Entscheid vom 18. Mai 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck
Verfahrensbeteiligte
X.__,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katja Ammann, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2020 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Rückweisung B 2019/79) / Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1, VRP) hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.
Mit Urteil vom 13. März 2020 hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gut. Das Migrationsamt wurde angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Dementsprechend obsiegte die Beschwerdeführerin, und die amtlichen Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (CHF 2’000), vor dem Sicherheits- und Justizdepartement (CHF 1’000) und dem Migrationsamt (CHF 310) sind dem Staat aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Das Verwaltungsgericht sprach der Rechtsvertreterin im aufgehobenen Entscheid B 2019/79 vom 26. September 2019 eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 2’800 (zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer, Honorar um einen Fünftel gekürzt: Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70, AnwG) zu. Da die Beschwerdeführerin nun obsiegt hat, hat sie Anspruch auf volle ausseramtliche Entschädigung. Das Bundesgericht äusserte sich nicht zur Höhe der zugesprochenen Entschädigung, obwohl die Beschwerdeführerin sie in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht mit ausführlicher Begründung als unzureichend beanstandet hatte. Im Entscheid B 2019/79 wurde in E. 8.2.1 auf die massgebenden Bemessungskriterien bei der Festsetzung der Honorarpauschale für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nach Art. 19 der Honorarordnung (sGS 963.75, HonO) verwiesen. Gemäss der Gesetzessystematik ist in der Verwaltungsrechtspflege nicht das von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand massgebend, sondern eine Honorarpauschale (vgl. BGer 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.3). Die Honorarnote kann lediglich eines von verschiedenen Bemessungskriterien darstellen. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass sich die Eingaben der Rechtsvertreterin nicht nur auf die wesentlichen Punkte beschränkt hatten. Ihre Ausführungen überschritten das Mass, welches bei einem – wie im vorliegenden Fall – durchschnittlichen ausländerrechtlichen Verfahren, bei welchem sich keine aussergewöhnlich schwierigen Rechtsfragen stellten, notwendig wären. Unter Berücksichtigung des Pauschalrahmens von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO und der in durchschnittlichen Ausländerrechtsfällen zugesprochenen Entschädigung von CHF 2'500 erschien dem Gericht im Entscheid B 2019/79 vom 26. September 2019 und erscheint ihm immer noch eine ungekürzte Entschädigung von CHF 3’500 zuzüglich Barauslagen von CHF 140 (4% von CHF 3’500, Art. 28bis Abs. 1 HonO) und 7,7% Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO) angemessen. Die Parteientschädigung muss nicht sämtliche erforderlichen Kosten decken, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands (BGer 1C_58/2019 vom 31. Dezember 2019 E. 3.4). Die bereits ausbezahlte Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gemäss dem Entscheid B 2019/79 von CHF 2’800 zuzüglich CHF 140 und 7,7% Mehrwertsteuer ist anzurechnen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt).
Auch im Rekursverfahren wurde der Rechtsvertreterin bereits eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung von CHF 2’000 (inklusive Barauslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zugesprochen. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der ausseramtlichen Parteientschädigung ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hatte. Gleich wie im Beschwerdeverfahren steht der Rechtsvertreterin durch das Obsiegen vor der Vorinstanz ein Anspruch auf volle ausseramtliche Entschädigung zu. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungskriterien nach Art. 19 HonO und in Anbetracht dessen, dass es sich um einen durchschnittlichen Ausländerrechtsfall handelt, die Honorarspannweite im Verwaltungsverfahren tiefer liegt als vor Verwaltungsgericht (Art. 22 Abs. 1 Ingress und lit. a und b HonO) und im Vergleich zu anderen Fällen vor der Vorinstanz ist eine ungekürzte Entschädigung für das Rekursverfahren von CHF 2’500 inklusive Barauslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer – die anwaltlichen Leistungen wurden vor dem 1. Januar 2018 erbracht – angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. a, Art. 28bis und Art. 29 HonO, Ziff. 2.1 der MWST-Info 19 zur Steuersatzänderung per 1. Januar 2018, www.estv.admin.ch). Sofern die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung bereits ausbezahlt wurde, ist diese anzurechnen. Entschädigungspflichtig ist der Staat (Migrationsamt).
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben (Art. 97 VRP) noch ausseramtliche Kosten entschädigt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: