Entscheid vom 14. Mai 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__ ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Gabathuler, Glaus & Partner Rechtsanwälte, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Stipendium
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Sein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Stipendienanspruchs (für einen vergangenen Zeitraum) ist zu bejahen. Die Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2020 (act. 1) erfolgte rechtzeitig und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 VRP sowie Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig ist vorliegend die Verweigerung der Stipendienleistung für das Frühjahrssemester 2019 bzw. die Dauer der Beitragsberechtigung des Beschwerdeführers. Nicht mehr streitig ist die Bemessung des Elternbeitrages (act. G 1 Rz. 11). Laut Art. 13 Stipendien-Konkordat erfolgt die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus (Abs. 1). Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung, wobei die Kantone bei der Berechnung der entsprechenden Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in Abzug bringen können. Art. 10 StipG bestimmt, dass Stipendien und Studiendarlehen für die ordentliche Dauer der Ausbildung gewährt werden. In besonderen Fällen sind Abweichungen zulässig (Abs. 1). Sie werden für längstens zwölf Jahre gewährt. Ausbildungen oder Weiterbildungen, für die keine Stipendien oder Studiendarlehen gewährt wurden, werden angerechnet (Abs. 2, vgl. zur Vereinbarkeit von Art. 10 Abs. 2 StipG mit Art. 13 und 16 Stipendien-Konkordat Botschaft und Entwurf vom 18. Juni 2013 zum Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen und III. Nachtrag zum Stipendiengesetz, S. 16 f. [sGS 211.530], www.ratsinfo.sg.ch). Nach Art. 5 Abs. 1 StipV dauert die Beitragsberechtigung bis zum tatsächlichen Abschluss der Ausbildung, in der Regel längstens bis zwei Semester nach dem frühestmöglichen Abschluss. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entspricht die Beitragsberechtigung bei einem Ausbildungswechsel der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzüglich der Beitragsdauer der ersten Ausbildung.
Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz zur streitigen Frage aus, der Beschwerdeführer habe seine stipendienrechtliche Beitragsberechtigung mit Abschluss des Herbstsemesters 2018 verloren. Es sei der Stipendienabteilung zu folgen, wenn sie gestützt auf Art. 5 Abs. 2 StipV festhalte, dass er mit Blick auf die Anrechenbarkeit der nicht abgeschlossenen Erstausbildung von fünf Semestern für seine Ausbildung als Boden-Parkettleger EFZ noch während drei Semestern Stipendien zugute habe. Sein Verweis auf Art. 10 Abs. 2 StipG treffe ins Leere. Art. 10 StipG regle die Anrechnung einzelner erfolgter Ausbildungen in deren Summe, wobei ein Stipendienbezug höchstens während insgesamt (im Entscheid-Text hervorgehoben) 12 Jahren gewährt werden könne. Demgegenüber beziehe sich Art. 5 StipV auf die Beitragsberechtigung der konkreten (im Entscheid-Text hervorgehoben) Ausbildung (act. G 2 S. 17 f.).
Der Beschwerdeführer hält hierzu unter anderem fest, nachdem Art. 10 StipG und Art. 5 StipV verschiedene Dauern betreffen würden, liege es auf der Hand, dass deren Berechnungen nicht ohne Weiteres identisch sein müssten. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StipV verlange für einen Abzug nicht lediglich eine Ausbildung, sondern vielmehr eine Beitragsdauer. Als "Beiträge" würden Stipendien und Studiendarlehen verstanden. Systematisch vertrage sich die Auslegung der Vorinstanz nicht mit dem Umstand, dass in Art. 10 Abs. 2 StipG für den in Frage stehenden Sachverhalt gerade eine andere Formulierung gewählt worden sei. Für die Erstausbildung (5 Semester) in Deutschland habe der Beschwerdeführer keine Stipendien oder Studiendarlehen erhalten. Entsprechend liege keine Beitragsdauer vor, welche gemäss Art. 5 Abs. 2 StipG in Abzug zu bringen wäre (act. G 1).
Vorliegend ist für die vom Beschwerdeführer am 1. August 2017 (Herbstsemester 2017) begonnene Lehre als Boden-Parkettleger EFZ (act. G 7/1a/3) unbestritten von einer Regeldauer im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Stipendien-Konkordat von sechs Semestern auszugehen, wobei der Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen bis zwei Semester über die Regeldauer hinaus - gesamthaft acht Semester - besteht. Die Feststellung der Vorinstanz, Art. 10 StipG regle die Anrechnung einzelner erfolgter Ausbildungen in deren Summe, wobei ein Stipendienbezug höchstens während insgesamt 12 Jahren gewährt werden könne, wohingegen sich Art. 5 StipV auf die Beitragsberechtigung der konkreten Ausbildung beziehe (act. G 2 S. 17 f.), trifft insofern zu, als Art. 10 Abs. 2 StipG die absolute Obergrenze der Beitragsdauer regelt, während Art. 5 StipV auf die Dauer einer konkreten Ausbildung Bezug nimmt. Indes ist nicht erkennbar, welche Bedeutung dieser Feststellung für die Klärung der vorliegend streitigen Frage zukommen sollte. Art. 5 StipV regelt sowohl den Fall der (Erst-)Ausbildung (Abs. 1) als auch denjenigen des Ausbildungswechsels (Abs. 2) und bezieht sich damit - gleich wie Art. 10 StipG - auf die gesamte Beitragszeit während der Ausbildungsdauer. Regelungsinhalt sowohl von Art. 10 StipG als auch Art. 5 StipV bildet mithin die gesamte Dauer der Beitragsberechtigung für die von einer Person absolvierten Ausbildungen.
Der Kanton St. Gallen hat von der den Kantonen in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 Stipendien-Konkordat in Form einer "Kann-Bestimmung" eingeräumten Möglichkeit, bei der Berechnung der Beitragsdauer im Fall eines Ausbildungswechsels die *Zeit der ersten Ausbildung* in Abzug zu bringen (vgl. auch Kommentar EDK a.a.O., S. 14), keinen Gebrauch gemacht. Ausgehend vom klaren Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StipV ist für die Berechnung der Dauer der Stipendienberechtigung die Beitragsdauer - nicht die Ausbildungsdauer - der ersten Ausbildung von der ordentlichen Dauer der neuen Ausbildung abzuziehen. Das Vorliegen einer Beitragsdauer impliziert einen tatsächlichen Bezug von Beiträgen/Stipendien, während der Begriff der Ausbildungsdauer die Zeit der Absolvierung der Ausbildung als solche - mit oder ohne Beitragsbezug - beinhaltet. Unbestritten blieb vorliegend von Seiten der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für seine nicht abgeschlossene Erstausbildung während fünf Semestern keine Stipendienleistungen bezogen hatte (act. G 1 Rz. 18). Dementsprechend fällt für die Festlegung der Beitragsberechtigung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 StipV auch ein Abzug der fünf Semester Erstausbildung so oder anders ausser Betracht. Dies umso mehr, als die Beitragsberechtigung bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren geht (Art. 7 StipV). Beim streitigen Frühlingssemester 2019 handelt es sich um das vierte von insgesamt sechs bzw. maximal acht möglichen Beitragssemestern im Sinn von Art. 5 StipV. Der angefochtene Entscheid, mit welchem dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Stipendien für das Frühlingssemester 2019 im Betrag von CHF 2'750 abgesprochen wurde, lässt sich dementsprechend nicht aufrechterhalten.
Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zum Erlass des Entscheids über den Stipendienanspruch für das Frühjahrssemester 2019 an die Vorinstanz (Stipendienabteilung) zurückzuweisen. Das vom Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie die entsprechende Gesuchbewilligung werden bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Staat (Vorinstanz) die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Vorinstanz ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Für das Rekursverfahren erfolgt die Verlegung der dort entstandenen amtlichen Kosten von CHF 400 (act. G 2 S. 21) analog, indem der Staat (Vorinstanz) die Kosten zu tragen hat. Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für das Rekursverfahren und das Beschwerdeverfahren (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Das Verwaltungsgericht spricht praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Für das Rekursverfahren hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz eine Aufwandzusammenstellung (11.65 Arbeitsstunden) eingereicht (act. G 7/11a/1). Auf dieser Grundlage resultiert bei einem Stundenansatz von CHF 250 ein Honorar von CHF 2'912.50. Die von der Vorinstanz vorgenommene eigene Schätzung des Vertretungsaufwandes (7 Stunden zu CHF 250 = CHF 1'750; vgl. act. G 2 S. 23) ist - wie in der Beschwerde zu Recht vermerkt wird (act. G 1 Rz. 22) - als solche nicht geeignet, den Stundenaufschrieb des Rechtsvertreters in Frage zu stellen. Letzteres gelingt auch mit dem Hinweis der Vorinstanz auf die "niedrige Komplexität des Falles" (act. G 2 S. 23) nicht, zumal immerhin eine Rechtsfrage zu klären war. Indes braucht die Frage des Vertretungsaufwandes nicht weiter untersucht zu werden, da die Entschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht praxisgemäss pauschal festgelegt wird. Hierbei entfällt zufolge Gutheissung der Beschwerde die 20%-Kürzung bei unentgeltlicher Rechtspflege. Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist vorliegend eine Entschädigung des Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 4‘500 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 180) angemessen. Die Mehrwertsteuer wird dazu gerechnet (Art. 29 HonO). Ein Anspruch der Vorinstanz auf ausseramtliche Entschädigung besteht - unabhängig vom Verfahrensausgang - nicht (Linder, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, N. 20 zu Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: