Minimum driver’s license revocation period after serious speeding offense

B 2010/10Übriges Gericht18.03.2010Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the St. Gallen authorities’ decision to withdraw his Austrian driver’s license for 12 months after a serious speeding offense in view of a prior serious traffic withdrawal. He also sought a public oral hearing. The court held that he had waived any right to a public hearing by not requesting one in the earlier recourse proceedings. On the merits, the court confirmed that the 29 km/h urban speeding offense was a serious violation and that, because of the prior serious withdrawal within five years, the statutory minimum withdrawal period of 12 months applied and could not be reduced. The appeal was dismissed and court costs were imposed on the appellant.

Regest

Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG; Art. 45 Abs. 1 VZV; minimum duration of warning-related driver’s license withdrawal after a serious violation and prior serious withdrawal. A speeding offense qualifying as a serious violation triggers the statutory regime of Art. 16c SVG. If, within the preceding five years, the driver’s license has already been withdrawn once for a serious violation, the minimum withdrawal period is twelve months and constitutes an absolute lower limit. Former case law under the pre-2005 regime is no longer applicable. A right to a public oral hearing in license-withdrawal proceedings may be waived tacitly; if no request is made before the first cantonal appeal authority, the hearing cannot later be demanded before the higher cantonal court.

Gesamter Gesetzestext

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen

J.S., AT-6800 Feldkirch,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt J.

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

und

Strassenverkehrsamt,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aberkennung des Führerausweises

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

A./ Der österreichische Staatsangehörige J.S. lenkte am 27. Januar 2009 um 06.01 Uhr den Personenwagen Nissan 100 NX, Kennzeichen FK-424CH, auf der Hohenemserstrasse in Diepoldsau in Richtung Strassenzollamt Widnau. Dabei überschritt er im Bereich der Liegenschaft Hohenemserstrasse 29 die signalisierte Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h (nach Abzug der Messtoleranz). Da ihm der Führerausweis vom 19. Januar bis 18. April 2007 wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten aberkannt worden war, aberkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. Juni 2009 den österreichischen Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von zwölf Monaten.

B./ Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts erhob J.S. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Juni 2009 Rekurs, der von der Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 abgewiesen wurde.

C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Januar 2010 erhob J.S. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Aberkennungsdauer sei auf weniger als zwölf Monate festzusetzen. Ausserdem beantragte er die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Die zur Begründung vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

Das Strassenverkehrsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (BGE 1C_346/2009 vom 6. November 2009). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Januar 2010 wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Grundsätzlich besteht im Rechtsmittelverfahren gegen Führerausweisentzüge zu Warnungszwecken ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung (BGE 121 II 22 ff.). Auf eine solche kann aber ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 121 II 28). Indem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt hat, verzichtete er auf eine solche (BGE 134 I 229 E. 4 betr. das Verfahren im Kanton St. Gallen). Daher kann er im Beschwerdeverfahren vor der zweiten kantonalen Rechtsmittelinstanz keine öffentliche Verhandlung mehr verlangen. Dem Begehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher nicht stattzugeben.

  1. Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01, abgekürzt SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a bis 16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

2.1. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

Nach Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (SR 741.51) können ausländische Führerausweise nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten.

2.2. Fest steht, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 19. Januar bis 18. April 2007 aberkannt war. Weiter steht fest, dass die Überschreitung der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gilt (BGE 132 II 234 E. 3.2). Die Mindestaberkennungsdauer beträgt daher im vorliegenden Fall zwölf Monate.

Diese Mindestaberkennungsdauer kann nicht unterschritten werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesgerichts BGE 127 II 297 beruft, übersieht er, dass dieses zu den früheren Bestimmungen über den Entzug des Führerausweises erging. Die verschärften Vorschriften über den Warnungsentzug traten am 1. Januar 2005 in Kraft (AS 2004, 2849). In diesen Bestimmungen wurden die Mindestentzugsdauern als untere Grenzen festgelegt, welche nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Botschaft des Bundesrates, in: BBl 1999, S. 4486, wonach ausdrücklich von der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis Abstand genommen werden sollte). Da vorliegend die Dauer des Warnungsentzugs bzw. der Aberkennung zu Warnungszwecken auf das gesetzliche Minimum festgelegt wurde, wurden die zu Gunsten des Betroffenen sprechenden Umstände vollumfänglich und soweit möglich berücksichtigt. Die Erhebung weiterer Beweise erübrigt sich damit. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

  1. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer durch Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V.          R.           W.

Der Präsident:           Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

-   den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt J.)

-   die Vorinstanz

-   den Beschwerdegegner

-   das Bundesamt für Strassen, 3003 Bern

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Schlagwörter

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