Entscheid vom 30. Oktober 2019
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde A.__,
Beschwerdeführerin 1 (B 2019/98)
und
Beschwerdegegnerin 4 (B 2019/100)
gegen
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
sowie
Spital B.__,
Beschwerdegegner 1 (B 2019/98 und B 2019/100)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner und Rechtsanwältin Ann Sofie Benz, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich 1,
Politische Gemeinde C.__,
Beschwerdegegnerin 2 (B 2019/98)
und
Beschwerdeführerin 2 (B 2019/100)
Politische Gemeinde D.__,
Beschwerdegegnerin 3 (B 2019/98 und B 2019/100)
Gegenstand
Kostenübernahme der Spitalbehandlung von Y.__ und Z.__ (Zuständigkeit)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Gegen diesen Entscheid erhob die Politische Gemeinde A.__ (Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2019/98) mit den Anträgen, der Entscheid sei teilweise aufzuheben, namentlich die Ziffern 2b, 3 und 4 (Ziff. 1). Die Ziffer 2b sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Z.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 in der Politischen Gemeinde C.__ gelegen habe und diese für die Kosten des Aufenthalts von Z.__ im Spital B.__ subsidiär aufzukommen habe (Ziff. 2). Die Ziffern 3 und 4 seien zudem dahingehend abzuändern, dass der Politischen Gemeinde A.__ keine Kosten bzw. Parteientschädigung auferlegt würden (Ziff. 3). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4; act. G 1 [B 2019/98]).
Die Politische Gemeinde C.__ (Beschwerdeführerin 2) erhob gegen den Entscheid vom 12. April 2019 am 10. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (B 2019/100) mit den Rechtsbegehren, es seien die Ziffern 1, 2a, 3 und 4 aufzuheben (Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass sich der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Y.__ im vorliegend massgeblichen Zeitraum in D.__ befunden habe (Ziff. 2). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 3; act. G 1 [B 2019/100]).
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die Beschwerdeverfahren B 2019/98 und B 2019/100 betreffen den gleichen Streitgegenstand und basieren auf denselben Akten. Es rechtfertigt sich daher, die zwei Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln und die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP).
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 VRP und Art. 34 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1, ZUG; vgl. auch GVP 2006 Nr. 24). Sodann sind beide Beschwerdeführerinnen als politische Gemeinden zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter entsprechen ihre Beschwerdeeingaben vom 9. Mai 2019 (act. G 1 [B 2019/98]) und vom 10. Mai 2019 (act. G 1 [B 2019/100]) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf beide Beschwerden ist somit einzutreten.
Im Rückweisungsentscheid B 2017/179 vom 18. Oktober 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, nach Art. 33 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GG) müssten Spitäler auf der Spitalliste ihres Kantons im Rahmen ihres Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten über die Nothilfe hinaus Personen aufnehmen, deren Behandlung unaufschiebbar sei. Der Beschwerdegegner 1 sei mit Blick auf diese gesetzliche Verpflichtung berechtigt gewesen, in eigenem Namen ein Kostenerstattungsgesuch zu stellen. Die Gemeinden wiederum seien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) i.V.m. Art. 21 ZUG zur Unterstützung einer in Not geratenen Person mit Aufenthalt in der Gemeinde verpflichtet. Bereits von daher bestehe auch ein Anknüpfungspunkt für die Übernahme der Kosten durch die Aufenthaltsgemeinde. Wenn eine in Not geratene, behandlungsbedürftige Person - wie vorliegend - bei der Aufenthaltsgemeinde kein Gesuch um Kostengutsprache für die medizinische Behandlung stelle, so komme dem Beschwerdegegner 1 (B 2019/98 f.) nicht nur die Befugnis zur Stellung eines Kostenerstattungsgesuchs zu, sondern auch die Rechtsmittelbefugnis gegen einen ablehnenden Entscheid. Würde dies gegenteilig gehandhabt, hätte in einer solchen Konstellation - entgegen der Regelung von Art. 3 Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 21 ZUG - ungedeckte medizinische Behandlungskosten immer der Leistungserbringer selbst zu tragen. Überdies wären bei medizinischen Notfällen von Personen ohne Versicherungsschutz immer die Spitalgemeinden die Kostenträger. Letzteres läge nicht im Sinn der vorerwähnten Regelungen und liesse sich zudem mit der Zuständigkeitsregelung von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Die Vorinstanz sei daher zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdegegners 1 eingetreten, zumal dieser als Adressat des Beschlusses vom 6. Juni 2016 an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse gehabt habe (Art. 45 Abs. 1 VRP; VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 3.1).
Im Weiteren bestätigte das Verwaltungsgericht im erwähnten VerwGE B 2017/179 mit Hinweis auf die Rechtsprechung (so insbesondere: VerwGE B 2008/95 vom 22. Januar 2009, E. 3.2; www.gerichte.sg.ch; VerwGE B 2006/4 vom 8. Juni 2006 [=GVP 2006 Nr. 24], E. 1), dass die Beschwerdegegnerin 2 als erstangerufene Gemeinde dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 hätte entsprechen und einstweilen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Leistungen für den zur Diskussion stehenden Spitalaufenthalt hätte erbringen müssen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe das Gesuch um Kostenübernahme im Beschluss vom 1. Februar 2016 nach ausführlicher Begründung abgewiesen (act. G 7/11/10). Es sei von einem Entscheid in der Sache auszugehen, zumal es sich bei verfügungsweise einlässlich geprüften und verneinten Zuständigkeit gerade um den materiellen Streitpunkt gehandelt habe. Der Umstand, dass sich - wie vorliegend - keines der in Betracht kommenden Gemeinwesen als zuständig erachtet habe, dürfe sich weder zulasten der betroffenen Personen noch zulasten von Stellen, welche gesetzlich verpflichtet seien, gegenüber diesen Personen Leistungen zu erbringen, auswirken. Für Leistungserbringer, welche der Aufnahmepflicht nach Art. 33 Abs. 1 GesG unterliegen würden, sei es nicht zumutbar, bei allen in Betracht kommenden Gemeinwesen um Kostenersatz zu ersuchen und (mehrere) entsprechende Rechtsmittelverfahren zu führen. Wie dargelegt habe daher die erstangerufene Gemeinde ein Gesuch um Kostengutsprache entgegenzunehmen und zu prüfen bzw. einstweilen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) Unterstützung zu leisten (vgl. VerwGE B 2008/95 a.a.O., E. 3.2; www.gerichte.sg.ch; GVP 2006 Nr. 24 E. 1; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 VRP). Der Beschluss der Beschwerdeführerin 2 vom 1. Februar 2016 (act. G 7/11/10) lasse diese Gegebenheiten ausser Acht. Er leide zudem insofern an einem formellen Mangel, als er nicht an die von der Beschwerdeführerin 1 als zuständig erachtete Beschwerdegegnerin 3 zugestellt worden sei. Deren Leistungspflicht hätte überdies im Dispositiv verfügt werden müssen. Von daher wäre an sich ein formeller Anlass gegeben, die Sache - wie von der Vorinstanz entschieden - an die Beschwerdeführerin 2 zur formell korrekten Verfügung der Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 zurückzuweisen. Zu beachten sei indes, dass die Angelegenheit inhaltlich liquid bzw. materiell spruchreif sei und sich sämtliche Verfahrensbeteiligten schon im Verwaltungsverfahren sowie erneut im Rekursverfahren und im Beschwerdeverfahren zur materiellen Leistungspflicht umfassend geäussert hätten (vgl. act. G 7/11/1, 7/11/7, 7/11/8 und 7/11/10). Im Verwaltungs- und im Rekursverfahren sei bekannt gewesen, welche Gemeinde die Beschwerdegegnerin 2 als erstattungspflichtig erachte. Sodann seien sich - im Sinn von Art. 27 SHG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 VRP - mehrere politische Gemeinden gegenübergestanden, welche jeweils ihre Zuständigkeit verneint hätten. Von daher erweise sich das Vorbringen der Vorinstanz, dass es (noch) nicht in ihrer Zuständigkeit liege, die kostenpflichtige Gemeinde zu bestimmen, als unzutreffend. Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdeführerin 2 zur Neuverfügung hätte in dieser Situation, in welcher sämtliche Gegebenheiten zu Tage liegen würden und die Verfahrensbeteiligten ihren Standpunkt dargelegt hätten, einen Verfahrensleerlauf und eine nicht gerechtfertigte weitere Verzögerung zur Folge (vgl. BGE 137 I 195, E. 2.3.2). Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid lasse sich aus diesem Grund nicht aufrechterhalten. Durch die Vorinstanz sei in materieller Hinsicht zu klären, wer für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ und Z.__ vom 19. bis 23. Dezember 2015 aufzukommen habe. Zu prüfen sei mithin, welches Gemeinwesen als Aufenthaltsgemeinde von Y.__ und ihrer Tochter im Sinn von Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 SHG zu gelten habe (VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 3.2).
Nach Art. 3 Abs. 2 SHG richten sich Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren nach dem ZUG. Gemäss Art. 24 Abs. 1 SHG richten sich die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde ebenfalls sachgemäss nach dem ZUG. Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist nach Art. 21 Abs. 1 ZUG der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig. In sachgemässer Anwendung von Art. 21 ZUG ist demgemäss innerhalb des Kantons die Aufenthaltsgemeinde zuständig (VerwGE B 2017/179 a.a.O., E. 2.1).
Vorliegend blieb unbestritten, dass sich Y.__ seit dem 11. Dezember 2015 in der Schweiz als Touristin aufgehalten hatte; über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung bzw. einen Wohnsitz verfügte sie nicht. Nicht streitig ist auch, dass die Geburtswehen von Y.__ (im Sinn eines medizinischen Notfalls) während ihres Aufenthalts in C.__ am 19. Dezember 2015 eingesetzt hatten und sie von dort per Taxi in das Spital D.__ gefahren wurde (vgl. act. G 7/11/1, 7/11/7, 7/11/8 und 7/11/10). Nicht aktenmässig belegt ist, wie lange und zu welchem Zweck sich Y.__ zuvor in C.__ aufgehalten hatte. Von einem engen Bezug zu dieser Gemeinde kann aufgrund der Akten nicht ausgegangen werden. Eine *besondere Beziehungsnähe* von Y.__ (vgl. dazu W. Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl. 1994, Rz. 168 [vor den dort angeführten Beispielen]) ist sodann auch im Fall der Politischen Gemeinden D.__ und A.__ nicht ersichtlich. Dieses Kriterium hilft daher für die Klärung der Frage der unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsgemeinde nicht weiter. Indes kann auch eine nur kurze bzw. zufällige Ortsanwesenheit einen Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG begründen; im Zweifel ist die Zuständigkeit des tatsächlichen Aufenthaltsorts zu bejahen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz. 168 f.). Der Aufenthalt von Y.__ in C.__ begründete somit grundsätzlich einen Unterstützungsanspruch gegenüber der Aufenthaltsgemeinde. Streitig und zu klären ist jedoch, ob der unterstützungsrechtliche Aufenthalt von Y.__ in C.__ (im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG) mit dem gesundheitlich bedingten, notfallmässigen Verlassen des Gemeindegebiets am 19. Dezember 2015 dahinfiel.
Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz unter Hinweis auf BGer 2A.55/2000 vom 27. Oktober 2000, E. 5a, und BGer 8C_852/2008 vom 25. Februar 2009, E. 3.3, aus, dass eine Änderung der unterstützungsrechtlichen Zuständigkeit bei einer in der Schweiz nicht ansässigen ausländischen Person nur zurückhaltend anzunehmen sei. Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG sei mangels ärztlicher oder behördlicher Anordnung aus der Gemeinde C.__ nicht anwendbar. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass der bisherige Aufenthaltsort aufgegeben werde, wenn sich eine Person zur Behandlung eines medizinischen Notfalls in eine andere Gemeinde begebe, weil am Ort des Eintritts des Notfalls die medizinische Leistung nicht erbracht werden könne. Dies würde dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz der Spitalstandortgemeinden bzw. -kantone widersprechen (Verweis auf BGer 8C_530/2014 vom 7. November 2014, E. 3.2). Anzuknüpfen sei vielmehr an den Aufenthaltsort der Person im Zeitpunkt des Notfalleintritts, nicht an den Ort des Leistungserbringers. Y.__ habe sich einzig deshalb nach D.__ begeben, weil es in C.__ kein Spital gebe und D.__ am schnellsten zu erreichen gewesen sei. Grund für den Ortswechsel sei der Notfall (Einsetzen der Geburtswehen) gewesen. Daher habe ihr unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort in C.__ nicht zur Gemeinde D.__ gewechselt (act. G 2 S. 8 f.).
Hinsichtlich der Überweisung von Y.__ vom Spital D.__ an das Spital B.__ hielt die Vorinstanz fest, Art. 11 Abs. 2 ZUG setze voraus, dass am Ort, von dem aus die ärztliche oder behördliche Zuweisung erfolgt sei, ein Aufenthalt begründet worden sei und dass dieser Aufenthaltsort aufrechterhalten werde (VerwGE B 2012/12 vom 13. November 2012, E. 2.4.2). Weil D.__ nicht zur Aufenthaltsgemeinde von Y.__ geworden sei, habe in D.__ auch kein Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG aufrechterhalten werden können. Diese Bestimmung komme daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Ebenso wenig habe Y.__ in der Politischen Gemeinde A.__ einen neuen unterstützungsrechtlichen Aufenthalt begründet, sondern vielmehr denjenigen in C.__ beibehalten. Es sei unbedeutend, dass sie nach der Geburt der Tochter nicht wieder nach C.__ zurückgekehrt sei. Die Gemeinde C.__ sei somit nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG unterstützungsrechtliche Aufenthaltsgemeinde von Y.__ Entsprechend habe sie für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ subsidiär aufzukommen. Es stehe dieser aber frei zu versuchen, die Kosten bei Y.__ oder allfälligen weiteren Kostenträgern (Versicherungen) geltend zu machen (act. G 2 S. 9).
Eine Regelung, wonach ein minderjähriges Kind den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort der Eltern teile, wie es im Fall eines Unterstützungswohnsitzes in der Schweiz vorgesehen sei (Art. 7 Abs. 1 ZUG), kenne das ZUG nicht. Eine analoge Anwendung dieser (Wohnsitz-)Bestimmung auf den Aufenthalt erscheine (aus gesetzessystematischer Sicht) als nicht sachgerecht. Z.__ sei in der Politischen Gemeinde A.__ geboren und in keiner anderen Gemeinde anwesend gewesen (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Entsprechend sei sein unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort vom 19. bis 23. Dezember 2015 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Politische Gemeinde A.__ gewesen, welche daher für die Kosten des Spitalaufenthalts von Z.__ subsidiär aufzukommen habe. Es stehe dieser aber frei zu versuchen, die Kosten bei Y.__ oder allfälligen weiteren Kostenträgern (Versicherungen) geltend zu machen (act. G 2 S. 10).
Vorweg ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin 2 angeführte hypothetische Sachverhalt (Fahrt zuerst in die Nachbargemeinde mit anschliessender ärztlicher Überweisung nach D.; act. G 1 [B 2019/100] S. 6 f.) vorliegend nicht zur Diskussion steht und von daher auch nicht weiter zu untersuchen ist. Zu beurteilen ist einzig der oben in E. 2.2 zweiter Absatz geschilderte, im Wesentlichen unbestritten gebliebene Sachverhalt, wobei - mit der Beschwerdeführerin 2 (act. G 1 [B 2019/100] S. 7 oben) - festzuhalten ist, dass Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG mangels ärztlicher Anordnung in C. nicht zur Anwendung kommt. Hingegen begründete die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ihre Schlussfolgerung, der unterstützungsrechtlicher Aufenthaltsort von Y.__ im Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015 sei nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Gemeinde C.__ gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin 2 für die Kosten des Spitalaufenthalts von Y.__ subsidiär aufzukommen habe, nachvollziehbar. Insbesondere knüpfte die Vorinstanz zu Recht an den Aufenthaltsort von Y.__ im Zeitpunkt des Notfalleintritts an und nicht an den Ort der medizinischen Einrichtung. Dies umso mehr, als Y.__ am 19. Dezember 2015 nach Eintritt des Notfalls (Einsetzen der Geburtswehen) einzig deshalb zum nächstliegenden Spital nach D.__ gefahren war, weil es in C.__ keine solche Einrichtung gab. Dieser Umstand bewirkte nun offenkundig keinen geänderten Aufenthaltsort, umso weniger, als ein willkürliches Umherziehen oder ständiges Wechseln des Aufenthaltsortes (vgl. Thomet a.a.O., Rz. 169 i.V.m Rz. 231 f.) augenscheinlich nicht Ursache des geschilderten Ortswechsels von Y.__ gebildet hatte. Der von der Beschwerdeführerin 2 angeführte BGer 2A.345/2002 vom 9. Mai 2003 (act. G 1 [B 2019/100] S. 7 oben]) ist nicht einschlägig, weil ihm insofern eine andere Situation zugrunde lag, als dort eine drogenabhängige Person von sich aus bzw. freiwillig (und damit nicht notfallbedingt wie Y.__) in einem andern als dem damaligen Aufenthaltskanton um Hilfe nachgesucht hatte (vgl. BGer 2A.345/2002 a.a.O. E. 3.4).
Unter den dargelegten Umständen begründete - selbst wenn Art. 9 Abs. 3 ZUG für den Aufenthaltsort nach Art. 11 ZUG nicht zur Anwendung kommt, wie die Beschwerdeführerin 2 mit Hinweis auf BGer 2A.345/2002 a.a.O, E. 3.4, geltend macht - Y.__ in D.__ keinen neuen Aufenthaltsort. Damit konnte dort - gemäss der zutreffenden Folgerung der Vorinstanz bei Überweisung von Y.__ an das Spital B.__ - auch kein Aufenthaltsort im Sinn von Art. 11 Abs. 2 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG aufrechterhalten werden. Ebensowenig begründete Y.__ damit in der Politischen Gemeinde A.__ einen neuen unterstützungsrechtlichen Aufenthalt, sondern behielt vielmehr denjenigen in C.__ bei, weil dem erneuten Aufenthaltsortswechsel ebenfalls der in C.__ eingetretene Notfall zugrunde lag. Die Dispositivziffern 1 und 2a des angefochtenen Entscheids (act. G 2) sind von daher zu bestätigen.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wonach ein minderjähriges Kind den unterstützungsrechtlichen Aufenthaltsort der Eltern teilt, wie sie Art. 7 Abs. 1 ZUG für den Fall des Bestehens eines Unterstützungswohnsitzes vorsieht. Eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 1 ZUG auf den streitigen Fall eines neugeborenen Kindes verneinte die Vorinstanz auf die gesetzessystematische Einordnung dieser Norm bei den Wohnsitz-Bestimmungen. In dem in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin 1 angeführten BGer 8C_285/2017 (= BGE 143 V 451) vom 21. November 2017 ging es demgegenüber um den Unterstützungswohnsitz eines in einem ausserkantonalen Heim untergebrachten Kindes. Das Bundesgericht stellte darin unter anderem fest, dass entgegen Art. 4 lit. d der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SR 380.311.1) sich der Unterstützungswohnsitz eines dauernd fremdplatzierten Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG bestimme und nicht nach dem infolge Verweises in Art. 4 lit. d IVSE als interkantonales Recht geltenden Art. 25 ZGB (BGE 143 V 451 E. 9.4).
Vorliegend handelt es sich insofern um einen vom erwähnten BGE abweichenden, singulären Sachverhalt, als der Aufenthaltsort von Z.__ und von deren Mutter Y.__ nach ihrem Austritt aus dem Spital B.__ nicht bekannt war. Beide wiesen zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in der Schweiz auf. Der streitige Sachverhalt lässt sich insbesondere nicht (analog) unter Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG - diese Bestimmung statuiert einen eigenen Unterstützungswohnsitz des Kindes nach Art. 7 Abs. 1 ZUG, wenn das Kind *dauernd nicht* bei einem Elternteil wohnt - subsumieren. In keiner Form belegt ist sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1, wonach es die Absicht von Y.__ gewesen sei, ihr neugeborenes Kind nach dem Spitalaufenthalt "nach C.__ zu ihr" (act. G 1 [B 2019/98] S. 3) zu nehmen. So ist bereits ein Aufenthalt der Mutter Y.__ in C.__ nach dem Spitalaustritt nicht dargetan; ein solcher wird von dieser Gemeinde vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt (act. G 10 [B 2019/100] E. 1.2). Die speziellen Verhältnisse machen den vorinstanzlichen Verzicht auf eine analoge Anwendung der *Wohnsitz*-Regelung von Art. 7 Abs. 1 ZUG für die Bestimmung des Aufenthaltsorts von Y.__ und Z.__ nachvollziehbar bzw. lassen ihn ohne weiteres als sachgerecht erscheinen. Da es sodann an einem CH-Wohnsitz der Mutter Y.__ fehlte, käme zudem auch nach Art. 25 Abs. 1 letzter Satz ZGB (in Verbindung mit Art. 4 lit. d IVSE) der Aufenthaltsort des Kindes Z.__ im Zeitraum des Spitalaufenthalts (in der Politischen Gemeinde A.__) zum Tragen. Der von der Beschwerdeführerin 1 angeführte Standortschutz (act. G 1 [B 2019/98] S. 3), soweit ein solcher im vorliegenden Sachverhalt überhaupt bestehen sollte (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.3 und 6.4 am Schluss), dürfte in der gegebenen - wohl eher äusserst seltenen - Konstellation kostenseitig nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, wonach der unterstützungsrechtliche Aufenthaltsort von Z.__ im Zeitraum vom 19. bis 23. Dezember 2015 nach Art. 21 Abs. 1 ZUG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SHG die Gemeinde A.__ gewesen sei, weshalb die Beschwerdeführerin 1 für die Kosten des Spitalaufenthalts von Z.__ subsidiär aufzukommen habe, erweist sich von daher als korrekt.
Bei diesem Verfahrensausgang entfällt ein Anspruch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf ausseramtliche Entschädigung. Vorinstanz und Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 haben ebenfalls keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829). Hingegen hat der Beschwerdegegner 1 Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwände in den beiden Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Das Verwaltungsgericht spricht bei Fehlen einer Kostennote praxisgemäss Pauschalentschädigungen nach Ermessen gemäss Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung zu (sGS 963.75, HonO). Mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ist vorliegend eine Entschädigung des Beschwerdegegners 1 durch die beiden Beschwerdeführerinnen mit je CHF 1‘000 zuzüglich 4% Barauslagen (= CHF 40) angemessen. Die Mehrwertsteuer wird, auf begründeten Antrag, grundsätzlich dazu gerechnet (Art. 29 HonO). An einem solchen Antrag des Beschwerdegegners 1 fehlt es, weshalb die Mehrwertsteuer ausser Betracht bleibt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: