Urteil vom 19. Februar 2009
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti;
Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf,
lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A.
Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli
In Sachen
X., zur Zeit Strafanstalt Hindelbank, 3324 Hindelbank,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U.
gegen
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,
Vorinstanz,
betreffend
Strafvollzug; Urlaub
hat das Verwaltungsgericht festgestellt:
A./ Mit Urteil vom 28. November 2002 sprach das
Bezirksgericht .. X. des Mordes an ihrem Ehemann sowie des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs
schuldig und verurteilte sie zu vierzehn Jahren Zuchthaus,
unter Anrechnung von 358 Tagen Untersuchungshaft. Zudem
wurde der mit Strafbescheid vom 9. Februar 2001 gewährte
bedingte Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von zwei
Wochen widerrufen und eine Landesverweisung von zwölf
Jahren ausgesprochen.
Der Strafvollzug begann am 11. Februar 2002 im
Bezirksgefängnis St. Gallen. Seit dem 6. März 2002 verbüsst
X. die Freiheitsstrafe im geschlossenen Strafvollzug in den
Anstalten Hindelbank. Sie wird im Juni 2010 zwei Drittel
ihrer Strafe verbüsst haben.
Im Oktober 2003 hat X. in den Anstalten Hindelbank
wieder geheiratet.
B./ Mit Führungsbericht vom 24. Februar 2006
ersuchten die Anstalten Hindelbank um Prüfung der Gewährung
von Vollzugslockerungen. X. sei gegenüber den
Mitinsassinnen hilfsbereit und freundlich und verhalte sich
auch dem Personal gegenüber meist freundlich und
kooperativ. Ihr wurde eine sehr gute Arbeitsleistung
attestiert. In bezug auf das Delikt beteuere sie weiterhin
ihre Unschuld. Von ihrem Ehemann erhalte sie regelmässig
Besuch; diese Beziehung scheine von zentraler Bedeutung zu
sein. Ob sie Kontakte ins Ausland pflege, sei nicht
bekannt.
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X. besucht freiwillig eine Therapie. Der
Forensisch-Psychiatrische Dienst untersuchte sie im März
2002 erstmals wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion. Die Gespräche seien stützend und
würden sich hauptsächlich auf die Alltagsbewältigung im
Bereich interpersoneller Beziehungen, also auf
Schwierigkeiten, denen sie im Kontakt mit Mitinsassinnen
begegne, beziehen. Sie sei bemüht, friedliche Beziehungen
zu pflegen.
Die Fachkommission des Ostschweizer
Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen
(im folgenden Fachkommission) nahm am 10. Mai 2006 Stellung
und hielt fest, unter dem Aspekt der Gemeingefährlichkeit
sei die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht
verantwortbar. Trotz guten Vollzugsverhaltens und
freiwilligen Besuchs einer Therapie könne X. vor dem
Hintergrund aller prognostisch relevanten Faktoren keine
günstige Legalprognose gestellt werden.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 machte die
Vollzugsbehörde die Weiterbehandlung des Gesuchs um
Bewilligung von Vollzugslockerungen von der Leistung eines
Kostenvorschusses abhängig. Das Gesuch wurde formlos
abgeschrieben, nachdem der Vorschuss nicht bezahlt wurde.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde X. durch das
Ausländeramt für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz
ausgewiesen. Vorgängig war die erleichterte Einbürgerung
widerrufen worden.
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Am 25. April 2007 gelangte die Leiterin Betreuung
der Anstalten Hindelbank an die Vollzugsbehörde mit dem
Antrag um Gewährung eines begleiteten Ausgangs. Am 10.
Dezember 2007 ermächtigte das Sicherheits- und
Justizdepartement die Leitung der Anstalten Hindelbank, X.
als Vollzugslockerung einen dreistündigen Ausgang mit
Doppelbegleitung durch Strafvollzugspersonal zu gewähren,
der bei gutem weiterem Vollzugsverlauf jährlich zu gewähren
sei. Weiter hielt das Departement fest, es bestehe
weiterhin keine Aussicht auf Gewährung von
Beziehungsurlauben. X. sollte jedoch mit den gewährten
Ausgängen den Bezug zur Aussenwelt nicht ganz verlieren.
C./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
- September 2008 ersuchte X. die Vollzugsbehörde, ihr
Gesuch um Gewährung von Urlauben erneut zu prüfen und ab
2009 bis Ende Juni 2010 eine zunehmende Anzahl Urlaube von
zunehmender Dauer zu gewähren. Sie machte im wesentlichen
geltend, die Kriterien der Beurteilung ihrer
Gemeingefährlichkeit könnten gut 2 1/2 Jahre nach der
letzten Beurteilung durch die Fachkommission anders
gewertet werden. Auch bestünden nicht die geringsten
Anhaltspunkte dafür, dass sie in die Slowakei fliehen
könnte, zumal die Slowakei wie die Schweiz dem Europäischen
Auslieferungsabkommen beigetreten sei.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 teilten die
Anstalten Hindelbank mit, X. habe zwei begleitete Ausgänge
von je drei Stunden bezogen, die problemlos verlaufen
seien. Im Vollzug verhalte sie sich angepasst, halte die
Regeln ein und arbeite an den Vollzugszielen mit.
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Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 wies das Amt für
Justizvollzug des Sicherheits- und Justizdepartements das
Gesuch um Bewilligung von Beziehungsurlaub ab. Es erwog,
trotz korrekten Verhaltens im Vollzug bestehe kein
Interesse an einer Wiedereingliederung von X. in die
Schweiz, weil sie die Schweiz nach dem Strafvollzug
verlassen müsse. Der Vollzug sei darauf auszurichten, die
Ausweisung sicherzustellen und sie auf die Rückkehr in ihre
Heimat möglichst gut vorzubereiten. Angesichts des
begangenen Delikts überwiege das öffentliche Interesse an
der Sicherstellung des Strafvollzugs und später an der
Ausweisung. Die Vorinstanz wies das Gesuch unabhängig von
der Frage einer allfälligen Gemeingefährlichkeit ab.
D./ Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom
- Oktober und 19. November 2008 erhob X. Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom
- Oktober 2008 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr Gesuch um Gewährung von Beziehungsurlauben
der Fachkommission zu unterbreiten, sodann sei ihr für das
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. U. als
unentgeltlicher Vertreter zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Zur Begründung machte sie im
wesentlichen geltend, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 74 ff. und Art. 84 des Strafgesetzbuches (SR 311.0,
abgekürzt StGB) sowie den verfassungsrechtlichen Anspruch
auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung, SR 101, abgekürzt BV) und das
Willkürverbot (Art. 9 BV). Sie erfülle die Voraussetzungen
für die Gewährung von Vollzugslockerungen im Sinne von
Art. 85 StGB (wohl Art. 84 StGB), insbesondere bestehe
keine konkrete Fluchtgefahr. Indem die Vollzugsbehörde in
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ihrer Verfügung davon ausgehe, dass ihre
Wiedereingliederung nicht anzustreben sei, interpretiere
sie Art. 74 ff. StGB in verfassungswidriger Weise. Der
Strafzweck solle generell sozialisierend wirken und einer
Entsozialisierung entgegenwirken. Eine Unterscheidung
zwischen Ausländern und Schweizern sei nicht vorgesehen.
Weiter sei nicht zu erkennen, inwiefern sie auf die
Rückkehr in ihre Heimat möglichst gut vorbereitet sei, wenn
ihr möglichst keine Vollzugslockerungen gewährt werden.
Urlaube mit der Begründung zu verweigern, sie sei
Ausländerin, verstosse gegen den Anspruch auf willkürfreie
Behandlung. Ferner würden die in Art. 74 f. und Art. 84
StGB vorgesehenen differenzierten Kriterien zur Abwägung
der privaten und öffentlichen Interessen in der Verfügung
nicht angemessen berücksichtigt. Schliesslich sei das
Gesuch der Fachkommission zu unterbreiten, weil die
Voraussetzungen dafür gegeben seien.
Am 30. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Vollzugsbehörde schloss in ihrer Vernehmlassung
vom 27. November 2008 unter Hinweis auf die Begründung der
angefochtenen Verfügung auf Abweisung der Beschwerde.
Ergänzend hielt sie fest, das Gesuch sei nur abgelehnt
worden, weil mittlerweile definitiv fest stehe, dass X. die
Schweiz verlassen müsse und deshalb kein Interesse an einer
Wiedereingliederung in der Schweiz bestehe.
Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2008 liess sich
X. im wesentlichen dahingehend vernehmen, dass anstelle der
Vollzugsbehörde die Fachkommission die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit vorzunehmen habe.
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Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Darüber wird in Erwägung gezogen:
- Die sachliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,
abgekürzt VRP). Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Entscheide des Departements über
Gesuche um Versetzung in den offenen Vollzug oder um
Gewährung von Urlaub gelten als anfechtbare Verfügungen im
Sinne von Art. 59bis Abs. 1 VRP. Die Beschwerdeschrift vom
- Oktober 2008 und die Beschwerdebegründung vom
- November 2008 wurden rechtzeitig eingereicht und
entsprechen formal und inhaltlich den gesetzlichen
Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
- Nach Art. 75 Abs. 1 StGB hat der Strafvollzug
das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,
insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der
Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so
weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des
Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des
Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und dem Schutz der
Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen
angemessen Rechnung zu tragen. Die Resozialisierung des
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Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel
dar.
2.1. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und
Massnahmen hat der Kanton St. Gallen mit anderen
Ostschweizer Kantonen eine Vereinbarung abgeschlossen
(Ostschweizer Strafvollzugskonkordat, sGS 962.51, abgekürzt
Konkordat).
Nach Art. 10 lit. b des Konkordats koordiniert der
einweisende Kanton die Planung des gesamten Vollzugs
einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der
Vollzugseinrichtung. Er entscheidet über Vollzugsöffnungen
wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den
offenen Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des
Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung sowie
die Unterbrechung des Vollzugs (Art. 10 lit. c des
Konkordats).
Nach Art. 9 Abs. 2 des Konkordats richtet sich der
Vollzug nach den Vorschriften für die einzelnen
Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen,
der die Vollzugseinrichtung führt.
2.2. Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a des Konkordats
obliegt der Strafvollzugskommission die Aufsicht über die
Anwendung der Vereinbarung. Sie erlässt Richtlinien zur
Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des
Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als
verbindlich erklärt werden können (Art. 2 Abs. 2 lit. c des
Konkordats). Die Strafvollzugskommission hat u.a.
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
erlassen (publiziert unter: www.justizvollzug.ch neues Fenster).
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Nach Art. 75 Abs. 3 StGB sieht die Anstaltsordnung
vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan
erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die
angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die
Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der
Entlassung. Art. 75 Abs. 4 StGB bestimmt, dass der
Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken hat.
2.3. Art. 84 Abs. 6 StGB gibt einem Gefangenen ein
Recht auf Urlaub in angemessenem Umfang, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und weder
Flucht- noch Wiederholungsgefahr besteht.
Präzisierend hält Ziff. 3.1 der Richtlinien über
die Ausgangs- und Urlaubsgewährung fest, dass einer
eingewiesenen Person Urlaub bewilligt werden kann, wenn
keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere
Straftaten begeht, wenn sie den Vollzugsplan einhält und
bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, wenn ihre
Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben,
wenn Grund zur Annahme besteht, dass die eingewiesene
Person rechtzeitig zurückkehrt, sich an die durch die
zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen
hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen
nicht missbraucht, und schliesslich, wenn sie über genügend
Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder des Urlaubs
zu bezahlen.
Nach Ziff. 2 der Richtlinien über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung entscheidet die Einweisungsbehörde über
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die Bewilligung von Ausgang und Urlaub, wobei sie diese
Kompetenz an die Vollzugseinrichtung delegieren kann.
Nach Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt eine
Fachkommission bestehend aus Vertretern der
Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der
Psychiatrie (Art. 62d Abs. 2 StGB) im Hinblick auf die
Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung
von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters,
wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB (was im
vorliegenden Fall zutrifft) begangen hat (lit. a) und die
Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des
Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
Vollzugsöffnungen sind nach Art. 75a Abs. 2 StGB
Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in
eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die
Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die
bedingte Entlassung. Gemeingefährlichkeit ist dann
anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene
flieht oder eine weitere Straftat begeht, durch die er die
physische, psychische oder sexuelle Integrität einer
anderen Person schwer beeinträchtigt.
Nach Art. 6 Abs. 2 des Konkordats beurteilt die
Fachkommission auf Antrag des für den Vollzug zuständigen
Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern. Sie gibt
Empfehlungen ab in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen
Fällen (lit. a) und falls die Gemeingefährlichkeit von der
Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann
oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine
Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird (lit. b).
- 11 -
2.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt
aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2 BV) kein Anspruch auf die Gewährung von
Hafturlauben. Allerdings dürfen die Beschränkungen der
Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen,
was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs
erforderlich ist (BGE 6B_772/2007 vom 9. April 2008 E.2;
BGE 124 I 203 E. 2b). Wird ein Urlaubsgesuch ohne
ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst
dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot. Dabei
ist zu beachten, dass den kantonalen Behörden im Bereich
des Strafvollzugs ein weiter Ermessensspielraum zukommt
(BGE 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006; BGE 1P.470/2004 vom
- Oktober 2004).
2.5. Dem Verwaltungsgericht steht ausschliesslich
die Rechtskontrolle zu. Es kann lediglich prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
festgestellt hat oder Rechtsnormen und allgemeine
Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewendet hat (Art. 61 Abs. 1
und 2 VRP). Die Kontrolle des Ermessens der
Strafvollzugsbehörde steht ihm dagegen nicht zu (vgl.
VerwGE B 2004/167 vom 25. Januar 2005 i.S. D. L., zur Zeit
veröffentlicht unter www.gerichte.sg.ch neues Fenster). Das Gericht ist
indessen an die Richtlinien der Strafvollzugskommission
nicht gebunden. Es berücksichtigt aber, dass die
Richtlinien von einer Fachbehörde erlassen wurden und eine
einheitliche und rechtsgleiche Vollzugspraxis
gewährleisten.
2.6. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die
Vorinstanz habe Art. 74 ff. StGB in verfassungswidriger
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Weise interpretiert, indem sie das Urlaubsgesuch mit der
Begründung abgelehnt habe, es bestehe kein Interesse an
einer Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin, weil sie
Ausländerin sei und nach Verbüssung der Strafe ausgeschafft
werde. Es gehe aber nicht um eine Reintegration in der
Schweiz; die Strafe solle vielmehr generell sozialisierend
wirken. Eine Unterscheidung nach der Nationalität
widerspreche diesem Strafzweck und sei gesetzes- und
verfassungswidrig.
Die Vorinstanz wendet dagegen ein, in der
unterschiedlichen Behandlung von Ausländern und Schweizern
liege keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Wie anderen Ausländern auch, die nach dem Vollzug
ausgeschafft werden, werde der Beschwerdeführerin kein
Urlaub gewährt.
2.6.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das
Urlaubsgesuch zu Recht abgewiesen hat, indem sie die
Abweisung von der Staatsangehörigkeit und vom Umstand, dass
die Beschwerdeführerin nach Verbüssung der Freiheitsstrafe
ausgeschafft wird, abhängig gemacht hat.
Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem
Gesetz gleich. Die Rechtsgleichheit gilt nach dem klaren
Wortlaut dieser Bestimmung für alle Menschen, also auch für
Ausländer (vgl. statt vieler BGE 129 I 397 E. 3.2.2).
Art. 8 Abs. 2 BV bestimmt sodann, dass niemand
diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der
Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der
religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung
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oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung.
Das Kriterium der Staatsangehörigkeit fehlt in
diesem nicht abschliessenden Katalog. Nach Rechtsprechung
und Lehre ist eine unterschiedliche Behandlung zwischen
eigenen Staatsangehörigen und Ausländern nicht von
vornherein rechtsungleich oder diskriminierend, solange sie
aus sachlichen und vernünftigen Gründen erfolgt (BGE 125 IV
3 E. 5b).
Ein Entscheid verstösst gegen das in Art. 9 BV
verankerte Willkürverbot, wenn er sich nicht auf ernsthafte
und sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos
ist (BGE 131 I 6 E. 4.2). Wird ein Urlaubsgesuch deshalb
verweigert, weil die tatsächlichen Voraussetzungen
unzutreffend beurteilt werden, kann das gegen das
Willkürverbot verstossen (BGE 6B_772/2007 vom 9. April
2008).
2.6.2. Weder Art. 84 Abs. 6 StGB noch die
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
unterscheiden zwischen schweizerischen und ausländischen
Strafgefangenen. Nach herrschender Lehre gelten diese
Bestimmungen für alle Formen der Freiheitsentziehung und
für alle Kategorien von Strafgefangenen, also auch für
Strafgefangene ausländischer Nationalität (vgl. A.
Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht, N 3 zu Art. 84). Der Anspruch auf
Gewährung von Urlaub besteht folglich für Schweizer und für
Ausländer in gleichem Masse und ist unter den gleichen
Voraussetzungen zu gewähren. Die Förderung des sozialen
Verhaltens und die Vermeidung von Rückfällen als primäre
- 14 -
Vollzugsziele sollen für jeden Täter, unabhängig seiner
Nationalität, zum Tragen kommen. Auch bei ausländischen
Strafgefangenen besteht ein grundsätzliches Interesse
daran, dass sie Beziehungen zur Aussenwelt aufrechterhalten
können und eine Wiedereingliederung nach der Entlassung aus
dem Freiheitsentzug möglich ist. Der Beschwerdeführerin
kann das Recht auf Urlaub somit nicht alleine deshalb
verweigert werden, weil sie Ausländerin ist.
Die Vorinstanz begründet ihre Anordnung damit, dass
bei ausländischen Strafgefangenen, die nach Verbüssung
ihrer Strafe aus der Schweiz ausgewiesen werden, kein
Interesse an einer Wiedereingliederung bestehe. Dieser
Personengruppe sei grundsätzlich kein Urlaub zu gewähren.
Diese Auffassung ist gesetzes- und verfassungswidrig. Wie
dargelegt, wird das Recht auf Urlaub einzig von den in
Art. 84 Abs. 6 StGB aufgeführten Bedingungen abhängig
gemacht, namentlich davon, dass keine Flucht- oder
Wiederholungsgefahr besteht und das Verhalten des
Gefangenen im Strafvollzug einem Urlaub nicht
entgegensteht. Wenn die Vorinstanz nun weitere, gesetzlich
nicht vorgesehene Kriterien bei der Prüfung des
Urlaubsgesuches der Beschwerdeführerin heranzieht und eine
differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung
unterlässt, handelt sie willkürlich und bundesrechtswidrig.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, entspricht
es gerade dem Strafzweck, Beziehungen zur Aussenwelt,
insbesondere zu Familienangehörigen, aufrecht erhalten zu
können. Die Gewährung von Urlaub gilt als wesentliche
Voraussetzung der sozialen Eingliederung nach der
Entlassung aus dem Strafvollzug, und die Strafe soll auch
auf ausländische Gefangene, unabhängig von deren
Aufenthaltsstatus, resozialisierend wirken. Auch bei dieser
- 15 -
Tätergruppe ist durchaus ein öffentliches Interesse an
deren Resozialisierung anzunehmen, zumal nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass sie die
Schweiz nach der Dauer der Ausweisung wieder betreten wird.
Überdies ist nicht einzusehen, wie die
Beschwerdeführerin auf die Zeit nach dem Strafvollzug
vorbereitet wird, wenn ihr möglichst keine Urlaube gewährt
werden. Die Vorinstanz vermag jedenfalls keine rechtliche
Grundlage zu nennen, worauf sich diese Argumentation
stützen liesse. Vielmehr haben Urlaube gerade den Zweck,
die Vorbereitung der Entlassung zu ermöglichen.
2.6.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Unterscheidung zwischen schweizerischen und ausländischen
Straftätern entbehrt damit einer sachlichen und rechtlichen
Grundlage. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Vorinstanz das Gesuch um
Gewährung von Urlauben neu beurteilen müssen.
2.7. Zu prüfen bleibt der Antrag der
Beschwerdeführerin, das Gesuch um Gewährung von
Beziehungsurlauben sei der Fachkommission zu unterbreiten.
2.7.1. Nach Art. 75a Abs. 1 lit. a StGB hat die
Fachkommission die Gemeingefährlichkeit von Straftätern zu
beurteilen, wenn die Vollzugsbehörde diese Frage nicht
eindeutig beantworten kann. In diesem gesetzlichen Rahmen
hält sich auch Art. 6 Abs. 2 des Konkordats, wonach die
Fachkommission Empfehlungen abgibt, falls die
Gemeingefährlichkeit eines Straftäters von der
Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann,
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Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen
oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine
Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
2.7.2. Zur Begründung der Vorlagepflicht bringt die
Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz könne die Frage der
Gemeingefährlichkeit offensichtlich nicht selber
beantworten. Auch aus der Tatsache, dass die Vorinstanz im
Mai 2006 die Voraussetzungen für die Einholung einer
Stellungnahme der Fachkommission als erfüllt angesehen
habe, müsse geschlossen werden, dass dies zum jetzigen
Zeitpunkt, da die Beschwerdeführerin 7 3/4 Jahre ihrer
Freiheitsstrafe verbüsst habe und noch 1 3/4 Jahre zu
verbüssen haben werde, umsomehr zutreffe. Ihr die
Vollzugslockerungen zu verweigern, ohne vorgängig die
Stellungnahme der Fachkommission eingeholt zu haben, sei
unverhältnismässig.
Die Vorinstanz hat auf die Einholung einer
Stellungnahme der Fachkommission verzichtet, weil sie das
Urlaubsgesuch aus anderen Gründen abgelehnt hat. In ihrer
Verfügung hat sie zur Frage der Vorlagepflicht aber dennoch
Stellung genommen. Auf eine Stellungnahme der
Fachkommission könne verzichtet werden, weil sich die
entscheidrelevante Sachlage gegenüber der ersten
Beurteilung nicht massgeblich verändert habe. Namentlich
seien die Schwere der Anlasstat und die dabei gezeigte
Skrupellosigkeit, Kaltblütigkeit und Habgier unverändert.
Es fehlten auch Hinweise dafür, dass sich die
Beschwerdeführerin mit ihrer schweren Tat mit fachlicher
Unterstützung auseinander gesetzt und Einsicht in das
Unrecht der Tat gewonnen habe. Die Vorinstanz ging davon
aus, die in der Stellungnahme der Fachkommission gemachten
- 17 -
Aussagen träfen heute noch zu und genügten als
entscheidrelevante Grundlage.
Die Fachkommission empfahl in ihrer Stellungnahme
vom 10. Mai 2006, unter dem Gesichtspunkt der
Gemeingefährlichkeit seien keine Vollzugslockerungen zu
gewähren.
Sie stützte sich dabei vorwiegend auf die Schwere
der Anlasstat, der dabei gezeigten Skrupellosigkeit,
Kaltblütigkeit und Habgier. Auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin wegen Raubes vorbestraft sei - was auf
eine grundsätzlich vorhandene Gewaltbereitschaft schliessen
lasse - , die Anlasstat nach wie vor bestritten werde und
sie sich als unschuldig darstelle, eine Auseinandersetzung
mit ihrer Tat und ihren deliktrelevanten
Persönlichkeitsanteilen vor diesem Hintergrund bisher nicht
möglich gewesen sei und ihre Sozialkompetenz als leicht
defizitär bezeichnet werden müsse, lasse keine andere
Empfehlung zu.
Bei fortgeschrittener Vollzugsdauer sind neben der
Anlasstat allerdings in zunehmendem Masse weitere Umstände,
wie z.B. die Wirkung von therapeutischen Behandlungen oder
der Verlauf des Strafvollzugs, zu berücksichtigen. Zu
diesen Umständen äussert sich die Fachkommission nicht
konkret. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit der
letzten Stellungnahme der Fachkommission vor 2 1/2 Jahren
zwei begleitete Ausgänge bezogen hat, die beide problemlos
verlaufen sind, könnte den Schluss zulassen, dass die
Beschwerdeführerin mit vermehrten Freiheiten umgehen kann.
Unter diesen Umständen ist jedenfalls nicht
auszuschliessen, dass die Fachkommission zu einer anderen
- 18 -
Beurteilung gelangt. Insgesamt ist fraglich, ob sich die
konkrete Gemeingefährlichkeit heute eindeutig beantworten
lässt und damit eine hinreichende Entscheidgrundlage
vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehen
durchaus Anhaltspunkte, die eine erneute Beurteilung durch
die Fachkommission rechtfertigen. Auch kann aufgrund der
vorliegenden Akten weder einfach davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin unverändert gemeingefährlich
ist, noch dass sich die verbleibende Gefahr eindeutig
beantworten lässt. In diesem Fall verbleibt kein anderer
Weg, als diese Frage hinreichend zu klären.
Da eine umfassende Beurteilung der konkreten
Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne einer
rechtsgenüglichen Risikokalkulation nicht zweifelsfrei
möglich ist, wird die Vorinstanz angewiesen, zur Abklärung
der Gemeingefährlichkeit die Stellungnahme der
Fachkommission einzuholen. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt begründet.
2.7.3. In bezug auf die Frage der Fluchtgefahr
macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, es
würden vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte oder auch
nur ein konkreter, objektiv begründeter Verdacht dafür
bestehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass die Slowakei
wie die Schweiz zum Schengen-Raum gehöre und sie kein
objektives Interesse an einer Flucht haben könne.
Die Beurteilung der Fluchtgefahr ist ein Element
der vorzunehmenden Prüfung der Gemeingefährlichkeit
(Art. 75a Abs. 3 StGB). Für die Annahme der Fluchtgefahr
braucht es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Verurteilte, wenn
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er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug
der Strafe durch Flucht entziehen würde. Eine solche darf
nicht schon dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit
der Flucht in abstrakter Weise besteht (BGE 125 I 62 E.
3a). Vielmehr sind die konkreten Umstände des einzelnen
Falles, insbesondere die gesamten Verhältnisse des
Verurteilten, zu würdigen. Die persönlichen Verhältnisse
und das Verhalten im Strafvollzug können gewichtige
Indizien für eine Fluchtgefahr darstellen. Sind die
Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig
gegeben und fällt die freie Urlaubsgewährung zufolge
Gemeingefährlichkeit ausser Betracht, ist zu prüfen, ob die
Urlaubsrisiken nicht durch eine Urlaubsbegleitung
ausgeschlossen werden können (vgl. BGE 1P.188/2000 vom
- Juni 2000). Letztendlich ist aber eine Würdigung der
gesamten Verhältnisse massgebend (BGE 1P.188/2000 vom 21.
Juni 2000). Dabei haben die Vollzugsbehörden grundsätzlich
einen weiten Ermessenspielraum.
Die Vorinstanz nimmt in ihrer Vernehmlassung vom
- November 2008 zur Frage der Fluchtgefahr Stellung, auch
wenn sie das Gesuch aus einem anderen Grund abweist. Sie
erachtet die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach
bei Gefangenen aus Staaten des Schengen-Raumes Fluchtgefahr
grundsätzlich zu verneinen sei, als unzutreffend. Ergänzend
bringt sie vor, es bestünden zwar keine konkreten Hinweise
auf eine Flucht oder Fluchtvorbereitungen der
Beschwerdeführerin. Solche konkreten Anhaltspunkte würden
auch nur in den seltensten Fällen vorliegen. Aufgrund der
Interessenlage der Beschwerdeführerin könne allerdings
nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich dem weiteren
Strafvollzug und der Ausschaffung entziehen und
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untertauchen könnte. Sie müsse die Schweiz ohnehin
verlassen und habe hier demnach nichts zu verlieren.
Ob diese Begründung im Sinne der Erwägungen
rechtsgenüglich ist, kann indes offen bleiben. Die
Vorinstanz hat eigenen Angaben zufolge die Frage der
Fluchtgefahr nicht näher geprüft, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie nicht die gesamten Verhältnisse der
Beschwerdeführerin berücksichtigt und gewürdigt hat. Die
Vorinstanz und die Fachkommission werden die Frage der
Fluchtgefahr näher prüfen müssen.
2.8. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung insoweit
Verfassungs- und Bundesrecht verletzt, als die Vorinstanz
darin das Gesuch um Gewährung von Urlaub aufgrund der
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verweigert hat.
Im übrigen wird die Vorinstanz angewiesen, eine
Stellungnahme der Fachkommission zwecks Abklärung der
Gemeingefährlichkeit einzuholen und die Fluchtgefahr
einlässlich zu prüfen. Die Beschwerde wird somit
gutgeheissen.
- Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung trägt der Staat die amtlichen Kosten. Eine
Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382
Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu
verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).
Der Beschwerdeführerin wurde ausserdem die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Ihr Vertreter
hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein Anspruch
ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung
- 21 -
für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt
HonO). Eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zuzügl. MWSt ist
angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; Art. 31 Abs. 3 des
Anwaltsgesetzes, sGS 963.70).
Demnach hat das Verwaltungsgericht
z u R e c h t e r k a n n t :
1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2008
aufgehoben.
2./ Die Vorinstanz wird angewiesen, das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung von Beziehungsurlauben
der Fachkommission zu unterbreiten und im Sinne der
Erwägungen darüber zu entscheiden.
3./ Die amtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- trägt zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Staat;
auf die Erhebung wird verzichtet.
4./ Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat beträgt für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht Fr. 3'000.-- zuzügl.
MWSt.
- 22 -
V. R. W.
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Versand dieses Entscheides an:
- die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt Dr. U.)
- die Vorinstanz
am:
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend
gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf
Art. 78 ff. BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde
erhoben werden.