Publikationsplattform
St.Galler Gerichte
^{}[]
Fall-Nr.: AVI 2024/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.05.2025 Entscheiddatum: 01.04.2025
Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitslosenentschädigung. Arbeitgeberähnliche Stellung. Nachdem der Beschwerdeführer in diversen, ein Unternehmenskonglomerat bildenden AGs und GmbHs als Verwaltungsrat oder Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war (CH und D), und damit von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis hatte, verlor er diese erst mit der Löschung des letzten Eintrags (Erw. 3.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2025, AVI 2024/39). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2025.
«Entscheid als PDF»
© Kanton St.Gallen 2026
Kanton St.Gallen Gerichte
1
Abteilung I
Entscheid vom 1. April 2025
Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AVI 2024/39
Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marcel Strehler, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Arbeitslosenentschädigung
1/11
\left( {0 < x}\right) t + x < p - 1 < 1.
A.
A.a A. (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 19. Januar 2024 beim RAV zur Stellenvermittlung an. Dabei gab er an, er habe zuletzt für die B. gearbeitet. Ein Stellenantritt sei per 1. Februar 2024 möglich (act. G 4.1/148 f.). Am 19. Februar 2024 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) den Versicherten auf, unter anderem einen vollständig ausgefüllten Antrag, je eine Kopie des Arbeitsvertrags und des Kündigungsschreibens sowie die Arbeitgeberbescheinigungen sämtlicher Arbeitgeber, bei denen er im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2024 gearbeitet habe, einzureichen. Zudem sei Stellung dazu zu nehmen, dass er betreffend die C. AG, die D. AG und die E. AG im Handelsregister eingetragen sei (act. G 4.1/128).
A.b Am 25. März 2024 reichte der Versicherte den Antrag und die verlangten Unterlagen (teilweise) ein und gab als Anspruchsbeginn den 1. März 2024 an (act. G 4.1/109 ff.). Zudem führte er aus, es hätten zuletzt parallel drei Arbeitsverhältnisse bestanden, nämlich mit der F. GmbH & Co. KG (G. -Gruppe), H. (D), mit der E. AG, I. sowie mit der J. GmbH, K. (D), wobei alle drei Arbeitsverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag per 29. Februar 2024 beendet worden seien. Zu den Handelsregistereinträgen führte er aus, dass alle drei Einträge als Verwaltungsrat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei der E. AG gestanden hätten. Die Organstellung habe gemäss Aufhebungsvertrag mit dem Anstellungsverhältnis geendet. Er habe immer Kollektivunterschrift zu zweien gehabt und sei nie an den Gesellschaften beteiligt gewesen. Gleiches gelte für die J. GmbH im deutschen Handelsregister. Im Arbeitsverhältnis bei der F. GmbH & Co. KG habe er keinerlei Organstellung oder Zeichnungsbefugnis innegehabt. Es habe sich um eine reine Fachfunktion ohne Führungsverantwortung gehandelt (act. G 4.1/108). Am 24. Juli 2024 reichte das Treuhandbüro (wohl der E. AG) einen auf den 13. Juni 2024 datierten, nicht unterzeichneten Entwurf zum Aufhebungsvertrag betreffend die genannte Gesellschaft ein (act. G 4.1/50 ff.).
A.c Nachdem auch nach einer weiteren Erinnerung vom 30. Juli 2024 beim Treuhandbüro keine weiteren Unterlagen mehr eingingen, wies die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2024 ab, da der Antragsteller bei der G. AG (recte: F. GmbH & Co. KG), bei der E. (recte: E. AG) und bei der J. (recte: C. AG) als Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrats fungiere und deshalb infolge der arbeitgeberähnlichen Stellung von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sei (Verfügung vom 3. September 2024 [act. G 4.1/39 ff.]).
AVI 2024/39
AVI 2024/39
A.d Mit Einsprache vom 6. September 2024 (Datum Poststempel) beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung und machte geltend, der Verfügung liege eine falsche Sachverhaltswürdigung zu Grunde. Er sei nicht bei der G. __ AG, sondern bei der F. __ GmbH & Co. KG in Deutschland beschäftigt gewesen. In diesem Arbeitsverhältnis habe er keine Organstellung und keine Führungsposition bekleidet. Vielmehr sei er ein normaler Angestellter in einer Assistenzfunktion ohne jegliche Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnisse gewesen. Folglich bestehe bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses kein Sachverhalt, der einen Leistungsausschluss rechtfertige. Im Weiteren sei das Arbeitsverhältnis mit der F. __ GmbH & Co. KG seit 2018 der Schweizer Sozialversicherung unterstellt gewesen und es seien Beiträge an die Arbeitslosenversicherung im Rahmen des ANOBAG abgeführt worden. Zudem beständen zwischen der F. __ GmbH & Co. KG und den anderen genannten Gesellschaften keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; die Unternehmen seien im Besitz vollkommen unterschiedlicher Eigentümerschaften. Dem Grunde nach bestehe allein schon aus dem Arbeitsverhältnis mit der F. __ GmbH & Co. KG ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 4.1/36 f.).
A.e Mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass der Einsprecher seit dem 1. Oktober 2013 bei der E. __ AG als Delegierter des Verwaltungsrats angestellt gewesen sei. Gemäss Arbeitsvertrag mit der E. __ habe sich sein Tätigkeitsbereich auch auf die D. __ AG (Verwaltungsrat), die C. __ AG (Präsident des Verwaltungsrats) und auf die F. __ GmbH & Co. KG (Assistent der Beiratsvorsitzenden) erstreckt. Aus dem Handelsregister der E. __ AG sei ersichtlich, dass er seit 10. Oktober 2023 (richtig: 22. Oktober 2013) als Verwaltungsrat und Sekretär mit Kollektivunterschrift zu zweien fungiert habe. Er verfüge somit von Gesetzes wegen über eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG. Eine Löschung des Handelsregistereintrags sei bisher nicht erfolgt (act. G 4.1/27).
B.
B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 1. November 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Die Sache sei sodann zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und es seien dem Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) nach Massgabe des Ergebnisses dieser Abklärungen mit Wirkung ab dem 1. März 2024 Arbeitslosentaggelder auszurichten. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass seine Organstellung bei der E. __ AG gemäß dem – zwar noch nicht unterzeichneten – Aufhebungsvertrag per 29. Februar 2024 geendet habe. Gemäss dessen Ziffer 5 habe sich die Gesellschaft verpflichtet, dafür einzustehen, dass er als Delegierter des Verwaltungsrats der E. __ AG, als Verwaltungsrat der D. __ AG und als Präsident des Verwaltungsrats der C. __ AG abberufen werde. Dem Aufhebungsvertrag lasse sich sodann entnehmen, dass er auf Grund des per 29. Februar 2024 beendeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr für die E. __ AG tätig sei.
3/11
AVI 2024/39
In sachverhaltlicher Hinsicht lasse sich zusammenfassend festhalten, dass alle seine drei Arbeitsverhältnisse per 29. Februar 2024 geendet hatten, dass er zwar noch im Handelsregister der E. AG eingetragen sei, für die Gesellschaft jedoch nicht mehr tätig sei und keinerlei Funktion mehr ausübe, und dass er bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit während mehr als 20 Jahren im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bei der F. GmbH & Co. KG ohne Organstellung oder Zeichnungsbefugnis im Rahmen einer reinen Fachfunktion ohne Führungsverantwortung tätig gewesen sei. Im Urteil C 171/03 vom 31. März 2004 habe das Bundesgericht entschieden, dass eine versicherte Person nicht für unbegrenzte Zeit mit dem Hinweis auf die arbeitgeberähnliche Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden könne, wenn sie einen Arbeitsausfall in einem Drittbetrieb – in welchem sie keine arbeitgeberähnliche Stellung habe – geltend mache und mindestens sechs Monate dort gearbeitet habe. Er erfüllte mit seiner Tätigkeit für die F. GmbH & Co. KG diese Voraussetzung ohne Weiteres, habe doch dieses Arbeitsverhältnis deutlich mehr als sechs Monate gedauert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er bereits während rund zehn Jahren vor der Eingehung des Arbeitsverhältnisses mit der E. AG und auch danach bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit für die F. GmbH & Co. KG tätig gewesen sei, weshalb bereits aus diesem Grund eine mit der Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu vermeidende Missbrauchsgefahr ausgeschlossen sei. Selbst wenn also angenommen würde, er habe bei der E. AG über den 29. Februar 2024 hinaus eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt (was nicht zutreffe), müsste sein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder – vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – gutgeheissen werden (act. G 1).
B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 auf eine Beschwerdeantwort und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2024 (act. G 4).
B.c Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reicht der Beschwerdeführer die mittlerweile vorliegenden Aufhebungsverträge betreffend die drei Arbeitsverhältnisse bei der E. AG, der J. GmbH sowie der F. GmbH & Co. KG ein (act. G 3).
B.d Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin nun die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Zu den neu eingereichten Unterlagen führt sie aus, dass die Aufhebungsvereinbarungen am 13. November 2024 – somit nach dem Einspracheentscheid – abgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer sei sodann erst per 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrats aus der E. AG ausgeschieden. Bis zu diesem Datum habe diese Organstellung der Leistung von Arbeitslosenentschädigung entgegengestanden. Sie werde den Anspruch ab 5. Dezember 2024 neu prüfen. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass die Tätigkeiten bei der J. GmbH, der C. AG und der F. GmbH & Co. KG vertraglich und wirtschaftlich eng mit den
4/11
AVI 2024/39
Arbeitsverhältnissen bei der D. AG und der E. AG verknüpft seien. Die Organstellung bei der E. AG habe bis zum 4. Dezember 2024 bestanden. Bei der D. AG amte der Beschwerdeführer weiterhin als Mitglied des Verwaltungsrats. Rechtsprechungsgemäss sei ein Unternehmenskonglomerat als ein Unternehmen mit verschiedenen Abteilungen zu behandeln (act. G 7).
B.e Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 räumt der Beschwerdeführer ein, dass die schriftlichen Aufhebungsverträge erst nach Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen worden seien. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass mit den Vereinbarungen lediglich noch die aus Anlass der Beendigung der Arbeitsverhältnisse bereits mündlich getroffenen Vereinbarungen zu Dokumentationszwecken schriftlich niedergelegt worden seien. Die Vereinbarungen hielten folglich fest, was die Parteien per Beendigung der Arbeitsverhältnisse am 29. Februar 2024, und damit vor Erlass des Einspracheentscheids, vereinbart hätten. Die Beschwerdegegnerin behaupte nun erstmals, dass die Tätigkeiten bei der J. GmbH, der C. AG und der F. GmbH & Co. KG vertraglich und wirtschaftlich eng mit den Arbeitsverhältnissen bei der D. AG und der E. AG verknüpft seien. Sie lege jedoch nicht dar, inwiefern die genannten Unternehmen als Unternehmenskonglomerat zu qualifizieren seien. Es liege keine enge vertragliche oder wirtschaftliche Verknüpfung dieser Unternehmen vor. Die F. GmbH & Co. KG befinde sich im Eigentum von fünf Familienstiftungen, während sich die E. AG sowie die D. AG im Eigentum von L. als Privatperson befänden. Er sei lediglich in den Handelsregistern der E. AG sowie der D. AG eingetragen gewesen. Mit Bezug auf die einzelnen Gesellschaften liege weder ein Unternehmenskonglomerat vor noch sei eine Missbrauchsgefahr gegeben. Seine sämtlichen Tätigkeiten hätten per 29. Februar 2024 geendet und es habe seinerseits keine Verbindung zu den einzelnen Gesellschaften mehr bestanden. Er habe in der F. GmbH & Co. KG lediglich eine Assistenzfunktion als angestellter Mitarbeiter ausgeübt, die weder eine Organ- noch eine eigentümerähnliche Stellung begründet habe, weshalb die von der Beschwerdegegnerin genannten Hinderungsgründe nicht vorlägen (act. G 9).
5/11
AVI 2024/39
2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 der durch das Personenfreizügigkeitsabkommen (SR 0.142.112.681; abgekürzt: APF) seit 1. April 2012 auch für die Schweiz anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; abgekürzt: Vo (EG) 883/2004; vgl. Anhang II Abschnitt A APF) unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Prinzip der Alleinzuständigkeit). Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Erwerbsortprinzip [Art. 11 Abs. 3 lit. a Vo (EG) 883/2004]). Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben (Wohnortprinzip) oder den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b Vo (EG) 883/2004). Eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäss Art. 65 Vo (EG) 883/2004 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Wohnortprinzip [Art. 11 Abs. 3 lit. c Vo (EG) 883/2004]). Gemäss Art. 65 Abs. 2 und Abs. 3 Vo (EG) 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie muss sich als Arbeitsuchende melden, dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates erfüllen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt (Art. 65 Abs. 5 lit. a Vo (EG) 883/2004).
2.2 In der Anmeldung beim RAV gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe zuletzt für die B., gearbeitet (act. G 4.1/149). Auf entsprechende Nachfrage der Arbeitslosenkasse gab er sodann an, bis 29. Februar 2024 hätten parallel drei Arbeitsverhältnisse bestanden, und zwar bei der F. GmbH & Co. KG (G.-Gruppe, H. [D]), bei der E.____ AG, St. Gallen, sowie bei der J.____ GmbH, K.____ (D). Dies belegte er denn auch mit entsprechenden Unterlagen (Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitgeberbescheinigungen [act. G 4.1/64 - 102]). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger vor Eintritt der geltend gemachten vollständigen Arbeitslosigkeit per 1. März 2024 bei verschiedenen Arbeitgebenden sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz gearbeitet hat. Er unterliegt damit den
6/11
AVI 2024/39
Rechtsvorschriften der Schweiz als Wohnmitgliedstaat, muss sich der "Arbeitsverwaltung" der Schweiz zur Verfügung stellen und erhält (bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen) Leistungen der Schweizer Arbeitslosenversicherung. An dieser Zuständigkeit würde sich kraft seines Wohnsitzes in der Schweiz gemäss den genannten Bestimmungen auch nichts ändern, wenn man – wie der Beschwerdeführer in der Einsprache und der Beschwerde zunächst geltend gemacht hat (act. G 4.1/37 und G 1) – lediglich auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bei der F. ____ GmbH & Co. KG abstellen würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 lit. a Vo (EG) 883/2004).
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0; abgekürzt: AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch auf Grund ihres Zwecks (Missbrauchsvermeidung) grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb). Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist auf Grund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 123 V 234 E. 7a mit Hinweis auf BGE 122 V 273 E. 3).
3.2 Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn auf Grund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem
7/11
AVI 2024/39
ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (BGE 123 V 234 E. 7 b/bb; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2016, 8C_529/2016, E. 5.2; vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
3.3 Gemäss der Rechtsprechung kann eine Missbrauchsgefahr auch dann bestehen, wenn verschiedene Unternehmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Unternehmenskonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleichbare Unternehmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Entscheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes Ganzes erscheinen. Versicherte, die von einem – Teil eines Unternehmenskonglomerats darstellenden – Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus diesem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeitgeberähnliche Personen. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Unternehmenskonglomerat daher nicht anders behandelt als ein Unternehmen, das verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2023 vom 30. April 2024 E. 3.2, mit Hinweisen auf Urteile C 376/99 vom 14. März 2001 E. 3; 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3 und C 219/02 vom 17. März 2003 E. 2.3). Bei einer solchen Vernetzung der Unternehmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer des einen Unternehmens streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_721/2023 vom 30. April 2024 E. 3.2 und 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3).
4.1 Vorliegend begründet der Beschwerdeführer seine vollständige Arbeitslosigkeit mit dem Verlust der Stellen bei der E.__AG, bei der C.__AG und bei der F.__GmbH & Co. KG. Bei der E.__AG fungierte er bis 4. Dezember 2024 als Mitglied des Verwaltungsrats und als Sekretär. Bei der C.__AG war er bis zur Sitzverlegung der Gesellschaft vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau am 5. März 2024 in der Funktion des Präsidenten des Verwaltungsrats tätig. Bei der F.__GmbH & Co. KG hatte er keine Organfunktion inne. Im Weiteren war er bis am 6. Dezember 2024 bei der D.__AG als Mitglied des Verwaltungsrats sowie bis am 3. September 2024 bei der J.__GmbH als Geschäftsführer eingetragen (vgl. online-Auszüge aus den Handelsregistern der Kantone St. Gallen und Thurgau sowie
8/11
AVI 2024/39
des Amtsgerichts M._____, abgerufen am 1. Februar 2025). Diese Mandate begründen von Gesetzes wegen eine massgebende Entscheidungsbefugnis (Art. 716a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht]; SR 220; abgekürzt OR; Art. 35 ff. des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung [GmbH-Gesetz, GmbHG], abrufbar unter <www.gesetze-im-internet.de> unter "Gesetze und Verordnungen", abgerufen am 19. Februar 2025).
4.3 Alle involvierten Gesellschaften werden von der G.-Familie beherrscht. So sind als Kommanditisten der F.____ GmbH & Co. KG vier G.-Familienstiftungen im Handelsregister eingetragen (N.-Familienstiftung, L.-Familienstiftung, O.-Familienstiftung und P.-Familienstiftung; abgerufen am 1. Februar 2025). Bei der J.____ GmbH fungierte zunächst P.____ als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (bis 4. September 2018; ab 17. Oktober 2019 bestand ein Beherrschungsvertrag mit L.). L. war auch – nebst anderen Familienmitgliedern, die "nur" als Mitglieder des Verwaltungsrats eingetragen waren – zeitweise als Präsidentin des Verwaltungsrats der E.____ AG und der D.____ AG eingetragen (online-Handelsregisterauszüge, abgerufen am 1. Februar 2025). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die drei Kündigungen im Zusammenhang mit Veränderungen auf Seiten der verschiedenen Arbeitgeber bzw. bei L.____ jeweils als Gesellschafterin oder als Beiratsvorsitzende der G._____-Gruppe stünden (act. G 4.1/108). Gemäss Arbeitsvertrag vom 20. März 2018 mit der F.____ GmbH & Co. KG, der ab 1. Januar 2018 einen Beschäftigungsgrad von 50 % vorgesehen hatte, bestand ein Anspruch auf Rückkehr von der Teilzeit – in die Vollzeitbeschäftigung, falls die Tätigkeit im Family Office der Familie L.____ endet (act. G 4.1/84). Die Tätigkeit bei der F.____ GmbH & Co. KG musste denn auch separat aufgehoben werden (vgl. act. G 3.3), nachdem die J.____ GmbH das Arbeitsverhältnis ebenfalls per 29. Februar 2024 aus betrieblichen Gründen beendet hatte und somit keinen Ausschluss vom Rückkehranspruch gemäss Ziff. 1 Abs. 2 lit. a und b des Arbeitsvertrags mit der F.____ GmbH & Co. KG bewirkt hatte (kein Anspruch auf Rückkehr in die Vollbeschäftigung bestand, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit der J.____ GmbH selbst kündigt, ohne dass dafür ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, oder wenn die J.____ GmbH eine wirksame ausserordentliche und/oder eine wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ausspricht [act. G 4.1/84]). Im Weiteren sah der Arbeitsvertrag mit der F.____ GmbH & Co. KG vor, dass diese die Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz (ANOBAG), die Beiträge für die Betriebsunfallkasse und die Pensionskassenbeiträge (ASGA) übernimmt, solange der Beschwerdeführer neben dieser Teilzeittätigkeit auch für das Family Office des Familienstammes L.____ in der Schweiz tätig ist, wobei darauf hingewiesen wird, dass die E.____ AG zum Family Office gehört und dass die Zahlung der Beiträge an jene befreiende Wirkung entfaltet (act. G 4.1/86 f.). Eine analoge Regelung findet sich im Arbeitsvertrag mit der J.____ GmbH (vom
9/11</www.gesetze-im-internet.de>
AVI 2024/39
Beschwerdeführer offenbar nachträglich am 13. Juli 2023 unterzeichnet [act. G 4.1/98 f.]. Der Arbeitsvertrag mit der E.____ AG (damals noch Q.____ AG; vom Beschwerdeführer offenbar nachträglich am 1. Januar 2022 unterzeichnet) definierte den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser als Delegierter des Verwaltungsrats der Gesellschaft sowie als Verwaltungsrat der D.____ AG sowie als Präsident des Verwaltungsrats der C.____ AG angestellt ist (act. G 4.1/95). Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die involvierten Gesellschaften ein Konglomerat bilden.
4.4 Die "G.-Gruppe" beendete alle drei bestehenden Arbeitsverhältnisse (E. AG, J.____ GmbH und F.____ GmbH & Co. KG) mit (nachträglichen) schriftlichen Aufhebungsverträgen vom 13. November 2024, 9. September 2024 und vom 11. November 2024 per 29. Februar 2024 (act. G 3.1 - 3). Da der Beschwerdeführer bei der E.____ AG und der J.____ GmbH – und weitere zum Unternehmenskonglomerat gehörenden Gesellschaften (D.____ AG, C.____ AG) – auch nach dem 29. Februar 2024 als Verwaltungsrat (AG) bzw. Geschäftsführer (GmbH) im Handelsregister eingetragen war und damit von Gesetzes wegen einen massgebenden Einfluss auf die Willensbildung dieser Gesellschaften hatte, ist grundsätzlich bis zur Lösung der entsprechenden Einträge (bzw. bis zur Lösung des letzten Eintrags) von einer arbeitgeberähnlichen Stellung auszugehen. Daran ändert nichts, dass er bei der F.____ GmbH & Co. KG keine Organstellung innehatte, entspricht dies doch der Konstellation, dass er von einem – Teil eines Unternehmenskonglomerats darstellenden – Erstbetrieb (F.____ GmbH & Co. KG) entlassen wurde und gleichzeitig in einem (bzw. sogar mehreren) zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb (E.____ AG, J.____ GmbH, D.____ AG, C.____ AG) eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte (vgl. Erw. 2.3). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass er diese Stellung jeweils per 29. Februar 2024 verloren hatte. Zwar wird in den Aufhebungsverträgen festgehalten, dass sich die Arbeitgeberinnen "verpflichtet [hätten], dafür einzustehen", dass der Beschwerdeführer als Delegierter des Verwaltungsrats der E.____ AG sowie als Verwaltungsrat der D.____ AG und der C.____ AG sowie als Geschäftsführer der J.____ GmbH abberufen werde (act. G 3.1 Pkt. 5 und 2 Pkt. 4). Geschehen ist dies aber offenbar erst nach oder kurz vor diesen – gemäss eigenen Angaben (act. G 3) – zu Dokumentationszwecken nachträglich schriftlich niedergelegten Aufhebungsverträgen. So datiert der schriftliche Aufhebungsvertrag betreffend die E.____ AG vom 13. November 2024 (act. G 3.1). Die darin vorgesehene Lösung des Beschwerdeführers aus dem Handelsregister erfolgte sodann per 4. Dezember 2024 (E.____ AG) und per 6. Dezember 2024 (D.____ AG [online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 1. Februar 2025]). Einzig betreffend die C.____ AG erfolgte die Lösung früher, nämlich per 5. März 2024, wobei dies ebenso gut mit der Sitzverlegung der Gesellschaft in den Kanton Thurgau am gleichen Datum, und weniger mit der genannten Abmachung, zusammenhängen könnte. Der schriftliche Aufhebungsvertrag mit der J.____ GmbH datiert sodann vom 9. September 2024 (act. G 3.2). Die Lösung des Beschwerdeführers aus dem deutschen Handelsregister erfolgte am 3. September 2024 (online-Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts
10/11
AVI 2024/39
M., abgerufen am 1. Februar 2025). Ein Verlust sämtlicher arbeitgeberähnlichen Positionen per 29. Februar 2024 ist somit nicht ausgewiesen. Vielmehr ist festzustellen, dass das letzte Verwaltungsratsmandat in einer zum G.-Konglomerat gehörenden Gesellschaft erst per 6. Dezember 2024 aus dem Handelsregister gelöscht wurde (D._ AG). Nachdem der Beschwerdeführer somit bis zu diesem Datum eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte, ist er bis dahin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Ob allenfalls ab dem 7. Dezember 2024 ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, ist vorliegend nicht zu beurteilen (siehe E. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte aber in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 bereits eine Prüfung des Anspruchs in Aussicht.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.6 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]).
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
11/11