Entscheid vom 14. Dezember 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
R.__,
S.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Ritter, Ritter Advokatur, Im Forum, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau,
gegen
Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Dr. med. A.__, Leiter Ressort Innere Medizin,
Dr. med. B.__, Oberärztin Innere Medizin,
Dr. med. C.__, Departement Radiologie,
Dr. med. D.__, Leitender Arzt Innere Medizin,
Dr. med. E.__, Leitende Ärztin Nephrologie,
Dr. med. F.__, Chefarzt Innere Medizin,
Dr. med. G.__, Chefärztin Akutgeriatrie,
Beschwerdegegner 1-7,
K.__,
Beschwerdegegner 8,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Silvio Hänsenberger, Stadelmann Anwalt & Notar, Teufener Strasse 25, 9001 St. Gallen,
Spitalregion X.__,
Beschwerdegegnerin 9
P.__,
Beschwerdegegnerin 10,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Eisenring, Bahnhofstrasse 18, 9230 Flawil,
Gegenstand
Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Empfänger der angefochtenen Verfügung und - soweit ersichtlich - aufgrund ihrer erbrechtlichen Stellung im Nachlass Q.__ sel. zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 11. Juni 2020 (act. G 1) rechtzeitig erhoben und am 17. August 2020 (act. G 8) begründet. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer können sich auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition. Das Verwaltungsgericht verfügt daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (VerwGE B 2019/41 vom 16. Dezember 2019 E. 1 m.H. auf Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK).
Nach Art. 40 Ingress und lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben, das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. Die unselbständige Berufsausübung richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) nach der Bundesgesetzgebung über die Medizinalberufe für die selbständige Berufsausübung. Art. 40 Ingress und lit. f MedBG umschreibt den Begriff des Berufsgeheimnisses mittels eines dynamischen Verweises auf die geltende Schweizer Rechtsordnung (vgl. B. Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Rz. 38 zu Art. 40 MedBG; Sprumont/Guinchard/Schorno, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont [Hrsg.], Medizinalberufegesetz, Kommentar, Basel 2009, Rz. 77 zu Art. 40 MedBG). Der Verweis bezieht sich in erster Linie auf das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB; vgl. Botschaft zum MedBG, in: BBl 2005 S. 173 ff., S. 229). Zu beachten sind aber auch das Datenschutzrecht sowie der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit des Patienten (Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210) und die Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht des Beauftragten (Art. 398 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts, SR 220). Gemäss Lehre und Rechtsprechung endet die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber den Erben und den Angehörigen zu wahren (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 28 zu Art. 321 StGB). Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient zu Lebzeiten vorbehaltlos mit seinem Arzt über Themen kommunizieren kann, von denen er nicht will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod davon erfahren (BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.3).
Die Vorinstanz beaufsichtigt die Tätigkeit von Ärzten und Ärztinnen (Art. 41 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b GesG). Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB ist eine Befreiung eines Geheimnisträgers von der Geheimnispflicht mit Bewilligung der zuständigen Behörde (i.c. GD) zulässig. Diese Bestimmung nennt selber keine Kriterien, nach denen die Bewilligung erteilt oder verweigert werden soll. Es ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur dann zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Dabei vermag nur ein klar überwiegendes öffentliches oder privates Interesse die Befreiung vom Berufsgeheimnis zu rechtfertigen (vgl. BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 m.H. auf BGer 2C_37/2018 a.a.O. E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2; 2C_215/2015 vom 16. Juni 2016 E. 5.1). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB).
Die Beschwerdegegner 1-7 erfüllen die persönlichen Voraussetzungen, um das Sonderdelikt von Art. 321 StGB zu begehen. An der Unterstellung unter Art. 321 StGB ändert nichts, dass sie ihren Beruf als Angestellte einer öffentlichen Einrichtung ausüben (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., N. 9 zu Art. 321 StGB; BGer 2C_361/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3). Dieser Umstand wirkt sich einzig dahingehend aus, dass für eine Entbindung vom Arztgeheimnis (im Sinn von Art. 321 Ziff. 2 StGB) nicht wie in Art. 6 GesG vorgesehen der Gesundheitsrat, sondern gestützt auf Art. 3 GesG das GD bzw. der Leiter Rechtsdienst (Anhang 8 der Ermächtigungsverordnung, sGS 141.41) zuständig ist.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, über das Interesse des verstorbenen Q.__ könne nur gemutmasst werden. Zum einen könnte ein Interesse am Erhalt der Verfügung und der Durchsetzung seines Willens bestehen, zum anderen sei aber auch denkbar, dass die Verfügung bei Urteilsunfähigkeit gar nicht seinem tatsächlichen Willen entsprochen habe. Da die mutmassliche Interessenlage des Verstorbenen von seiner Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung abhänge, müsse sie an dieser Stelle offenbleiben und könne nicht für oder gegen eine Entbindung gewertet werden. Das Interesse der durch die letztwillige Verfügung begünstigen Beschwerdeführer am Erhalt der Vermutung der Urteilsfähigkeit des Verstorbenen sei offensichtlich. Auch sei zu bedenken, dass das Berufsgeheimnis an sich schon ein gewichtiges Rechtsgut darstelle. Demgegenüber stehe das Interesse des Beschwerdegegners 8, die Umstände, unter denen die letztwillige Verfügung vom Verstorbenen erstellt worden sei, zu untersuchen und allenfalls Rechte geltend zu machen. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit überwiege dasjenige an der Wahrung des Berufsgeheimnisses dann nicht, wenn die durch das Berufsgeheimnis geschützten Informationen keinen offensichtlichen Zusammenhang zur Geltendmachung von Rechten aufweise. Anders verhalte es sich im vorliegenden Sachverhalt. Aus den wenigen Ausführungen des Beschwerdegegners 8 sei ersichtlich, dass er Gewissheit über die Urteilsfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung erhalten möchte, um allenfalls deren Gültigkeit anfechten zu können. Durch die Medikation des Verstorbenen am 19. und 20. September 2019 seien zumindest Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit gegeben. Die Auskünfte der Gesuchsteller seien zentral, um das (damalige) Bestehen der Urteilsfähigkeit feststellen zu können. Insgesamt überwiege das Interesse an einer Entbindung daher dasjenige am Erhalt des Berufsgeheimnisses. Inwieweit Auskunft gegeben werden solle, bestimme die zuständige Behörde. Eine Befreiung von der Geheimnispflicht solle nur soweit gehen, als es im konkreten Fall notwendig sei (act. G 2 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführer bringen hiergegen unter Verweis auf BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017, E. 4.2.3, im Wesentlichen vor, ein überwiegendes Interesse des Beschwerdegegners 8 (Gesuchsteller) an den Auskünften der Ärzte der Spitalregion X.__, welche den Vater des Beschwerdegegners 8 vor seinem Tod behandelt hätten, und an einer Einsichtnahme in dessen Krankenakten sei nicht dargetan. Die von der Vorinstanz angeführten Argumente würden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Entbindung vom Berufsgeheimnis rechtfertigen. Vielmehr hätte der Gesuchsteller (Beschwerdegegner 8) im Rahmen eines zivilrechtlichen Erbstreits eine Einvernahme der Ärzte als Zeugen zu beantragen. Erstaunlich sei, dass sich die Vorinstanz nicht mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetze. Die Voraussetzungen für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis seien vorliegend nicht erfüllt (act. G 8). Eine Beweiserhebung in einem Zivilverfahren sei gemäss der erwähnten Rechtsprechung vom zuständigen Zivilgericht und nicht von den Verfahrensbeteiligten durchzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass allein die Kenntnis der verabreichten Medikamente und ihre Wirkung nicht genüge, um die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserstellung zu beurteilen. Vielmehr komme es auf die gesamte gesundheitliche Verfassung der Person an und darauf, wie die Medikamente bei ihr konkret gewirkt hätten (act. 15).
Zum Einwand der Vorinstanz, dass konkret die vorstehend angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da die betreffenden Ärzte selber (und nicht andere Personen) Gesuchsteller für die Entbindung von der Schweigepflicht seien und eine Zeugenaussage vor einem Gericht nicht Verfahrensgegenstand sei (act. G 11), ist folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass die Ärzte beim GD ein Entbindungsgesuch stellten, war insofern Folge des vorangehenden Verfahrens, als dem ärztlichen Entbindungsgesuch das Gesuch des Beschwerdegegners 8 um ärztliche Auskunft und Akteneinsicht zeitlich vorausgegangen war und entsprechend sachlicher Anlass für das spätere ärztliche Entbindungsgesuch gebildet hatte. Aus diesem Ablauf lässt sich für die Beantwortung der Frage, ob die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu erteilen ist oder nicht, kein qualitativer Unterschied zum Sachverhalt gemäss BGer 2C_1035/2016 ableiten, wo die Gesuchsteller (Privatpersonen) direkt beim zuständigen Amt ein Gesuch um Entbindung von Ärzten von der diese treffenden Schweigepflicht eingereicht hatten. Ohne Begründung blieb der von der Vorinstanz vertretene Standpunkt, dass sich BGer 2C_1035/2016 a.a.O. E. 4.2.3 lediglich auf den Fall beziehe, in welchem sich der Geheimnisträger weigere, ein Entbindungsgesuch einzureichen. Ein nachvollziehbarer Grund, aus welchem das Urteil BGer 2C_1035/2016 für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu beachten wäre, wird weder geltend gemacht noch ist ein solcher erkennbar. Zu dem weiteren Einwand der Vorinstanz, dass eine Zeugenaussage vor einem Gericht konkret nicht Verfahrensgegenstand sei (act. G 11), ist festzuhalten, dass ohne einen Zusammenhang zu einem hängigen zivilrechtlichen Verfahren sich die erbrechtliche Relevanz von Informationen über den Gesundheitszustand von Erblassern nur abstrakt beurteilen lässt (so explizit BGer 2C_1035/2016 a.a.O. E. 4.2.3 Mitte). Ob die Informationen, über welche die von ihrer Schweigepflicht zu entbindenden Ärzte Auskunft geben sollen, für den Ausgang eines erbrechtlichen Verfahrens tatsächlich von zentraler Bedeutung sind, vermag der Beschwerdegegner 8 in seinem Gesuch wie ausgeführt nicht überzeugend darzutun. Die blosse Möglichkeit einer Ungültigkeit des Testaments wegen vermuteter Urteilsunfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Testamentserstellung bzw. die pauschal-allgemeingültige Feststellung, dass Medikamente die Urteilsfähigkeit einer Person beeinflussen können (vgl. act. G 11 S. 2), genügt als Grund nicht, um behandelnde Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Hinzu kommt, dass der Beweiswert von Aussagen, welche die Ärzte gegenüber dem Beschwerdegegner 8 bzw. dessen Rechtsvertreter machen und in der Folge von diesem gegebenenfalls in einen Zivilprozess eingeführt werden müssten, im Vergleich zu einer direkten Zeugeneinvernahme der Ärzte vor dem urteilenden Zivilgericht als eher gering eingeschätzt wird (BGer 2C_1035/2016 a.a.O., E. 4.2.3).
Unter den dargelegten Umständen ist das Interesse des Beschwerdegegners 8 an einer Einsichtnahme und Bekanntgabe von Informationen aus den Krankenakten seines verstorbenen Vaters nicht zureichend dargetan. Hieran vermag der Umstand, dass es sich um Informationen betreffend einen beschränkten Zeitraum (von einem oder zwei Tagen) handelt, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. G 11 S. 2) ist im Anwendungsbereich der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht in jedem Fall ein hängiges Zivilverfahren verlangt, sondern vorab dann, wenn der Gesuchsteller sein Interesse - wie vorliegend und auch gemäss Sachverhalt in BGer 1C_1035/2016 - nicht zureichend darlegt bzw. nicht überzeugend zu begründen vermag. Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit stellt nicht schon per se ein überwiegendes Interesse dar (Trechsel/Vest a.a.O., Rz. 34 zweiter Absatz zu Art. 321 StGB). Das über den Tod hinaus andauernde Geheimnisinteresse des Verstorbenen hat vorliegend zur Folge, dass - ausserhalb eines entsprechenden Zivilprozesses - die materielle Wahrheit wegen des ärztlichen Berufsgeheimnisses nicht erstellt werden kann, eine Entbindung entsprechend nicht zulässig ist.
Die Beschwerde ist daher in Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2020 gutzuheissen. In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Angesichts des Verfahrensausgangs sind der Vorinstanz die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf die Erhebung der Kosten ist gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP zu verzichten.
Den Beschwerdeführern ist der von ihnen erbrachte Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten.
Vorinstanz und Beschwerdegegner haben - sowohl vom Grundsatz als auch vom Verfahrensausgang her - keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Hingegen haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz Anspruch auf Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und die konkreten Verhältnisse ist eine Entschädigung der obsiegenden Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2‘500 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 100), somit CHF 2'600 angemessen; die Mehrwertsteuer kommt hinzu (vgl. Art. 29 HonO).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: