Entscheid vom 27. Februar 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Schmid
Verfahrensbeteiligte
A.__,
B.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Politische Gemeinde C.__,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Beitragsplan Ausbau D.__-strasse (2. Bauetappe)
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs vom 15. April 2014 betreffend Strassenprojekt und Teilstrassenplan wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Juli 2015 ab. Die gegen diesen Entscheid von A.__ und B.__ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid B 2015/163 vom 20. Januar 2017 lediglich insofern teilweise gut, als es Ziff. 1 des Rekursentscheids vom 2. Juli 2015 aufhob und wie folgt neu fasste: „Der Rekurs wird in dem Umfang teilweise gutgeheissen, als die Einsprachen vom 30. November 2011 im Einspracheentscheid vom 18. März 2014 gutzuheissen gewesen wären“. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_141/2017 vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Den gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2014 zum Beitragsplan erhobenen Rekurs (act. G 8/1) hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Strassenprojekt sistiert (act. G 8/6). Nach Vorliegen des erwähnten Bundesgerichtsurteils hob die VRK die Sistierung auf und wies den Rekurs, nachdem sie am 23. Oktober 2018 mit den Verfahrensbeteiligten im Perimetergebiet einen Augenschein durchgeführt hatte (act. G 8/39), mit Entscheid vom 28. März 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (act. G 2).
Im Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Vorinstanz den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Vernehmlassung vom 15. August 2019 an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid vom 18. März 2014 fest und äusserte sich ergänzend zu Vorbringen in der Beschwerde (act. G 12). Hierzu nahmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2019 Stellung (act. G 17). Am 7. Oktober 2019 gab die Vorinstanz den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme bekannt (act. G 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete stillschweigend auf eine Äusserung (act. G 22).
Auf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 81 Abs. 3 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG, in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Grundstücke Nrn. 01 und 08 im Perimetergebiet des streitigen Beitragsplans zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde vom 10. Mai 2019 entspricht in zeitlicher, formaler und inhaltlicher Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als darin (Ziff. II.3) Rekurs und Einsprachen zum integrierenden Bestandteil erklärt werden (vgl. statt vieler VerwGE B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 1.3).
Für den Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse trägt die politische Gemeinde die Kosten, soweit keine Beiträge zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 1 StrG). Die Grundeigentümer leisten an die Baukosten bei Gemeindestrassen zweiter Klasse Beiträge bis 100 Prozent (Art. 72 Abs. 1 lit. b StrG). Die politische Gemeinde leistet Beiträge an Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen, soweit den Grundeigentümern durch den Gemeingebrauch verursachte Kosten entstehen (Art. 74 StrG). Im Kostenverlegungsverfahren werden die Baukosten durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt (Art. 77 Abs. 1 StrG). Grundsätzlich ist pro Strassenprojekt ein einziger Perimeter zu erstellen, worin sämtliche durch das Projekt erschlossene Grundstücke miteinzubeziehen sind. Projekt und Beitragsplan gehören zusammen (GVP 2003 Nr. 22). Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, sind beitragspflichtig (Art. 78 Abs. 1 StrG). Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht (Art. 78 Abs. 2 StrG). Als Sondervorteil wird ein „besonderer Nutzen“ wirtschaftlichen Charakters bezeichnet, der durch den Bau, Ausbau oder Unterhalt einer Strasse für das Grundeigentum im Bereich dieser Strasse bewirkt wird. Er muss sich in einem realisierbaren Mehrwert für das Grundstück ausdrücken (A. Weder in: G. Germann [Hrsg.], Kurzkommentar zum st. gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 3 zu Art. 78 StrG). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage durch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren.
Ein Sondervorteil kann beispielsweise darin liegen, dass sich die Zugänglichkeit eines Grundstückes für Personen und/oder Fahrzeuge durch den Bau einer Strasse verbessert. Die verbesserte strassenmässige Erschliessung gestattet eine verbesserte wirtschaftliche Nutzung. Dies kann zu einer Zunahme des Grundstückwertes führen, da dieser primär vom Ausmass der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten abhängt. Entscheidend ist bei der Beurteilung der Steigerung der Nutzungsmöglichkeiten, dass der Sondervorteil dem Grundstück als solchem erwachsen muss und nicht nur dessen momentanem Eigentümer. Der Wertzuwachs darf somit nicht nur aufgrund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers entstehen, sondern er muss nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten wie Lage und Beschaffenheit des Grundstückes messbar erscheinen (vgl. VerwGE B 2011/130 vom 20. März 2012 E. 2.4.1 mit Hinweisen und VerwGE B 2015/65 vom 26. Oktober 2016 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verbesserung einer Strasse vermag auch dann einen Sondervorteil im Sinne von Art. 78 Abs. 1 StrG für ein Grundstück zu begründen, wenn dieses zuvor bereits über eine Zufahrt verfügte (vgl. nicht veröffentlichter Entscheid VerwGE B 2002/200 vom 24. April 2003 E. 1d a.E.). Die praxisgemäss im Kanton St. Gallen angewandte Formel für die Vorteilsberechnung lautet: Perimeterfläche x Vorteils- oder Nutzungsfaktor x Interessenprozente = Perimeterpunkte (vgl. B. Lengwiler, Umgrenzung, Vorteilsbemessung und Interessenwertung, in: Praxis des Strassenperimeters, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 17, St. Gallen 1981, S. 47; GVP 1998 Nr. 30). Die Zuhilfenahme eines Vorteilsfaktors entfällt dann, wenn bei sämtlichen Grundstücken dieselbe Nutzung vorliegt. Bestehen aber unterschiedliche Nutzungsarten, wird der Vorteilsfaktor zum entscheidenden Element der Mehrwertermittlung (VerwGE B 2017/24 vom 20. Oktober 2018 E. 2.4). Der Nutzungsfaktor nimmt auf das beitragspflichtige Grundstück Bezug und berücksichtigt die Intensität der objektiv möglichen Nutzung. Je intensiver ein Grundstück nutzbar ist, umso stärker wirkt sich dies auf die Strassenbenützung aus und entsprechend grösser wird der Sondervorteil. Besondere Erschliessungsverhältnisse, anderweitige Perimeterpflichten und sonstige Vor- oder Nachteile sind in die Interessenwertung einzubeziehen (vgl. Lengwiler a.a.O. S. 52 ff.). Beim Sondervorteil handelt es sich um eine geschätzte Grösse; sie ist als solche mit Unsicherheiten behaftet. Baut die Schätzung auf verschiedenen Faktoren auf, so muss die fehlerhafte Bestimmung eines Faktors noch nicht die ganze Schätzung als unrichtig erscheinen lassen. Je grösser die Anzahl der Elemente ist, die bei der Schätzung berücksichtigt werden, umso weniger vermag eine einzelne abweichende Beurteilung das Gesamtergebnis dieser Schätzung zu ändern. Bei der Perimeterfestlegung handelt es sich nicht um eine mathematisch überprüfbare Grösse, sondern lediglich um ein Hilfsmittel für die Schätzung des Sondervorteils (GVP 1998 Nr. 30).
Die zuständige Gemeindebehörde erstellt den Beitragsplan (Art. 79 Abs. 1 StrG). Dieser enthält den Kostenvoranschlag, die beitragspflichtigen Grundstücke, die Anteile der Grundeigentümer, den Anteil der politischen Gemeinde und allfällige Anteile Dritter (Art. 79 Abs. 2 StrG). Der Beschwerdegegnerin kommt bei der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang einem Grundeigentümer ein Sondervorteil zukommt, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Diesen Ermessensspielraum hat das Verwaltungsgericht zu respektieren, da es nur zur Rechtskontrolle befugt ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VRP; GVP 1998 Nr. 30 und nicht publizierter Entscheid VerwGE B 2006/157 vom 9. November 2006 E. 5c/aa). Die Ermittlung der Höhe der von den einzelnen Beteiligten effektiv geschuldeten Beiträge bildet dabei nicht Bestandteil des - auf einem Kostenvoranschlag basierenden - Beitragsplans. Die geschuldeten Beiträge werden in dem nach Realisierung des Strassenprojekts durchgeführten Kosteneinzugsverfahren auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten festgelegt und verfügt (Art. 82 StrG; vgl. Weder a.a.O., Rz. 2 und 7 f. zu Art. 79 StrG). Gegen die entsprechende Verfügung steht wiederum der Rechtsmittelweg (Art. 82 Abs. 3 StrG) offen.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren, in den veranschlagten Projektkosten von CHF 2'214'000 seien Kosten enthalten, die nicht zum Strassenprojekt geschlagen werden könnten (Kosten für das Trottoir nördlich der F.-Brücke sowie für die Absenkung der Strasse im Bereich der F.-Brücke und die Eindolung des G.__bachs, welche die Folge der Eisenbahnbrückensanierung seien), trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht ein, da die Frage, welche Auslagen bzw. Aufwendungen dereinst zu den über den Perimeter zu verlegenden Kosten zählten und wie die konkrete Abrechnung der Baukosten zu erfolgen habe, nicht Verfahrensgegenstand sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen brachte die Vorinstanz dazu dennoch Bemerkungen in inhaltlicher bzw. betraglicher Hinsicht an, indem sie eine Abgrenzung der Kosten vornahm, welche nicht den Perimeterpflichtigen der zweiten Etappe aufzuerlegen sein werden bzw. nicht über den vorliegenden Beitragsplan abgerechnet werden könnten. Im Weiteren hielt sie fest, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer seien zulasten der Beschwerdegegnerin keine Kosten wegen angeblich vernachlässigten Unterhalts auszuscheiden. Dass das vorliegende Bauprojekt, das einem Neubau der Strasse gleichkomme, auch die vollumfängliche Erneuerung des Belags zur Folge habe, liege in der Natur der Sache, ändere aber nichts an der Kostenauflage nach Art. 72 Abs. 2 StrG. Hinzu komme, dass der Gemeindeanteil mit 90 Prozent sehr hoch sei (act. G 2 S. 4-6). Die Beschwerdeführer stellen die im vorinstanzlichen Entscheid vorgenommene Eintretenseinschränkung zu Recht nicht in Frage und stimmen auch den erwähnten inhaltlichen Darlegungen zu (act. G 1 S. 5). Hiervon ist nachstehend auszugehen.
Das rechtskräftige Bauprojekt "D.-strasse 2. Bauetappe" beginnt nordwestlich der F.-Brücke und erstreckt sich über ca. 450m bis zur Brücke über den K.-bach. Die Perimeterumgrenzung umfasst sämtliche an der D.-strasse zwischen F.-Brücke und dem südlichen Ende der D.-strasse angrenzenden Grundstücke einschliesslich über die D.-strasse erschlossener Liegenschaften (Nrn. 09, 010 und 05) und die Bahngrundstücke Nr. 011 und 201 (vgl. dazu act. G 8/19/3 und 8/19/4). Hinsichtlich der im Beitragsplan zu berücksichtigenden Grundstücke wies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorweg darauf hin, dass die Verfügung des Teilzonenplans D.- Süd, worin die Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone eingezont werden sollen, nicht rechtskräftig sei. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans (am 25. Oktober 2011) seien der Grossteil der Fläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges Gemeindegebiet gewesen. Diese Flächen seien somit zu Recht mit dem Nutzungsfaktor 0.01 bewertet worden (act. G 2 S. 6). Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschränkung auf die Grundeigentümer des nun zu sanierenden Teilstücks gerechtfertigt sei. Zudem müssten Kosten für die Erstellung des Trottoirs nördlich der F.__-Brücke ausgesondert werden, womit sich eine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung erübrige (act. G 2 S. 11).
Der fragliche Abschnitt der D.__-strasse verfüge heute über kein Trottoir. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zum Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern sei ein Ausbau der Strasse erforderlich (vgl. Art. 32 lit. b und d SVG). Die Verbreiterung samt Trottoir, welches die Verkehrssicherheit erhöhe und der befürchteten Raserei entgegenwirke, stelle für die anstossenden Grundstücke, darunter auch jene der Beschwerdeführer, objektiv betrachtet einen Sondervorteil dar. Zudem verfüge die Strasse über eine ungenügende Fundationsschicht und sei in einem schlechten baulichen Zustand. Gerade für eine Industriezone erweise sich die heutige Strasse, insbesondere die für grosse Lastwagen eingeschränkte Zufahrt von Norden her, als unzureichend. Dies zeige sich auch darin, dass die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die Waisenhausstrasse gegenüber der D.__-strasse als Zufahrt zu ihren Liegenschaften bevorzugten. Das Projekt nehme auf ihre Bedürfnisse soweit als möglich Rücksicht, indem das Trottoir im Bereich ihrer Grundstücke abgesenkt und auf der Fahrbahn eine entsprechende Signalisation angebracht werde. Der Güterumschlag werde dadurch nicht übermässig behindert. Zudem müssten die Beschwerdeführer nur eine kleine Fläche von 18 m2 abtreten. Die Strassenparzelle zwischen ihren Grundstücken sei bereits heute über 8 m breit. Auch das Argument eines erhöhten Verkehrsaufkommens greife nur bei in Wohnzonen gelegenen Grundstücken (Lengwiler, a.a.O., S. 44; VerwGE B 2011/130 vom 20. März 2012 E. 2.4.3). Der Sondervorteil, der ihren Grundstücken aus dem Ausbau der D.__-strasse zukomme, überwiege klar, selbst wenn der Durchgangsverkehr nach dem Ausbau zunehmen sollte (act. G 2 S. 11).
Zum Einwand der Beschwerdeführer, die Grundstücke Nrn. 07 und 02 seien ebenfalls im Perimeter zu erfassen, da sie als Zufahrt die D.__-strasse nutzten, wies die Vorinstanz darauf hin, dass diese beiden Grundstücke über keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der D.__-strasse her verfügten, weshalb sie zurecht nicht im Perimeter erfasst worden seien. Dass sie diese Zufahrt im Einverständnis mit den betroffenen Eigentümern faktisch offenbar trotzdem nutzen würden, vermöge daran nichts zu ändern (act. G 2 S. 12).
Für die Erfassung/Bewertung des Sondervorteils im Beitragsplan ging die Vorinstanz von der Formel *Fläche x Nutzungsfaktor x Lageziffer = Perimeterpunkte* aus (Flächen- und Vorteilsprinzip; GVP 1998 Nr. 30), wobei sie darauf hinwies, dass die Verlegung der Kosten von ihr lediglich auf Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensunter- und -überschreitung überprüft werden könne (sog. Rechtskontrolle). Im Beitragsplan seien die Grundstücke mit ihrer tatsächlichen Fläche einbezogen worden. Der Nutzungsfaktor variiere je nach Zonenzugehörigkeit von 0.01 (für Wiesland) bis 0.8 (Gewerbe- und Industriezone). Bei der Lageziffer gebe es keine Unterscheidungen. Angesichts der flachen topografischen Verhältnisse und der Tatsache, dass die D.__-strasse keine Stichstrasse sei, erweise sich diese Bewertung als sachgerecht. Die Grundstücke der Beschwerdeführer seien ihrer Fläche und Zonenzugehörigkeit entsprechend korrekt mit 6.94 Prozent (Nr. 01) und 21.59 Prozent (Nr. 08) erfasst worden. Der Beitragsplan enthalte sodann nach Art. 78 Abs. 2 lit. d StrG den Anteil der politischen Gemeinde. Die Beschwerdegegnerin habe den Gemeindeanteil auf 90 Prozent festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer an den Bau von Zweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von Erstklassstrassen solche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten, erweise sich ein Gemeindeanteil von 90 Prozent als sehr hoch. Die Beschwerdegegnerin habe dabei berücksichtigt, dass die D.__-strasse nach dem Ausbau in eine Erstklassstrasse umklassiert werden solle. Der Gemeindeanteil halte zudem auch vor dem Gebot der Rechtsgleichheit stand, da der Anteil der Gemeinde an der ersten Bauetappe der D.__-strasse im Verhältnis in etwa ähnlich hoch gewesen sei. Mit der Aussonderung diverser Kosten (Wasserbau, Hälfte der Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem Wegfall der Fussgängerinsel dürfte der von den Perimeterpflichtigen zu tragende Kostenanteil sich zudem noch deutlich reduzieren. Auch in diesem Punkt sei der Rekurs abzuweisen (act. G 2 S. 12-14).
Die Beschwerdeführer beanstanden weiterhin, dass die Grundstücke nördlich der F.-Brücke nicht in den Perimeter Süd einbezogen worden seien. Dieser Einbezug hätte erfolgen müssen, zumal gemäss Strassenprojekt nördlich der F.-Brücke ein Stück Strasse mit Trottoir (ca. 40 m) erstellt werde und insbesondere die Strassenabsenkung bei der F.-Brücke Auswirkungen auf die ganze Länge der D.-strasse (Nord und Süd) habe (act. G 1 S. 5).
Die Vorinstanz begründete im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 11) den Nichteinbezug der Grundstücke nördlich der F.-Brücke mit Hinweis darauf, dass die im Perimeter des Bauprojekts "D.-strasse 2. Bauetappe" erfassten Grundeigentümer für den Ausbau des Teilstücks nördlich der F.-Brücke im Jahr 2000 ebenfalls keine Beiträge hätten bezahlen müssen. Sodann legte sie dar, dass die Kosten für den Bau des Trottoirs nördlich der F.-Brücke nicht den Perimeterpflichtigen der zweiten Etappe auferlegt werden könnten. Beim Ausbau der ersten Etappe sei das Trottoir lediglich bis zum südlichen Ende von Grundstück Nr. 013 gebaut worden. In der zweiten Etappe sei nun die Fortführung ab jenem Ende vorgesehen. Die Perimeterumgrenzung decke sich indessen in diesem Bereich nicht mit dem Projekt. Die Kosten für die Verbreiterung der Strasse samt Erstellung des Trottoirs (auf einer Länge von ca. 40m), die ausserhalb der Perimeterumgrenzung lägen, könnten daher nicht über den vorliegenden Beitragsplan abgerechnet werden (act. G 2 S. 11 mit Hinweis auf G 2 S. 5 E. 1c vierter Absatz). Die Vorinstanz vermochte den Verzicht auf eine entsprechende Ausdehnung der Perimeterumgrenzung nachvollziehbar zu begründen. Ein konkreter Anlass für eine Abänderung dieser Gegebenheiten im vorliegenden Verfahren ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren den Nichteinbezug von Grundstück Nr. 02 in den Perimeter des Beitragsplans (act. G 1 S. 6). Diesbezüglich wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Grunddienstbarkeitsvertrag vom 21. Juni 1968 die Grundstücke Nrn. 02 und 05 ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzellen Nrn. 06 und 01 hätten (act. G 8/42). Die jeweiligen Eigentümer dürften die von der D.-strasse nach Osten abzweigende Privatstrasse inklusive der Brücke über den K.-bach benutzen. Das Grundstück Nr. 05 sei daher im Perimeter erfasst worden. Um vom Ende der Brücke auf das Grundstück Nr. 02 zu gelangen, müsse das Grundstück Nr. 05 überquert werden. Eine entsprechende Grunddienstbarkeit existiere jedoch nicht. Ein Servitut aus dem Jahr 1989 sehe lediglich ein Fuss- und Fahrwegrecht auf einem schmalen Streifen am östlichen Rand der Parzelle Nr. 05 vor (act. G 8/42). Die Parzelle Nr. 07 habe weder ein Nutzungsrecht an der abzweigenden Privatstrasse und der Brücke noch ein solches an Grundstück Nr. 05. Diese beiden Grundstücke (Nrn. 07 und 02) verfügten damit über keine rechtlich gesicherte Zufahrt von der D.__-strasse her, weshalb sie zurecht nicht im Perimeter erfasst worden seien (act. G 2 S. 12).
Der Hinweis der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 6 Rz. 15) auf den Grunddienstbarkeitsvertrag von 1968 hilft insofern nicht weiter, als dieser den Zugang von Grundstück Nr. 02 zu Grundstück Nr. 05 nicht regelt und damit auch einen direkten Zugang vom Grundstück Nr. 02 aus zur Brücke über den K.__-bach einschliesslich der Privatstrasse auf den Grundstücken Nrn. 01 und 06 nicht ermöglicht (vgl. act. G 8/19/4 und G 8/42). Im Weiteren betrifft die Servituten-Regelung von 1989 lediglich die parzelleninterne Erschliessung (Nrn. 02, 07, 05) durch zwei Wegstrecken (A und B) auf den Grundstücksgrenzen und sieht eine Querung des Grundstücks Nr. 05 (um zu Nr. 02 zu gelangen) nicht vor (vgl. Servitutenprotokoll von 1989 und dazugehöriger Plan [Teilstrecken A und B] in act. G 8/42). Eine rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück Nr. 02 von der D.__-strasse her ergibt sich sodann auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand, dass angesichts der Eigentumsverhältnisse eine weitergehende rechtliche Regelung oder einvernehmliche Nutzung jederzeit möglich wäre und im Alltag de facto auch ausgeübt werde (act. G 1 S. 6 Rz. 15). Der Nichteinbezug von Grundstück Nr. 02 in den Beitragsplan erweist sich daher als begründet.
Für die Bemessung des Sondervorteils sind nach der bisherigen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans massgebend (GVP 1998 Nr. 30 S. 82). Diese Rechtsprechung ist insofern zu präzisieren, als Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition gewährleistet. Die Vorinstanz verfügte daher vorliegend - als erste gerichtliche Instanz - über eine volle Kognition in dem Sinn, dass es über alle erheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheiden und Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen konnte (Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Rz. 16 und 35 zu Art. 6 EMRK; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen, sGS 111.1, KV). Es erscheint von daher sachgerecht, vorliegend den Sachverhalt als massgebend zu erachten, wie er sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids präsentierte. Dem von den Beschwerdeführern im vorliegenden Zusammenhang angeführten GVP 2003 Nr. 22 lag als Sachverhalt zugrunde, dass eine Umzonung von Grundstücken in die Bauzone als Möglichkeit zur Diskussion stand, aber noch nicht eingeleitet war, weshalb der Einbezug der noch nicht in der Bauzone liegenden Grundstücken in den Beitragsplan als nicht zulässig erachtet wurde. Die VRK hielt dort im Sinn einer Hypothese fest, dass der Einbezug nicht eingezonter Grundstücke bei Bestehen eines Gesamtprojekts mit etappenweiser Verwirklichung desselben zulässig wäre (GVP 2003 Nr. 22 S. 80 unten). Hieraus lässt sich im vorliegenden Fall mit Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt für die Bemessung des Sondervorteils keine von der erwähnten Rechtsprechung (GVP 1998 Nr. 30) abweichende Beurteilung ableiten. Unbestritten blieb, dass im Zeitpunkt der Eröffnung des Beitragsplans (25. Oktober 2011; act. G 8/19/5) der Grossteil der Fläche des Grundstücks Nr. 04 und die gesamte Fläche des Grundstücks Nr. 03 übriges Gemeindegebiet waren. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in diesem Verfahren, dass die Verfügung des Teilzonenplans D.- Süd vom 15. August 2017 mit Einzonung der Grundstücke Nrn. 03 und 04 vom übrigen Gemeindegebiet in die Industriezone nach wie vor nicht rechtskräftig bzw. das entsprechende Verfahren sistiert worden sei (act. G 12). Die Grundstücke Nr. 03 und 04 wurden somit zu Recht mit dem Nutzungsfaktor für das übrige Gemeindegebiet bewertet (vgl. act. G 8/19/2). Der Entscheid der Vorinstanz, für ihren Entscheid die Einzonungen nicht abzuwarten bzw. das Verfahren nicht zu sistieren, erweist sich damit als korrekt. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, weshalb der Teilzonenplan D.- Süd bis auf Weiteres nicht genehmigt werden könne (act. G 17 Ziff. 2), braucht - wie sich aus den nachstehenden Darlegungen ergeben wird - nicht geprüft zu werden.
Sollte die Einzonung der Grundstücke rechtskräftig werden, so könnten jene Grundeigentümer, denen durch den Bau einer Strasse ein zusätzlicher Sondervorteil erwächst, gemäss Art. 85 StrG zu nachträglichen Baubeiträgen verpflichtet werden. Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung (GVP 1998 Nr. 30 S. 83, GVP 2003 Nr. 22 S. 80) lässt sich ableiten, dass die Bestimmung - wie die Beschwerdeführer offenbar annehmen (act. G 1 S. 20 Rz. 7) - nur in Fällen zur Anwendung kommen könnte, in denen sich nach Rechtskraft des Beitragsplans ein Sondervorteil realisiert, der *ursprünglich als unwahrscheinlich* angesehen wurde. Der Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht dazu dienen, die Eigentümer von nicht eingezonten Grundstücken zur Leistung von Perimeterbeiträgen für eingezonte Grundstücke zu verpflichten, da diesfalls nicht vergleichbare Sachverhalte zum Vergleich herangezogen würden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Strassenprojekt D.__-strasse 2. Bauetappe bereits seit über zwei Jahren, d.h. seit 2. November 2017 (vgl. BGer 1C_141/2017 a.a.O.), rechtskräftig ist.
Zum erwähnten Einwand der Beschwerdeführer, die nachträglichen Beiträge würden nicht an die ehemaligen "Vorfinanzierer", sondern an das Gemeinwesen zurückfliessen, ist im Sinn eines Obiter dictum folgendes festzuhalten: Nach dem Grundsatz von Art. 85 StrG können Grundeigentümer nachträglich zu Baubeiträgen verpflichtet werden, wenn Ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau der Strasse ein Sondervorteil entsteht. Diese Regelung ist - entgegen ihrem Wortlaut - auch heranzuziehen, wenn der Sondervorteil nach Errichtung des Perimeters bzw. nach Rechtskraft des Beitragsplans, aber noch vor dem Bau der Strasse entsteht. Es ist nicht Sinn und Zweck der erwähnten Bestimmung, dass solche Grundeigentümer keine Beiträge bezahlen müssen und somit bevorteilt werden gegenüber denjenigen Grundeigentümern, die von Anfang an in den Beitragsplan gehören und denjenigen, die innerhalb von 15 Jahren nach dem Bau der Strasse einen Sondervorteil erhalten. Art. 86 StrG regelt sodann die *Verwendung der nachträglichen Baubeiträge*. Abs. 1 schreibt vor, dass sie für Bau und Unterhalt der betreffenden Strassen verwendet werden. Für Gemeindestrassen zweiter Klasse sieht Art. 72 Abs. 2 StrG ausschliesslich Beiträge der Grundeigentümer an die Baukosten (nicht Unterhaltskosten) vor. Dementsprechend kann sich Art. 86 Abs. 3 StrG nur auf Gemeindestrassen dritter Klasse beziehen. Im Umfang, in welchem die nachträglichen Baubeiträge gemäss Abs. 1 für den Bau zu verwenden sind, ist dafür sachgemäss ein (neues) Kostenverlegungsverfahren durchzuführen (Art. 77 Abs. 2 StrG). Im Rahmen dieses (neuen) Kostenverlegungsverfahrens muss die Gemeinde bestimmen, wie die Baubeiträge insgesamt neu aufzuteilen sind und wie die nachträglichen Baubeiträge der neu hinzukommenden Grundeigentümer den bisher zahlungspflichtigen Grundeigentümern zugutekommen.
Die Beschwerdeführer rügen, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin, indem diese sich mit den Vorbringen zum Beitragsplan (Sondervorteil, Gemeindeanteil) nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt habe (act. G 1 S. 8). Die Vorinstanz war unter Berücksichtigung des Umstandes, dass fünf Einspracheverhandlungen mit Besprechung der streitigen Punkte stattgefunden hätten, zum Schluss gelangt, dass den Beschwerdeführern die Argumentation der Beschwerdegegnerin hinreichend bekannt gewesen sei. Ein Anspruch auf inhaltlich korrekte Begründung des Einspracheentscheids bestehe nicht (act. G 2 S. 8).
Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Verfahrens die wesentlichen Fragen zur Sprache brachte und ihren Standpunkt darlegte. Der Einspracheentscheid zeigt mithin die für die Beschwerdegegnerin wesentlichen Überlegungen in zureichender Weise auf und setzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander. Eine Befassung mit jeder Einzelheit in der Begründung war nicht erforderlich (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer hatten Gelegenheit, sich im Rahmen des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was sie in der Folge auch taten. Ein Begründungsmangel bzw. eine Gehörsverletzung liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor. Eine solche ist insbesondere auch nicht in dem von den Beschwerdeführern angeführten Umstand zu erblicken, dass bei den Gesprächen kein Mitglied der Perimeterkommission anwesend war.
Der Augenschein ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung von Tatsachen durch die entscheidende Instanz. Ob ein Augenschein durchzuführen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der urteilenden Instanz. Unbestrittene Tatsachen brauchen nicht durch einen Augenschein überprüft zu werden, sofern eine Nachprüfung nicht durch öffentliche Interessen geboten ist (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 966). Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich im vorliegenden Fall aus den massgebenden Plänen und den übrigen Verfahrensakten sowie aus dem Geoportal. Auf einen Augenschein ist daher zu verzichten, zumal die materiellen Gegebenheiten - wie sich nachstehend ergeben wird - sich gestützt auf die erwähnten Datenquellen beurteilen lassen.
Zutreffend ist, dass gemäss Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Protokoll vom 30. November 2010 lediglich ein geringer Teil der gesamten Investitionen des Strassenprojekts D.__-strasse 2. Bauetappe einen Mehrwert für die angrenzenden Liegenschaften bewirkt (act. G 8/19/1). Dies vermag jedoch am Umstand, dass den Anstösser-Grundstücken zukommende (wenn auch allenfalls geringe) Sondervorteile zu bemessen und zu verlegen sind, nichts zu ändern. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid wie erwähnt die Verbreiterung der D.__-strasse samt Trottoir wegen der daraus resultierenden Erhöhung der Verkehrssicherheit und Temporeduzierung sowie der sich aus dem Strassenprojekt ergebenden Verbesserung der *Zufahrt* für grosse Lastwagen als Sondervorteil für die Grundstücke der Beschwerdeführer (act. G 2 S. 11). Eine verbesserte *Durchfahrtsmöglichkeit* für Lastwagen und die Erneuerung des Strassenbelags steht indes - entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführer (act. G 1 S. 9 Ziff. 27) - nicht als Sondervorteil zur Diskussion. Für die Beurteilung, ob ein Sondervorteil vorliegt, ist nicht nur von der tatsächlichen Nutzung als Betriebsgelände durch die Beschwerdeführer auszugehen, sondern von der objektiv möglichen Nutzung der Grundstücke (vgl. vorstehende E. 2.1 zweiter Absatz). Der betriebsbedingt mehrmals täglich notwendigen Überquerung die D.__-strasse kommt bei der Festlegung des Sondervorteils kein wesentliches Gewicht zu, zumal die D.__-strasse als solche nicht Teil des Betriebsgeländes darstellt, sondern dem Gemeingebrauch offensteht (vgl. Art. 17 und 62 StrG). Bereits in VerwGE B 2015/163 a.a.O. E. 3.5.4 wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen betreffend Beeinträchtigung ihres Werkbetriebs durch die geplanten baulichen Massnahmen den Charakter der D.__-strasse als öffentliche Strasse verkennen würden. Im Übrigen bleibt die Überquerung der D.__-strasse nach den Feststellungen in VerwGE B 2015/163 a.a.O., E. 3.5.2, durch Fussgänger einschliesslich Handwagen mit Material auch nach der Strassensanierung möglich. Durch den Gemeingebrauch der Strasse wird Güterumschlag auf den Grundstücken der Beschwerdeführer somit nicht übermässig eingeschränkt.
Im Weiteren lässt sich gemäss VerwGE B 2015/163 eine zureichende Verkehrsberuhigung mit einer möglichst schmalen Fahrbahn und dem Bau eines abgesetzten Trottoirs, durch welches die Strasse optisch schmaler wirkt, erzielen. Den Bedürfnissen des Werkbetriebs der Beschwerdeführer und ihrem Anliegen betreffend verkehrsberuhigende Massnahmen, welche unmittelbar im Bereich ihrer Liegenschaften ihre Wirkung entfalten, wird nach den dortigen Feststellungen angemessen Rechnung getragen. Das Strassenprojekt D.__-strasse 2. Bauetappe wurde dementsprechend in der abgeänderten Variante (ohne Mittelinsel) einschliesslich der verkehrsberuhigenden Massnahmen (reduzierte Fahrbahnbreite, neues Trottoir, Massnahmen im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführer [rote Pfosten, Bodenmarkierungen, Warntafeln „Werkverkehr“]) als rechtmässig bestätigt mit dem Hinweis, dass das Projekt den Grundsätzen von Art. 32 f. StrG entspreche und die privaten Interessen der Anstösser in angemessener Weise berücksichtige (vgl. VerwGE B 2015/163 a.a.O. E. 3.5.3 und 3.5.4). Die von den Beschwerdeführern (act. G 1 S. 10) angeführten Darlegungen im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 25. November 2011 (act. G 8/19/5) beziehen sich auf die nicht rechtskräftig gewordene Variante mit Mittelinsel. Bei dieser Sachlage lässt sich die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach der den Grundstücken der Beschwerdeführer aus dem Ausbau der D.__-strasse zukommende Sondervorteil klar überwiege, selbst wenn der Durchgangsverkehr nach dem Ausbau zunehmen sollte (act. G 2 S. 11), nicht beanstanden.
Ihre Vorbringen, dass die Beschwerdegegnerin an andere vergleichbare Strassenbauprojekte höhere Anteile leisten würde und es sich bei den Sanierungen R.- und T.-strasse nicht um Unterhaltsarbeiten, sondern um Strassenbau gehandelt habe (act. G 1 S. 11 Rz. 34), belegen die Beschwerdeführer - wie bereits im Rekursverfahren - auch im vorliegenden Verfahren nicht. Entgegen ihrer Auffassung war es nicht Sache der Vorinstanz, Anhaltspunkte oder Beweise für ihre Vorbringen zu suchen bzw. zu liefern. Die weitere Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, dass der Ausbau der D.-strasse mit der geplanten Umgestaltung im Zentrum von C. nicht vergleichbar sei und jenes Projekt vor allem verkehrsplanerische und gestalterische Ziele im Gesamtinteresse der Gemeinde verfolge (act. G 2 S. 14), stellen die Beschwerdeführer als solche nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin bestreitet sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, dass im Jahr 2000 die Umfahrung C.__ noch nicht geplant gewesen sei; die Planungen seien seit den 1970er Jahren gelaufen. Auch diene die D.-strasse nicht der Entlastung des Zentrumsverkehrs (act. G 12). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin unter Darlegung der Verhältnisse darauf hingewiesen, dass die D.-strasse der Erschliessung der Peripherie diene (vgl. act. G 8/48 und G 8/49). Aber selbst wenn - entgegen diesen Ausführungen - davon auszugehen wäre, dass die D.-strasse unter anderem auch der Entlastung des Zentrumsverkehrs dient und im Jahr 2000 noch keine Umfahrung C. vgl. dazu VerwGE B 2012/182 f. vom 11. Juni 2014 - geplant war (act. G 1 S. 11 Rz. 35), vermöchte dies keinen Grund zu liefern, an der Festlegung des Gemeindeanteils auf 90% eine Änderung vorzunehmen. Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass dieser Gemeindeanteil sich vor dem Hintergrund, dass die Grundeigentümer an den Bau von Zweitklassstrassen Beiträge von bis zu 100 Prozent und an jenen von Erstklassstrassen solche von bis zu 50 Prozent zu leisten hätten (Art. 72 Abs. 2 StrG), als sehr hoch erweise (act. G 2 S. 14). Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. Im Übrigen blieb unbestritten, dass mit der Aussonderung diverser Kosten (Wasserbau, Hälfte der Absenkung, Trottoir nördlich der F.__-Brücke) und dem Wegfall der Fussgängerinsel sich der von den Perimeterpflichtigen zu tragende Kostenanteil noch reduzieren dürfte (act. G 2 S. 14).
Angesichts der geschilderten Gegebenheiten sind die nicht näher begründeten Beweisanträge in der Beschwerde (Ziff. VII. S. 12 [insbesondere Parteibefragung, Befragung Projektersteller, Amtsbericht, Gutachten) abzulehnen, da sie keine neuen Erkenntnisse zu belegen vermöchten.
In Streitigkeiten hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Eine Gebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Diese ist den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auf die Erhebung von amtlichen Kosten des Rekursverfahrens bei ihnen vollständig zu verzichten sei (act. G 1 Antrag Ziff. 5). Im Rekursentscheid wurde den Beschwerdeführern lediglich die Hälfte der amtlichen Kosten auferlegt mit der Begründung, dass beim Beitragsplan in einigen Punkten Erklärungsbedarf bestanden habe und diese Fragen erst im Rekursverfahren näher erörtert worden seien (act. G 2 S. 14). Diese Kostenverteilung erscheint begründet. Ein Anlass, welcher den gänzlichen Verzicht auf Erhebung von amtlichen Kosten des Rekursverfahrens bei den Beschwerdeführern rechtfertigen bzw. erfordern würde, ist nicht ersichtlich.
Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 98bis VRP). Die Beschwerdeführer sind unterlegen. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829 ff.); sie stellten denn auch keinen entsprechenden Antrag. Auch fehlt es an einem Grund, den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (act. G 1 Antrag Ziff. 5), zumal sie auch in jenem Verfahren nicht mehrheitlich obsiegten (Art. 98bis VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: