Entscheid vom 14. Dezember 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft X.__ sel., bestehend aus:
- A.__,
Beschwerdeführerinnen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Advokatur- und Notariatsbüro, Poststrasse 3, Postfach 14, 7130 Ilanz,
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
M.__,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur,
Gegenstand
Registrierung Kindesverhältnis
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 21. Juni 2021 erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Art. 196-199 IPRG enthalten die übergangsrechtlichen Regeln für die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Art. 199 IPRG verleiht den indirekten Zuständigkeitsregeln des IPRG quasi rückwirkend Geltung, da ein ausländischer Titel - unabhängig von der Frage, wann er ergangen ist - in der Schweiz mit Inkrafttreten des IPRG anerkannt werden muss, wenn dies nach den neuen Bestimmungen möglich ist. Ist also der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsentscheid durch schweizerische Behörden nach dem 1. Januar 1989 zu fällen, so gelten nach Art. 199 IPRG neu die Art. 25 ff. IPRG, selbst wenn der Entscheid im Ausland vor dem Stichdatum 1. Januar 1989 gefällt worden ist. Begehren um Anerkennung und Vollstreckung, die nach Inkrafttreten des IPRG eingereicht werden, sind demnach nach dem IPRG zu prüfen (vgl. VerwGE B 2019/38 a.a.O. E. 2.1 m.H.).
Streitig ist vorliegend, ob die am 7. August 1967 in Deutschland urkundlich festgestellte Kindesanerkennung (act. G 7/7/9b) bzw. das in der Folge durch Änderung des deutschen Rechts per 1. Juli 1970 aufgewertete Kindesverhältnis für den schweizerischen Rechtsbereich anzuerkennen und im schweizerischen Personenstandsregister einzutragen ist. - Ausländische Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 f. IPRG). Nach Art. 25 IPRG muss die Zuständigkeit des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts (indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG) begründet sein (Art. 25 lit. a IPRG). Sodann muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Im Weiteren darf kein Verweigerungsgrund im Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG). Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland erfolgter Kindesanerkennungen durch die Schweiz ist neben den allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung die Sondervorschrift in Art. 73 Abs. 1 IPRG zu beachten. Nach dieser Bestimmung wird die im Ausland erfolgte Anerkennung eines Kindes in der Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit einer Kindesanerkennung genügt es dabei, dass die Kindesanerkennung den inhaltlichen und formell-rechtlichen Anforderungen auch nur einer der in Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen entspricht (sogenannte alternative Anknüpfung). Die anderen allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25 ff. IPRG) - ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG) - sind indessen auch bei der Anerkennung im Ausland erfolgter Kindesanerkennungen zu beachten (vgl. Siehr/Markus, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, N 9 ff. zu Art. 73 IPRG; Schwander, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar – Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 2 ff. zu Art. 73 IPRG).
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, eine krasse Verletzung grundlegender Bestimmungen der schweizerischen Rechtsordnung sei bei der Anerkennung der deutschen Vaterschaftsaufwertung nicht zu erkennen (Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 25. April 1980 E. 8a, in: VPB 1980 Nr. 109). Die Tatsache, dass die Schweiz altrechtliche Zahlvaterschaften nicht auf dem Gesetzesweg in Standesfolgevaterschaften umgewandelt habe, mithin die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Lösung von der schweizerischen abweiche, vermöge keine ordre-public-Widrigkeit zu begründen. Das einheimische Rechtsgefühl werde damit nicht in unerträglicher Weise verletzt. Eine dadurch bedingte Ungleichbehandlung von zwei Halbgeschwistern, wovon eines in der Schweiz und das andere in Deutschland lebe, vermöge daran nichts zu ändern. Ob und inwiefern zwischen der Beschwerdegegnerin und X.__ sel. eine gelebte Vater-Tochter-Beziehung vorgelegen habe, sei für die Frage, ob die deutsche Vaterschaftsaufwertung in der Schweiz anzuerkennen und im hiesigen Personenstandsregister einzutragen sei, nicht massgebend. Gleich wie ein tatsächliches Kontaktverhältnis für die Vaterschaftsanerkennung als solche nicht vorausgesetzt werde, sei ein solches auch in Bezug auf die Anerkennung ausländischer Vaterschaftsanerkennungen nicht erforderlich. Die Anerkennungsvoraussetzungen seien in Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 25-27 und 73 Abs. 1 IPRG abschliessend geregelt. Für eine allfällige ordre-public-Widrigkeit sei nicht auf die Beweggründe für das Gesuch um Anerkennung, sondern auf das anzuerkennende Kindesverhältnis bzw. dessen Entstehung abzustellen (act. G 2 S. 8 f.).
Das offenbar abweisende und kontaktverweigernde Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber X.__ sel. habe kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen vermocht, gestützt auf welches X.__ sel. nachlassplanerische Dispositionen getroffen bzw. unterlassen habe, die sich nun als nachteilig erweisen könnten (vgl. BGE 125 II 257 E. 2a), zumal eine gelebte Vater-Kind-Beziehung für die Anerkennung nicht von Relevanz sei. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei in rechtlicher Hinsicht nicht als widersprüchliches Verhalten im Sinn eines offenbaren Rechtsmissbrauchs zu qualifizieren. Im Weiteren begründe das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs grundsätzlich keinen Rechtsmissbrauch. Da gemäss IPRG für die Anerkennung eines im Ausland begründeten Kindesverhältnisses und deren Eintragung im Personenstandsregister keine Frist existiere, sei auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. kein rechtsmissbräuchliches Verhalten festzustellen. Im Übrigen würden Anerkennungsgesuche häufig im Zusammenhang mit einem Erbfall gestellt, da oft erst in diesem Zeitpunkt ein Interesse an der Anerkennung entstehe (BGE 134 III 467 E. 3.3). Sodann stehe das Prinzip des Vertrauensschutzes einer *Änderung geltenden Rechts* nicht entgegen. X.__ sel. habe das Kindesverhältnis vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht anerkannt. Auch ein juristischer Laie hätte aufgrund der grenzüberschreitenden Bezüge mit Blick auf die Nachlassplanung zumindest in Erwägung ziehen müssen, dass nicht (ausschliesslich) die schweizerische Rechtslage massgebend oder allenfalls eine Rechtsberatung angezeigt sein könnte. Er hätte zu Lebzeiten die Möglichkeit der Anpassung an die geänderte Rechtslage (z.B. durch letztwillige Verfügung) gehabt. Ein schutzwürdiges Vertrauen von X.__ sel. auf eine gegebene schweizerische Rechtslage sei aus diesen Gründen zu verneinen (act. G 2 S. 10 f.).
Schliesslich stelle sich die Frage nach der Rückwirkung bedingt durch das deutsche NehelG und die rückwirkende deutsche Vaterschaftsaufwertung. Das Bundesgericht habe bisher nie die Frage zu beantworten gehabt, ob die verfassungsmässigen Grenzen der Rückwirkung als vollstreckungsrechtlicher nationaler Ordre public zu gelten hätten. Indem der schweizerische Gesetzgeber in Bezug auf altrechtliche (schweizerische) Zahlvaterschaften mit Art. 13a SchlT ZGB eine (wenn auch nur beschränkte) Ausnahme vom generellen Rückwirkungsverbot gemäss Art. 1 SchlT geschaffen habe, sei zu schliessen, dass keine Ordre public-Widrigkeit begründet werde, wenn das in Deutschland begründete Kindsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und X.__ sel., welches gestützt auf das NEhelG rückwirkend zu einer Vaterschaft aufgewertet worden sei, in der Schweiz anerkannt werde (act. G 2 S. 11 f.).
Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, die Betrachtungsweise der Vorinstanz habe zur Folge, dass zwei Halbgeschwistern, wovon eines in der Schweiz und das andere im Ausland lebe, ganz andere rechtliche Wege offenstehen würden. Während dem in der Schweiz lebenden Kind nach Art. 13a Abs. SchlT ZGB nicht einmal das Recht zur klageweisen Aufwertung seines Kindesverhältnisses eingeräumt werde, könne sich sein ausländischer Geschwisterteil einfach nachregistrieren lassen. Eine solche Ungleichbehandlung sei mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen (Ordre public) unvereinbar und deshalb abzulehnen. Es frage sich, wo der Unterschied zwischen dieser stossenden Ungleichbehandlung zweier Halbgeschwister und der verlangten Gleichstellung von Mann und Frau liege. Es springe ins Auge und sei klar erkennbar, dass tausende von Kindern in der Schweiz, welche von Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB erfasst würden, damit gegenüber Halbgeschwistern mit ausländischer Provenienz massive Nachteile im Personen-, Familien- und Erbrecht erleiden würden. Wenn eine Verwaltungsbehörde darin keinen groben Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot sehen wolle, habe sie sich nicht in die Lage der Betroffenen versetzt und verkenne die Auswirkungen dieser Diskrepanz auf das einheimische Rechtsgefühl. Im Weiteren würden der Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 ZGB) auch im internationalen Verhältnis gelten. Letzteres sei Bestandteil des schweizerischen Ordre public. Eine Treuwidrigkeit sei bei der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen sowie in der verzögerten Rechtsausübung (Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben) zu sehen. Es bestehe Grund zur Abweisung des Registrierungsantrages der Beschwerdegegnerin, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalte und gegen Treu und Glauben agiere. Mit der Abweisung sämtlicher Kontaktversuche seitens ihres leiblichen Vaters habe diese manifestiert, dass sie keinerlei Interesse an einer Vater-Tochter-Beziehung gehabt habe. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sie Jahrzehnte später, nach dem Tod des Vaters eine solche Verbindung erstreiten wolle, um damit erbrechtliche Vorteile zu ergattern. X.__ sel. habe keine Veranlassung gehabt, in diesem Zusammenhang erbrechtliche Dispositionen oder Abklärungen der Rechtslage in einem fremden Land zu treffen. Er habe ja nicht damit rechnen können, dass seine ihn stets ablehnende Tochter auf perfide Art und Weise seinen Tod abwarte, um dann mit erbrechtlichen Absichten in Erscheinung zu treten. Dieses Benehmen der Beschwerdegegnerin sei hinterlistig und rechtsmissbräuchlich, weshalb hier gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IPRG jeglicher Rechtsschutz zu verweigern sei. Schliesslich bleibe noch das Rückwirkungsverbot als weiteres Hindernis zur Registrierung dieses Kindesverhältnisses. Die Anerkennung missachte mit dem Rückwirkungsverbot eine grundlegende Vorschrift der schweizerischen Rechtsordnung. Der Gesetzgeber habe für Sachverhalte, wie er vorliegend streitig sei, keine Rückwirkung zulassen wollen. Diese absolute Grenze könne nicht mit einem Umweg über ausländisches Recht übersprungen werden (act. G 1).
Zur Beurteilung der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindesanerkennung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, wonach X.__ sel. nicht damit habe rechnen können, dass seine ihn stets ablehnende Tochter auf perfide Art seinen Tod abgewartet und dann mit erbrechtlichen Absichten in Erscheinung getreten sei, nicht weiter zu helfen, da das behauptete (bestrittene) Benehmen der Beschwerdegegnerin kein Kriterium der Anerkennungsfähigkeit darstellt und dementsprechend nicht rechtserheblich ist. Die Geltendmachung der Kindesanerkennung erst nach dem Tod von X.__ sel. stellt sodann schon insofern keine Verletzung von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbotes dar, als der Beschwerdegegnerin rechtlich nicht verpflichtet war, dieses Begehren zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. X.__ sel. konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass das Kindesverhältnis nicht nach seinem Tod noch geltend gemacht würde. Der Beschwerdegegnerin kann insofern kein (vertrauensbildendes) widersprüchliches Verhalten (vgl. dazu Häfelin/Müller/Ullmann Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 717-721) vorgeworfen werden, als sie sich nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäussert hatte, auf die Geltendmachung des Kindesverhältnisses verzichten zu wollen.
Was die von den Verfahrensbeteiligten diskutierte Frage betrifft, ob das Rückwirkungsverbot (vgl. Häfelin/Müller/Ullmann a.a.O., Rz 269) durch die im deutschen NehelG rückwirkend eingeführte Vaterschaftsaufwertung als verletzt zu gelten hat, ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Anerkennungsfähigkeit der in Deutschland rechtmässig erfolgten Kindesanerkennung zur Diskussion steht. Die in Deutschland 1970 eingeführte Vaterschaftsaufwertung und die für diese Aufwertung statuierte Rückwirkung sind als solche im vorliegenden Verfahren nicht überprüfbar, da ausländisches Recht der Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Vorinstanz verneinte die Frage, ob die rückwirkende Einführung des deutschen Erlasses den vollstreckungsrechtlichen nationalen Ordre public verletzt, mit nachvollziehbarer Begründung, indem sie darauf hinwies, dass auch der schweizerische Gesetzgeber seinerzeit in Bezug auf altrechtliche (schweizerische) Zahlvaterschaften mit Art. 13a SchlT ZGB eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot statuiert hatte, indem er Kindern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht zehn Jahre alt waren, eine beschränkte Klagemöglichkeit auf Feststellung des Kindesverhältnisses einräumte (vgl. dazu den bereits erwähnten BGE 112 Ia 97 E. 6c). In diesem Zusammenhang ist - mit der Beschwerdegegnerin - auch auf den vergleichbaren Sachverhalt eines von Siehr/Markus (in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 70 IPRG) zitierten Entscheid hinzuweisen, gemäss welchem die uneheliche Tochter eines Mannes, dessen Zahlvaterschaft in der Schweiz festgestellt war und dessen Statusbeziehung zum Kind vor dessen Versterben nicht herbeigeführt worden war, in Italien die Beischreibung ihres Vaters im italienischen Zivilstandsregister erreichte, was eine Standesbeziehung herstellte. Diese Beischreibung wurde in der Schweiz nach Art. 32 IPRG anerkannt, ein Verstoss gegen den Ordre public verneint und der Tochter ein Erbrecht nach ihrem im Inland verstorbenen Vater zugesprochen. Insgesamt betrachtet ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz vorliegend die Voraussetzungen für die Anerkennung und Eintragung des Kindesverhältnisses zwischen der Beschwerdegegnerin und X.__ sel. nach Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 25-27 und Art. 73 Abs. 1 IPRG zu Recht als erfüllt erachtete.
Zufolge Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf ausseramtliche Entschädigung. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; A. Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 20 zu Art. 98bis VRP); sie stellte auch keinen Antrag. Demgegenüber ist die obsiegende Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Sie reichte eine Kostennote ein (Honorar von CHF 2'925 zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3%; act. G 11). Das Verwaltungsgericht spricht grundsätzlich Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist vorliegend eine Entschädigung der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerinnen mit CHF 3'012.75 einschliesslich Barauslagen (mangels Antrag ohne MWST) angemessen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: