Entscheid vom 15. Juli 2021
Besetzung
Vizepräsident Eugster; Präsident Zürn, Verwaltungsrichterinnen Zindel und Reiter, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
K.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister, Museumstrasse 35, 9000 St. Gallen,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
sowie
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
Vorinstanzen 1 und 2,
und
Politische Gemeinde X.__,
Beschwerdebeteiligte,
Gegenstand
Kantonsstrasse Nr. 0000__, X.: Sanierung X.-strasse, Etappe 0001__ / Projekttrennung und Teilwiderruf Projekt sowie Abschreibung Einsprache zufolge Gegenstandslosigkeit
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Mit Beschluss vom 27. Februar 2018 genehmigte die Regierung des Kantons St. Gallen das Projekt "Kantonsstrasse Nr. 0000__, X.__ (Sanierung X.-strasse Etappe 0001 D.__ - E."; vgl. technischer Bericht und Strassenplan 1:500, act. G 7/7 f.). Innerhalb der von 30. Mai bis 28. Juni 2018 dauernden Auflagefrist wurden 24 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt erhoben. Im Rahmen der Einspracheerledigung stellte das Tiefbauamt einen Mangel in den Projektierungsarbeiten bezüglich der geplanten Parkierungsanordnung bei den Grundstücken Nrn. 0002 und 0003__ insofern fest, als am Standort der Parkierungsanordnung gemäss Überbauungsplan vom November 1991 eine Schneeablagefläche vorgesehen ist. Im Zug der gemäss Kantonsstrassenprojekt vorgesehenen Anpassungen an den Gemeindestrassen "A.-strasse" und "B.-strasse" (Teilstrassenprojekte der Gemeindestrassen "A." und "B.-strasse") reichte K.__ an diesem Standort ein privates Baugesuch auf den Grundstücken Nrn. 0002__ und 0004__ zur Realisierung des erwähnten Überbauungsplans ein. Mit Einspracheentscheid vom 30. März 2020 trat der Gemeinderat X.__ auf das Baugesuch nicht ein. In der Begründung wies er unter anderem auf eine unzureichende Erschliessung hin (act. G 7/13). Gegen den Einspracheentscheid erhob K.__ Rekurs beim Baudepartement. Bei der Gemeinde X.__ reichte er zudem ein Gesuch auf Erlass eines Teilstrassenplans zur Umklassierung der B.__-strasse in eine Gemeindestrasse zweiter Klasse ein (act. G 7/15).
Am 13. Oktober 2020 beschloss die Regierung, das Projekt Kantonsstrasse Nr. 0000__ werde in einen östlichen Projektteil (km 9.173 bis km 9.596) und einen westlichen Projektteil (km 9.596 bis km 10.1) aufgeteilt. Der westliche Projektteil werde ersatzlos widerrufen. Das Baudepartement werde eingeladen, das Verfahren für den östlichen Projektteil fortzusetzen und die Einsprachen für den westlichen Projektteil als gegenstandslos abzuschreiben. Im Beschluss wurde zur Begründung unter anderem festgehalten, durch das private Bauprojekt seien Rechtsfragen entstanden, die direkten Einfluss auf das Kantonsstrassenprojekt hätten, auf deren Bereinigung das Tiefbauamt aber keinen Einfluss nehmen könne. Diese Rechtsfragen seien in einem separaten Rechtsmittelverfahren zu lösen. Sachgerecht sei eine Projekttrennung bei km 9.596, weil dort ein technisch sinnvoller Abschluss des östlichen Projektteils möglich sei, ohne dass der Übergang vom neuen zum bestehenden Strassenteil für die Verkehrsteilnehmer "unnatürlich" oder "verwirrend" wirke. Im östlichen Projektteil, also im Bereich "M." bis zum Grundstück Nr. 0002, seien keine Einsprachen mehr vorhanden. Damit könne der östliche Projektteil nach Rechtskraft umgesetzt werden. Im westlichen Projektteil seien noch drei Einsprachen offen. Dieser Teil werde ersatzlos widerrufen, womit auch die offenen Einsprachen gegenstandslos würden. Zudem seien auch die beiden Teilstrassenpläne "A.-strasse" und "B.-strasse" durch die Gemeinde X.__ zu widerrufen. Wenn die rechtliche Situation mit den Drittverfahren rechtskräftig bereinigt sei, müsse im westlichen Projektteil ein neues Folgeprojekt ausgearbeitet und aufgelegt werden (act. G 3.2). Mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 widerrief der Gemeinderat X.__ auch die Gemeindestrassenprojekte "A." und "B.-strasse" und wies den Antrag auf Änderung der Klassierung der B.__-strasse ab (act. G 7/17-19).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Rechtsprechung erfolgt in Fünferbesetzung, weil die Regierung als eine der Vorinstanzen entschieden hat (Art. 18 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes, sGS 941.1, GerG).
Art. 45 Abs. 1 VRP (in Verbindung mit Art. 64 VRP) setzt für die Rechtsmittelbefugnis eine formelle und eine materielle Beschwer voraus. Die formelle Beschwer ist erfüllt, wenn die rechtsuchende Person am Verfahren vor Vorinstanz teilgenommen hat und mit ihren Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist. Dies beurteilt sich durch einen Vergleich der Rechtsbegehren mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Erwägungen können für sich allein nicht Anfechtungsobjekt sein (Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2020, N 6 f. zu Art. 45 VRP). Die materielle Beschwer setzt voraus, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. In Bausachen wird eine Beziehungsnähe in der Regel angenommen, wenn das Grundstück des Beschwerdeführers an das Baugrundstück angrenzt oder sich unmittelbarer Nähe bzw. in einem Umkreis von 100 m befindet. Bei grösserer Entfernung ist die Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Gegebenheiten zu begründen. Eine Gesamtwürdigung der rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente hat neben der Distanz etwa auch die Sichtverbindung, die Topographie, das Erscheinungsbild der Baute und Art und Ausmass der durch das Vorhaben verursachten Immissionen zu berücksichtigten. Dies gilt nicht nur für Bauvorhaben, sondern sinngemäss auch für Beschwerden gegen Planungsentscheide. Der praktische Nutzen einer erfolgreichen Beschwerde kann rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Natur sein (Geisser/Zogg, a.a.O., N 9 ff sowie N 22 und 26 zu Art. 45 VRP). Im Weiteren ist die Beschwerde innert 14 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 64 VRP).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit der am 10. November 2020 erfolgten Zustellung der Verfügung der Vorinstanz 2 vom 9. November 2020 erstmals Kenntnis vom Beschluss der Vorinstanz 1 vom 13. Oktober 2020 erhielt. Letzterer wurde ihm am 13. November 2020 zugestellt. Die vierzehntätige Rechtsmittelfrist hat damit mit Eingabe vom 24. November 2020 (Poststempel) sowohl mit Bezug auf den Beschluss der Vorinstanz 1 als auch hinsichtlich der Verfügung der Vorinstanz 2 als eingehalten zu gelten. Aufgrund der Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer durch den Beschluss vom 13. Oktober 2020 sowie die Verfügung vom 9. November 2020 formell beschwert. Er ist auch materiell insofern beschwert, als zwar eine besondere (örtliche) Beziehungsnähe zum verbleibenden Teil des Strassenprojekts nicht dargetan ist (der verbleibende östliche Projektteil befindet sich mindestens rund 200 m vom Grundstück Nr. 0002__ des Beschwerdeführers entfernt; vgl. act. G 10/4 [Landerwerbs- und Enteignungsplan 1:500], G 7/8 und G 20/29 [Projekttrennung bei km 9.596]), sein Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung jedoch auch bloss darin liegen kann, dass das Projekt - mindestens vorerst und so wie aufgelegt - nicht verwirklicht werden kann, sondern - wie nachstehend in E. 2 darzulegen sein wird - neu aufzulegen sein wird (vgl. Geisser/Zogg, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, a.a.O., N 14 zu Art. 45 VRP m.H.). Am Vorliegen der materiellen Beschwer ändert der Umstand nichts, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente sich im Wesentlichen auf das von ihm nach Auflage des Strassenprojekts eingereichte private Bauprojekt beziehen, welches das streitige Kantonsstrassenprojekt nicht tangiert. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der angefochtenen Verfügung ist somit zu bejahen. Auf die Beschwerde ist dementsprechend - unter Vorbehalt der nachstehend darzulegenden Eintretenseinschränkungen - einzutreten.
In der Einsprache vom 18. Juni 2018 an die Vorinstanz 2 hatte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Kantonsstrassenprojekts Nr. 0000__ (act. G 10/6) beantragt und in der Eingabe vom 13. Mai 2020 zusätzlich die Begehren gestellt, dass auf die Abtretung von Eigentumsrechten zu verzichten sei und (ausseramtliche) Kosten zu ersetzen seien (act. G 10/20). Am 13. Oktober 2020 beschloss die Vorinstanz 1, das Projekt Kantonsstrasse Nr. 0000__ in einen östlichen (km 9.173 bis km 9.596) und einen westlichen Projektteil (km 9.596 bis km 10.1) zu trennen. Den westlichen Projektteil, in welchem sich auch das Grundstück Nr. 0002__ des Beschwerdeführers befindet, widerrief sie ersatzlos und lud die Vorinstanz 2 ein, das Verfahren für den östlichen Projektteil fortzusetzen und die Einsprachen für den westlichen Projektteil als gegenstandslos abzuschreiben (act. G 3.2).
Nach Art. 28 Abs. 1 VRP können Verfügungen durch die erlassende Behörde geändert oder aufgehoben werden, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Art. 28 Abs. 1 VRP ist grundsätzlich auf formell rechtskräftige Verfügungen anwendbar (vgl. GVP 2007 Nr. 68 und 1996 Nr. 58). Beim Widerruf einer formell rechtskräftigen Verfügung ist nach der gesetzlichen Bestimmung eine Interessenabwägung geboten, wenn der Widerruf den Betroffenen belastet. Art. 28 Abs. 1 VRP wird aber auch auf Verfügungen angewendet, die formell noch nicht rechtskräftig sind, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls gelten (vgl. GVP 2003 Nr. 37 mit Hinweis; GVP 1990 Nr. 68). In der Praxis wird insbesondere die Befugnis der Verwaltung anerkannt, eine Verfügung oder einen Entscheid während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zu widerrufen, um den Rechtsmittelkläger klaglos zu stellen (T. Tschumi, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 12 zu Art. 28 VRP). Diese Einschränkung des Devolutiveffektes dient der Vereinfachung des Verfahrens. Die Verwaltung soll die Möglichkeit haben, eine belastende Verfügung zu widerrufen, wenn dies dem Antrag in einem Rechtsmittelverfahren entspricht und sie das Begehren als gerechtfertigt erachtet (VerwGE B 2008/211 und 227 vom 24. März 2009 E. 2 mit Hinweisen). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht (T. Tschumi, a.a.O., N 6 zu Art. 28 VRP).
Nach Art. 39 Abs. 1 StrG wird für den Strassenbau das Planverfahren durchgeführt. Es ersetzt das Baubewilligungsverfahren. Änderungen an Strassenprojekten können nicht im Rahmen einer Verfügung bzw. eines Beschlusses und in Form eines Widerrufs im Sinn von Art. 28 VRP erfolgen. Vielmehr ist nach Art. 47 StrG das Planverfahren erneut durchzuführen, wenn das Projekt wesentlich geändert wird (Abs. 1). Ist die Projektänderung unbedeutend, so werden die Betroffenen mit persönlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen in Kenntnis gesetzt (Abs. 2). Die vorliegend erfolgte Aufteilung des ursprünglichen Strassenprojekts in einen östlichen und einen westlichen Teil sowie das Weglassen des westlichen Teils stellt eine Projektänderung dar, welche nicht als unbedeutend im Sinn von Art. 47 Abs. 2 StrG taxiert werden kann. Somit hätte vorliegend das Strassenplanverfahren für diese Projektänderung erneut durchgeführt werden müssen. Aus dem Umstand, dass gegen den östlichen Teil offenbar keine Einsprachen mehr hängig waren, kann nicht geschlossen werden, dass bei einer auf den östlichen Teil beschränkten Neuauflage keine Einsprachen mehr eingehen werden. Der Beschluss der Vorinstanz 2 vom 13. Oktober 2020 lässt sich dementsprechend zufolge Nichteinhaltung der strassenrechtlichen Verfahrensbestimmungen nicht aufrechterhalten. Die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens (bzw. Durchführung eines Planverfahrens nach Art. 47 Abs. 1 StrG) an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen.
Nachdem die Änderung des Kantonsstrassenprojekts nicht im Rahmen eines Teilwiderrufs im Sinn von Art. 28 VRP hätte erfolgen dürfen, wurde auch die Einsprache des Beschwerdeführers gegen das Kantonsstrassenprojekt durch den Teilwiderruf nicht gegenstandslos und hätte dementsprechend in der Verfügung der Vorinstanz 2 vom 9. November 2020 nicht abgeschrieben werden dürfen. Die Verfügung der Vorinstanz 2 ist dementsprechend ebenfalls aufzuheben. Auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung für das Einspracheverfahren gerügte Gehörsverletzung (act. G 6 S. 11-14) braucht bei diesen Gegebenheiten nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz 1 nicht ohne Weiteres vom Nichtvorliegen von Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Gutheissung seiner Anträge ausgehen konnte, da die Änderung des Kantonsstrassenprojekts nicht im Verfahren nach StrG ergangen war. Wäre letzteres der Fall gewesen, hätte der Beschwerdeführer auch seine Vorbringen betreffend zu tiefe ausseramtliche Entschädigung geltend machen können. Soweit der Beschwerdeführer indes eine Gehörsverletzung für eine Vielzahl von weiteren Grundeigentümern und anderen Betroffenen (Mietern, Pächtern) rügt (act. G 6 S. 12 f.), handelt es sich um Vorbringen für Dritte bzw. für eine nicht näher bestimmte Allgemeinheit, auf welche zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
Im Weiteren ist zur materiellen (inhaltlichen) Begründetheit der Anpassung des Kantonsstrassenprojekts folgendes anzumerken: Wie vorstehend (E. A.a) und im Beschluss vom 13. Oktober 2020 festgehalten, stellte das Tiefbauamt im Rahmen der Einspracheerledigung bzw. während laufendem Rechtsmittelverfahren einen Mangel in den Projektierungsarbeiten bezüglich der geplanten Parkierungsanordnung bei den Grundstücken Nrn. 0002__ und 0003__ insofern fest, als am Standort der Parkierungsanordnung gemäss Überbauungsplan vom November 1991 (act. G 10/7) eine Schneeablagefläche vorgesehen ist (act. G 3.2). Als "Scheinargument" kann dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 6 S. 15) schon deshalb nicht gelten, weil die fragliche Fläche nur zum Teil auf seinem eigenen Boden liegt und deren Nutzung als Schneeablagefläche durch den Überbauungsplan festgelegt ist. Aufgrund der präjudizierenden Wirkung des rechtskräftigen Überbauungsplans für das Kantonsstrassenprojekt konnte letzteres nicht so umgesetzt werden, wie es öffentlich aufgelegt worden war. Die Vorinstanz 2 weist in diesem Zusammenhang sodann darauf hin, dass die Umsetzbarkeit des Baugesuchs des Beschwerdeführers ohne Überbauungsplan in Frage gestellt wäre und überdies im Fall einer Aufhebung bzw. Änderung des Überbauungsplans mit langdauernden Rechtsmittelverfahren zu rechnen gewesen wäre. Die Rechtsmittelverfahren hätten das Kantonsstrassenprojekt, welches bis zur rechtskräftigen Änderung des Überbauungsplans zu sistieren gewesen wäre, unnötig verzögert (act. G 9 S. 4 f.). Dies führte die Vorinstanz 2 zum Entscheid, dass nicht der Überbauungsplan aufzuheben bzw. abzuändern, sondern das Strassenprojekt in zwei Teile aufzuteilen, der mit einem Mangel behaftete Projektteil aufzuheben und lediglich der andere Teil weiterzuführen sei. Dies war insofern sachgerecht, als die Sanierung der X.-strasse bereits in 14 Etappen aufgeteilt war und so der westliche Teil der Etappe 0001 in einer neuen Etappe projektiert werden kann. Hinzu kommt, dass die X.-strasse sich unbestritten in einem sanierungsbedürftigen Zustand befindet und im hier zur Diskussion stehenden östlichen Teil erhebliche Verkehrssicherheitsdefizite aufweist. Im Weiteren schuf das private Baugesuch des Beschwerdeführers eine Situation, in welcher der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens abzuwarten gewesen wäre, bevor eine Änderung des Überbauungsplans hätte beantragt werden können. Hierauf weist die Vorinstanz 2 zu Recht hin (vgl. act. G 9 S. 5). Mithin hätten sowohl die Sistierung des Strassenprojekts als auch der Rechtsmittelweg das gesamte Strassenprojekt aller Voraussicht nach erheblich verzögert. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz 1 zu Recht von der sachlichen Begründetheit und Zulässigkeit einer inhaltlichen Anpassung des Kantonsstrassenprojekts aufgrund des erwähnten formellen Mangels aus. Hieran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, dass der Fussgängerschutz auch auf dem fraglichen Abschnitt der Kantonsstrasse "A. - E." (km 9.596 bis km 10.10) ungenügend sei, die Parkplätze auf Parzelle Nr. 0003 verkehrsgefährdend bzw. nicht länger tolerierbar seien, die Belange des öffentlichen Verkehrs mit der heute gefährlichen Postautohaltestelle "X.__ - B.__" zwingend eine Umsetzung des Strassenprojekts verlangen würden (act. G 6 S. 15 und S. 17, G 16 S. 5 f.) und damit auch die Realisierung des westlichen Projektteils dringlich sei (act. G 23 S. 2), nichts zu ändern, zumal die Projektanpassung offensichtlich nicht bedeutet, dass die Strasse im westlichen Projektteil später überhaupt nicht saniert und allfällige Verkehrssicherheitsmängel, wie sie vom Beschwerdeführer angeführt werden, nicht behoben werden sollen. Vielmehr ist die Sanierungsbedürftigkeit (auch) des westlichen Projektteils allseits unbestritten und aktenkundig. Hieraus lässt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. G 16 S. 7) keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Projektanpassung ableiten. Indes ist für die Projektanpassung in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 StrG ein korrektes Verfahren durchzuführen.
Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass das Kantonsstrassenprojekt für die hinreichende Erschliessung seines Grundstücks Nr. 0002__ erforderlich sei bzw. der Wegfall des Projekts im westlichen Teil die nicht zureichende Erschliessung bewirke (act. G 6 S. 6 S. 11 f., S. 15 f. und S. 18 f.), ist festzuhalten, dass die Frage der hinreichenden Erschliessung sowie die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Gemeindestrassenprojekte (B.-strasse, A.-strasse) nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bilden, weshalb auf seine diesbezüglichen Darlegungen nicht eingetreten werden kann. Mit der Vorinstanz 2 (act. G 9 S. 6) ist anzumerken, dass das Kantonsstrassenprojekt einzig die Strassensanierung zum Inhalt hat und nicht die hinreichende Erschliessung des erwähnten Grundstücks. Dies umso weniger, als Kantonsstrassen ganz allgemein keine Feinerschliessungsfunktion zukommt (vgl. Art. 5 und 8 StrG). Gemäss Überbauungsplan vom November 1991 (act. G 10/7) ist das Grundstück vielmehr über die B.-strasse zu erschliessen. Die Anpassungen an der B.-strasse und der A.__-strasse als Gemeindestrassen dritter Klasse sowie die Auflage entsprechender Teilstrassenpläne wurden aufgrund des Kantonsstrassenprojekts (korrigierte Kurvengeometrie) erforderlich. Der Bestand der Teilstrassenpläne hing damit direkt vom Bestand des Kantonsstrassenprojekts ab, weshalb die Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindestrassen in Anwendung von Art. 25a Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) zu koordinieren waren in dem Sinn, dass an den Gemeindestrassen ohne das Kantonsstrassenprojekt bzw. unabhängig davon keine Anpassungen erfolgen können. Mit der Teilaufhebung des Kantonsstrassenprojekts wurden dementsprechend auch die kommunalen Teilstrassenpläne aufgehoben (act. G 7/17 f.) und die Einsprache gegen die Teilstrassenpläne zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (act. G 19 S. 2). Gegen diese Abschreibungsbeschlüsse erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der Vorinstanz 2 (vgl. dazu nachstehend E. 2.7).
Im Weiteren bildet auch das private Baugesuch des Beschwerdeführers - gegen den abschlägigen Bewilligungsentscheid der Beschwerdebeteiligten ist bei der Vorinstanz 1 ein Rekursverfahren hängig - nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz 1, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Rekursverfahren betreffend die Gemeindestrassenprojekte "R.-strasse" und "B.-strasse" entschieden seien bzw. allenfalls ebenfalls beim Verwaltungsgericht zur Prüfung vorlägen (Ziffer 1; act. G 16) bzw. (eventualiter) bis die erwähnten Rekursverfahren entscheidreif seien (Ziffer 2; act. G 16), lehnte der verfahrensleitende Abteilungspräsident im Schreiben vom 29. April 2021 ab mit dem Hinweis, er sehe mit Blick auf den Verfahrensgegenstand keinen Grund, dem Sistierungsantrag des Beschwerdeführers zu folgen und das Verfahren weiter zu verzögern (act. G 20). Die Begründetheit dieser Sistierungsablehnung bestätigte sich im vorliegenden Verfahren, indem eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Zulässigkeit des Teilwiderrufs des Kantonsstrassenprojekts bis zur "Entscheidreife" der Rekursverfahren bzw. bis zum Vorliegen der Rekursentscheide einzig - d.h. ohne dass sich daraus ein zusätzlicher Nutzen ergäbe - eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte. Gegen eine Sistierung sprechen zudem die im Rahmen der Strassensanierung zu behebenden Verkehrssicherheitsdefizite des verbleibenden östlichen Projektteils (vgl. vorstehende E. 2.5); dieser kann erst nach Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens neu aufgelegt werden.
Für den Fall, dass den Sistierungsanträgen *nicht* entsprochen werden sollte, beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusätzlich die Durchführung eines gemeinsamen Augenscheins durch die Beschwerdeinstanz und durch die Rekursinstanz (Ziffer 3; act. G 16). Seine Anträge auf Durchführung eines Augenscheins, auf persönliche Anhörung und auf öffentliche mündliche Verhandlung begründete er explizit mit dem Hinweis, dass das Projekt zur hinreichenden Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers notwendig sei (act. G 6 S. 6 Ziffer 8) und damit mit Gegebenheiten, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten ist. Eines Augenscheins bedarf es auch insofern nicht, als die Beschwerde aus verfahrensrechtlichen Gründen gutzuheissen ist. Aus demselben Grund abzuweisen sind die Beweisanträge betreffend Einholung eines Amtsberichts der Kantonspolizei und der Befragung von Mitarbeitern der Vorinstanz 2 sowie des Beschwerdeführers (act. G 17).
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten des Staates (Vorinstanz). Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 3'500 zuzüglich Barauslagenpauschale von CHF 140 (4%) auszurichten. Die Mehrwertsteuer ist mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu erstatten.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: