Entscheid vom 23. November 2023
Besetzung
Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
AVI 2023/7
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Gegenstand
Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht)
Sachverhalt
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen (ARV 1993/1994 Nr. 1 S. 22 E. 3d). Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung damit, dass die Beschwerdeführerin weder vor noch nach dem Ferienbezug der Personalberatung den Ferienbezug gemeldet habe. Die Personalberatung habe die Meldung stattdessen nach Bezug der Ferien von der Kasse erhalten. Jegliche Abwesenheiten seien unverzüglich der Personalberatung zu melden. Unerheblich sei, dass die relevanten Informationen auf dem Formular AvP angegeben worden seien. Da die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2022 unangemeldet kontrollfreie Tage bezogen habe, sei sie am 17. August 2022, ergänzend zum Erstgespräch und der abgegebenen Informationsbroschüre, dementsprechend informiert gewesen. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht verletzt und sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen (act. G 1.1 und act. G 5.1/A87-4). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Woche Ferien im Formular deklariert und damit zur Kenntnis gebracht habe (act. G 5.1/A78 und act. G 1).
Bei den in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG genannten Pflichten handelt es sich um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Ausgleichskasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jaqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 53). Es ist diesbezüglich nicht relevant, aus welchen Gründen die Pflichtverletzung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2010, 8C_658/2009, E. 4.4.1).
Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden (Art. 27 Abs. 3 Satz 1 AVIV). Mit der Durchführung der Versicherung sind unter anderem die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und öffentlichen Arbeitslosenkassen beauftragt (Art. 76 Abs. 1 lit. a und c AVIG). Organisatorisch gilt es jedoch zwischen den verschiedenen Durchführungsorganen zu unterscheiden, da diese beiden Stellen unterschiedliche Aufgaben haben. Das RAV ist unter anderem für das Erfassen und die Beratung von Stellensuchenden sowie die Durchführung der Kontrollvorschriften des Bundesrates zuständig (Art. 85b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 lit. a und f AVIG sowie Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung [sGS 361.11]). Zu den Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIVG gehört unter anderem die Meldung kontrollfreier Tage gemäss Art. 27 AVIV. Die Meldung der kontrollfreien Tage (14 Tage im Voraus) hat daher an das RAV zu erfolgen (<www.sg.ch> unter Alle Themen/Wirtschaft & Arbeit/Arbeitslos und Arbeit finden/Arbeitslos – So geht's weiter/Zuständigkeiten und Welche Ereignisse melde ich dem RAV; Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, S. 12). Die Arbeitslosenkasse ist demgegenüber zuständig für die Abklärung der Anspruchsberechtigung sowie die Leistungsausrichtung (namentlich Arbeitslosenentschädigung; vgl. Art. 81 AVIG). Da die versicherte Person während der kontrollfreien Tage nicht vermittlungsfähig sein muss, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 AVIV in Verbindung mit Art. 8 AVIG), ist es aus Sicht der Arbeitslosenkasse ausreichend, wenn sie im Rahmen der Abklärung der Anspruchsberechtigung im Folgemonat – und damit nach dem Bezug der kontrollfreien Tage – Kenntnis von diesen erhält. Dementsprechend wird auf dem der Arbeitslosenkasse monatlich einzureichenden Formular AvP explizit nach dem Bezug allfälliger Ferien in der Vergangenheitsform nachgefragt ("Waren Sie in den Ferien?"). Die Meldung der Ferien auf dem Formular AvP zuhanden der Arbeitslosenkasse ist insofern nicht mit einer rechtzeitigen Meldung (vorab) beim RAV gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin hatte demnach nicht nur gegenüber der Arbeitslosenkasse, welche die Arbeitslosentaggelder ausbezahlt, sondern auch gegenüber dem RAV, also der Personalberatung, betreffend Ferien eine Melde- und Auskunftspflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
Dem Verlaufsprotokoll der Personalberatung des RAV ist folgende Aktennotiz vom 17. August 2022 zu entnehmen: "Die/der PB wurde vorgängig über die Ferien nicht informiert. Aufgrund PB-Wechsel akzeptiert die PB dies ausnahmsweise ohne Meldung RD und informiert die Kundin entsprechend" (act. G 5.1/A87-4). In der Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner unter Bezugnahme auf diese Aktennotiz aus, die Beschwerdeführerin habe bereits im Sommer 2022 kontrollfreie Tage bezogen und dies nicht rechtzeitig gemeldet. Sie sei deshalb im August 2022 darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Bezug von kontrollfreien Tagen frühzeitig der Personalberatung zu melden sei (act. G 5). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners in dieser Hinsicht nicht (vgl. insbesondere Replik, act. G 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Information der Personalberatung vom 17. August 2022 wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass sie Ferien vorab dem RAV bzw. ihrer Personalberatung hätte melden müssen. Aus dem Verlaufsprotokoll ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 anlässlich ihrer Anmeldung bzw. spätestens beim Erstgespräch am 28. Januar 2021 die Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." erhalten hat (act. G 5.1/A87-12 in Verbindung mit A85-2). In dieser Broschüre wird festgehalten, dass die versicherte Person dem RAV und der Arbeitslosenkasse insbesondere mitteilt, wenn sie Ferien bezieht oder sonst abwesend ist (Mitteilung 14 Tage vorher; siehe Broschüre "Was Sie als RAV-Kundin und RAV-Kunde wissen müssen." des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, S. 12). Auch aus diesem Grund musste die Beschwerdeführerin wissen, dass sie dem RAV kontrollfreie Tage zum Voraus hätte melden müssen.
Mit der Einreichung des Formulars AvP an die Arbeitslosenkasse Ende Dezember 2022 bzw. Anfang Januar 2023 (Posteingang: 3. Januar 2023, vgl. act. G 11.1/B105) hat die Beschwerdeführerin keine Meldung ihres beabsichtigten Bezugs von kontrollfreien Tagen vom 28. Dezember 2022 bis 6. Januar 2023 an das RAV vorgenommen. Da die Arbeitslosenkasse zudem nicht im Sinne von Art. 30 ATSG unzuständig war, bestand auch keine Weiterleitungspflicht an das RAV. Die Beschwerdeführerin hat folglich ihre Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber dem RAV verletzt.
Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
Wie vorstehend dargelegt, umfasst der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft, weshalb der Tatbestand auch durch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt wird. Vorliegend ist eine solche fahrlässige Pflichtverletzung gegeben, da die Beschwerdeführerin den Bezug von kontrollfreien Tagen zwar der Kantonalen Arbeitslosenkasse, nicht jedoch dem RAV gemeldet hat (siehe E. 2.4). Für ein leichtes Verschulden im Sinne der vorstehenden Erwägungen sieht Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV eine Einstellung von 1 bis 15 Tage vor. Die Einstelldauer ist angemessen zu verlängern, wenn die versicherte Person in den letzten zwei Jahren wiederholt eingestellt worden ist (vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV).
Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bereits am 14. September 2021 wegen verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen für zwei Tage, am 19. August 2022 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für neun Tage und am 1. Dezember 2022 wegen Nichtwahrnehmens eines Beratungsgesprächs für zehn Tage eingestellt (act. G 5.1/A39, A63 und A71). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der bereits mehrfach erfolgten Einstellungen von bis zu zehn Tagen innert der letzten zwei Jahre, erscheint die verfügte Einstelldauer von erneut zehn Tagen gerade noch als angemessen, weshalb ein Eingreifen in das beschwerdegegnerische Ermessen nicht gerechtfertigt wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_555/2022, E. 4: Einschreiten nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch).
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP