Öffentliches Beschaffungswesen: Beschwerde gegen freihändige Vergabe abgewiesen

B 2004/208Übriges Gericht07.04.2005BeschaffungsrechtAbgewiesen

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Der unterlegene Anbieter focht die Vergabe von Schlammtransportleistungen für das Jahr 2005 an und machte geltend, dem ausgewählten Unternehmen fehle die erforderliche Transportbewilligung. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Auftragswert ein freihändiges Verfahren erlaubte und dass bei einem solchen Verfahren nur die Rechtmässigkeit der Wahl dieses Verfahrens angefochten werden kann, nicht aber die materiellen Zuschlagskriterien. Da der Beschwerdeführer das Verfahren selbst nicht beanstandete, wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von CHF 2,000 auferlegt, die mit dem Kostenvorschuss von CHF 3,000 verrechnet wurden; CHF 1,000 werden zurückerstattet. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Omnilex-Regeste

Art. 19ter und 14 VöB; Art. 5 EGöB, Art. 15 IVöB: Im freihändigen Vergabeverfahren kann die Einladung formlos erfolgen, und der Zuschlag muss nicht anhand veröffentlichter Eignungs- oder Zuschlagskriterien begründet werden. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob der Auftrag überhaupt rechtmässig im freihändigen Verfahren vergeben wurde; Einwände, die sich lediglich gegen die Eignung oder Bewilligung des erfolgreichen Anbieters richten, sind unzulässig, wenn sie das gewählte Verfahren nicht anfechten. Ist das freihändige Verfahren aufgrund des Auftragswerts zulässig, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit eine materielle Neubewertung der Angebote verlangt wird (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Anwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli


In Sachen

Bruno Schoch, Schoch Transporte, Bettswil, 8344 Bäretswil,

Beschwerdeführer,

gegen

Abwasserverband Obersee, c/o Gemeindeverwaltung, Haupt-

strasse 16, Postfach, 8716 Schmerikon,

Vorinstanz,

und

Paul Blöchlinger, Tschuoppisstrasse, 8717 Benken,

Beschwerdegegner,

betreffend

Oeffentliches Beschaffungswesen; Klärschlammtransporte für das Jahr 2005

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

1./ Der Abwasserverband Obersee lud am 5. November 2004 drei Unternehmungen ein, ein Angebot für die Klärschlammtransporte 2005 zu unterbreiten. In der Einladung war vermerkt, dass es sich um ein freihändiges Verfahren handle und die Ausschreibung und der Vertrag dem GATT/WTO-Uebereinkommen nicht unterstellt sei (Bagatellklausel). In der Folge reichten die drei Unternehmungen Angebote zwischen Fr. 75'922.60 und Fr. 86'080.-- ein.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 vergab der Abwasserverband Obersee den Auftrag für die Klärschlammtransporte 2005 zum Preis von netto Fr. 75'922.55 inkl. MWSt bzw. Fr. 9.49 je m3 an Paul Blöchlinger, Benken. In der Rechtsmittelbelehrung war vermerkt, gegen die gewählte Verfahrensart könne innert zehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

B./ Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 erhob Bruno Schoch, Schoch Transporte, Bäretswil, Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei eine Neubeurteilung der Angebote vorzunehmen unter Berücksichtigung, dass die Transportlizenz des Bundesamts für Verkehr vorhanden sei. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, jedes Transportunternehmen benötige ab 1. Januar 2004 zwingend eine Berufszulassung, d.h. eine Lizenz. Bei der Vergabe sei dieses Kriterium nicht abgeklärt worden. Der berücksichtigte Transportunternehmer Paul Blöchlinger sei nicht im Besitz einer Berufszulassung.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2005, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zur Begründung macht sie geltend, es handle sich um einen Auftrag, der im freihändigen Verfahren habe vergeben werden können. Sowohl die Ausschreibung als auch die Vergabe seien auf diese Verfahrensart ausgerichtet.

Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 1. Februar 2005 Stellung. Er hält fest, aufgrund der Berücksichtigung seines Betriebs für die Klärschlammtransporte habe er sich für die Prüfung zum Erwerb der Berufszulassung angemeldet. Er ersuche deshalb, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 8. Februar 2005 nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; der Beschwerdegegner hielt mit Eingabe vom 10. März 2005 an seinem Antrag fest.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Der Beschwerdeführer ist als nicht berücksichtigter Anbieter grundsätzlich legitimiert, eine Zuschlagsverfügung anzufechten (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2004 wurde rechtzeitig eingereicht und enthält einen Antrag sowie eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung. Insoweit sind die Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung erfüllt (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32, abgekürzt IVöB).

2./ Das öffentliche Beschaffungsrecht sieht vier verschiedene Verfahren vor, nämlich das offene Verfahren und das selektive Verfahren sowie das Einladungsverfahren und das freihändige Verfahren (Art. 13 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.11, abgekürzt: VöB, Art. 12 IVöB). Im freihändigen Verfahren kann die Einladung zur Angebotsabgabe formlos erfolgen (Art. 19ter VöB). Der Zuschlag im freihändigen Verfahren wird nicht begründet (Art. 41 Abs. 2 VöB).

In der Einladung zur Offertstellung wies der Abwasserverband ausdrücklich darauf hin, dass ein freihändiges Verfahren durchgeführt werde. Die Einladung erfolgte somit gestützt auf Art. 19ter VöB formlos und nicht nach den Vorschriften von Art. 19bis VöB für das Einladungsverfahren. Aufgrund des Wertes des Auftrags war das freihändige Verfahren zulässig (Art. 14 Abs. 1 VöB sowie Anhang zur VöB).

Art. 35 VöB bestimmt zwar unabhängig von der Art des gewählten Verfahrens, dass der Auftraggeber den Anbietern den Zuschlag durch Verfügung eröffnet. Im freihändigen Verfahren kann allerdings gegen den Zuschlag lediglich die Rüge erhoben werden, ein bestimmter Auftrag sei zu Unrecht im freihändigen Verfahren vergeben worden. Die Auftragsvergabe im freihändigen Verfahren ist dem Rechtsschutz entzogen, soweit es nicht um die Anwendung der Verfahrensart selbst geht (GVP 1999 Nr. 36). Da im freihändigen Verfahren die Einladung formlos erfolgen kann und somit keine Eignungs- und Zuschlagskriterien bekanntgegeben werden müssen, lässt sich in der Regel auch keine Prüfung der Angebote nach Massgabe von Zuschlagskriterien durchführen (VerwGE vom 16. Dezember 2004 i.S. N. AG, zurzeit in: www.gerichte.sg.ch). Im vorliegenden Fall wurden zwar in der Einladung Kriterien genannt, doch ändert dies an der Verfahrensart nichts.

In der Rechtsmittelbelehrung der Zuschlagsverfügung wurde ausdrücklich vermerkt, dass lediglich gegen die gewählte Verfahrensart Beschwerde erhoben werden kann. Solche Rügen bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor. Er beanstandet nicht, die Vorinstanz hätte die Vergabe nicht im freihändigen Verfahren durchführen dürfen. Aufgrund der Offertsummen zwischen rund Fr. 75'000.-- und 86'000.-- war das freihändige Verfahren zulässig. Gemäss Anhang zur VöB können Dienstleistungsaufträge bis Fr. 150'000.-- im freihändigen Verfahren vergeben werden. Auch erhob der Beschwerdeführer gegen die Einladung zur Offertstellung keine Einwendungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner sei nicht im Besitz der notwendigen Bewilligung, kann seine Rüge nicht gehört werden. Ist somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen das freihändige Verfahren zulässig gewesen, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3./ Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren unterlegen. Daher sind ihm die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist zu verrechnen und der Rest von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Kostenersatz gestellt (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 des Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2).

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2./ Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird verrechnet und der Rest von Fr. 1'000.-- zurückerstattet.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • den Beschwerdeführer
  • die Vorinstanz
  • den Beschwerdegegner

am:

Schlagwörter

public procurementnegotiated procedurestandingjudicial reviewaward criterialicensingadmissibilitycourt costs

The court had subject-matter jurisdiction and the unsuccessful bidder was in principle entitled to appeal; the filing was timely and formally sufficient.

The procurement statutes and administrative procedure rules conferred jurisdiction and standing, and the complaint met the formal requirements.

Only the use of the negotiated procedure could be challenged; the merits of the award were largely outside judicial review in this procedural setting.

In a negotiated procedure the invitation may be informal and no selection or award criteria need be published; therefore a substantive review of the award criteria is generally unavailable. The appellant did not challenge the choice of procedure itself.

That objection could not be heard because it did not concern the admissibility of the negotiated procedure itself.

Since the negotiated procedure was permissible for the contract value, complaints about the winner's licence did not affect the legality of the chosen procedure.

The appellant must pay the court costs, and no party compensation is awarded.

The appellant lost the case; the opposing party did not claim reimbursement of party costs.

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