Entscheid vom 12. November 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer
Verfahrensbeteiligte
A.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Adrian Fiechter Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Gegenstand
Bundesgerichtsurteil vom 15. September 2020 betreffend Familiennachzugsgesuch / Rückweisung zur neuen Entscheidung in der Sache (vorher B 2017/197)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sind nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid umfangreiche zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, weist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit an das Migrationsamt zurück (vgl. VerwGE B 2020/26 vom 18. März 2020 E. 1, B 2018/79 vom 18. Mai 2018 E. 1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind am 28. Dezember 2017 Eltern des Sohnes O.__ geworden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. Mai 2018 dazu keine tatsächliche Feststellung getroffen, weil dieser Umstand dem Gericht im Beschwerdeverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden war. Das Bundesgericht geht davon aus, dass der finanzielle Mindestbedarf zwar entsprechend anzupassen sei, sich aufgrund der Ausgangslage allerdings kaum etwas daran ändern würde, dass jedenfalls im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 44 lit. c AuG gegeben gewesen sei. Indessen ist – wie das Bundesgericht festhält – gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ein Widerrufsgrund gegeben, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Da seit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2018 (Versand 30. Mai 2018), der vom Bundesgericht am 15. September 2020 (Eingang 16. Oktober 2020) aufgehoben wurde, zweieinhalb Jahre verstrichen sind, ist deshalb auch zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in dieser Zeit so verändert haben, dass der damalige – vom Bundesgericht festgestellte – Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzug der Ehefrau und der beiden und allenfalls weiterer gemeinsamer Kinder – aus welchen Gründen auch immer – wieder untergegangen ist. Die Abklärungen zum Sachverhalt gehen deshalb über die Feststellungen bezüglich der Existenz und des aktuellen Aufenthaltsortes des zweiten Kindes hinaus.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene vorinstanzliche Rekursentscheid vom 13. September 2017 aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang – die Rechtsmittel in den kantonalen Verfahren sind gutzuheissen – gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 und des Rekursverfahrens von CHF 1'000 zulasten des Staates. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der Kostenspruch in der erstinstanzlichen Verfügung vom 9. Januar 2017 ist zusammen mit der Verfügung aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist für die kantonalen Verfahren ausseramtlich pauschal mit CHF 4'000 zuzüglich CHF 160 Barauslagen zu entschädigen. Die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugesprochene und am 6. Juni 2018 zur Zahlung angewiesene Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren von CHF 1'680 zuzüglich Mehrwertsteuer ist anzurechnen. Auf dem verbleibenden Anspruch von CHF 2'480 kommen CHF 198.40 Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2017 geltender Satz von acht Prozent) hinzu.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche
Kosten entschädigt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Rekursentscheid der Vorinstanz vom 13. September 2017 aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts und zu neuer Entscheidung an das Migrationsamt zurückgewiesen.
Der Staat trägt die amtlichen Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'000. Auf die Erhebung wird verzichtet.
Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'480 (CHF 4'160 abzüglich geleisteter Entschädigung des Rechtsvertreters aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren von CHF 1'680) zuzüglich CHF 198.40 Mehrwertsteuer.
Für diesen Entscheid werden weder amtliche Kosten erhoben noch ausseramtliche
Kosten entschädigt.