Entscheid vom 5. Juli 2021
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
B.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Heer, Heer & Partner Advokatur AG, Degersheimerstrasse 6, Postfach, 9230 Flawil,
gegen
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Verein Wasserversorgung X.__,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Ursula Schmid, Steiner Rechtsanwälte, Sonnenstrasse 5, Postfach 536, 9004 St. Gallen,
Politische Gemeinde Y.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Grundwasserschutzzone X.__
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 28. Februar 2020 (act. G 1) erfolgte rechtzeitig und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids kommt den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis nach Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zu. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Nach Art. 2 der Statuten des Beschwerdegegners (act. G 10/1 Beilage 5) besteht der Vereinszweck darin, die Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen (lit. a), die gemeinsamen Anlagen für die Wasserversorgung zu bauen und zu betreiben (lit. b) und die Interessen der Mitglieder nach aussen zu vertreten, namentlich zu den Eigentümern der mit dem Quellrecht belasteten Grundstücke und zu den Fachstellen der Gemeinde und des Kantons. Die bundesgerichtliche Praxis lässt, abweichend vom Wortlaut von Art. 60 ZGB, Vereine mit wirtschaftlichem Zweck zu, sofern sie selbst kein kaufmännisches Unternehmen führen (Ch. Niggli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 60 ZGB mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer stellen die Rechts- und Parteifähigkeit des Beschwerdegegners in Frage (act. G 1 S. 3; act. G 20 S. 2 f.; G 30 S. 2). Sie halten fest, dass die Versorgung der Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser sowie der Bau und Betrieb von Trinkwassergewinnungsanlagen einem nach kaufmännischer Art geführten Betrieb entspreche und im Sinn von Art. 934 Abs. 1 OR zwingend einen Eintrag in das Handelsregister mit rechtskonformer Wahl der Organisationsform erfordere. Die Verfahrensteilnahme des Beschwerdegegners sei unter Kostenfolge auszuschliessen (act. G 20 S. 3). Der Beschwerdegegner verneint sowohl das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwecksetzung als auch eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebes (act. G 26). - Vorliegend erscheint wesentlich, dass die Vereinsmitglieder des Beschwerdegegners am Quellwasser bereits als Dienstbarkeitsberechtigte an der Quelle (act. G 21 Beilage 12 und G 10/26/1 Anhang Nr. 3) - und damit nicht gestützt auf ihre Vereinsmitgliedschaft - zum Wasserbezug berechtigt sind. Der Vereinszweck bezieht sich mithin im Wesentlichen auf die technischen und administrativen Aspekte der Wassernutzung. Selbst wenn hier von einer teilweise wirtschaftlichen Zwecksetzung des Beschwerdegegners auszugehen wäre, bestünde kein Anlass, seine Rechts- und Parteifähigkeit in Frage zu stellen, nachdem er selbst unbestritten kein kaufmännisches Unternehmen führt.
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen (GWSZ) für die Trinkwasserfassung D.-E. bzw. das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Ausscheidung und die Verhältnismässigkeit der dadurch bewirkten Eigentumseinschränkungen der Beschwerdeführer zu Recht bejahte. - Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden.
Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der GrundwasserschutzzonenS1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit. b). Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen) ausreichend Zeit für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung steht. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 GSchV). In der Zone S3sind Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht zulässig (Anhang 4 Ziff. 221 GSchV; Art. 8 SZR). Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen (Art. 9 Abs. 4 SZR). Unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit sowie der geltenden Vorschriften und Richtlinien (vgl. Art. 13 SZR) sind Bodenbewirtschaftung und Düngung erlaubt (Art. 16 Abs. 1 SZR). In der Zone S2gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot (Art. 18 SZR; Anhang 4 Ziff. 222 GSchV). Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und ergänzenden Richtlinien. Für das im Umgrenzungsplan besonders bezeichnete Gebiet ist Ackerbau unzulässig (Art. 19 SZR). In der Zone S1 sind grundsätzlich nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Diese Zone ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (Art. 21 f. SZR). Wer Massnahmen nach dem GSchG verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 3a GSchG).
Ein unterirdisches Gewässer gilt als nutzbar bzw. für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung (Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG [SR 817.0], Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser, SR 817.022.102) an Trinkwasser - nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren - einhält und im natürlichen oder angereicherten Zustand in einer Menge vorhanden ist, für welche eine Nutzung in Betracht fällt. Dabei bleibt der tatsächliche Bedarf unberücksichtigt. Das quantitative Kriterium ist erfüllt, wenn das Vorkommen bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung zu leisten vermag oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beiträgt. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung für die Trinkwasserversorgung in Notlagen (zum Ganzen vgl. Anhang 4 GSchV, Ziff. 111 Abs. 1 und 2 sowie Wegleitung Grundwasserschutz a.a.O., Ziff. 2.2.2, S. 34).
Nach Art. 32 des kantonalen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (sGS 752.2, GSchVG) bedarf der Umgrenzungsplan für die GWSZ mit den zugehörigen Vorschriften der Genehmigung des zuständigen Departementes, wenn nicht dieses die Ausscheidung vorgenommen hat. Diese Genehmigung ist vorliegend am 8. Mai 2020 erfolgt (act. G 10/26). Die Grundstücke Nrn. 0001__ und 0000__ der Beschwerdeführer werden teilweise durch die Schutzzonen S1 bis S3 überlagert. Soweit die streitige Unterschutzstellung einen Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführer darstellt, ist ein solcher nur zulässig, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist und sich als verhältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101, BV). Dabei sind die in Betracht fallenden öffentlichen und privaten Interessen zu erfassen und im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung und im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung gegeneinander abzuwägen (Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz], SR 700, RPG; Art. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung, SR 700.1, RPV). Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage. Die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen ist dagegen weitgehend Ermessensfrage (vgl. BGer 1C_398/2015 vom 9. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 12 VRP ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Dieser Grundsatz gilt (mit Einschränkungen hinsichtlich Behauptungs- und Beweisführungslast) auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu B. Märkli, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, St. Gallen/Zürich 2020, N 5 und 26 zu Art. 12-13 VRP). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Behörde alle Beweismittel - ungeachtet ihrer Herkunft - objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich sodann kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist. Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und tätigen Person (VerwGE B 2019/15 vom 11. April 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter eines Gutachtens (*amtliche Expertise*) aufweisen (vgl. B. Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2016, N 22 zu Art. 19 VwVG mit Hinweisen). Weitere externe Abklärungen sind bei Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in der amtlichen Beurteilung vorzunehmen (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 E. 4.1).
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid unter anderem dar, an der Quelle (0002T__) seien nur die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt. Eigentümer anderer Grundstücke hätten an der Quelle kein Bezugsrecht und es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle beziehen würden. Im Weiteren sei das Gemeinwesen nur innerhalb der Bauzonen für die Erschliessung verantwortlich (Art. 19 Abs. 2 RPG), nicht jedoch - wie vorliegend - in Gebieten ausserhalb der Bauzone. Erschliessungskosten ausserhalb der Bauzonen würden in der Regel von den Privaten getragen. Aufgrund des Umstandes allein, dass im betroffenen Gebiet nicht alle umliegenden Grundstücke vom gefassten Wasser beziehen dürften, könne das öffentliche Interesse an der Fassung nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Bei privaten Fassungen müsse neben dem Verwendungszweck des Trinkwassers praxisgemäss Art und Grösse des Benützerkreises mitberücksichtigt werden. Private Fassungen sollten nur dann besonders geschützt werden, wenn sie die gleichen Aufgaben wie öffentliche Wasserversorgungen erfüllen würden (A. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 14 f. zu Art. 20 GSchG). Vorliegend seien 11 Grundstücke bzw. mindestens 11 Haushaltungen und 6 Landwirtschaftsbetriebe am gefassten Grundwasser berechtigt, womit das öffentliche Interesse an der Fassung gegeben sei. Eine Schutzzone sei zudem auch deshalb nötig, weil die 11 an der Quellfassung berechtigten Grundstücke kein Miteigentum daran hätten, sondern bloss dinglich berechtigt seien (act. G 2 S. 10-12).
Die Fassung liefere zwischen 90 und 130 Liter pro Minute (l/min). Zwischen 19. Januar 2009 und 13. März 2013 seien 25 Schüttmessungen durchgeführt worden. Mit einer mittleren *Ergiebigkeit* von 110 l/min könnten bis zu 500 Personen mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden. Nachdem der tägliche Quellertrag ein Vielfaches des Tagesbedarfs der berechtigten Grundstücke betrage, sei die Behauptung, wonach die Quelle bezüglich der 11 berechtigten Grundstücke in absehbarer Zeit an ihre Kapazitätsgrenze stosse, nicht belegt, zumal auch kein Schweinemaststall geplant sei. Das Grundwasservorkommen sei nachgewiesenermassen konstant. Engpässe während der letzten Hitzesommer hätten Bezüger anderer Quellen betroffen. In Bezug auf die *Trinkwasserqualität* würden sämtliche Untersuchungsberichte zeigen, dass die gesetzlichen Anforderungen mit grosser Reserve eingehalten werden könnten und die Schadstoffbelastung in den letzten Jahren abgenommen habe (hydrologisch/technischer Bericht, act. G 10/26 Beilage 1; act. G 10/7/13). Die festgestellten erhöhten Chlorid- und Nitrateinträge seien nicht gesundheitsgefährdend, aber weiter zu reduzieren. Die Schutzzonen hätten zum Zweck, die entsprechenden Werte weiter zu senken bzw. tief zu halten. Grundwasserfassungen seien von Gesetzes wegen, unabhängig von (bisher nicht aufgetretenen) allfälligen Störfällen, vor Verunreinigungen zu schützen. Das Trassee der Nationalstrasse sei im Hinblick auf die Schutzzonen in den Jahren 2000/2001 bereits fachgerecht saniert worden. Demgegenüber sei die Kantonsstrasse im Bereich der Schutzzonen erst teilweise gewässerschutzrechtlich gesichert. Nebstdem die notwendigen Massnahmen zum Grundwasserschutz strassenseitig bereits weitgehend umgesetzt seien bzw. dank der vorliegenden Schutzzonen umgesetzt werden könnten, stelle die Tatsache allein, dass zwei stark befahrene Strassen die Schutzzone S3 tangieren würden, keinen Hinderungsgrund für die Unterschutzstellung der Grundwasserfassung dar. Im Weiteren befänden sich im Bereich der Schutzzonen drei belastete Standorte (Bericht G.__ S. 8 oben, act. G 10/26 Beilage 1). Die im Rekurs erwähnten Standorte (J.__-hof) seien für die Beurteilung nicht relevant, weil sie deutlich ausserhalb der GWSZ und deren Hauptzuströmrichtung liegen würden. Gemäss Bericht der H.__ AG vom 22. Oktober 2012 sei der Standort KBS-Nr. 0012__ überwachungsbedürftig. Durch die Überwachung könne sichergestellt werden, dass keine Schadstoffe in die Fassung gelangen würden. Bei den Standorten 0014__ und 0015__ handle es sich um örtliche Bauschuttablagerungen, von welchen keine schädlichen Auswirkungen ausgingen. Auch diese Belastungen stünden einer Schutzzonenausscheidung nicht entgegen. Sodann führten die drei geplanten Deponien (N.__, D.__-wald und P.__) nicht zur Aufhebung der Schutzzone bzw. der Quelle. Sie könnten nur realisiert werden, wenn dadurch kein Nutzungskonflikt zu den Schutzzonen entstehe. Daran ändere nichts, dass die möglichen Deponiestandorte im Richtplan aufgeführt seien (act. G 2 S. 12-14).
Die ausgeschiedene Zone S1 erweise sich als nötig bzw. nicht übermässig gross. Die Markierung (im Sinn von Art. 22 SZR) müsse gut sichtbar sein und Bestand haben. Ein Zaun könne als entfernbare Umzäunung gestaltet werden. Dementsprechend sei es nicht unmöglich, die Zone S1 mit landwirtschaftlichen Maschinen schonend zu befahren. Die Markierungspflicht stelle demnach keine übermässige Belastung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dar. Von der Fläche, für welche (in der Zone S1 und auf der schraffierten Fläche der Zone S2) ein Ackerbauverbot bestehe, entfielen auf den Beschwerdeführer 1 0.51 ha und auf den Beschwerdeführer 2 0.23 ha. Auf der Fläche des Beschwerdeführers 2 befinde sich eine Naturwiese, weshalb hier das Ackerbauverbot keine Einschränkung bedeute. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über eine Fläche von 21.55 ha, wovon er 19.65 ha für den Ackerbau verwende. Die 0.51 ha fielen daher nicht stark ins Gewicht. Das Verbot von Flüssigdünger (in der Zone S1 und S2) betreffe eine Fläche von rund 2.2 ha. Ein Teil davon (0.59 ha) sei bereits heute extensive Wiese (keine Düngung). Auf Gesuch könne nach Angabe des AFU voraussichtlich eine Ausnahmebewilligung für Flüssigdünger in der Zone S2 für eine Fläche von 1.45 ha bewilligt werden, sofern die Grenzwerte für Nitrat eingehalten würden. Dies bedeute, dass das Flüssigdüngerverbot voraussichtlich weniger als 1 ha betreffen werde. In den Schutzzonen seien nur wenige Wirkstoffe verboten, so dass für die Zonen S2 und S3 genügend Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stünden; massgebend seien die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, SR 814.81) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161). Daran ändere nichts, dass die Vorschriften für die Zonen S1 und S2 bezüglich der Pflanzenschutzmittel Clethodim und Isoxa-flutole verschärft worden seien. Sodann habe die Bodenbedeckung nach der guten landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen (Art. 17 der Direktzahlungsverordnung, SR 910.13). Die Bodenbedeckung mit einer normal entwickelten Wintervegetation entspreche dieser Praxis und stelle keine übermässige Belastung für die Bewirtschaftung dar. Insgesamt entsprächen die Vorgaben des Reglements (SZR) den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund des Amtsberichts der kantonalen Fachstelle stehe fest, dass die daraus resultierenden Einschränkungen geeignet, erforderlich und zumutbar seien, um Verunreinigungen der Grundwasserfassung zu vermeiden. Es könne darauf verzichtet werden, zur Frage, in welchem Umfang die landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die geplante GWSZ beeinträchtigt werde, eine Expertise erstellen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer 1 die durch die GWSZ bewirkte Notwendigkeit der Anpassung von Abnahmeverträgen mit Grossverteilern anführe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Orientierung über die erforderliche Schutzzone bereits vor sieben Jahren stattgefunden und er mit allfälligen Einschränkungen für den Ackerbau habe rechnen müssen (act. G 2 S. 15-17).
Vorliegend stehe keine (privatrechtliche) Zerstückelung oder Realteilung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken (im Sinn von Art. 58 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht, SR 211.412.11, BGBB) zur Debatte, sondern eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zum Schutz einer Grundwasserfassung. Die umstrittene GWSZ könne Art. 58 BGBB zum vornherein nicht verletzen. Nach dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 RPG müssten Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Vorliegend dürfe einzig auf 0.74 ha kein Ackerbau mehr betrieben werden. Das bedeute nicht, dass diese Flächen für den Krisenfall (im Sinn von Art. 23 Abs. 3 RPV) erst wieder rekultiviert werden müssten und deshalb zu kompensieren seien. Dank dem Schutz der darunterliegenden Wasserfassung dürfe das darüber liegende Land weder überbaut noch derart intensiv bewirtschaftet werden, dass die Qualitätskriterien der Fruchtfolgeflächen verloren gehen würden. Auch der von den Beschwerdeführern angeführte Kanton Luzern schliesse in der Zone S2 Fruchtfolgeflächen nicht mehr vollständig aus und belasse einzelfallweise selbst Zonen S1 in den Fruchtfolgeflächen (Stellungnahme des AWE vom 30. Januar 2019 [act. G 10/13] mit Verweis auf Merkblatt des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom Juni 2016, Ziff. 2). Nach der Rechtsprechung komme es für die Anrechenbarkeit von Fruchtfolgeflächen nicht auf die aktuelle Nutzung, sondern auf die Erhaltung des Anbaupotentials an. Gewässerräume blieben der Landwirtschaft grundsätzlich erhalten, und die Bodenqualität werde durch die extensive Bewirtschaftung jedenfalls nicht beeinträchtigt. Die Bewirtschaftung könne daher in Notzeiten binnen kurzer Frist wieder intensiviert werden (BGer 1C_15/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 9.3.3 und 9.4). Das gleiche habe für Schutzzonen zu gelten, welche für eine Grundwasserfassung ausgeschieden würden. Der angefochtene Sondernutzungsplan sehe nicht nur keine Bodeneingriffe vor, die zu einem Verlust von ackerfähigem Kulturland führen könnten; er verhinderte im Gegenteil solche ausdrücklich. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass für die von den Schutzzonen überlagerten Fruchtfolgeflächen keine Kompensationsflächen bezeichnet würden. Dazu komme, dass die betroffene kleine Fläche (0.74 ha) ohne Kompensation von der Freifläche von 12 ha aufgenommen werden könne, die der Kanton St. Gallen jährlich kompensationslos verbrauchen dürfe (Richtplan des Kantons St. Gallen, Koordinationsblatt V11, Stand November 2017, S. 3; act. G 2 S. 17-19).
Die Beschwerdeführer wenden ein, ihre berechtigten landwirtschaftlichen Anliegen seien nicht ernsthaft berücksichtigt worden. Alternativlösungen und Varianten seien nie ernsthaft geprüft worden. Dies stelle eine willkürliche Nichtanwendung gesetzlicher Vorgaben und einen Verstoss gegen das Rechtmässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip dar. Seit Jahrzehnten diene die Quelle Nr. 0002__ ausschliesslich dem Privatgebrauch von 11 Grundeigentümern. Der Bezügerkreis sei grunddienstbarkeitsrechtlich geregelt und lasse sich, wie es zur Rechtfertigung eines öffentlichen Interesses erforderlich wäre, nicht ausweiten. Es bestehe lediglich ein provisorischer Eintrag der Quelle Nr. 0002T__ in der Gewässerschutzkarte des Kantons St. Gallen. Ein Eintrag "Trinkwasser für Privatgebrauch" existiere wohl für die Quelle Nr. 0003__, nicht jedoch für die Quelle Nr. 0002__. Mit dieser Verwechslung liege dem vorinstanzlichen Entscheid nicht der korrekte Sachverhalt zugrunde. Eine Abklärung, welche Haushalte in den vom Netz bislang nicht angeschlossenen Weilern D., O., E.__ und S.__ tatsächlich mit Trinkwasser versorgt werden müssten, habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (Beweisantrag: Namentliche Auflistung aller Bezüger von Wasser der streitigen Quellfassung). Weil lediglich ein Teil der in den erwähnten Weilern gelegenen Grundstücke quellwasserberechtigt sei, dürfte schon heute über das von den Eigentümern mit Grunddienstbarkeit zugestandene privatrechtliche Mass hinaus Wasser bezogen werden. Die Quelle könne die Weiler nicht umfassend versorgen, weshalb die Ausscheidung einer Schutzzone nicht gerechtfertigt sei. Sodann gestehe die Vorinstanz die Schadstoffbelastung des Trinkwassers unumwunden ein und belege dies gleich selbst mit den Untersuchungsberichten der Firma R.__ (Wasserprobeentnahme vom 19. März 2019). Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, wonach die Trinkwasserqualität immer mit grosser Reserve eingehalten worden sei, unverständlich. Mangels öffentlichem Interesse fehle es an einer Schutzzonenpflicht. An der Quelle seien nur die jeweiligen Eigentümer der begünstigten Grundstücke berechtigt. Das Gemeinwesen habe sich offensichtlich bereits verbindlich für die Erweiterung des Trinkwassernetzes zur Versorgung der Weiler entschieden, was ein öffentliches Interesse nicht mehr aufrecht erhalten lasse (act. G 4 Beilage 6). Auch sei von Belang, ob die private Fassung wie vorliegend lediglich einen abgeschlossenen Bezügerkreis mit Wasser zu versorgen vermöge oder eine eher im öffentlichen Interesse liegende Versorgung eines oder mehrerer Weiler sicherzustellen vermöge. Letzterem genüge die Quellwasserversorgung X.__ offenkundig nicht (act. G 1 Rz. 15-21). Die Aussagen der Vorinstanz zur Ergiebigkeit der Quelle seien nicht belegt. Die Vorinstanz habe weder die Ergiebigkeit der Quelle im Hitzesommer 2019 untersucht noch zu den Überlegungen der Beschwerdeführer zum steigenden Wasserbedarf in der Landwirtschaft Stellung genommen. Allein die Erweiterung der Rindviehhaltung löse einen Wasserbedarf von 150 l pro Einheit und Tag aus; diesbezüglich sei auf das pendente Stallerweiterungsgesuch im Bezugsgebiet der Quelle verwiesen. Mit ihren Ausführungen unterstelle die Vorinstanz unterschwellig, die Beschwerdeführer seien als Landwirte für die erhöhten Chlorid- und Nitrateinträge verantwortlich; dies sei willkürlich (act. G 1 Rz. 22-26). Im Bereich der geplanten GWSZ befänden sich drei belastete Standorte. Problematisch sei der Standort Nr. 0013__ (Deponie P.__). Inwiefern die Vorinstanz diese Deponie in der Zone S3 mit den einschlägigen Gewässerschutzbestimmungen vereinbaren wolle, sei nicht nachvollziehbar und stelle eine fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Ein Überwachungskonzept sei bis heute nicht erarbeitet worden (act. G 1 Rz. 27-32). Die Schutzzonenausscheidung bewirke sodann eine nicht gerechtfertigte übermässige Einschränkung der Beschwerdeführer und eine unzulässige Beeinträchtigung von Fruchtfolgeflächen (act. G 1 Rz. 33-46).
Unbestritten (act. G 1 S. 6 Ziffer 9) und aktenkundig ist vorliegend, dass an der in Frage stehenden Quellfassung 11 Grundstücke dinglich berechtigt sind bzw. insgesamt mindestens 11 Haushalte und 6 Landwirtschaftsbetriebe die Quellfassung nutzen. Dieser Umstand begründet, wie im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend festgehalten, ein öffentliches Interesse an der GWSZ. Die aufgrund eines interkantonalen Vergleichs eruierte Praxis stuft eine private Wasserfassung, welche 3-15 Wohneinheiten versorgt, als im öffentlichen Interesse stehend ein (vgl. act. G 2 E. 3.4 mit Hinweis auf Stellungnahme des AFU vom 28. September 2018, act. G 10/10). Wenn die Vorinstanz von dieser Praxis ausgeht, kann ihr keine Sachwidrigkeit bzw. Willkür (act. G 1 S. 9) vorgeworfen werden. Davon abgesehen wäre das öffentliche Interesse an der Fassung auch schon dann gegeben, wenn das Wasser an Mieter und Pächter der Grundeigentümer abgegeben würde (AWE, Merkblatt AFU 207, Abklärung der Schutzpflicht - wann ist für Grundwasserfassungen und Quellen eine Grundwasserschutzzone auszuscheiden, Ziffer 2 lit. c und d). Einer namentlichen Auflistung aller Bezüger von Wasser der streitigen Quellfassung (Beweisantrag Beschwerdeführer) bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Anhand der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Gegenüberstellung von Grundstücken mit und ohne dienstbarkeitsrechtliches Quellrecht (act. G 1 S. 5) lässt sich die Frage, ob eine GWSZ auszuscheiden ist, nicht beantworten. Hinsichtlich ihres Vorbringens, die Gemeinde habe sich bereits verbindlich für die Erweiterung des Trinkwassernetzes in den Weilern T., D., E.__ und U.__ entschieden, was gegen ein öffentliches Interesse an der GWSZ spreche (act. G 1 S. 8 f. Ziffer 19), lässt sich der Besprechungsnotiz vom 17. Februar 2020 in Verbindung mit den Ausführungen des Beschwerdegegners folgendes entnehmen: Die Beschwerdebeteiligte habe zwei Liegenschaften in E., deren eigene Quellen über eine schwache Schüttung verfügten, an die Wasserversorgung X. anschliessen wollen. Die Beschwerdeführer seien indes nicht bereit gewesen, diesen Grundeigentümern eine Quelldienstbarkeit einzuräumen, weshalb die Beschwerdebeteiligte 2017 beschlossen habe, für diese Liegenschaften eine eigene Leitung ab T.__ zu bauen. Im Rahmen der Erschliessung M.-hof (Versorgung mit Löschwasser) im Jahr 2018 und der Erstellung einer neuen Abwasserleitung habe sich die Beschwerdebeteiligte für die Erstellung einer Trinkwasserleitung im Gebiet T.-U.__ (im gleichen Baugraben wie die Abwasserleitung) entschieden. Die Beschwerdebeteiligte bestätigte indes den Weiterbestand der Wasserversorgung X.__ und die Notwendigkeit einer GWSZ für die Quelle (act. G 16 Beilage 2 und G 15 S. 6). Damit hat als dargetan zu gelten, dass die geplante Trinkwasserleitung die bestehende Wasserversorgung X.__ lediglich ergänzen, nicht jedoch ersetzen soll, was auch mit Blick auf allfällig künftig vermehrt auftretende Trockenheit und Wasserknappheit (vgl. act. G 15 S. 6) sinnvoll erscheint. Am öffentlichen Interesse an der streitigen GWSZ vermag somit die Erstellung der erwähnten Trinkwasserleitung nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass nicht alle Liegenschaften der Weiler D., O., E.__ und S.__ durch die Quelle versorgt werden, stellt das öffentliche Interesse an der GWSZ nicht in Frage. Eine Expertise zur Frage des öffentlichen Interesses für die partielle Trinkwasserversorgung nahegelegener Weiler unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht alle Liegenschaften mit dem Quellwasser versorgt werden können (act. G 1 S. 1), vermöchte für die vorliegende Streitfrage keinen Erkenntnisgewinn zu bewirken, zumal es für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Fassung nicht erforderlich ist, dass sämtliche umliegenden Liegenschaften mit dem Quellwasser versorgt werden.
Sodann ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Schutzzonenausscheidung einzig die Quelle Nr. 0002T__ ist, welche auf der Gewässerschutzkarte (www.geoportal.ch) mit der Rechtsgrundlage "Dienstbarkeit" und dem Verwendungszweck "Wasserversorgung im öffentlichen Interesse" eingetragen ist. Die von den Beschwerdeführern behauptete Eintragung "unbekannte Rechtsgrundlage, Trinkwasser für Privatgebrauch" bezieht sich auf die nicht Verfahrensgegenstand bildende Quelle Nr. 0003__. Wenn im vorinstanzlichen Entscheid (Sachverhalt A.b) diesbezüglich die Quelle Nr. 0002__ angeführt wird, wie die Beschwerdeführer beanstanden (act. G 1 S. 6 Ziffer 8), so handelt es sich dabei augenscheinlich um einen Verschrieb, zumal sich aus den im angefochtenen Entscheid abgedruckten Karten (act. G 2 S. 2-4) ergibt, dass die Vorinstanz von der massgebenden Quelle ausgeht. Im Weiteren bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Nichtberechtigte Wasser von der Quelle 0002T__ beziehen würden, wie die Beschwerdeführer vermuten (vgl. act. G 1 S. 1 Ziffer 9-12); diese (zivilrechtliche) Frage wäre im Übrigen, da nicht Verfahrensgegenstand, auch nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.
Die weitere Frage, ob zugunsten des Grundstücks Nr. 0001__ ein Überwasserbezugsrecht besteht, wie die Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Verfügung betreffend Dienstbarkeiten-Neuordnung vom 31. Mai 1978 (act. G 21 Beilage) geltend machen (act. G 20 S. 6), kann vor dem dargelegten Hintergrund an sich offenbleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass der spätere Dienstbarkeitsvertrag vom 14. Juli 1978 (Datum Grundbucheintrag) ein solches Überwasserbezugsrecht nicht vermerkt (act. G 10/26/1 Anhang Nr. 3), weshalb vom Bestand dieses Rechts nicht ausgegangen werden kann.
Die bundesrechtlich in quantitativer Hinsicht lediglich pauschal vorgegebene Schüttmenge (Menge, die für eine Nutzung in Betracht fällt, ohne Berücksichtigung des Bedarfs; vgl. Anhang 4 Ziff. 111 Abs. 2 lit. a GSchV) beträgt für die streitige Fassung nach den Feststellungen im Bericht G.__ 110 Liter/Minute (Mittelwert; vgl. act. G 10/26 Beilage 1 S. 4). Diesbezüglich ist unstreitig von einer für die Nutzung ausreichenden Wassermenge auszugehen. Zur Berechnung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. G 2 E. 4.1) betreffend Versorgung von bis zu 500 Personen weist der Beschwerdegegner (act. G 15 S. 7) auf die Wasserbedarfserhebung (Trinkwasserverbrauch von 142 l pro Kopf und Tag im eigenen Haushalt) des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (www.svgw.ch) hin; die Versorgungskapazität für (mindestens) 500 Personen hat auf dieser Grundlage jedenfalls als dargetan zu gelten. Ein öffentliches Interesse an der Fassung lässt sich dementsprechend auch von der Fördermenge her nicht in Abrede stellen. Wenn die Beschwerdeführer auf einen künftig steigenden Wasserbedarf und Auswirkungen von Hitzesommern verweisen (act. G 1 S. 10 Rz. 24), spricht auch dies im Ergebnis für die Notwendigkeit einer Unterschutzstellung der Wasserfassung. Im Übrigen dürfte sich - ausgehend von 11 Haushalten und 6 Landwirtschaftsbetrieben, welche die Quellfassung nutzen (vorstehende E. 4.1) - mit der erwähnten Versorgungskapazität auch die von den Beschwerdeführern angeführte Kapazitätserweiterung um 15 Grossvieheinheiten (act. G 1 S. 10: Wasserbedarf 150 Liter pro GVE und Tag; G 20 S. 9; G 26 S. 4) noch abdecken lassen, zumal der Zusatzbedarf von insgesamt 2'250 Liter pro Tag der Fördermenge von rund einer halben Stunde entspricht.
Zu den Vorbringen der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 7 Ziffer 13) betreffend die Untersuchungen der R.__ AG vom November 2018 sowie März und Juli 2019 (act. G 10/24; G 30 Beilagen) ist vorab anzumerken, dass bereits der Bericht G.__ Untersuchungen (der H.__ AG) betreffend Trichlormethan, Tetrachlorkohlenstoff, Trichlorethen und Tetrachlorethen bestätigt. Eine Überschreitung der entsprechenden Grenzwerte lässt sich dem Bericht nicht entnehmen (act. G 10/26 Beilage 1 Ziffer 4.2). Zur Feststellung der Beschwerdeführer, dass die vorinstanzliche Bestätigung der Einhaltung der Trinkwasserqualität im Schreiben vom 9. August 2019 (act. G 10/24) unverständlich sei (act. G 1 S. 7 Ziffer 13 f.), äusserte sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung (act. G 9) nicht. In der Folge brachten die von ihr am 16. Dezember 2020 nachgereichten Unterlagen eine Klärung insofern, als das E-Mail der H.__ AG vom 22. Juli 2019 die Einhaltung der Trinkwasserqualität (mit sehr grosser Reserve) im Verlauf von zehn Jahren sowie eine eindeutig abnehmende Tendenz der geringen Spurenbelastungen bestätigt (act. G 34). Die entsprechende Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid lässt sich somit im Ergebnis nicht beanstanden. Die Tatsache der erst in diesem Verfahren nachgereichten (ergänzenden) Begründung (act. G 34) ist indes bei der Verteilung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten zu berücksichtigen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 92).
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern (in act. G 1 S. 11 f.) erwähnten, im Kataster der belasteten Standorte (www.geoportal.ch) eingetragenen Deponie Nr. 0013__ (P.) bestätigt der Bericht der H. AG zur Altlastenvoruntersuchung eine Überwachungsbedürftigkeit - und damit keine Sanierungsbedürftigkeit. Im erwähnten E-Mail vom 22. Juli 2019 vermerkt die H.__ AG, dass die Notwendigkeit für eine Sanierung der Deponie P.__ trotz weiterhin auf tiefem Niveau bestehenden Spurennachweisen klar ausgeschlossen werden könne (act. G 34 S. 2 unten). Eine von den Beschwerdeführern beantragte (act. G 1 S. 12) Expertise zur Frage der Weiterbetriebsmöglichkeit der Quellfassung D.-E. während und nach einer Sanierung der erwähnten Deponie ist insofern nicht einzuholen, als zum einen eine Sanierung nicht zur Diskussion steht und sich zum anderen die erwähnte Frage unabhängig vom Bestehen einer GWSZ (bzw. auch ohne Vorliegen einer solchen) stellen würde. Zu der im Weiteren von den Beschwerdeführern zur Diskussion gestellten Deponieprojektidee (act. G 4/2) ist festzuhalten, dass eine solche lediglich dann realisiert werden könnte, wenn sie die Wasserqualität der hier streitigen Quelle bzw. der GWSZ nicht beeinträchtigt. Was die Strassendurchquerung der Schutzzonen (act. G 1 S. 12 Rz. 32) betrifft, ist festzuhalten, dass gemäss Bericht des AFU vom 5. März 2014 (act. G 10/7/2) das ASTRA im Rahmen der Vorprüfung der Schutzzonenunterlagen diesbezüglich keine Bedenken vorgebracht bzw. solche mit Hinweis auf den sanierten Zustand der Nationalstrasse im Bereich GWSZ bzw. noch vorzukehrender Massnahmen ausgeräumt hatte. Die Schutzzonenausscheidung und die entsprechenden Bestimmungen des SZR bilden von daher auch Anlass, die gegebenenfalls noch erforderlichen quellsichernden Massnahmen im Bereich der die Quelle umgebenden Strassen noch zu realisieren.
Die Beschwerdeführer beanstanden in der Eingabe vom 8. Januar 2021, dass im Abstrombereich der Altlastendeponie P.__ insbesondere die Indikatorwerte von Kupfer, Tetrachlorethen und Zink überschritten seien, diese Werte jedoch bei der Quelle D.__ nicht untersucht worden seien (act. G 39). Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss Anhang 2 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (SR 817.022.11, TBDV) die zulässigen Höchstwerte bei Kupfer 1mg/l, bei Tetrachlorethen 10 ug/l und bei Zink 5 mg/l betragen. Diese Werte werden gemäss Zusammenstellung des AFU vom 19. Februar 2021 selbst im Abstrombereich der alten Deponie nicht überschritten (act. G 42 S. 3). Damit hat - auch aufgrund der Entfernung zwischen der Deponie und der Quelle D.__ - als dargetan zu gelten, dass bei der Quelle D.__ die Indikatorwerte nicht überschritten werden, wie dies auch im erwähnten Bericht bestätigt wird. Für weitere Probeentnahmen und Untersuchungen des Grundwassers im Abstrombereich der Deponie P.__ sowie bei der Quellfassung D.__ bzw. für eine Expertise zum aktuellen Zustand sowie zur Gefährdung des Grundwassers durch die Deponie P.__ (Beweisanträge der Beschwerdeführer in act. G 39) besteht unter den dargelegten Umständen kein Anlass. Ausgangspunkt der Beurteilung der qualitativen Eignung des Grundwassers bildet im Übrigen dessen (unbelasteter) *natürlicher Zustand,* weshalb temporäre Belastungen des Wassers (wie Altablagerungen) nicht zu berücksichtigen sind (BGer 1C_258/2015 vom 22. März 2016 E. 6). Auch durch Einträge belastetes Wasser befindet sich nicht im natürlichen Zustand und kann dementsprechend nicht den Qualitätsmassstab bilden (vgl. VerwGE B 2017/185 vom 13. Dezember 2018 E. 5.3.2). Folge der vorliegend zur Diskussion stehenden Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen wird aller Voraussicht nach eine Verbesserung der Eintragswerte sein (vgl. act. G 10/26 Beilage 1 S. 6), indem die Verkehrsanlage (Kantonsstrasse) mittelfristig zu sanieren sein wird (vgl. Art. 12, 25 und 27 Schutzzonenreglement; act. G 10/26 Beilage 2). Das Grundwasser wird auf diese Weise die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung für Trinkwasser (im Sinn von Anhang 4 Ziffer 111 der GSchV) noch besser erfüllen können, als dies aktuell schon der Fall ist (vgl. act. G 10/24). Der planerische Schutz macht mithin die Verbesserung der Eintragswerte erst möglich. Auch von daher wurde ein öffentliches Interesse am Schutz der Quelle im vorinstanzlichen Entscheid zu Recht bejaht.
Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid (E. 6.3 f.) mit den sich aus der GWSZ ergebenden Einschränkungen der Bodenbewirtschaftung durch die Beschwerdeführer in den Zonen S1 bis S3 und verneinte das Vorliegen übermässiger Einschränkungen. Zum Einwand, dass die Markierungspflicht (Zone S1) eine rationelle Bewirtschaftung weitgehend verunmögliche (act. G 1 S. 13 Rz. 34), verwies bereits das AFU auf die Möglichkeit der Anbringung einer entfernbaren Umzäunung (act. G 10/10 S. 5 f.), so dass die Zone S1 vollumfänglich befahrbar (wenn auch nicht bebaubar) bleibt. Im Weiteren sind Ausnahmebewilligungen vom Acker- und Gülleverbot (Flüssigdünger) in der Zone S2 (vgl. Ausführungen der Beschwerdeführer in act. G 1 Ziffer 36-38) möglich, bedürfen jedoch eines Gesuchs bei der zuständigen Stelle (act. G E. 6.4). Die pauschale Aussage, dass die in der Zone S2 verbotenen Pflanzenschutzmittel sich nicht einfach durch andere Präparate ersetzen lassen würden (act. G 1 S. 14 Rz. 39), ändert an der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nichts und vermag die diesbezüglichen (begründeten) Darlegungen des AFU (act. G 10/10 S. 5 f.) nicht in Frage zu stellen. Das Ackerbauverbot (act. G 1 S. 13 Rz. 34 f.) gilt nur für die im Umgrenzungsplan (act. G 10/26 Beilage 3) bezeichnete Fläche und erweist sich mit Blick auf den Zweck der Schutzzonenausscheidung (Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung) als verhältnismässig. Mit einer Anpassung der Fruchtfolgeplanung als Folge der Schutzzonenausscheidung (Ausführungen der Beschwerdeführer in act. G 1 Ziffer 37) mussten die Beschwerdeführer rechnen, zumal die GWSZ schon seit Jahren zur Diskussion stand. Eine Expertise zur Frage, in welchem Umfang die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Beschwerdeführer durch die GWSZ beeinträchtigt wird (act. G 1 S. 5 und S. 13) bzw. welche wirtschaftlichen Auswirkungen der Wegfall des Ackerlandes hat (act. G 1 S. 14), kann unter den dargelegten Umständen unterbleiben, zumal die Frage, ob die von den Beschwerdeführern angeführten Einschränkungen eine materielle Enteignung zur Folge haben und wie diese gegebenenfalls zu entgelten ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
Was im Übrigen den Bericht G.__ vom 27. Mai 2016 (act. G 10/26 Beilage 1) betrifft, ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 Ziffer 41) nicht dieser Bericht den "Amtsbericht" darstellt, sondern einzig die Grundlagen für den Amtsbericht des AFU vom 28. September 2018 lieferte, welcher den Verfahrensbeteiligten vor dem Rekursaugenschein zugestellt worden war (vgl. act. G 10/10). Dieser Amtsbericht (vgl. vorstehende E. 3.1) enthält eine ausführliche Darlegung der Situation und Abwägung der Interessen sowie eine begründete Schlussfolgerung. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sich auf diesen Bericht stützte und dementsprechend eine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer durch die GWSZ verneinte. Sie setzte sich mit der Frage der Fruchtfolgeflächen in Gewässerschutzzonen auseinander (act. G 2 E. 7.2 f.) und kam zum Schluss, dass die GWSZ Bodennutzungen, welche die Ackerfähigkeit des Kulturlandes tangieren, im Ergebnis gerade verhindern sollen, dass im Weiteren das Anbaupotential der vom Ackerbauverbot umfassten Fläche (für Notzeiten) erhalten bleibt und dass zudem die in Frage stehende Fläche (0.74 ha) von der kompensationslos verbrauchbaren Fläche von 12 ha (vgl. Richtplan des Kantons St. Gallen, Koordinationsblatt V11, S. 3) umfasst ist. Ihr Vorbringen, wonach es unmöglich sei, über Jahre brachliegenden Boden innert 12 Monaten für die ackerbauliche Nutzung wieder verfügbar zu machen (act. G 1 S. 15 f. Rz. 44), führten die Beschwerdeführer nicht weiter aus. Einer Expertise zur Frage, wie die von den Schutzzonen tangierten Fruchtfolgeflächen zu kompensieren seien (act. G 1 S. 15 Rz. 45), bedarf es unter den geschilderten Umständen nicht. Insgesamt kann der Vorinstanz weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht beanstanden lässt.
Der Beschwerdegegner hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6, 19 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75 [HonO]). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung des obsiegenden Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3‘000 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 120) angemessen. Die Mehrwertsteuer wird dazu gerechnet (Art. 29 HonO; act. G 15), zumal der Beschwerdegegner selber nicht mehrwertsteuerpflichtig ist (kein Eintrag im UID-Register). Diese Entschädigung geht, gleich wie die amtlichen Kosten, zu drei Vierteln (CHF 2'250 zuzüglich Barauslagen von CHF 90 und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftung, und zu einem Viertel (CHF 750 zuzüglich CHF 30 Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: