Entscheid vom 13. September 2022
Besetzung
Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde X.__, Einbürgerungsrat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
A.__,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Einbürgerung A.__
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP; zur Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde betreffend die Einbürgerung vgl. VerwGE B 2019/81 vom 25. Mai 2020 E. 1). Die Beschwerdeeingabe vom 30. Dezember 2021 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig. Sie erfüllt in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 28. Januar 2022 (act. G 5) sowohl formal als auch inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Auf kantonaler Ebene bestimmt Art. 9 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht, (sGS 121.1, BRG), dass Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG), ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts stellen können, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen. Die Kantone sowie die Gemeinden - nach Massgabe des kantonalen Rechts - können zusätzliche materielle Einbürgerungsvoraussetzungen zu den bundesrechtlichen Mindestanforderungen aufstellen (Hafner/Buser, in: B. Ehrenzeller u.w. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 8 zu Art. 38 BV, BGE 138 I 242 E. 5.3). Der Kanton St. Gallen hat dies bei der ordentlichen Einbürgerung sowohl in Bezug auf die Wohnsitzerfordernisse als auch hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen getan. Das BRG ergänzt und erläutert die bundesrechtlichen Eignungsvoraussetzungen, indem die Begriffe durch die Voraussetzungen der Integration und des Vertrautseins konkretisiert und auf die örtlichen Verhältnisse ausgedehnt werden (Botschaft zum Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht vom 8. Dezember 2008, Ziff. 4.2.3, S. 7, www.ratsinfo.sg.ch: Geschäftsnummer 22.09.12). Ausländerinnen und Ausländer können eingebürgert werden, wenn sie zur Einbürgerung geeignet sind (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BRG). Wer um Einbürgerung ersucht, hat ein Einbürgerungsgesuch mit Bewerbungsschreiben, Fotografie sowie den vom Einbürgerungsrat verlangten Unterlangen einzureichen (Art. 15 und 16 BRG und Art. 4 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht, sGS 121.11, BRV). Der Einbürgerungsrat stellt die für die Einbürgerung massgebenden Sachverhalte fest und führt mit der gesuchstellenden Person das Einbürgerungsgespräch durch (Art. 17 BRG). Abschliessend entscheidet der Einbürgerungsrat über das Einbürgerungsgesuch. Sofern er eine Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs beabsichtigt, gibt er der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug des Gesuchs (Art. 19 Abs. 1 und 2 BRG). Aufgrund der Kann-Formulierung in Art. 12 Abs. 1 BRG handelt es sich dabei um einen Ermessensentscheid. Der Einbürgerungsrat kann daher bei Vorliegen der formellen und der materiellen bundesrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen eine Einbürgerung vornehmen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Denn selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht noch kein bundesrechtlicher Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Auch ohne Anspruch auf Einbürgerung wäre es indessen gemäss neuerer bundesgerichtlicher Praxis willkürlich und rechtsungleich, eine einbürgerungswillige Person, die alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, nicht einzubürgern (R. Kiener, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, 3. Aufl. 2021, N 24 zu § 29 mit Hinweis u.a. auf BGE 146 I 49 E. 2.7, VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E 2.1). Der Gemeinde kommt in diesem Bereich zwar grundsätzlich Autonomie zu (vgl. VerwGE B 2019/132 vom 23. September 2019 E. 2.1, B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2). Sie darf aber nicht diskriminierend entscheiden und muss ihr Ermessen insgesamt pflichtgemäss ausüben (BGer 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 2.5, BGE 140 I 99 E. 3.1, BGE 138 I 305 E. 1.4.3).
Vor Verwaltungsgericht können gemäss Art. 61 Abs. 1 und Abs. 2 VRP Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - ausgeschlossen. Im Rahmen von Ermessensentscheiden stellen der Missbrauch sowie die Überschreitung oder Unterschreitung des Ermessensspielraums Rechtsverletzungen dar. Demgegenüber stellt die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung dar und kann vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt, wo für dieses nach Gesetz kein Raum besteht. Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn sich eine Behörde gebunden fühlt, obwohl ihr Ermessen zusteht bzw. sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch wird angenommen, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet ist. Die Ermessensbetätigung hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken, insbesondere den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und am Verbot der Willkür, zu orientieren (vgl. zum Ganzen Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 739 ff. und M. Looser/M. Looser-Herzog, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 10 ff. zu Art. 46 VRP und N 5 zu Art. 61 VRP). Hinsichtlich Einbürgerungsentscheiden hat dies zur Folge, dass das Verwaltungsgericht - sowie gemäss Art. 34 Abs. 2 BRG bereits das zuständige Departement - im Streitfall nur überprüfen kann, ob der Einbürgerungsrat sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit rechtswidrig gehandelt hat (VerwGE B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 4.1). Wird der Ermessensentscheid anhand sachlicher Kriterien begründet, so hat es deshalb in der Regel für die Rechtsmittelinstanz (Verwaltungsgericht) sein Bewenden. Ist ein Entscheid über die Einbürgerung mithin weder diskriminierend noch willkürlich, sondern beruht auf sachlichen Gründen, so hat ihn die politische Gemeinde resp. deren zuständiges Organ kraft ihrer Gemeindeautonomie gemäss Art. 89 Abs. 1 KV gültig gefällt (VerwGE B 2008/206 vom 19. August 2009, E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Die Darlegungen der Vorinstanz betreffend Steuerausstände blieben im vorliegenden Verfahren vom Sachverhalt her unbestritten. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass es sich dabei für sich allein um keine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung handelt. Sie hält sodann fest, dass die Steuerausstände nicht der ausschlaggebende Punkt für den ablehnenden Entscheid gewesen seien. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach es dabei um einen "minimen" Mangel gehe, erweist sich insofern als begründet, als die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und sie nie betrieben werden musste; zu Recht wies die Vorinstanz auch auf die Tatsache der Verzinslichkeit des Zahlungsausstands hin, der den Nachteil der verspäteten Zahlung für die öffentliche Hand ausgleicht. Indes merkt die Beschwerdeführerin zutreffend an, dass die Zahlungsverzögerungen in die Gesamtwürdigung einfliessen müssen (act. G 5 S. 6; vgl. dazu nachstehend E. 3.3).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, die Beschwerdegegnerin sei erstmals mit Schreiben vom 29. Januar 2020 zum Einbürgerungsgespräch eingeladen worden; nach mehrmaliger pandemiebedingter Verschiebung sei die definitive Einladung am 26. Mai 2020 auf den 22. Juni 2020 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe somit genügend Zeit gehabt, sich auf das Gespräch vorzubereiten und sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Hilfsmittel zur Vorbereitung abgegeben habe, sei nicht aktenkundig. Die Beschwerdeführerin stelle im Internet verschiedene Informationen über das Einbürgerungsverfahren zur Verfügung (www. …). Dabei handle es sich insbesondere um Hinweise zum Einbürgerungsverfahren und zu weiterführenden Links. Informationen oder Hilfsmittel zum Test seien weder aktenkundig noch aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin ersichtlich. Folglich liege ein Verfahrensfehler vor. Indes sei ein mündlicher Test durchgeführt und die Fragen und Antworten seien protokolliert worden. Der Sachverhalt, der für die Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mankos der Beschwerdegegnerin relevant sei, sei somit vollständig erhoben worden. Eine abschliessende Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen durch die Rekursinstanz sei somit grundsätzlich möglich. Eine Rückweisung an die Beschwerdeführerin würde nur zu Verzögerungen führen, was mit dem Interesse an einer beförderlichen Behandlung nicht zu vereinbaren sei (vgl. G. Steinmann, in: B. Ehrenzeller u.w. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N 59 f. zu Art. 29 BV). Demgemäss werde auf die Rückweisung an die Beschwerdeführerin verzichtet. Die Beschwerdeführerin habe nur unvollständig dargelegt, welche Antworten zum Fragenkatalog sie als richtig, falsch oder zur Hälfte beantwortet beurteilt habe. Teilweise seien Fragen zu den Grundkenntnissen mit Fragen betreffend Integration und Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen vermischt worden. So betreffe die Frage "Sind Sie Mitglied in einem Verein?" die Kontaktpflege. Weiter seien missverständliche Fragen wie "Ist der Kanton St. Gallen im Bundesrat vertreten?" gestellt worden, da der Bundesrat keine Vertretung der Kantone, sondern der Landesgegenden und Sprachregionen sei (Art. 175 Abs. 4 BV). Abgesehen davon habe die Beschwerdegegnerin 23 Fragen richtig, 6 Fragen zur Hälfte richtig und 14 Fragen falsch beantwortet. Damit habe sie rund 60 % der 43 Fragen korrekt beantwortet. Die falsch beantworteten Fragen hätten vor allem die Grundsätze zum Staatsaufbau sowie diverse Fragen zur Ortsgemeinde betroffen. Hierbei handle es sich um Wissen, das auch bei Durchschnittsschweizern nicht vollumfänglich zum Allgemeinwissen gehöre. Hätte die Beschwerdeführerin für eine Vorbereitungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin auf den Test gesorgt, wäre dieser mit grosser Wahrscheinlichkeit besser ausgefallen. Abgesehen davon könne gefolgert werden, dass die Beschwerdegegnerin allein schon mit der Quote von 60 % den Test bestanden habe. Ihr könne auch nicht mangelndes Interesse für das gesamtschweizerische und örtliche Geschehen vorgeworfen werden. Sie erfülle somit das Kriterium der Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz (act. G 2 S. 13-15).
Der Beschwerdegegnerin werde im Weiteren vorgeworfen, dass sie kaum soziale Kontakte bzw. enge Freundschaften zu Schweizern innerhalb der Gemeinde pflege. Ein solcher Kontakt zu in der Wohngemeinde lebenden Schweizern sei jedoch nicht vorausgesetzt, so die Rekursinstanz. Nach der Rechtsprechung sei auch eine Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen nicht vorausgesetzt. Die soziale Eingliederung könne auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesse eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (BGE 141 I 60). Überdies müssten die Anforderungen verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein. Es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, dass die gesuchstellende Person über ihre Arbeit in der Region keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung, darunter auch Schweizerinnen und Schweizer, unterhalte (BGE 146 I 49 E. 4.5.1; VerwGE B 2019/189 vom 20. April 2020 E. 3.7 am Schluss). Die Beschwerdegegnerin sei in B.__ geboren. Den Kindergarten und die obligatorische Schule habe sie in X.__ besucht. Sie habe eine Ausbildung als Logistikerin gemacht, sei berufstätig und habe diverse Weiterbildungen absolviert. Schweizer Arbeitskollegen, die sie als Referenzpersonen angegeben habe, würden ihre Einbürgerung begrüssen. Die Primarschulfreundin, zu der sie regelmässigen Kontakt pflege, wohne in ihrer Nähe; unerheblich sei, dass sie nicht in der gleichen Gemeinde wohne. Seit 2015 sei die Beschwerdegegnerin Mitglied im Tennisverein; dabei spiele es keine Rolle, dass sie dem Verein erst nach Abweisung der ersten Einbürgerung im Jahr 2015 beigetreten sei. Insgesamt erfülle die Beschwerdegegnerin das Kriterium der *Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern* (act. G 2 S. 15 f.).
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass bei der ordentlichen Einbürgerung kein Anspruch auf Erteilung des Bürgerrechts bestehe. Innerhalb der Schranken des Bundesrechts und des kantonalen Rechts sei dem Einbürgerungsorgan infolge der Besonderheit der ordentlichen Einbürgerung im Allgemeinen die "Freiheit der Entscheidung von Fall zu Fall" zuzugestehen (VerwGE B 2011/229 vom 31. Mai 2012 E. 3.1.2 m.H.). Das dem Einbürgerungsrat zustehende Ermessen sei durch die Gemeindeautonomie geschützt. Jede Gemeinde sei befugt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln, dabei die für sie massgeblichen Kriterien festzulegen und im Einzelfall zu entscheiden, ob diese erfüllt seien. Aufgrund der eher strengen Einbürgerungspraxis der Beschwerdeführerin sei die Gutheissung des vorliegenden Einbürgerungsgesuchs mit der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) nicht vereinbar. In der Vergangenheit seien analoge Gesuche in gleicher Weise beurteilt und abgelehnt worden. Eine Gutheissung des Gesuchs würde einer Untergrabung der Entscheidungskompetenz der Beschwerdeführerin gleichkommen und eine Verletzung der Gemeindeautonomie darstellen. Bei den Eignungskriterien gebe es weder eine Rangfolge noch eine Gewichtung. So müssten alle Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit eine Einbürgerung bejaht werden könne. Vorliegend hätten mehrere Aspekte zum ablehnenden Entscheid geführt. Auch wenn es sich nach Ansicht der Vorinstanz um kleine Mängel handle, würden sich diese kumulieren und zu einem Gesamtbild führen, welches für die Beurteilung einer Einbürgerung massgebend sei. Die Beschwerdegegnerin erfülle zwischenzeitlich die Steuerpflicht. Bis zum Einbürgerungsgespräch habe sie jedoch jeweils keine Zahlungen für provisorische Steuern geleistet. Die direkten Bundessteuern seien erst nach dem Gespräch beglichen worden. Die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 seien erst im Hinblick auf die Einreichung des Einbürgerungsgesuchs beglichen worden. Es seien mehrmals Fristen missachtet worden, weshalb von einer schlechten Zahlungsmoral auszugehen sei. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten und den Sachverhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin ausgelegt. Im Weiteren sei die Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen ohne eine gewisse Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Geschehen in der Gemeinde kaum erreichbar. Die Beschwerdegegnerin habe kaum ein Interesse am örtlichen und überörtlichen Geschehen aufzeigen können. Sie habe weder die Gemeinderatsmitglieder noch die Mitglieder der Ortsgemeinde namentlich nennen können. Sie habe keine Angaben zu den Erneuerungswahlen des Regierungs- und Kantonsrats im Frühling 2020 machen können. Sie habe nur wenige Nachbargemeinden ihrer Wohngemeinde aufzählen können. Die Kenntnisse zum Staatsaufbau und zur Politik seien klar ungenügend gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei nicht einmal in der Lage gewesen, die einfachsten Fragen zu beantworten. Es werde jeweils der empfohlene Fragenkatalog des Staatssekretariats für Migration (SEM) angewendet. Die Fragen seien eher einfacher Natur und gingen nicht über das als generell als bekannt vorauszusetzende Allgemeinwissen hinaus. Von einem Einbürgerungskandidaten dürfe mehr verlangt werden als von einem durchschnittlichen Schweizer. Durch die Einbürgerung würden schweizerische Rechte und Pflichten erworben und die gesuchstellende Person habe die Möglichkeit, sich auf das Gespräch vorzubereiten. Der Beschwerdegegnerin sei bewusst gewesen, dass sie sich vorbereiten müsse. Die Situation sei ihr zudem vom ersten Einbürgerungsgespräch im Jahr 2015 bekannt gewesen. In dieser Hinsicht sei der Einbürgerungsrat besonders enttäuscht gewesen und habe keine Bemühungen im Nachgang zum ersten Einbürgerungsgesuch feststellen können. Mit den heute verfügbaren digitalen Medien könne von einer Person erwartet werden, dass sie sich selbständig informiere; viele "Einbürgerungstests" seien mit Suchmaschinen abrufbar. Auf Anfrage gebe die Ratskanzlei die Broschüre "Der Bund kurz erklärt" ab. Auch fänden beispielsweise in M.__ Staatskundekurse statt, welche besucht werden könnten. Folglich seien Hilfsmittel vorhanden. Es sei nicht vorgeschrieben, in welcher Form der Einbürgerungsrat die Hilfsmittel zur Verfügung stellen müsse. Die Beschaffung der Hilfsmittel stelle eine "Holschuld" dar. Die mangelnde Vorbereitung sei durch die Beschwerdegegnerin selbst verschuldet. Sodann sei die soziale Integration bzw. die Pflege sozialer Beziehungen in der Gemeinde als zu schwach erachtet und nicht gänzlich verneint worden. Dieser Punkt sei nicht ausschlaggebend gewesen für den ablehnenden Entscheid, sondern sei in die Gesamtbeurteilung mit eingeflossen. Der Einbürgerungsrat lege grossen Wert auf die lokale Integration. Die Beschwerdegegnerin sei zwar Mitglied des örtlichen Tennisclubs; die Mitgliedschaft sei jedoch erst nach dem ablehnenden Entscheid von 2015 erfolgt. Sie sei kein Mitglied in einer anderen Organisation, setze sich nicht für eine örtliche Angelegenheit im öffentlichen Interesse ein und nehme auch sonst nicht aktiv am Dorfleben teil. Eine Integration im Dorfleben sei damit schwer erkennbar (act. G 5).
Gemäss Art. 89 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1, KV) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Die Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 137 I 235 E. 2.2, 136 I 265 E. 2.1). Letzteres gewährt das kantonale Recht den Gemeinden im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Den damit verbundenen Ermessensspielraum haben auch die Rechtsmittelinstanzen zu beachten. Sie dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (BGE 137 I 235 E. 2.4).
Den kommunalen Behörden kommt, auch was die Anforderungen an die (lokale) Integration der gesuchstellenden Personen sowie ihre Vertrautheit mit schweizerischen Lebensverhältnissen (Kenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse) angeht, ein Ermessenspielraum zu. Dabei ist stets eine Gesamtwertung anhand sämtlicher Kriterien und der persönlichen und sozialen Situation des Bewerbers vorzunehmen (BGE 138 I 242 E. 5.3). In diesem Rahmen ist die Beschwerdeführerin auch berechtigt, eine eigene Einbürgerungspraxis zu entwickeln. Die Gemeindeautonomie und ihre eigene Einbürgerungspraxis entbinden sie indes nicht von der Anwendung des massgebenden Rechts. Hierbei ist vorab zu beachten, dass die Prüfung der *Integration* einer gesuchstellenden Person mehrere Gesichtspunkte aufweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 BRG i.V.m. Art. 12 BüG) und ein Manko bei einem Gesichtspunkt durch Stärken bei anderen Aspekten ausgeglichen werden kann (Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, 2. Aufl. 2015, S. 415 unten m.H.). Soweit bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der nicht rechtzeitigen Bezahlung von Steuerschulden (vgl. vorstehende E. 3.1.2) ein Manko bei der Integration (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und b BüV) zu orten ist, wird dieses durch ihre Stärken im sprachlichen Bereich (Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG) und bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG) ausgeglichen. Die sprachlichen, sozialen (Integration, Teamfähigkeit, Loyalität) und beruflichen Kompetenzen der Beschwerdegegnerin am Arbeitsplatz ergeben sich dabei unter anderem aus der in diesem Verfahren eingereichten Bestätigung ihres aktuellen Arbeitgebers vom 25. Februar 2022 (act. G 12/1); für das Einbürgerungsverfahren sind die dort bescheinigten Gegebenheiten zugunsten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
Sodann darf bei der Prüfung der *Vertrautheit* mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 lit. b BüG) im Rahmen eines Gesprächs nicht mehr verlangt werden, als auch von einem Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde und ähnlichem Bildungsstand vernünftigerweise erwartet werden dürfte (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.3). Die Vorinstanz legte einlässlich die Gründe dar, aufgrund welcher sie die Kriterien der Grundkenntnisse der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz (Art. 11 lit. b BüG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a BüV und Art. 14 BRG) und dasjenige der *Kontaktpflege mit Schweizerinnen und Schweizern* (Art. 11 lit. b BüG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV) als erfüllt erachtet. Sie stützte ihren Entscheid auf sachliche Kriterien, indem sie die gesamten vorliegenden Akten würdigte und die strittigen Kriterien umfassend und willkürfrei beurteilte. Die von der Beschwerdeführerin zu Recht monierten bescheidenen Grundkenntnisse der Beschwerdegegnerin bezüglich der geographischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 lit. a BüG) bzw. geringe Vertrautheit mit örtlichen Verhältnissen (Art. 14 Abs. 1 BRG) vermag die Beschwerdegegnerin insbesondere mit ihren Kontakten und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüG) am Arbeitsort zu kompensieren (vgl. act. G 12/1 sowie Stellungnahme des ehemaligen Lehrmeisters vom 19. August 2020 und Zwischenzeugnis der Z.__ AG vom 1. Mai 2020 [act. G 9/5/3k Beilagen]). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdegegnerin rechtsgleich mit den von ihr bisher entschiedenen (analogen) Einbürgerungsgesuchen zu behandeln sei, ansonsten das Rechtsgleichheitsgebot verletzt werde (act. G 5 S. 10), ist festzuhalten, dass konkret eine isolierte Wertung der Kriterien der Integration und der Vertrautheit - unter Ausserachtlassung der Kompensationsmöglichkeit von Mankos und Stärken in einzelnen Teilbereichen - eine Gesuchablehnung zu begründen vermöchte. Dies würde indes zu einem Missverhältnis in der Würdigung der Kriterien führen und erschiene damit unverhältnismässig, wodurch der Ermessenspielraum der Beschwerdeführerin überschritten würde. Ein solches Vorgehen liesse sich auch mit Hinweis auf die abweichende Behandlung früherer ähnlich gelagerter Gesuche nicht rechtfertigen. Der Entscheid der Vorinstanz, welcher sich für die Bewilligung des Gesuchs aussprach, erweist sich damit als gerechtfertigt.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70, AnwG], Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung [sGS 963.75, HonO]). Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO beträgt das Honorar vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000. Angesichts der konkreten Verhältnisse erscheint eine Entschädigung von CHF 2'500 für das Beschwerdeverfahren angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Beschwerdegegnerin mit CHF 2'500 zuzüglich CHF 100 Barauslagen (vier Prozent von CHF 2‘500 [Art. 28bis Abs. 1 HonO]) und Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) von 7.7% zu entschädigen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (statt vieler: VerwGE B 2019/35 vom 29. August 2019 E. 3.6, R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 175 ff.); sie hat auch keinen Antrag gestellt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: