Deduction for home office expenses in direct federal tax case

B 2012/160Übriges Gericht27.08.2013Dismissed

Zusammenfassung

X. and Y.Z. appealed direct federal tax assessments for 2010, arguing that the husband, employed as a pharmacist, was entitled to a CHF 4,500 deduction for a home office. The Verwaltungsgericht held that they failed to prove that the employer did not provide a suitable workplace or that work had to be done at home to a relevant extent. The appeal was dismissed. The appellants were ordered to pay CHF 1,000 in court costs, offset against their cost advance.

Regest

Home-office deduction in direct federal tax; burden of proof for tax-reducing facts. A deduction for a workplace in the taxpayer’s private apartment is admissible only where the taxpayer must regularly perform an essential part of the professional activity at home because the employer does not provide a suitable workplace (consid. 2). The taxpayer bears the burden of proving the factual prerequisites for deductions reducing tax liability. Failing proof of the absence of a suitable workplace at the employer’s premises, the deduction must be refused.

Gesamter Gesetzestext

Urteil vom 27. August 2013

Anwesend:  

Vizepräsident lic. iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer; lic. iur. A. Rufener; Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic. iur D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners

In Sachen

X. und Y.Z.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Q. Treuhand AG,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Beschwerdebeteiligte,

betreffend

direkte Bundessteuer (Einkommen 2010)

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ X.Z. ist als Apotheker bei der A. Apotheke in M. angestellt; seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Lohnausweis 2010 betrug sein Nettolohn im entsprechenden Jahr Fr. 157'956.--; ausserdem wurden ihm pauschale Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.-- und übrige Pauschalspesen von Fr. 3'150.-- ausgerichtet. Am 11. April 2011 reichten X. und Y.Z. die Steuererklärung für das Jahr 2010 ein. Darin deklarierten sie den Nettolohn von Fr. 157'956.-- und wiesen Berufsauslagen von total Fr. 19'048.-- aus, wovon Fr. 13'048.-- für Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Fr. 3'200.-- für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, Fr. 400.-- für Fachliteratur und Fr. 2'400.-- für übrige Berufsauslagen (Pauschale).

Das Kantonale Steueramt rechnete demgegenüber in der Veranlagung vom 26. Juli 2011 die Repräsentationsspesen von Fr. 6'000.-- beim Einkommen auf, liess sie indessen im gleichen Umfang wieder als tatsächliche Berufskosten zum Abzug zu. Zudem reduzierte es den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 11'250.--. Die geltend gemachten Kosten für auswärtige Verpflegung und Weiterbildung wurden entsprechend der Deklaration zum Abzug zugelassen. Entsprechend wurden insgesamt Berufsauslagen in Höhe von Fr. 20'850.-- angerechnet.

B./ Gegen die Veranlagung erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 25. August 2011 Einsprache. Dabei verlangten sie höhere Abzüge für Fahrten zum Arbeitsplatz und für auswärtige Verpflegung. Ausserdem machten sie effektive Spesen von (netto) Fr. 2'850.-- (Fr. 6'000.-- abzüglich der von der Arbeitgeberin erhaltenen übrigen Pauschalspesen von Fr. 3'150.--) geltend.

Das Kantonale Steueramt nahm im Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2011 eine reformatio in peius vor. Es liess zwar neu Berufsauslagen in Höhe von total Fr. 22'125.- zum Abzug zu, indem höhere Auslagen für Fahrten zum Arbeitsplatz und für übrige Berufskosten angerechnet wurden, gleichzeitig rechnete es jedoch die gesamten Pauschalspesen von Fr. 9'150.-- beim Einkommen auf.

C./ Gegen den Einspracheentscheid erhoben X. und Y.Z. Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission. Sie beantragten, es seien Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 12'962.-- und Auslagen für ein Arbeitszimmer von Fr. 4'500.-- zu gewähren.

Die Verwaltungsrekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2012 teilweise gut, indem sie höhere Kosten für den Arbeitsweg zum Abzug zuliess; dem Arbeitszimmerabzug gab sie hingegen nicht statt.

D./ Dagegen liessen X. und Y.Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Juli 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, es sei der Abzug für das Arbeitszimmer im Betrag von Fr. 4'500.- zu gewähren.

Die Verwaltungsrekurskommission (nachfolgend Vorinstanz) und das Kantonale Steueramt (nachfolgend Beschwerdegegner) erklärten mit Schreiben vom 28. August 2012 beziehungsweisse vom 31. August 2012 Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz beantragte zudem die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Auf die Begründung der Beschwerdeführer sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. (…).

  2. Im Streit liegt einzig, ob die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung von Fr. 4'500.-- in Abzug gebracht werden können. Die Beschwerdeführer machen geltend, dem Ehemann stünde in der Apotheke kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung. Zudem sei er dort mit seinen täglichen Aufgaben wie Abgabe der Medikamente, Rezeptkontrolle, Kundenberatung und Schulung des Personals ausgelastet.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe keine Bestätigung ins Recht gelegt, dass ihm die Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stelle; ohne entsprechende Bestätigung sei die berufliche Notwendigkeit der geltend gemachten Raumkosten nicht gegeben. Entsprechend verweigerte sie den geltend gemachten Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Beurteilung gründet einerseits auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nur gewährt werden kann, wenn ein Pflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeit zu Hause erledigen muss, weil der Arbeitgeber ein geeignetes Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt (BGer 2C_681/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.5.1 mit Hinweisen), und andererseits auf der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel, dass steuermindernde Tatsachen von den Pflichtigen nachzuweisen sind (BGer 2C_154/2009 vom 28. September 2009 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer erbringen auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Nachweis nicht, dass dem Ehemann am Arbeitsplatz kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit der Erledigung der Arbeiten zu Hause sprechen sollten. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet.

  1. (…)

Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht beantragt, weshalb darüber auch nicht zu befinden ist.

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./  Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.--bezahlen die Beschwerdeführer. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

V.          R.           W.

Der Vizepräsident:                Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Armin Linder              Dr. Henk Fenners

Versand dieses Entscheides an:

-   die Beschwerdeführer (durch Q. Treuhand AG)

-   die Vorinstanz

-   den Beschwerdegegner

-   die Beschwerdebeteiligte

am

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Schlagwörter

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