Entscheid vom 18. November 2020
Besetzung
Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter und Bietenharder; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler
Verfahrensbeteiligte
K.__,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Senti, Christoph Senti AG, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten,
gegen
Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 31, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marco Rossetti, rechtsanwälte.og42, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Gegenstand
Übernahme von Anwaltskosten in der personalrechtlichen Administrativuntersuchung
Das Verwaltungsgericht stellt fest:
" a) Administrativuntersuchung gegen R.__
b) Administrativuntersuchung gegen K.__
C.
Im Schlussbericht zur Administrativuntersuchung vom 3. April 2016 hielt G.__ zusammengefasst fest, R.__ habe die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die Geheimhaltungspflicht sowie mehrfach das kantonale Datenschutzgesetz verletzt. R.__ sei jedoch kein Mobbing bzw. Bossing gegen K.__ und aus dienstrechtlicher Sicht kein Amtsmissbrauch vorzuwerfen. Betreffend K.__ kam G.__ zum Schluss, dieser habe im Rahmen seiner Lehrertätigkeit keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Allgemeinen verletzt. Er habe jedoch seine Lehr- und Erziehungspflicht sowie die sich aus dem Berufsauftrag einer Mittelschul-Lehrperson ergebenden Pflichten insoweit nicht erfüllt, als sein Unterricht den sich daraus ergebenden pädagogisch-methodischen Anforderungen und dem Qualitätsleitbild der Kantonsschule X.__ für einen erheblichen Teil der Schüler nicht entsprochen habe (act. 8/57). Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte das Bildungsdepartement die Parteien über das Vorliegen des Schlussberichts und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis zum 29. April 2016 zu äussern (act. 8/58-60). In seiner Stellungnahme vom 24. März 2015 (recte: 29. April 2016, vgl. act. 8/70) hielt der Rechtsvertreter von K.__ an seinem bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2016 (vgl. act. 8/48) gestellten Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten fest (act. 8/66). Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 teilte das Bildungsdepartement K.__ den Abschluss der Administrativuntersuchung mit, wobei sein Gesuch um Übernahme der Anwaltskosten Gegenstand einer Verfügung sein werde (act. 8/72). Am 7. Juli 2016 verfügte das Bildungsdepartement die ausseramtliche Entschädigung von K.__ für das Verfahren der Administrativuntersuchung gegen ihn und R.__ mit CHF 3'000 und Barauslagen von CHF 120 (pauschal 4 Prozent), zuzüglich Mehrwertsteuer (act 2).
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Juli 2016 erhob K.__ (Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Bildungsdepartements (Vorinstanz) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm sei eine dem effektiven Aufwand entsprechende Anwaltsentschädigung in der Höhe von mindestens CHF 25'849.75 nebst 5 Prozent Zins ab 3. Juni 2016 zu bezahlen. Gleichzeitig ersuchte er um Vereinigung mit dem sistierten Klageverfahren K 2015/3 bzw. allenfalls – sofern keine Vereinigung möglich sei – das vorliegende Verfahren bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens K 2015/3 ebenfalls zu sistieren (act. 1). Nachdem die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 31. August 2016 den entsprechenden Prozessantrag des Beschwerdeführers unterstützt hatte (vgl. act. 7), wurde am 5. September 2016 dem Sistierungsgesuch entsprochen (act. 9). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 hob der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahrenssistierung in den Verfahren K 2015/3, B 2016/165 und K 2017/3 auf unter Hinweis auf die Vereinigung der Klagefälle und parallele Behandlung des Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Klage- bzw. Beschwerdeergänzung an (act. 10). Aufgrund von aussergerichtlichen Einigungsverhandlungen wurde die Frist zur Ergänzung der Beschwerde und der Klagen mehrmals, letztmals bis 30. November 2019, erstreckt (act. 20). Mit Eingabe vom 30. November 2019 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde (act. 21). Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 beantragte die mittlerweile ebenfalls anwaltlich vertretene Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt (act. 26). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2020 Stellung (act. 31). Die Vorinstanz äusserte sich dazu am 7. Juli 2020 (act. 41). Am 22. Oktober 2020 fand zusammen mit den Klageverfahren K 2015/3 und K 2017/3 eine mündliche öffentliche Verhandlung statt (act. 50, 51).
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
(…)
Verfahrensgegenstand ist einzig, ob der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Administrativuntersuchung Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung hat. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist, ob der Ersatz der Anwaltskosten als Schadenersatz vom Staat zu tragen ist. Weiter sind personal- oder strafrechtliche Massnahmen, die sich allenfalls aus einer Administrativuntersuchung ergeben, auch bezüglich ihrer finanziellen Konsequenzen in den entsprechenden Verfahren zu beurteilen. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die parallel geführten Klageverfahren (K 2015/3; K 2017/3) beziehen, ist darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer verlangt von der Vorinstanz gestützt auf Art. 31 des Personalgesetzes (sGS 143.1, PersG) bzw. Art. 13 der Personalverordnung (sGS 143.11, PersV) den Ersatz der ihm durch den Beizug eines Rechtsanwalts für die im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung entstandenen Kosten.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 PersG gewährt der Kanton rechtliche Unterstützung, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung auf dem Rechtsweg belangt wird und die Beschreitung des Rechtswegs zur Wahrung ihrer oder seiner Rechte als angemessen erscheint. Art. 13 Abs. 1 PersV wiederholt zunächst wörtlich die Gesetzesbestimmung (lit. a) und weitet die rechtliche Unterstützung auf diejenigen Fälle aus, bei denen die Rechtsvertretung zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 30 PersG erforderlich ist (lit. b).
Ein denkbares Mittel zum Schutz der Persönlichkeit ist die Einleitung einer Administrativuntersuchung, die der Beschwerdeführer vorliegend begehrt hat. Die Administrativuntersuchung ist ein Instrument der Verwaltungsaufsicht. Sie kann laut Art. 73 Abs. 1 PersG zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Die abgeschlossene Administrativuntersuchung entbehrt einer direkten rechtlichen Wirkung, wie sie insbesondere Gerichts- und Verwaltungsverfahren eigen sind. Es erfolgt keine autoritative Feststellung, Begründung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten und mithin eröffnet sich kein Rechtsmittelweg für die von der Administrativuntersuchung betroffenen Personen, wenn sie mit einer belastenden Aussage im Bericht konfrontiert sind. Der Schlussbericht selber ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung keine anfechtbare Verfügung, auch nicht eine faktische. Er enthält höchstens Anregungen und Empfehlungen. Die Angaben und Wertungen im Bericht präjudizieren ein laufendes oder späteres Disziplinar- oder Strafverfahren nicht. Faktisch hat eine seriös geführte Untersuchung jedoch quasi-richterliche Funktion und ähnelt einer gutachterlichen Beurteilung eigener sachverhaltlicher Abklärungen. Da die Administrativuntersuchung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kein Verwaltungsverfahren darstellt, gibt es auch keine Parteien. Die betroffenen Personen bzw. die befragten Personen haben vielmehr die Stellung von Auskunftspersonen. Sie können daher auch keine Parteirechte geltend machen. Deshalb ist nicht vorgesehen, dass in Administrativuntersuchungen eine Parteientschädigung ausgerichtet wird (M. Joos, in: Bürgi/Bürgi-Schneider, Handbuch Öffentliches Personalrecht, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 827 Rz. 125; B. Rüdy, Administrativuntersuchungen und ihre dienstrechtlichen Konsequenzen, in: SVVOR Jahrbuch 2012, S. 124, 132, 136; R. Bacher, Grundsatzfragen der Administrativuntersuchungen: Probleme und Erfahrungen im Bund aus der Sicht des Beauftragten, in: B. Ehrenzeller [Hrsg.], Administrativuntersuchungen in der öffentlichen Verwaltung, St. Gallen 1999, S. 11; Botschaft und Entwurf zum Personalgesetz vom 27. April 2010, ABl 2010 1585 ff., S. 1603; Uhlmann/Bukovac, Administrativ- und Disziplinaruntersuchungen, Gutachten zuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle vom 15. Mai 2019, Rzn. 34, 52 und 90; BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.6.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem stellt sich im Fall von Art. 31 PersG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 PersV ohnehin die Frage, ob diese Bestimmungen wirklich auf den Fall einer Administrativuntersuchung ausgerichtet sind, oder ob sie lediglich Fälle erfassen, bei denen es um die Abwehr von Ansprüchen Dritter bzw. die Abwehr von Persönlichkeitsverletzungen durch Dritte geht. In diesem Fall wären diese Bestimmungen gar nicht anwendbar. Aus Art. 31 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 PersV kann der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten ableiten.
Hingegen stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes mindestens dieselbe Entschädigung zusteht, wie sie die Vorinstanz R.__ bezahlt hat. Denn die Waffengleichheit in Verbindung mit der Fürsorgepflicht erfordert die Gleichbehandlung zweier Angestellter, die beide in dieselbe Administrativuntersuchung eingebunden sind, deren Ausgang entweder den einen oder den anderen negativ treffen kann. Dies ist vorliegend zu bejahen.
Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass vorliegend im Grundsatz eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung geschuldet ist, obschon die herrschende Lehre und Rechtsprechung dem Betroffenen einer Administrativuntersuchung in der Regel keine ausseramtliche Entschädigung zuerkennen. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer denn auch gestützt auf einer sachgemässen Anwendung von Art. 98 Abs. 2 VRP eine ausseramtliche Entschädigung für das Verfahren der Administrativuntersuchung zu. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Administrativuntersuchung festgestellten punktuellen Pflichtverletzungen durch den Rektor der Kantonsschule X.__, die sich insbesondere auch in einer mangelhaften Führung des Personaldossiers und der damit verbundenen erschwerten Akteneinsicht äusserten, was die Wahrung der Rechte durch den Beschwerdeführer erschwert habe, sei ausnahmsweise eine teilweise Übernahme der Anwaltskosten gerechtfertigt. Damit scheint die Vorinstanz sinngemäss eine Beteiligung an den Honorarkosten aus Gründen der Fürsorgepflicht anzuerkennen. Nachdem die mindestens teilweise Übernahme der Kosten für die Rechtsvertretung für das Administrativverfahren unbestritten ist, bleibt nachfolgend über die Höhe der zu vergütenden Entschädigung zu befinden.
Im Kanton St. Gallen ist die Administrativuntersuchung gesetzlich nur rudimentär geregelt (im Gegensatz zur Regelung auf Bundesebene, vgl. Art. 27a ff. der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, SR 172.010.1, RVOV). Da spezielle Regeln für Administrativuntersuchungen fehlen und vorliegend Art. 31 PersG nicht einschlägig ist, kommen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zur Anwendung (vgl. A. Müller, Erfahrungen mit Administrativuntersuchungen in Stadtverwaltungen, in: Ehrenzeller/Schweizer, S. 121 ff., 125; vgl. auch Art. 27g RVOV, welcher auf das Verwaltungsverfahrensgesetz [SR 172.021, VwVG] verweist). Überdies sind bei Administrativuntersuchungen verfassungsrechtliche Prinzipien wie insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), das Gleichheitsgebot oder das Verhältnismässigkeitsgebot gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu beachten (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 37).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Parteikosten seien analog zum Strafverfahren zu erstatten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten: Das Honorar im Strafprozess wird wie im Verwaltungsverfahren grundsätzlich ebenfalls als Pauschale bemessen, wobei in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden kann. Lediglich wenn zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 HonO). Würden die Ansätze des Strafprozesses angewendet, wäre die Administrativuntersuchung, welche keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, analog des Verfahrens vor Staatsanwaltschaft zu behandeln. Demnach betrüge das Honorar gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 HonO pauschal CHF 500 bis CHF 5'000 (bzw. um 50 Prozent erhöht CHF 7'500).
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2020 gab die Vorinstanz an, im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung R.__ einen Rechtsvertreter bestellt zu haben, wobei die angefallenen Anwaltskosten etwa CHF 30'000 betragen hätten (vgl. act. 51). Die Ungleichbehandlung gegenüber dem Beschwerdeführer, welchem lediglich CHF 3'000 zugesprochen wurde, lässt sich im vorliegenden Verfahren sachlich nicht rechtfertigen. Die Administrativuntersuchung wurde sowohl gegen R.__ als auch gegen den Beschwerdeführer geführt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei personenbezogenen Administrativuntersuchungen die Betroffenen faktisch gezwungen sind, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um ihre Interessen ausreichend wahrnehmen zu können. Die anwaltliche Vertretung setzt dabei nicht erst im gerichtlichen Verfahren ein, sondern kann beispielsweise bereits bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch vor der definitiven Berichtserstellung angezeigt sein (Uhlmann/Bukovac, a.a.O., Rz. 90). Keine Rolle spielt dabei, dass der Beschwerdeführer die Administrativuntersuchung (auch) gegen sich selbst beantragt hat. Die Vorinstanz hält zudem – zu Recht – fest, dass aus dem Antragsrecht nach Art. 73 Abs. 2 PersG kein unmittelbarer Anspruch auf Durchführung einer Administrativuntersuchung abgeleitet werden kann. Für die Einleitung steht der zuständigen Behörden vielmehr ein Ermessensspielraum zu, von welchem die Vorinstanz in der Folge Gebrauch machte. Im weiteren Gang des Administrativverfahrens unterschied sich die Stellung des Beschwerdeführers denn auch nicht mehr von derjenigen von R.__. Nicht gefolgt werden kann daher der Auffassung der Vorinstanz, wonach es an der gleichen Verfahrensstellung der Beteiligten gefehlt habe (dazu BVGer A-2191/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.4 mit Verweis auf E. 4.4.4).
Unter Beachtung aller Umstände ist dem Beschwerdeführer deshalb gleich wie R., gegen den die Administrativuntersuchung ebenfalls geführt wurde, eine dem Aufwand entsprechende Entschädigung zuzusprechen. Nachdem sich die Anwaltskosten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Administrativuntersuchung von R. auf CHF 30'000 beliefen, ist der geltend gemachte Betrag von CHF 25'849.75 nicht zu beanstanden. Zinsen sind auf ausseramtlichen Entschädigungen nicht geschuldet. Erst, wenn das Honorar vollstreckt werden muss und sich der Schuldner in Verzug befindet, ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen SZ/St. Gallen 2004, S. 274).
(…)
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: