Entscheid vom 8. Februar 2024
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Galatti Schneider und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
AVI 2023/19
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit, Lohnfluss)
Sachverhalt
Erwägungen
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes der im Bemessungszeitraum (Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) tatsächlich bezogene Lohn massgebend; eine davon abweichende Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat grundsätzlich unbeachtet zu bleiben (BGE 131 V 444 E. 3.2.1 mit Hinweis).
Für den Nachweis der Lohnbezüge trägt die versicherte Person die Beweislast. Sie hat darzutun, welchen Lohn sie erhalten hat. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto der versicherten Person. Bei behaupteter Barzahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitenden in Betracht. Arbeitgeberbescheinigungen, unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto bilden bloss Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wirken sich nicht auszuräumende Unklarheiten hinsichtlich der exakten Lohnhöhe bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes zum Nachteil der versicherten Person aus (ARV 2008 Nr. 6 E. 5 S. 150 f.).
Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2022, nachdem ihre Arbeitsverhältnisse gemäss den Kündigungsschreiben (act. G3.1/244 f.) per 30. September 2022 geendet haben. Da der erste Werktag im Oktober 2022 der 3. Oktober war, datiert die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Oktober 2020 bis 2. Oktober 2022. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während 12 Monaten bei ihrer Tochter gearbeitet hat und ob der Lohnfluss aus ihren Arbeitsverhältnissen rechtsgenüglich (vgl. hierzu E. 1.3 vorstehend) nachgewiesen ist.
Die Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für beide Arbeitsverhältnisse ausgestellt (act. G3.1/250 ff., G3.1/262 ff. und G3.1/279 ff.). Die darin angegebenen Lohnbeträge stimmen mit den in den Arbeitsverträgen (act. G3.1/246 ff.) vereinbarten Löhnen, dem Lohnausweis (act. G1.1.12) und den gegenüber dem Steueramt für die Monate Juli bis September 2021 und April bis September 2022 im Rahmen der Quellenbesteuerung (act. G3.1/159 f.) deklarierten Beträgen sowie (weitgehend) mit den in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin angegebenen Beträgen (act. G3.1/72 ff.) überein. Alle diese Dokumente stützen sich jedoch einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Sie stellen insofern blosse Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheitsgehalt niemand ausser der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin und ihrer Tochter als Arbeitgeberin Angaben machen kann, sodass sie sich nicht weiter objektivieren lassen. Angaben unabhängiger Dritter fehlen.
Auffällig ist, dass die Lohnabrechnungen zwar auf einem Stundenlohn basieren, für jeden Monat aber stets genau gleich viele Stunden (34 bzw. 42.5 Stunden für den halben Juli 2021, danach jeweils 68 bzw. 85 Stunden für August 2021 bis September 2022) erfasst wurden. Fixe Arbeitszeiten werden weder von der Beschwerdeführerin noch ihrer Arbeitgeberin behauptet, vielmehr habe man sich jeweils bilateral über die Arbeitseinsätze abgesprochen. Angesichts der unterschiedlichen Länge der Monate (28 bis 31 Tage) und der saisonalen Schwankungen im Gastrobereich sowie allenfalls kurzfristig anfallender Mehrarbeit je nach Gästeaufkommen ist die Vereinbarung eines Stundenlohns statt eines fixen Monatsgehalts für eine Aushilfe sinnvoll. Ähnliches gilt auch für die Anstellung als Haushaltshilfe/Kinderbetreuung. Auch in einem Privathaushalt fallen von Woche zu Woche verschiedene Aufgaben an. So kann sich beispielsweise die Kinderbetreuung während der Schulferien deutlich anders gestalten als während der Schulwochen. Bei einer solchen Ausgangslage ist die Vereinbarung eines Stundenlohns statt eines fixen Monatsgehalts durchaus sinnvoll. Es ist daher auch wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weder Überstunden geleistet noch gelegentlich weniger gearbeitet haben soll. Zudem hätte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 Ferien beziehen müssen, was sich ebenfalls in der Anzahl geleisteter Arbeitsstunden hätte niederschlagen müssen. Insgesamt deuten die stets gleichförmig ausfallenden Lohnabrechnungen darauf hin, dass sie unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit abgefasst wurden. Sie können daher keinen Aufschluss über die erbrachten Arbeitsstunden bzw. den realen Lohnfluss geben.
Die ursprünglich eingereichte, von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Lohnabrechnung August 2021 (act. G3.1/282) wies einen Quellensteuerabzug von Fr. 182.-- und einen Nettolohn von Fr. 1'538.20 aus, wohingegen in der Buchhaltung der C.___ (in welcher jeweils die Nettolohnbeträge aufgeführt sind, vgl. act. G3.1/76 ff.) für diesen Monat eine Lohnzahlung von Fr. 1'417.15 vermerkt ist (act. G3.1/80 und G3.1/105). Demgegenüber reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zwei unterschiedliche, nicht unterzeichnete Lohnabrechnungen für den September 2021 ein, wovon eine (gemäss Buchungsnummer den August 2021 betreffend) einen Quellensteuerabzug über Fr. 303.05 und einen Nettolohn von Fr. 1'417.15 ausweist (act. G1.1.10). Dass diese Lohnabrechnung offenbar später erstellt wurde, dabei aber weder das Datum angepasst noch darauf hingewiesen wurde, dass damit eine frühere Fassung ersetzt wird, stellt die Aussagekraft der Lohnabrechnungen in Frage.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass nur für die Monate Juli bis September 2021 und April bis September 2022 Quellensteuer abgerechnet worden sei (vgl. hierzu die Angaben des Steueramtes, act. G3.1/159 f.). Sie schliesst daraus, dass nur für diese achteinhalb Monate überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden haben könne, sodass die erforderliche minimale Beitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ohnehin nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Nachfolgend werden die Angaben des Steueramtes unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin beweisrechtlich gewürdigt.
Die Beschwerdeführerin reicht in diesem Zusammenhang die Anmeldebestätigung vom 20. Juli 2021 ein (act. G1.1.13) und macht geltend, die Arbeitgeberin habe für den gesamten Zeitraum von Juli 2021 bis September 2022 Quellensteuermeldungen vorgenommen. Sie räumt ein, dass sich dies für die jeweiligen Monate nicht nachweisen lasse, weil die Meldungen jeweils auf dem Postweg übermittelt worden seien. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen). Da eine zeitnahe Quellensteuermeldung für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 sich, wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, nicht belegen lässt, trägt sie die Folgen dieser Beweislosigkeit.
Hinzu kommt, dass die Arbeitgeberin die Quellensteuer quartalsweise hätte abrechnen müssen, wobei die quartalsweisen Abrechnungsperioden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Lohnauszahlung fällig (vgl. Art. 123 des Steuergesetzes [StG; sGS 811.1]). Die Arbeitgeberin als Schuldnerin der steuerbaren Leistungen (Lohnzahlungen) war unter anderem verpflichtet, dem Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen (Abrechnungsfrist) und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung das Steuerbetreffnis zu überweisen (Zahlungsfrist). Für verspätete Abrechnungen muss sie einen Verzugszins entrichten (vgl. Art. 184 und 187 StG; vgl. zum Ganzen St. Galler Steuerbuch StB 105 Nr. 1, S. 11 f.). Bei Ende des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin per 30. September 2022 endete die diesbezügliche Abrechnungsperiode am gleichen Datum, die darauffolgende Abrechnungsperiode am 31. Dezember 2022. Die Arbeitgeberin hätte demnach bis spätestens 15. Januar 2023 das letzte amtliche Abrechnungsformular einreichen (Abrechnungsfrist) und bis spätestens 1. März 2023 das letzte Steuerbetreffnis überweisen müssen (Zahlungsfrist). Wären, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht alle Quellensteuermeldungen beim Steueramt eingetroffen bzw. verarbeitet worden, hätte die Arbeitgeberin bzw. ihr Buchhalter merken müssen, dass die Rechnungen für die Steuerbetreffnisse für sechs Monate (Oktober 2021 bis März 2022) ausblieben, zumal für die übrigen Monate offenbar Rechnung gestellt wurde und die Quellensteuer gemäss Lohnabrechnungen stets vom Bruttolohn abgezogen wurde. Die Auskunft des Steueramts datiert vom 22. März 2023 (act. G3.1/159 f.). Zu diesem Zeitpunkt hätten sämtliche Quellensteuermeldungen längst erfolgt und sämtliche Steuerbetreffnisse bereits bezahlt sein müssen und zwar unabhängig vom Stand der Buchhaltung oder der Steuererklärung der Arbeitgeberin. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt daher nicht. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichten Abrechnungen über die Quellensteuern von ausländischen Arbeitnehmern und Grenzgängern, welche Quellensteuern für die Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum von Juli 2021 bis September 2022 enthalten (act. G1.1.15), denn diese sind nicht datiert und wurden offenkundig erst nach dem 22. März 2023 (Datum Anfrage der Beschwerdegegnerin um Auskunft beim Steueramt, vgl. act. G3.1/159 f.) erstellt bzw. dem Steueramt eingereicht. Dass für die Monate Oktober 2021 bis März 2022 bis mindestens zum 22. März 2023 keine Quellensteuer bezahlt wurde, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht für die Arbeitgeberin tätig war bzw. keinen Lohn erhielt.
In den von der Arbeitgeberin eingereichten Akten findet sich eine Bestätigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) betreffend Meldung eines Kurzaufenthaltes. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass für die Beschwerdeführerin ein Kurzaufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit gemeldet wurde. Als Arbeitgeberin wurde die C.___ genannt, als Arbeitsbeginn der 15. Juli 2021 und als Arbeitsende der 30. September 2021 (act. G3.1/143; das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte "Gesuch Ausländerbewilligung", act. G1.1.4, ist weder unterzeichnet noch von den Behörden ausgefüllt, sodass darauf nicht abgestellt werden kann). Die Angaben zum Arbeitsende in dieser Bestätigung stimmen also mit den Angaben des Steueramts zur Quellensteuer für das Jahr 2021 überein, was die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei von Oktober 2021 bis März 2022 nicht für die Arbeitgeberin tätig gewesen, stützt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin inzwischen über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, gültig bis 13. Juli 2026, verfügt (act. G3.1/305), sodass ihr Aufenthaltsstatus eine durchgehende Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen hätte.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Auskunft der Steuerbehörde die Behauptung der Beschwerdeführerin, von Juli 2021 bis September 2022 bei der Arbeitgeberin erwerbstätig gewesen zu sein und in diesem Rahmen Lohn bezogen zu haben, nicht stützt. Vielmehr stellt sie ein Indiz gegen die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin dar.
Das Einkommen gemäss IK-Auszug vom 23. Februar 2023 (act. G3.1/177) stimmt nicht genau mit dem Einkommen gemäss den Lohnabrechnungen überein. Die Gründe für diese Differenz können jedoch offengelassen werden. Der IK-Auszug ist vorliegend kein taugliches Beweismittel für den realen Lohnfluss, weil die Lohndeklaration an die SVA erst am 20. Oktober 2022 (vgl. act. G1.1.16 und G1.1.17) – und damit nach Ende des Arbeitsverhältnisses sowie nach der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen IK-Auszug einzureichen (act. G3.1/237) – erfolgte. Das Einkommen wurde im IK somit erst erfasst, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestellt hatte. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitgeberin bzw. deren Buchhalter die Meldung an die SVA vergessen haben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (act. G1), wobei anzumerken ist, dass die Anmeldung bei der SVA am Jahresende mit der Lohndeklaration gemacht werden kann (vgl. act. G3.1/144), die Arbeitgeberin dies aber auch schon davor hätte machen können. Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben gegenüber der SVA erfolgt sind, um den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggelder zu begründen. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann nicht abschliessend ermittelt werden. Der IK-Auszug ist jedoch unter diesen Umständen kein taugliches Beweismittel für den realen Lohnfluss während des behaupteten Arbeitsverhältnisses. Dass die Beschwerdeführerin nicht zeitnah oder zumindest bereits Ende 2021 bei der SVA angemeldet wurde, stellt vielmehr ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie nicht (durchgängig) bei ihrer Tochter angestellt war bzw. jedenfalls keinen regelmässigen Lohn bezogen hat.
Die Anmeldung für Hausdienstarbeitgeber erfolgte ebenfalls erst am 20. Oktober 2022 und damit nach Ende des Arbeitsverhältnisses und Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Fragebogen 4, ausgefüllt am 20. Oktober 2022, IV-act. 175 f., und E-Mails vom 31. Januar und 6. Februar 2023, act. G3.1/180 ff.). Im Fragebogen verneint die Tochter der Beschwerdeführerin denn auch die Frage, ob sie früher schon mit einer AHV-Ausgleichskasse abgerechnet habe (act. G3.1/175). Die Behauptung der Arbeitgeberin, sie habe ursprünglich vorgehabt, die Entschädigung der Versicherten für ihre Arbeit als Kinderbetreuerin über die Buchhaltung der C.___ abzurechnen (vgl. act. G3.1/70 f.), vermag nichts daran zu ändern, dass keine echtzeitliche Anmeldung für Hausdienstarbeitgeber erfolgt ist und dementsprechend auch nicht auf diesem Weg rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis mit realem Lohnfluss bestand.
Die rein buchhalterische Erfassung genügt für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2020, 8C_150/2020, E. 4). Vorliegend wurde die Buchhaltung der C.___ 2020/2021 erst erstellt, nachdem die Beschwerdeführerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt hatte und die Beschwerdegegnerin Abklärungen zum Lohnfluss gemacht und zusätzliche Unterlagen verlangt hatte. Auch wenn Buchhaltungen und Steuererklärungen von Einzelunternehmen oft erst einige Zeit nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres fertiggestellt und eingereicht werden, hat die zeitliche Verzögerung vorliegend zur Folge, dass diese Unterlagen den behaupteten Lohnfluss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen können.
Gemäss den Buchhaltungsunterlagen betrug der Gewinn der Arbeitgeberin in der C.___ vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 Fr. 23'695.56 (act. G3.1/73 und G3.1/75). Als Lohnkosten werden lediglich die Beträge für den geltend gemachten Lohn der Beschwerdeführerin angegeben (act. G3.1/74). Demnach hat die als Einzelunternehmerin selbständig erwerbstätige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin mit dem Betrieb der C.___ ein Einkommen von monatlich lediglich Fr. 1'579.70 (Fr. 23'695.56 / 15 Monate) für sich selbst erzielt. Dieses Einkommen ist deutlich tiefer als der Lohn, den sie der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Aushilfe in der C.___ bezahlt haben will (Fr. 2'131.55 gemäss Lohnabrechnungen, siehe beispielhaft act. G3.1/279). Dieser Gewinn reicht nicht einmal aus, den geltend gemachten Lohn der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (Fr. 1'705.20 gemäss Lohnabrechnungen, siehe beispielhaft act. G3.1/262) zu begleichen. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin mehr Lohn bezahlt haben soll, als sie selbst durch die Tätigkeit in der von ihr als Einzelunternehmen geführten C.___ erzielte, leuchtet nicht ein, zumal die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihre Tochter im Haushalt und der Kinderbetreuung unterstützt, damit diese in der C.___ habe arbeiten können. Dass die Tochter insgesamt mehr Geld für die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch die Beschwerdeführerin ausgegeben haben soll, als sie mit dem Barbetrieb verdiente, ergibt deshalb keinen Sinn. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2021 ein Monatseinkommen von Fr. 1'974.60 durch den C.___-betrieb erzielt hat (sie hat in der Steuererklärung 2021 den gesamten Gewinn von Fr. 23'695.-- gemäss Buchhaltung als Einkommen aus diesem Jahr deklariert, vgl. act. G3.1/123), stehen die Lohnkosten der Beschwerdeführerin in einem deutlichen Missverhältnis zum Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Tochter, insbesondere mit Blick auf die finanzielle Situation der Tochter (vgl. zu deren Vermögenswerten gemäss Steuererklärung 2021 act. G3.1/130 und G3.1/125).
Da sich keine effektive Lohnhöhe bestimmen lässt, ist die Erzielung eines versicherten Verdiensts von monatlich mindestens Fr. 500.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV) während mindestens 12 Monaten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 134 I 140 E. 5.3) keine besseren Erkenntnisse zu erwarten. Die Beweislast und damit die Folgen des nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellten Lohnflusses trägt die Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.3 und E. 3.5.1 vorstehend). Schliesslich sind vorliegend auch keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) ersichtlich.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung selbst unter der Annahme einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Nachweis eines tatsächlich ausbezahlten Lohnes und der damit einhergehenden fehlenden Bestimmbarkeit des versicherten Verdienstes zu Recht verneint. Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2021 bis 30. September 2022 durchgehend bei ihrer Tochter beschäftigt war oder ob diese Beschäftigung unterbrochen war (vgl. hierzu E. 3.5 vorstehend). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP