 bis 4.2).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren verlangten Rückbaus der (vor Jahrzehnten eingebauten) Dachflächenfenster und Dunstrohre (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von Art. 159 PBG) führte die Vorinstanz aus, gemäss Bestätigung der Baubehörde (Beschwerdebeteiligte) sei der Antrag auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands pendent; er müsse noch behandelt werden. Zwar habe die Baubewilligung auch den im Zusammenhang mit den geplanten Dachgauben nachgesuchten Rückbau der bestehenden Dachflächenfenster beinhaltet. Nachdem die Dachgauben nicht bewilligt worden seien, bestehe jedoch keine Verpflichtung, von der Bewilligung für den Rückbau der Dachflächenfenster Gebrauch zu machen. Da die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre darüber hinaus nicht Gegenstand des Baugesuchs gewesen seien, habe sich die Baubehörde (Beschwerdebeteiligte) auch nicht zu deren Rechtmässigkeit äussern müssen. Die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre seien zudem für den bewilligten Ausbau des Dachstocks nicht zwingend notwendig, nachdem die Dachgauben nicht gebaut werden dürften. Für die Belichtung sei zum einen bereits heute in der Nordostfassade des Dachgeschosses ein Fenster vorhanden. Zum anderen kenne die Bauordnung (BO) auch keine Vorschriften zur minimalen Belichtung eines Raumes. Art. 55 BO für die Wohnungen sei auf die Umnutzung des Dachstuhls als Versammlungsraum nicht anwendbar. Die bewilligten und nicht angefochtenen Bauarbeiten im Innern würden zudem keinen Bestandesschutz für die Dachflächenfenster und Dunstrohre begründen, wie der Beschwerdeführer befürchte. Der Bauherrschaft (Beschwerdegegner) müsse vielmehr klar sein, dass sie den Dachstock des Verwaltungsgebäudes im Wissen um das bei der Beschwerdebeteiligten noch hängige Rückbauverfahren auf eigenes Risiko ausbaue und dass sie die bestehenden Dachflächenfenster und Dunstrohre gegebenenfalls entfernen müsse, wenn dem Rückbauantrag (im separaten, bei der Beschwerdebeteiligten noch hängigen Verfahren) stattgegeben werde (act. G 2 S. 9 f. E. 4.3. bis 5).
Der Beschwerdeführer führt unter anderem aus, im Zusammenhang mit der Bewilligung des Innenum- bzw. -ausbaus sei via Nebenbestimmungen ein Zustand zu schaffen, der im Einklang mit den Bestimmungen des öffentlichen Rechts (vorliegend: den Erhaltungs- und Wiederherstellungszielen des Heimatsschutzrechts, des PBG und des Kulturerbegesetzes [sGS 277.1, KEG]) stehe. Dazu gehöre die Wiederherstellung einer unversehrten Dachhaut, wie sie die Professur südseitig als Bestandteil des Kulturerbes vor Einbau der Dachflächenfenster aufgewiesen habe. Im Weiteren rechtfertige es sich, dass der Beschwerdegegner verpflichtet werde, zusätzliche Gauben nordseitig anzubringen, was auch dem Rhythmus und der Epoche der nordseitigen Befensterung entspräche. Dann würden die Dachflächenfenster südseitig entbehrlich. Dies gäbe den Weg frei für eine Wiederherstellung einer unversehrten, nicht von Fenstern durchbrochenen Dachhaut südseitig über der Professur. Im Weiteren werde die Behauptung des Beschwerdegegners bestritten, wonach die Dachflächenfenster für den Unterhalt des Daches wichtig seien. Bestritten werde auch, dass ein Verfahren auf Wiederherstellung pendent sei. Mit Art. 10 BO habe man wenigstens für die Altstadt erreichen wollen, dass störende bauliche Elemente, die bei früheren Umbauten entstanden seien, bei baulichen Änderungen in diesem Bereich entfernt werden müssten. Sodann sei die beantragte Unterschutzstellung auch für eine (wiederhergestellte) unversehrte Dachhaut oder einen Dachstuhl möglich, handle es sich doch um Bauteile von besonderem kulturellem Zeugniswert. Der unrichtige Schnitt durch das Gebäude mit dem unrichtig aufgenommenen Dachstuhl (fehlende Abbildung der stützenfreien Dachkonstruktion im Plan Dachstuhl) könnte von einem neuen HRS-Gebäude stammen. Der historische Wert dieses wichtigen Bauzeugen - Teil des Welterbes - sei vorliegend von Beginn weg unterschlagen worden (act. G 1 und 6). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Einigungsverhandlung unter Beisitz von Stadtrat Y.__ durchzuführen (act. G 22 S. 2).
Die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Rechtskraft für die Teilprojekte D, F, G und I (act. G 2 E. 6 S. 10 f. und Dispositivziffer 2) blieb im vorliegenden Verfahren unangefochten. Im Rahmen der materiellen Prüfung, ob die Vorinstanz die Baubewilligung des Beschwerdegegners vom 11. September 2020 zu Recht bestätigte, ist ein Eintreten auf die Beschwerde somit lediglich insofern noch möglich, als zu klären ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Dachflächenfenster und Dunstrohre südseits sowie zusätzliche Unterschutzstellung des Dachs (vgl. act. G 8/1 Beilage) nicht eintrat und ob sie zu Recht einen entsprechenden Koordinationsbedarf mit dem Streitgegenstand des Rekursverfahrens verneinte. Die Vorinstanz begründete indes ihren Standpunkt ausführlich und überzeugend (act. G 2 E. 3 und 4 und vorstehende E. 2). Anhaltspunkte für unzutreffende Annahmen und Würdigungen sind nicht ersichtlich. Das Rückbauanliegen des Beschwerdeführers bildet sodann Gegenstand eines separaten, bei der Beschwerdebeteiligten anhängigen Verfahrens (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands), weshalb er insofern im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) beschwert ist. Die Bestreitung der Hängigkeit eines Wiederherstellungsverfahrens bei der Beschwerdebeteiligten mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer bis heute noch keine Verfahrensnummer dieses Verfahrens erhalten habe (act. G 1 S. 4), vermag die Einleitung des von der Beschwerdebeteiligten bestätigten Verfahrens (vgl. G 8/8 S. 2; act. G 2 S. 9 E. 4.3.2) nicht in Frage zu stellen. Mit seinem Antrag, es sei via Nebenstimmung anzuordnen, dass der Innenausbau der Professur nur realisiert werden dürfe, wenn gleichzeitig die Dachflächenfenster und Dunstrohre südseitig über der Professur entfernt würden sowie der neue Zustand ins Prioritätenschutzinventar aufgenommen werde (act. G 1), vermischt der Beschwerdeführer die Realisierung der Baubewilligung mit dem (pendenten) Wiederherstellungsverfahren: Die Erledigung des Wiederherstellungsverfahrens tangiert als solche die von der Vorinstanz bestätigte Baubewilligung insofern nicht, als letztere grundsätzlich unabhängig vom Wiederherstellungsverfahren realisiert werden kann. Indes wird der Beschwerdegegner im eigenen Interesse die Realisierung der Baubewilligung auf eine allfällige künftige Anordnung einer Wiederherstellung (Entfernung Dachflächenfenster und Dunstrohre) abstimmen. Das von ihm in der Eingabe vom 17. Mai 2021 in Aussicht genommene Änderungsgesuch für die Dachgestaltung (Korrektureingabe für drei zusätzliche Dachgauben auf der Nordseite), welches auch eine Änderung (Schliessung) der Dachflächenfenster gegen Süden umfassen würde (vgl. act. G 19 Ziffer 2), wäre daher zweckmässigerweise wohl mit dem Wiederherstellungsverfahren zu koordinieren.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf ausseramtliche Entschädigung entfällt bei diesem Verfahrensausgang. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer in act. G 27 Ziffer 11 beantragten Kostenersatz von CHF 1'500 für die "Gegenbeweisführung" im Zusammenhang mit der Frage des Zustellzeitpunkts des angefochtenen Rekursentscheids, zumal der Beschwerdeführer seinen Antrag weder näher begründet noch belegt. Die Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die Beschwerdebeteiligte haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); Vorinstanz und Beschwerdebeteiligte stellten auch (zu Recht) keinen entsprechenden Antrag.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: