Urteil vom 7. Dezember 2011
Anwesend: Vizepräsident lic.iur. A. Linder; Verwaltungsrichter Dr. B. Heer, lic.iur. A. Rufener,
Dr. S. Bietenharder-Künzle; Ersatzrichterin lic.iur. D. Gmünder Perrig; Gerichtsschreiber Dr. H. Fenners
In Sachen
K. G.,
Beschwerdeführer 1,
und
K. K.,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. M. B.,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
und
Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,
betreffend
Steuerpflicht 2009
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A/. K. K. geht in S., K. G. in Z. einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Während mehrerer Jahre hatten sie beide Wohnsitz in Z.. Sie meldeten sich per 31. März 2009 nach P., Kanton Tessin, ab und per 1. April 2009 als Wochenaufenthalter in der Gemeinde J., Kanton St. Gallen, an. Ab dem 1. April 2009 mieteten sie dort gemeinsam eine 2½-Zimmer-Wohnung.
Am 23. Juli 2009 erwarb K. K. eine 3½-Zimmer-Wohnung in P. Die Wohnung war jedoch erst im März 2010 bezugsbereit. Bereits seit dem 1. Dezember 2007 hatte sie in C., Kanton Tessin, eine möblierte Wohnung gemietet.
B/. Mit Steuerdomizilverfügungen vom 12. März 2010 stellte das kantonale Steueramt fest, dass K. K. und K. G. ab dem Jahr 2009 in J. aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig seien. Gegen die Feststellungsverfügungen erhoben K. K. und K. G. mit Schreiben vom 17. März 2010 Einsprachen. Mit Entscheiden vom 14. April 2010 wurden die Einsprachen abgewiesen. Die beiden dagegen erhobenen Rekurse wies die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheiden vom 29. März 2011 ab.
C/. Gegen die Rekursentscheide reichten K. K. und K. G. mit Eingaben vom 13. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen, es seien die Verfügungen des kantonalen Steueramtes vom 12. März 2010 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass K. K. und K. G. für das Jahr 2009 nicht in J., sondern im Kanton Tessin steuerpflichtig seien; die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und den Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragte mit Eingaben vom 30. Mai 2011 Abweisung der Beschwerden. Das kantonale Steueramt stellte mit Eingaben vom 20. Juni 2011 ebenfalls den Antrag, es seien die Beschwerden vom 13. Mai 2011 abzuweisen.
K. K. und K. G. liessen sich sodann mit Eingaben vom 5. Juli 2011 ergänzend vernehmen.
Auf die Begründungen der Verfahrensbeteiligten sowie auf die Ausführungen in den Entscheiden vom 29. März 2011 wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
(…).
Die Beschwerdeführer lassen in ihren Eingaben zwar ausführen, es werde Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission geführt (vgl. Beschwerdeeingaben, S. 2 oben). Ihr Rechtsvertreter begehrt jedoch nicht dessen Aufhebung. Vielmehr stellt er in beiden Beschwerdeeingaben den Antrag, es sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. März 2010 aufzuheben. Diesen Antrag wiederholt er zudem in den Beschwerdebegründungen (vgl. Beschwerdeeingaben, S. 3). Es ist somit davon auszugehen, dass es sich nicht bloss um einen Verschrieb handelt. Darauf deutet denn auch hin, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in den Beschwerdeschriften nur das kantonale Steueramt, nicht aber die Verwaltungsrekurskommission als Verfahrensbeteiligte aufführt.
Die entsprechenden Anträge erweisen sich als unzulässig. Auf sie kann deshalb nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 196 Abs. 1 Steuergesetz (sGS 811.1, abgekürzt StG) können beim Verwaltungsgericht nur Entscheide der Verwaltungsrekurskommission mit Beschwerde angefochten werden. Durch den Devolutiveffekt sind die Verfügungen vom 12. März 2010 durch die Einspracheentscheide und letztere wiederum durch die Rekursentscheide ersetzt worden. Die selbständige Anfechtung der Verfügungen vom 12. März 2010 ist ausgeschlossen.
Auch in C. begründeten die Beschwerdeführer im Jahr 2009 keinen steuerrechtlichen Wohnsitz. Davon gehen die Beschwerdeführer im Übrigen selbst aus (vgl. Beschwerdeschriften, S. 12). Dessen ungeachtet erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in den Entscheiden vom 29. März 2011 als zutreffend; es kann deshalb darauf verwiesen werden (vgl. S. 8 f.).
Zusammenfassend wird auf die Beschwerden nicht eingetreten. Selbst wenn auf sie einzutreten wäre, erwiesen sie sich als unbegründet.
(…).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu Recht erkannt:
1./ Die Beschwerdeverfahren B 2011/107 sowie B 2011/108 werden vereinigt.
2./ Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3./ Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von total Fr. 2'000.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.-- sind zu verrechnen; dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 ist jeweils ein Betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
V. R. W.
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (durch Rechtsanwalt lic. iur. M. B.)
- die Vorinstanz
- den Beschwerdegegner
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.