aus den Erwägungen:
I.
Am 22. September 2022 ging bei der Anwaltskammer eine Anzeige des Kreisgerichts Wil gegen Rechtsanwalt A. ein. Das Kreisgericht warf ihm vor, an der Hauptverhandlung vom 18. August 2022 vor dem Kreisgericht Wil […] den Antrag gestellt zu haben, dass sein damaliger Mandant B. des Raubes schuldig zu sprechen sei, obwohl B. im ganzen Vorverfahren und auch vor Gericht vehement bestritten habe, dem Opfer etwas weggenommen zu haben. Weiter habe Rechtsanwalt A. beantragt, B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen, wovon acht Monate zu vollziehen und die restlichen 13 Monate aufzuschieben seien. Dies habe er getan, obwohl B. sich als unschuldig erklärt habe und überdies vorstrafenfrei sei, weshalb er beim beantragten Strafmass grundsätzlich Anspruch auf eine vollbedingte Strafe gehabt hätte. Zudem soll er beantragt haben, dass B. für vier Jahre des Landes zu verweisen sei, obwohl dieser sich gegen die Anordnung einer Landesverweisung gewehrt habe. Zu Beginn seines mündlichen Plädoyers habe er Folgendes gesagt: "Ich möchte vorausschicken, dass es für mich keine Punkte gab, die mich ernsthaft zweifeln liessen an den tatsächlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft". Dies obwohl B. sich gegen die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gestellt habe. Rechtsanwalt A. soll dabei – nach eigener Aussage vor Gericht – gewusst haben, dass seine Anträge und Ausführungen in seinem Plädoyer den Anträgen und Stellungnahmen von B. diametral widersprechen, da B. unmittelbar vor der Verhandlung (nochmals) gesagt habe, dass das Opfer ihm das Geld freiwillig gegeben habe. Rechtsanwalt A. sei aber von seinem bereits geschriebenen Parteivortrag trotzdem nicht abgewichen. Schliesslich wird ihm vorgeworfen, bei der mündlichen Besprechung vom 15. August 2022 in der Justizvollzugsanstalt D. keinen Übersetzer beigezogen zu haben, obwohl B. einen solchen verlangt habe. Das Kreisgericht weist in der Anzeige ferner darauf hin, dass es das Mandat von Rechtsanwalt A. als amtlicher Verteidiger am 18. August 2022 widerrufen habe.
Nach Prüfung der Unterlagen wurde am 5. Oktober 2022 entschieden, ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A. zu eröffnen. Rechtsanwalt A. erhielt Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Gleichentags wurde die Verfahrenseröffnung dem Anzeiger mitgeteilt. Rechtsanwalt A. liess sich am 13. Oktober 2022 innert Frist vernehmen und beantragte, das Disziplinarverfahren ohne Kostenfolge einzustellen. Auf seine Vorbringen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.
II.
Anwälte, die auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 14 BGFA [SR 935.61]; Art. 5 Abs. 2 lit. f AnwG [sGS 963.70]).
b) Nachdem es sich in vorliegendem Fall um Handlungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor dem Kreisgericht Wil handelt, in welchem der angezeigte Rechtsanwalt A. als Verteidiger fungierte, ist die Zuständigkeit der Anwaltskammer gegeben. Das Disziplinarverfahren richtet sich nach Art. 14 ff. BGFA. Im Übrigen kommen im Verfahren vor der Anwaltskammer grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP [sGS 951.1]) sachgemäss zur Anwendung (Art. 41 AnwG).
Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen. Zwar verfügt der Anwalt zur Verteidigung der Klienteninteressen hinsichtlich der Festlegung der Strategie und der Wahl der Mittel über einen grossen Handlungsspielraum. Dieser ist jedoch nicht uferlos, sondern der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft – gerade auch im Verhältnis zu den Justizbehörden – in Frage stellt, und sich in diesem Sinne umsichtig zu verhalten (BGE 144 II 473 E. 4.3; BGer 2C_500/2020 E. 5.3). Im Strafverfahren hat er daher beispielsweise seine Tätigkeit nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse auszurichten, sondern am Interesse des Beschuldigten an
einem freisprechenden oder möglichst milden Urteil, und es muss ihm hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen (BGE 106 Ia 100 E. 6 b; BGer 1C_340/2018 E. 5.5). Die Verteidigung bedeutet demzufolge streng einseitige Interessenwahrnehmung. Weiss oder vermutet der Verteidiger, dass sein Mandant trotz der Bestreitung schuldig ist, hat er sich gegenüber den Behörden jeder diesbezüglichen Äusserung zu enthalten. Das Wissen oder die Meinung des Verteidigers hat in jedem Fall vor dem Auftrag zur Verteidigung zurückzutreten (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.5.4).
b) Disziplinarrechtlich relevant sind aber nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Unter dem Blickwinkel des öffentlich-rechtlichen Berufsrechts stellt daher "eine unrichtige Beratung, prozessual falsches Vorgehen oder gar ein bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen […] regelmässig noch keine Verletzung der Treuepflicht dar". Solche Fehler vermögen allenfalls eine zivilrechtliche Haftung des Anwalts zu begründen, wenn dem Klienten daraus Schaden entsteht. Disziplinarisch relevant sind sie hingegen nur, wenn der Anwalt den Auftraggeber nicht nach bestem Wissen berät oder gar vorsätzlich den Interessen des Klienten zuwider handelt. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinne dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine
zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die
Berufspflichten voraus (BGE 144 II 473 E. 4.1; zum Ganzen vgl. BGer 2C_233/2021 E. 3.3; BGer 2C_507/2019 E. 5.1.2; Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N 25 f.).
b) Mit dem Antrag auf Schuldspruch wegen Raubes handelte Rechtsanwalt A. (vorsätzlich) den Interessen seines Mandanten zuwider. Das Argument, eine andere Strategie wäre aussichtslos gewesen, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Kreisgericht Wil unmittelbar nach Eröffnung der Verhandlung den Parteien sogar mitteilte, dass es sich vorbehalte, die angeklagte versuchte räuberische Erpressung sowie den angeklagten Raub als versuchte bzw. vollendete Nötigung zu qualifizieren. Spätestens dann hätte Rechtsanwalt A. klar sein müssen, dass sein Mandant zumindest Aussichten auf eine mildere Verurteilung wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB hatte. Damit wäre auch die Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB dahingefallen und lediglich noch die fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zur Diskussion gestanden. Ob sich B. nicht per se gegen eine Landesverweisung, sondern bloss gegen eine solche von acht Jahren gestellt hat, ist aufgrund der Akten zweifelhaft, kann an dieser Stelle aber ebenfalls offen bleiben. Rechtsanwalt A. hätte sich auch diesbezüglich für ein möglichst mildes Urteil – in casu für einen Verzicht auf eine Landesverweisung – für seinen Mandanten einsetzen müssen. Anzumerken ist, dass eine obligatorische Landesverweisung von 4 Jahren wegen Raubes von Gesetzes wegen aufgrund der Mindestdauer von 5 Jahren ohnehin nicht möglich gewesen wäre (vgl. Art. 66a Abs. 1 StGB), was Rechtsanwalt A. als Verteidiger hätte wissen müssen.
c) Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt A. für den beantragten Schuldspruch wegen Raubes eine teilbedingte Freiheitsstrafe für seinen Mandanten beantragte, obwohl dieser aufgrund der Höhe des von ihm beantragten Strafmasses von 21 Monaten Freiheitsstrafe sowie aufgrund seiner Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich Anspruch auf einen vollständigen Aufschub einer Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB) gehabt hätte. Der Einwand von Rechtsanwalt A., eine teilbedingte Freiheitsstrafe sei einzig realistisch gewesen und B. habe schon einen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen, vermag ihn nicht zu entlasten. Als Verteidiger ist er nicht der objektiven Wahrheits- und Rechtsfindung verpflichtet, sondern ausschliesslich den Interessen seines Mandanten.
d) Nach dem Gesagten wäre Rechtsanwalt A. als Verteidiger verpflichtet gewesen, die Interessen von B. zu wahren und ein möglichst mildes Urteil für ihn zu erwirken. Indem er die Aussagen von B. sowie den (milderen) Würdigungsvorbehalt des Kreisgerichts Wil schlicht ignorierte und in seinem Parteivortrag dennoch u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie einen Landesverweis für vier Jahre für seinen Mandanten beantragte, verletzte er seine Sorgfaltspflicht in grober Weise. Die Vorgehensweise von Rechtsanwalt A. geht dabei über "eine unrichtige Beratung", "ein prozessual falsches Vorgehen" oder "bloss taktisch oder psychologisch unkluges Vorgehen" hinaus und stellt die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage.
III.
Bei der Festsetzung der Sanktion ist die Anwaltskammer an die gesetzlichen Disziplinarmassnahmen der Verwarnung, des Verweises, der Busse bis Fr. 20‘000.00 sowie des befristeten und unbefristeten Entzugs der Bewilligung zur Berufsausübung gebunden (Art. 17 Abs. 1 lit. a-e BGFA). Innerhalb dieses Rahmens ist dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Welche Massnahme verhältnismässig ist, entscheidet sich u.a. nach der Schwere des Verstosses, dem Verschulden, der gezeigten Einsicht und den Auswirkungen, welche die Massnahme für den Fehlbaren hat (Poledna, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 17 N 24 ff.). Bei der Bemessung der Sanktion ist auch das berufliche Vorleben des Anwaltes zu berücksichtigen. Die Aussicht, den fehlbaren Anwalt mit der gewählten Sanktion inskünftig zur Respektierung der Berufsregeln zu veranlassen, wird dabei entscheidend durch den Umstand beeinflusst, ob er bereits diszipliniert worden ist. Das Vorliegen einer oder mehrerer früherer Disziplinarsanktionen spricht in aller Regel dafür, dass nunmehr eine strengere Sanktion Platz greifen muss (Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 34 N 4c; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 24 ff.).
Rechtsanwalt A. hat durch seine Vorgehensweise anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. August 2022 Art. 12 lit. a BGFA verletzt. Er hat die Mandanteninteressen ungenügend gewahrt, indem er vom Sachverhalt ausging, wie ihn die Anklage präsentierte, und dafür u.a. einen Schuldspruch wegen Raubes, eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie einen Landesverweis für seinen Mandanten beantragte. Dies obwohl er nachweislich um die Haltung seines Mandanten wusste, sagte ihm dieser doch kurz vor der Verhandlung erneut, dass er das Geld nicht gewaltsam entwendet habe. Gerade in Strafverfahren, wo schwerwiegende Delikte, mehrmonatige Freiheitsstrafen sowie Landesverweise im Raum stehen, ist es mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar, wenn sich ein Verteidiger derart gegen die Mandanteninteressen stellt. Einsicht in sein Fehlverhalten ist beim Angezeigten nicht erkennbar. Sein anwaltlicher Leumund ist indes ungetrübt. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Busse von Fr. 3'000.00 angemessen.
IV.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat Rechtsanwalt A. die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 zu bezahlen (Art. 94 VRP i.V.m. Art. 7 Ziff. 322 GKV).
V.
informiert. Der Entscheid selbst wird ihm aber mangels Parteistellung nicht zugestellt. Der vorliegende Anzeiger wird daher über den Verfahrensausgang mit separatem Schreiben informiert.
Der Entscheid ist rechtskräftig.