Entscheid vom 11. Dezember 2019
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Schambeck
Verfahrensbeteiligte
X.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsrat des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
Dr. med. W.__,
Beschwerdegegner,
Kindes- u. Erwachsenenschutzbehörde Bezirk A.__,
Beschwerdebeteiligte 1,
Kindes- u. Erwachsenenschutzbehörde Region B.__,
Beschwerdebeteiligte 2,
Gegenstand
Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
X.__ (Beschwerdeführer) reichte am 2. August 2019 Beschwerde gegen die Verfügung des Gesundheitsrats (Vorinstanz) beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und Dr. med. W.__ sei nicht vom Arztgeheimnis zu entbinden und seine Krankengeschichten dürfen nicht offen gelegt werden.
Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die KESB Bezirk A.__ (Beschwerdebeteiligte 1) liess sich mit Schreiben vom 12. September 2019 vernehmen und stellte ebenfalls den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die von X.__ verspätet eingereichte Eingabe vom 28. Oktober 2019 wurde mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 5. November 2019 aus dem Recht gewiesen und ist für das Gericht unbeachtlich.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2019 wurde mit Eingabe vom 2. August 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen an eine Laienbeschwerde (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Strittig ist die Entbindung des Beschwerdegegners von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber den Beschwerdebeteiligten. Die Vorinstanz erteilte die Erlaubnis zur Auskunftserteilung zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen in Bezug auf den Beschwerdeführer.
Ärztliche Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) enthalten regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten, die von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) in besonderem Masse geschützt sind (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und 5.2 mit Hinweisen, BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1). Dementsprechend wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbständig oder unselbständig ausüben, nach Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 des Gesundheitsgesetzes (sGS 311.1, GesG) in Verbindung mit Art. 40 lit. f des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz; SR 811.11, MedBG) das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften (siehe auch Art. 11 Abs. 1 der Standesordnung des Vereins FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, www.fmh.ch unter: Über die FMH/Statuten und Reglemente). Art. 40 lit. f MedBG enthält selber keine materiellen Vorschriften über das Berufsgeheimnis, sondern verweist auf die massgebenden anderen Vorschriften, so insbesondere auf Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0, StGB; vgl. Botschaft zum MedBG, in: BBl 2005 S. 229, BGer 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2). Auch die Bestimmungen zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden behalten die (strafrechtlichen) Vorschriften über das Berufsgeheimnis vor (vgl. Art. 443 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 390 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [SR 210, ZGB]). Gemäss der Lehre soll Art. 40 lit. f MedBG einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Schweizer Rechtsordnung darstellen (vgl. B. Etter, Medizinalberufegesetz, Bern 2006, N 38 zu Art. 40 MedBG, BGer 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.2.1).
Nach Art. 321 Ziff. 1 StGB werden Ärzte und ihre Hilfspersonen auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde (Art. 321 Ziff. 3 StGB).
Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht liegt demnach vor, wenn der Arzt das Geheimnis aufgrund einer auf Gesuch des Arztes erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Dabei lassen sich dem Gesetz keine Kriterien entnehmen, welche von der zuständigen Behörde bei ihrem Entscheid über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zu beachten wären. Nach Rechtsprechung und Literatur ist dafür eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Entbindung nur zu bewilligen ist, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Angesichts der Bedeutung des Berufsgeheimnisses – namentlich des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, – vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen (BGer 2C_270/2018 vom 15. März 2019 E. 2.1.2, 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 6.4.2; 2C_1035/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.2.2, VerwGE B 2016/231 vom 20. Februar 2018 E. 3, www.gerichte.sg.ch; N. Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 23 zu Art. 321 StGB).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass Abklärungsbedarf hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistand für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen bestehe. Vor dem Hintergrund der Tatsachen und Feststellungen der KESB, wie dem Hinweis auf Fremd- und Selbstgefährdung und dem Verdacht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Betrügereien, namentlich "Love Scamming" und "Money Mule", geworden sei, bestehe Abklärungsbedarf. Um die notwendigen Abklärungen vornehmen zu können, sei die zuständige KESB darauf angewiesen, vom Beschwerdegegner zu erfahren, wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei. Die zuständige KESB habe die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren. Folglich könne auch davon ausgegangen werden, dass die Überprüfung der Notwendigkeit der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung oder weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen grundsätzlich im Interesse des Beschwerdeführers sei. Abgesehen vom Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers seien keine weiteren privaten Interessen ersichtlich, die gegen eine Entbindung des Beschwerdegegners vom Berufsgeheimnis sprechen würden.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung zu keinem Zeitpunkt notwendig gewesen und per Ende März 2019 aufgehoben worden sei. Er bestreitet, an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden und selbst- oder fremdgefährdend zu sein. Die Anschuldigungen, dass er Opfer eines "Love Scamming" geworden oder er ein "Money Mule" sei, seien haltlos. Er werde auf keinen Fall erlauben, dass irgendwelche Daten, also Informationen aus seiner Krankengeschichte entnommen werden dürften. Es seien keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gerechtfertigt.
Nach Art. 448 Abs. 2 ZGB sind unter anderem Ärztinnen und Ärzte nur dann zur Mitwirkung verpflichtet, wenn die geheimnisberechtigte Person sie dazu ermächtigt hat oder die vorgesetzte Behörde oder die Aufsichtsbehörde sie auf eigenes Gesuch oder auf Gesuch der Erwachsenenschutzbehörde vom Berufsgeheimnis entbunden hat. Die Entbindung der Medizinalperson kann demnach auch auf Gesuch der KESB hin erfolgen und ist damit gegen den Willen der Medizinalperson möglich. Diese Möglichkeit steht im Widerspruch zu Art. 321 Abs. 2 StGB, wonach die Bewilligung zur Offenlegung "auf Gesuch des Täters" hin, erteilt wird. Der Wortlaut des jüngeren, auf die spezielle Situation der KESB ausgerichteten Art. 448 Abs. 2 ZGB lässt aber keinen Zweifel offen, dass die auf Gesuch der KESB erteilte Entbindung ebenfalls Gültigkeit erlangt und zum Ausschluss der Strafbarkeit führt. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung zur Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse enthalten (Maranta/Auer/Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 448 ZGB). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ersuchte die Beschwerdebeteiligte 1 mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2019 implizit um Entbindung vom Berufsgeheimnis des Beschwerdegegners. Zwar fehlt ein ausdrücklicher Antrag, dies kann sich im vorliegenden Fall aber nicht nachteilig für die Beschwerdebeteiligte 1 auswirken, da sie über das telefonische Gespräch zwischen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz vom 4. Juli 2019 bzw. den möglichen Rückzug des Gesuchs des Beschwerdegegners nicht informiert war. Ein Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis liegt demnach vor, unabhängig davon, ob der Beschwerdegegner sein Gesuch zurückziehen wollte oder nicht. Nachfolgend ist daher eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob eine Hilfsbedürftigkeit seitens des Beschwerdeführers besteht. Allerdings hat die Beschwerdebeteiligte 1 genügend Hinweise aufgezeigt, die genauerer Abklärung bedürfen. Mit der Entbindung des Beschwerdegegners von seinem Arztgeheimnis soll den Beschwerdebeteiligten daher ermöglicht werden, Informationen über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Grundsätzlich ist die Abklärung über das Fortbestehen der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung auch im Interesse des Beschwerdeführers, zumal er laut der Beschwerdebeteiligten 1 am 3. Februar 2019 ein Gesuch um Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft gestellt hat. Die Abklärungen selbst und der spätere Entscheid der Beschwerdebeteiligten stellen ein separates Verfahren dar. Der Beschwerdeführer wird im Rahmen dieser Abklärungen auch anzuhören sein und kann zu diesen Abklärungen Stellung nehmen (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Seine Privatsphäre bleibt durch das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB geschützt. Überdies steht ihm der Rechtsmittelweg gegen allfällige durch die KESB angeordnete Massnahmen offen.
Zweck des Erwachsenenschutzverfahrens ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 ZGB). Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die Beschwerdebeteiligten das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Der Beschwerdeführer selbst bringt ausser dem Geheimhaltungsinteresse keine weiteren privaten Interessen vor, die einer Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht des Beschwerdegegners entgegenstehen würden. Infolgedessen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Gewichtung der Interessen zugunsten des Beschwerdegegners bzw. der Beschwerdebeteiligten nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid zu Recht fest, dass die Lüftung des Berufsgeheimnisses auf das erforderliche Mass zu beschränken sei. Dieses erforderliche Mass bestimme sich nach dem Grund der Offenbarung. Hingegen verfügte sie, dass der Beschwerdegegner Einsicht in die vollständige Patientenakte des Beschwerdeführers zu gewähren habe. Mit dieser Formulierung wird die Einsicht in die Patientenakten allerdings nicht mehr auf das erforderliche Mass beschränkt, ohne dass für die vollständige Offenlegung eine Begründung ersichtlich wäre. Die Entbindung des Beschwerdegegners von seinem Berufsgeheimnis erfolgte dementsprechend zu Recht, jedoch ist die Einsicht in die Patientenakten ebenfalls auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen. Die Verfügung ist dahingehend anzupassen, dass der Beschwerdegegner ermächtigt wird, der zuständigen KESB zwecks Abklärung hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen soweit notwendig Einsicht in die Patientenakte zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit der Behandlung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.
In Streitigkeiten hat jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden (Art. 95 Abs. 1 VRP). Es gilt der Grundsatz der Kostentragung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, St. Gallen 2004, S. 93 und 96). Nach den konkreten Umständen obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, d.h. rund zu einem Drittel. Entsprechend erscheint es daher angemessen, die amtlichen Kosten von CHF 1'500 (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12) zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers von CHF 1'000 ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500 zu verrechnen; CHF 500 sind ihm zurückzuerstatten. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP ist auf die Erhebung des Kostenanteils der Vorinstanz von CHF 500 zu verzichten.
Ausseramtliche Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP) und wurden auch von keiner Seite beantragt.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz lautet neu wie folgt:
"Dr. med. W.__ wird ermächtigt, der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zwecks Abklärungen hinsichtlich des Fortbestehens der Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung sowie etwaiger weiterer erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen soweit notwendig Einsicht in die Patientenakte zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die mit der Behandlung von X.__ in Zusammenhang stehen."
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500 werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Vorinstanz zu einem Drittel auferlegt. Der Beschwerdeführer bezahlt unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von CHF 1'500 einen Kostenanteil von CHF 1'000; CHF 500 werden ihm zurückerstattet.
Auf die Erhebung des Kostenanteils von CHF 500 bei der Vorinstanz wird verzichtet.