Ein Anwalt, der für seine Klientschaft u.a. als Urkundsperson tätig war, ersucht die Anwaltskammer für das Honorarinkasso um Entbindung vom Anwalts- und Notariatsgeheimnis.
Aus den Erwägungen:
Auch Notarinnen und Notare sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die staatlichen Urkundspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB, die freiberuflich tätigen dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB (vgl. Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, Rz. 1136; BSK StGB-Oberholzer, 4. Aufl., Art. 321 N 8). Soweit st. gallische Anwältinnen und Anwälte notariell tätig sind, benötigen sie für das Honorarinkasso deshalb ebenfalls eine Entbindung vom Berufsgeheimnis. Zuständig für die Bewilligung ist die Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Anwaltskammer übt zwar keine fachliche Aufsicht über die notarielle Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte aus; mit Bezug auf die fachliche Qualität ihrer Dienstleistungen handeln diese wie im angestammten Tätigkeitsbereich grundsätzlich eigenverantwortlich. Die Bestimmungen des BGFA werden auf die Beurkundungstätigkeit der Anwältinnen und Anwälte jedoch sachgemäss angewendet (Art. 1 Abs. 3 AnwG). Sie unterstehen somit hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit ebenfalls einer disziplinarischen Aufsicht durch die Anwaltskammer, und diese ist aufgrund des erwähnten Verweises auch für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig. Massgebend dafür sind die gleichen Kriterien, wie sie auch für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gelten. Dies erscheint auch sachgerecht, denn die anwaltliche, namentlich rechtsberatende Tätigkeit lässt sich oft gar nicht strikt von der notariellen trennen.