Entscheid vom 5. Oktober 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tanja Ivanovic, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 3. September 2021 gegen den am 20. August 2021 entgegengenommenen Rekursentscheid erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal wie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Vorliegend kam es zwar zu einem Freispruch in Bezug auf jene Delikte, die Auslöser für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung waren. Die Niederlassungsbewilligung kann indes dennoch widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zumeist dann vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat (BGE 137 II 297 E. 3.3). Der Widerrufsgrund setzt kein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten mit Verschulden und damit mit Schuldfähigkeit voraus (vgl. BGer 2C_74/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2.4; VerwGE B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1; Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2016 E. 4.3.2; M. Spescha, Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 63 AuG N 10). Vielmehr soll der Widerruf insbesondere auch bei Ausländerinnen und Ausländern möglich sein, bei denen eine strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, 02.024, Bundesblatt [BBl] 2002 S. 3810).
Laut Kreisgericht Wil schloss sich der Beschwerdeführer Ende Juli/Anfang August 2005 zusammen mit seiner damaligen Freundin gegen deren Willen in sein Zimmer in der elterlichen Wohnung ein und stiess sie danach etwa 2,6 km und zum Teil an den Haaren haltend bis zu einem Maisfeld vor sich her, wo er sie - wiederum an den Haaren haltend - nötigte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nach dem Vorfall drohte er ihr wiederholt mit dem Tod. Dieser Deliktskomplex stellt offensichtlich einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Anbetracht der Schwere der Taten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und damit hat er denn auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Dass das Gericht wegen der gutachterlich festgestellten psychischen Störung des Beschwerdeführers strafrechtlich von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) ausging und die Tat deshalb nicht strafbar war, vermag nichts daran zu ändern, dass – ausländerrechtlich – der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist (VerwGE B 2016/211 vom 13. Dezember 2018 E. 2.1).
Zu prüfen bleibt damit die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Denn auch wenn Widerrufsgründe gemäss Art. 63 AIG vorliegen, ist dieser nur zulässig, wenn im konkreten Fall die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig beziehungsweise zumutbar ist. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Integrationsgrads der betroffenen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich, der Schwere ihres Verschuldens, der Dauer ihrer Anwesenheit sowie den ihr und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen.
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich – wie der Beschwerdeführer – schon seit langer Zeit im Land aufhält, soll – mit Blick auf das von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) geschützte Privatleben – nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz kann aber auch in diesen Fällen ein überwiegendes Interesse daran bestehen, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden, da und soweit er hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat beziehungsweise er sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.3; 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 und weitere Rechtsprechung).
Vorliegend ist es so, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, als Kind Deutsch gelernt, Freundschaften geknüpft und Mitglied in Fussballvereinen gewesen zu sein. Er habe zudem gerne Tischtennis gespielt, es geliebt zu schwimmen und zu wandern. Ferner habe er bis zum 12. Lebensjahr Leichtathletik betrieben. Bis zum Ausbruch seiner Krankheit sei er in der Schweiz vollkommen integriert und angepasst gewesen. Seit 2003 habe er sich aber aufgrund seiner Erkrankung immer mehr verändert. Er habe starke Stimmungsschwankungen gehabt, sich zu Hause immer mehr und mehr zurückgezogen und ausserhalb des Elternhauses ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Er habe in der Schule oft gefehlt und seine Leistungen hätten sich verschlechtert. Aufgrund seines undisziplinierten Verhaltens im Unterricht sei ihm gar ein vorübergehender Schulausschluss angedroht worden. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde sodann eingehend auf seine psychische Erkrankung, die stationäre Massnahme und seine Begutachtung ein. Im Zuge der Behandlung sei es zu einer positiven Entwicklung gekommen. Er habe sich immer mehr in den Alltag und sein Umfeld einbringen und Verantwortung übernehmen können, habe Erlerntes umgesetzt und sich somit in Richtung einer angemessenen Selbständigkeit entwickelt. Trotz zahlreicher Öffnungen des Vollzugs habe sich der Beschwerdeführer seit der Diagnostizierung seiner Erkrankung über zwölf Jahre lang nicht straffällig verhalten, obwohl er entsprechenden Reizen ausgesetzt gewesen sei. Ferner habe sich seine Beziehung zu seinen Eltern und Schwestern verfestigt. Auch gegenüber Dritten verhalte er sich tadellos. Seit Juni 2018 habe er eine Beziehung. Seine Partnerin und deren Kinder würden mittlerweile ebenso zu seiner Herkunftsfamilie gehören wie der Beschwerdeführer selbst. Er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten. Seit seiner Entlassung aus der stationären Massnahme habe er keine Drogen und keinen Alkohol mehr konsumiert. Er gehe alle zwei Wochen zur Psychotherapie. Exhibitionismus sei mehr Krankheitssymptom als Untat. Die anderen Delikte würden schon 12 bis 18 Jahre zurückliegen. Indem das Bezirksgericht Lenzburg auf die Rückversetzung in die stationäre Massnahme verzichtet habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass mutmasslich keine reale Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Überdies habe es den Beschwerdeführer lediglich zu einer Geldstrafe im Umfang von 30 Tagessätzen verurteilt. Das Gutachten von 2014 bescheinige ihm eine günstige Legalprognose. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher nicht gegeben. Demgegenüber sei das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz augenscheinlich. Er befinde sich seit 27 Jahren und seit dem 6. Altersjahr in der Schweiz, sei hier aufgewachsen und sozialisiert. Bis zum Zeitpunkt seiner Erkrankung habe er sich vollumfänglich und altersgerecht integriert. Er habe hier nun seit 3,5 Jahren eine Freundin, mit der er verlobt sei. Selbst als die beiden vorübergehend aufgrund der Untreue seiner Freundin getrennt gewesen seien, habe er nicht aggressiv, sondern besonnen reagiert. Nach einer Beziehungspause habe sich das Verhältnis der beiden wieder soweit verfestigt, dass sie nun eine Heirat beabsichtigen würden. Zu seiner biologischen Familie stehe er in einem engen Abhängigkeitsverhältnis. Sie unterstütze ihn. Moderne Kommunikationsmittel könnten ihm diese Unterstützung nicht bieten. In Serbien verfüge er nur über wenige Verwandte. Ein Onkel dort sei pflegebedürftig. Mit seinem Cousin, dem Sohn dieses Onkels, habe er keinen Kontakt. Dieser lebe mit dessen Frau und Tochter in einer sehr kleinen Wohnung. Die Grosseltern seien verstorben. Er habe dort auch sonst keine sozialen Beziehungen. Ausserdem könne er zwar Serbisch sprechen, beherrsche aber die kyrillische Schrift nicht. Kulturelle Beziehungen zu Serbien habe er nicht. Auch sein Gesundheitszustand spreche für seinen Verbleib in der Schweiz. Hierzulande würde er in einer der Stiftung B.__ ähnlichen Wohnstätte leben und an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein. Mit seiner IV-Rente, seinen Ergänzungsleistungen sowie seinem Lohn könne er sich diese seiner Krankheit Rechnung tragende Lebensform leisten. Der Beschwerdeführer räumt sodann ein, eine psychisch schwer kranke Person zu sein.
Die Vorinstanz betont im Zusammenhang mit der Gewichtung des öffentlichen Interesses, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. Die Verurteilung wegen Exhibitionismus stelle angesichts der Vorstrafen einen bedeutenden Rückfall dar. Davon habe ihn auch das engmaschige Setting im Wohnheim B.__ nicht abhalten können. Dies entspreche auch den Einschätzungen des Wohnheims B.__ sowie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG). Den Berichten vom Frühling 2020 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Strafuntersuchung wegen Exhibitionismus bagatellisiere, sich hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe wenig einsichtig zeige und sich herablassend und abwertend über das 68-jährige mutmassliche Opfer geäussert habe. Die PDAG schätze die Rückfallgefahr weiterer einschlägiger Delikte als sehr hoch ein. Es sei mithin von einer sehr hohen Rückfallgefahr auszugehen. Im ausländerrechtlichen Widerrufsverfahren sei bei Delikten gegen Leib und Leben selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Trotz der langen Aufenthaltsdauer würden die begangenen Delikte nicht von einer gelungenen Integration sprechen. Der Beschwerdeführer kenne sein Heimatland und die dort gesprochene Sprache und habe sich regelmässig dort aufgehalten. Von einer Befragung (v.a. der Freundin des Beschwerdeführers) sah die Vorinstanz mangels der Unabhängigkeit dieser Personen ab. Auf das Einholen eines Gutachtens verzichtete die Vorinstanz ebenfalls, weil die Rückfallgefahr angesichts der vorliegenden Unterlagen auch ohne ein solches Gutachten beurteilt werden könne.
Bei der Gewichtung des öffentlichen Interesses ist auch die Rückfallgefahr zu berücksichtigen. Aus einem Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 21. Januar 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Verlauf einer undifferenzierten Schizophrenie leidet, die eine langfristige, massgeschneiderte Unterstützung erfordert. Dies bestätigt ein Schreiben des Amts für Justizvollzug vom 27. April 2020, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer langfristig auf betreuende und unterstützende Massnahmen angewiesen sein wird und von einer Rückversetzung in die stationäre Massnahme nicht deshalb abgesehen wurde, weil die Rückfallgefahr verneint wurde, sondern weil die Rückversetzung mit einer Verwahrung vergleichbar gewesen wäre, wobei die Anordnungsvoraussetzungen für eine Verwahrung als nicht erfüllt erachtet wurden. Die lückenlose Einnahme der verordneten Medikamente wurde in diesem Zusammenhang als rückfallpräventiv wichtig beschrieben. Aus dem Verlaufsbericht vom 5. April 2020 der Stiftung B.__ geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Exhibitionismus-Vorfall belächelt und bagatellisiert. Aus dem Bericht ist sodann auch ersichtlich, dass er bei den Themen Abstinenz und Medikamenteneinnahme langfristig auf externe Kontrolle, Unterstützung, Beratung und Begleitung angewiesen sein wird. Das PDAG misst der Medikamenteneinnahme ebenfalls erhebliches Gewicht zu und stuft die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in die Delinquenz unter der "Voraussetzung der konsequenten Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, inkl. kontrollierter Medikamenteneinnahme", im Bericht vom 11. Mai 2020 als eher gering ein. Laut dem Bericht äussert sich die psychische Krankheit des Beschwerdeführers unter anderem in einem Mangel an Empathie. Spürbare Empathie konnte laut diesem Bericht nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch nicht gegenüber den Eltern und den Schwestern des Beschwerdeführers festgestellt werden. Das PDAG beurteilt den Therapieverlauf seit 2009 insgesamt als sehr schwierig und ungünstig. Das Rückfallrisiko in die Delinquenz wurde sodann seitens des PDAG 2020 auch als weniger positiv beurteilt als noch 2019, und dies nicht unter Bezugnahme auf den Exhibitionismusvorfall vom 30. Januar 2020, sondern unter konkreter Bezugnahme auf die soziale Kompetenz und das gezeigte Konfliktverhalten des Beschwerdeführers.
Dass selbst bei einer engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers zumindest hinsichtlich seiner exhibitionistischen Veranlagung eine beträchtliche Rückfallgefahr besteht, belegt das Ereignis vom 30. Januar 2020. Die Erkrankung des Beschwerdeführers bedarf zur Vermeidung der Verletzung strafrechtlich geschützter Rechtsgüter, insbesondere von Leib und Leben sowie der sexuellen Integrität Dritter, einer dauerhaften und zuverlässigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung in einem geschützten Umfeld. Soweit der Beschwerdeführer – was in den vergangenen Jahren weitgehend der Fall war – krankheitseinsichtig ist, im Rahmen der erforderlichen Betreuung kooperiert und insbesondere auch bereit ist, über partnerschaftliche Beziehungen Auskunft zu geben, erscheint die Rückfallgefahr jedenfalls bezüglich schwerer Delikte als eher gering.
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wirtschaftlich – abgesehen davon, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen und er am 7. August 2020 betreffend Einkommens-/Vermögensverwaltung verbeiständet wurde – nicht und gesellschaftlich wenig integriert. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings wiederum seine psychische Erkrankung, welche eine solche Integration unabhängig der Nationalität erschwert. Während der obligatorischen Schulzeit war der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich - im üblichen Rahmen sozial integriert. Die Anzeichen seiner beginnenden psychischen Erkrankungen haben dann allerdings bereits im Jugendalter zu einer zunehmenden sozialen Isolation geführt. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer – mit Rückschlägen – mittlerweile Schritte hin zu einer ansatzweisen Re-Integration unternommen. Es ist ihm jedenfalls im geschützten Rahmen gelungen, in der Küche täglich während bis zu fünfeinhalb Stunden tätig zu sein. Er hatte auch eine Ausbildung mit Berufsattest in diesem Bereich ins Auge gefasst. Wohl nicht zuletzt das Wissen darum, dass sein Anwesenheitsrecht in der Schweiz in der Schwebe ist, hat dazu geführt, dass er dieses Ziel zumindest zurzeit wieder aufgegeben hat.
Die familiäre Integration des Beschwerdeführers ist weitestgehend auf seine Eltern und Schwestern ausgerichtet. In der Beschwerde ist zwar von Heiratsabsichten die Rede. Indessen sind die Whats-App-Nachricht vom 10. Juli 2020 mit Fotos kein Beleg für eine Beziehung. Sie beziehen sich lediglich auf ein Kennenlernen zwischen seiner Freundin und einem Teil seiner Familie. Dasselbe gilt für die bei den Akten liegenden Fotos ohne Datum. Auch sie belegen nicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Freundin nach Mai 2020 noch gelebt wurde. Ein Schreiben betreffend eine aktuell noch bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit dieser sowie einer beabsichtigten Heirat liegt nicht bei den Akten. Zudem geht aus den Akten deutlich hervor, dass dem Beschwerdeführer eine empathische Beziehung zu anderen Personen infolge seiner psychischen Erkrankung nur schwer möglich ist, selbst zu seiner Familie. Es überrascht deshalb nicht, dass seitens seiner Familie kein Schreiben bei den Akten liegt, welches die Intensität der familiären Beziehung betont. Andere langfristig tragfähige Beziehungen hat der Beschwerdeführer nicht. Auch bei der Beurteilung der familiären Integration ist zu berücksichtigen, dass einer normalen Beziehungsintensität angesichts der langfristig erforderlichen Betreuung beziehungsweise besonders erforderlichen Wohnform und des geschützten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers krankheitsbedingt besondere Hindernisse entgegenstehen.
Insgesamt ist indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Möglichkeiten seiner psychischen Erkrankung entsprechend in der Schweiz integriert ist.
Der Beschwerdeführer ist im sechsten Altersjahr im Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Er hat hier die obligatorische Schulzeit und damit einen grossen Teil der lebensprägenden Jahre verbracht. Er lebt mittlerweile seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Diese lange Anwesenheit in der Schweiz fällt erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Zwar ist er mit Sprache und Kultur seines Heimatlandes, in welchem er die Jahre als Kleinkind und später verschiedene Besuchsaufenthalte verbracht hat, nicht gänzlich unvertraut. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass er dort nicht ohne jedes familiäre Netz leben müsste. Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihm in seiner Heimat die zur Vermeidung von Straffälligkeit und Sanktionen erforderliche adäquaten medizinischen und sozialen Betreuung zuteilwürde (vgl. BVGer D-167/2016 vom 23. November 2018 E. 4.4.3). Eine soziale Integration des Beschwerdeführers, wie sie zurzeit in der Schweiz besteht, wäre – bei entsprechender Unterstützung – trotz Schwierigkeiten auch in Serbien möglich.
Bei der Interessenabwägung spricht die Schwere der vom Beschwerdeführer ausgegangenen Rechtsgutverletzungen und die beträchtliche Rückfallgefahr, die nur mit einer dauerhaften engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers bei anhaltender Krankheitseinsicht gebannt werden kann, für die Beendigung der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Zugunsten eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz sprechen seine lange Anwesenheit und seine Integration in der Schweiz im Rahmen seiner Möglichkeiten sowie die besonderen Hindernisse, denen er sich bei einer Integration in seiner Heimat gegenüber sieht. Trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erscheint ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei Würdigung sämtlicher konkreter Umstände derzeit noch als unverhältnismässig. Zu berücksichtigen sind die ihm attestierte krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit (vgl. Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 9. November 2016 E. 5.4.2) und die massnahmenbedingte massgebliche Beschränkung des von ihm ausgehenden Risikos.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aktuell unverhältnismässig ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Unbestritten ist, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer eine erhebliche Bedeutung hatte und die im Rekursverfahren aufgeworfenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht als einfach qualifiziert werden konnten, was nun an der Gutheissung der Beschwerde in der Sache offenbar wird. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände bejahte die Vorinstanz daher zu Recht die Notwendigkeit einer rechtskundigen Vertretung.
Die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtpflegeverfahren bestimmt sich in erster Linie nach der Pauschale gemäss Art. 22 in Verbindung mit Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO). Zu prüfen bleibt damit vorliegend, ob die von der Vorinstanz zugesprochene ausseramtliche Parteientschädigung angemessen ist. Nach Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO beträgt das Honorar in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden pauschal CHF 500 bis CHF 6'000. Innerhalb dieser Pauschale wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO). Die Vorinstanz erachtete das von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar in der Grössenordnung von CHF 10'000 samt Barauslagen und Mehrwertsteuer als zu hoch. Sie legte die ausseramtliche Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung auf CHF 3'000 (inklusive Barauslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) fest. Zur Begründung führte sie aus, das Verfahren sei zwar lang und aufwendig gewesen, Rekursschrift und Stellungnahmen seien allerdings weitschweifig und in nicht unerheblichem Ausmass sich wiederholend. Damit übte sie bei der Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Daran ändert auch nichts, dass der von der Rechtsvertreterin betriebene Aufwand, wie er in der Honorarnote zum Ausdruck kommt, deutlich höher war, stellt der effektive Aufwand doch lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien dar (VerwGE B 2016/38 vom 12. März 2018 E. 8.3; GVP 2015 Nr. 68 E. 4.2.1). Aufgrund der verschiedenen Bemessungskriterien liegt es in der Natur der Sache, dass eine pauschal zugesprochene Parteientschädigung nicht immer dem eigentlichen Aufwand der Rechtsvertreterin entspricht und sowohl nach unten als auch nach oben abweichen kann. Die Vorinstanz bemass die pauschale ausseramtliche Parteientschädigung im Vergleich zu anderen Fällen eher grosszügig und damit weder willkürlich noch unverhältnismässig tief, sondern im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. a HonO. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Allerdings ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Gutheissung der Beschwerde auch im Rekursverfahren nicht eine um einen Fünftel herabgesetzte (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG), sondern eine ungekürzte Entschädigung seiner ausseramtlichen Kosten zusteht. Sie erhöht sich damit um CHF 750 (inklusive Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.
Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Unterliegen im Kostenpunkt kann vorliegend im Vergleich mit der Bedeutung des materiellen Entscheides vernachlässigt werden (vgl. R. von Rappard-Hirt, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen 2020, N 3 zu Art. 95 VRP) – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (siehe Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Mit dem Rekursentscheid wurde auch dessen Kostenspruch aufgehoben. Die amtlichen Kosten von CHF 1'000 des Rekursverfahrens gehen entsprechend zufolge Obsiegens und nicht zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulasten des Staates.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Das Honorar beträgt vor Verwaltungsgericht pauschal CHF 1'500 bis CHF 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 HonO sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 2’500 zuzüglich CHF 100 pauschale Barauslagen (4 Prozent von CHF 2'500; Art. 28bis HonO) zuzüglich CHF 200.20 Mehrwertsteuer (7,7 Prozent von CHF 2'600; Art. 29 HonO) angemessen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: