Entscheid vom 17. Oktober 2023
Besetzung
Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr.
AVI 2022/34
Parteien
A.___,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lorenz Gmünder, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, Postfach 1936, 9001 St. Gallen,
gegen
Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst)
Sachverhalt
Erwägungen
In den Verfahren AVI 2022/16 und AVI 2022/34 stehen sich dieselben Parteien gegenüber und ihnen liegt derselbe Sachverhalt sowie dieselbe Rechtslage zugrunde. Die Beschwerdegegnerin hat im Verfahren AVI 2022/16 die bis zur Beschwerdeeinreichung in diesem Verfahren vorhandenen Vorakten eingereicht. Im Verfahren AVI 2022/34 hat sie nur noch diejenigen Akten eingereicht, welche nach der Beschwerdeerhebung im Verfahren AVI 2022/16 entstanden bzw. hinzugezogen worden sind. Da die Akten aus beiden Verfahren den Parteien und dem Gericht bekannt sind, werden – ohne dass die Verfahren deshalb vereinigt würden – die Akten des jeweils anderen Verfahrens beigezogen, soweit dies erforderlich ist.
Bei der Abklärung der Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen wirken die kantonalen Amtsstellen und die Kassen namentlich mit den zuständigen Organen der Invalidenversicherung zusammen. Ist eine behinderte Person, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat sie sich namentlich bei der Invalidenversicherung angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung ihrer Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die Invalidenversicherung wird dadurch nicht berührt (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG und Art. 15 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (siehe auch BGE 142 V 380 E. 3.1). Eine bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldete ganz arbeitslose aber aus gesundheitlichen Gründen nur teilzeitlich arbeitsfähige Person, die bereit ist, im Umfang der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit eine Stelle anzunehmen, hat aufgrund der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung Anspruch auf eine volle Arbeitslosenentschädigung, solange die Frage der IV-Rentenberechtigung noch nicht geklärt ist (Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., 2019, S. 113; Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_352/2021, E. 2.2.2; BGE 136 V 95 E. 6.2 und E. 7.1).
Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des Schwebezustands begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, endet sie. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet grundsätzlich die Verfügung der Invalidenversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit. Ausnahmsweise kann der versicherte Verdienst schon nach dem Vorbescheid der IV-Stelle angepasst werden, wenn die Arbeitslosenkasse und die versicherte Person sich bereits über ein Mindestmass des Invaliditätsgrades einig sind und diese keine Einwände gegen den IV-Vorbescheid erhebt. Der versicherte Verdienst (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen) wird alsdann im Sinne von Art. 40b AVIV rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit angepasst und die Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 sowie Abs. 1bis AVIG im entsprechenden Rahmen zurückgefordert (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2021, 8C_352/2021, E. 2.2.3, BGE 142 V 380 E. 5.5 und E. 5.2.1, BGE 136 V 95 E. 7.1 und BGE 136 V 195 E. 4, je mit Hinweisen; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, AVIG-Praxis ALE/C29).
Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist (Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht (Art. 40b AVIV). Der Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung beschränkt sich auf die Deckung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Der Sinn und Zweck von Art. 40b AVIV besteht darin, die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit richtet. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte (AVIG-Praxis ALE/C26 ff.).
Ausgangspunkt für die Anpassung des versicherten Verdiensts von Behinderten durch die Arbeitslosenversicherung nach erfolgtem Vorbescheid bzw. Verfügung der Invalidenversicherung bildet der vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich erzielte Lohn. Dieser Wert ist mit dem Faktor zu multiplizieren, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt. Grundsätzlich nicht einschlägig ist das (hypothetisch erzielbare) Invalideneinkommen (BGE 132 V 357; vgl. auch AVIG-Praxis ALE/C26 ff.).
Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder auf Arbeitslosigkeit berufen kann. Der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Möglich ist ebenso, dass die Invalidenversicherung beim gleichen Gesundheitsschaden eine vollständige Arbeitsfähigkeit annimmt, während die Arbeitslosenversicherung die Vermittlungsfähigkeit verneint. Dass beide Versicherungen vom gleichen Begriff des hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkts (siehe hierzu sogleich nachstehend) ausgehen, ändert daran nichts. Daher kann der Fall eintreten, dass kein Anspruch oder aber Ansprüche gegenüber beiden Zweigen der Sozialversicherung bestehen (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 110 ff. mit Hinweisen).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012, 8C_869/2011, E. 4.3.5 mit Hinweisen).
Streitig ist hingegen die Höhe des neu festzusetzenden versicherten Verdienstes. Gemäss Rechtsprechung und AVIG-Praxis ALE wird der versicherte Verdienst üblicherweise so bestimmt, dass der Lohn vor Invalidität mit dem Validitätsgrad multipliziert wird (vgl. E. 2.5 vorstehend). Dies hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich auch gemacht und so einen neuen Verdienst von lediglich Fr. 225.-- für die erste und Fr. 294.-- für die zweite Rahmenfrist errechnet (vgl. act. G3.2/187 ff. im Verfahren AVI 2022/16). Die Parteien sind sich jedoch – mit jeweils unterschiedlicher Begründung – zu Recht einig, dass die übliche Berechnung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Vorab ist anzumerken, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht an die Beurteilung durch die Invalidenversicherung gebunden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2009, 8C_276/2009, E. 4).
Die IV-Stelle ging in ihrem Vorbescheid vom 19. Oktober 2021, welchen sie mit Verfügung vom 12. Januar 2022 bestätigte (act. G4.1/1034 ff. und G4.1/1051 ff.), davon aus, die Beschwerdeführerin habe bei der C.___ Fr. 4'500.-- pro Monat für ein 25%-Pensum sowie einen 13. Monatslohn verdient und würde daher bezogen auf ein 100%-Pensum ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 234'000.-- (Fr. 18'000.-- x 13) erzielen. Gemäss der Feststellung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin jedoch bereits seit dem 11. September 2015 in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und hatte ab Februar 2017 (sechs Monate nach Einreichung der IV-Anmeldung) Anspruch auf eine ganze Rente. Die Beschwerdeführerin war also schon zu Beginn (Juni 2017) und während der gesamten Dauer ihrer Anstellung bei der C.___ invalid. Dementsprechend kann das in diesem Arbeitsverhältnis erzielte Einkommen kein Valideneinkommen sein.
Gleichzeitig kann der Lohn bei der C.___ aber auch nicht als Invalideneinkommen herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin hoffte zu Beginn dieses Arbeitsverhältnisses, ihr Gesundheitszustand würde sich wieder bessern, sodass sie ihr Arbeitspensum nach und nach auf 100 % würde aufstocken können. Auch ihre Arbeitgeberin glaubte, die Beschwerdeführerin sei auf dem Weg der Besserung. Dementsprechend wurde der Arbeitsvertrag nicht unter Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeschlossen.
Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin zu 25 % oder zu 50 % bei der C.___ angestellt war, zumal zwei Versionen des Arbeitsvertrags im Recht liegen und die Arbeitgeberin und die Beschwerdeführerin diesbezüglich divergierende Angaben machen (vgl. zum Ganzen beispielhaft act. G3.2/713 im Verfahren AVI 2022/16, act. G4.1/924 ff., act. G4.1/993 f. und G4.1/846). Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Entscheid vom 18. Juli 2022 mit dem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bei der C.___ auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass sich anhand der vorliegenden Akten weder das eine noch das andere Pensum nachweisen lässt (vgl. act. G4.1/189 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Hinzuzufügen ist, dass für eine neu anzustellende Geschäftsleitung, welche einen neuen Standort aufbauen soll, ein 25%-Pensum ungewöhnlich tief und ein Lohn von Fr. 4'500.-- dafür ausgesprochen hoch erscheint. Insbesondere liegt ein solcher Lohn für dieses Pensum weit über dem Zentralwert gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; gemäss der Tabelle T18 der LSE 2020 liegt der auf 100 % hochgerechnete Bruttolohn für Frauen in Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 25 bis 49 % bei Fr. 8'469.-- und bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % bei Fr. 8'805.--). Gründe für diesen mit Blick auf das behauptete 25%-Pensum überhöhten Lohn lassen sich den Akten nicht entnehmen. Namentlich stellen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine Steigerung des Arbeitspensums und eine Beteiligung am Unternehmen seien geplant gewesen, keine Gründe dar, der Beschwerdeführerin von Beginn weg einen Lohn in der angegebenen Höhe zu bezahlen, zumal weder im Arbeitsvertrag noch in anderen Dokumenten solche Pläne erwähnt wurden. Auch mit Blick auf die vorangehende berufliche Karriere der Beschwerdeführerin fällt der hohe Lohn bei kleinem Pensum aus dem Rahmen (vgl. IK-Auszug, act. G4.1/913 ff.). Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der C.___ ein 25%-Pensum vereinbart gewesen ist.
Unabhängig vom vereinbarten Arbeitspensum ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch nach eigenen Angaben während des Arbeitsverhältnisses gesundheitsbedingt nicht mehr als 25 % arbeitsfähig war und während mehr als der Hälfte der Dauer aufgrund von Schmerzen, Operationen, Komplikationen und stationären Behandlungen gar nicht in der Lage war, zu arbeiten (vgl. act. G3.2/724 im Verfahren AVI 2022/16, Brief der Beschwerdeführerin an die C.___ vom 15. Juli 2019, in welchem sie einräumt, dass sie zwischen dem 1. Juni 2017 und dem 30. Juni 2019 an 404 Tagen ihr 25%-Pensum nicht habe erfüllen können; vgl. weiter act. G4.1/935 ff., insbesondere act. G4.1/943, Arztzeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit). Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass das Einkommen bei der C.___ massgeblich durch Lohnfortzahlung bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) beeinflusst war, nicht zu beanstanden (act. G4.1/192). Die Arbeitgeberin hat denn gegenüber der IV-Stelle auch angegeben, der Lohn der Beschwerdeführerin habe nicht ihrer Leistung entsprochen (act. G4.1/927).
Das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der C.___ kann nach dem Gesagten weder als valables hypothetisches Valideneinkommen noch als konkretes Invalideneinkommen herangezogen werden, denn es entspricht nicht dem, was die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch hätte verdienen können (vgl. E. 2.4 und E. 2.7 vorstehend). Dass sie tatsächlich einen Arbeitsvertrag mit einem Monatslohn von Fr. 4'500.-- abgeschlossen hat und die entsprechende Anstellung rund zweieinhalb Jahre lang bestand, vermag daran nichts zu ändern. Denn für die Festsetzung des versicherten Verdienstes nach Zusprache einer IV-Rente ist nicht massgebend, welches Einkommen die Beschwerdeführerin zwischen zwei Phasen der Arbeitslosigkeit erzielte, sondern die Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf den Umfang zu beschränken, welcher der Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der Arbeitslosigkeit entspricht (vgl. E. 2.4 vorstehend). Weichen die Erwerbsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit und das erzielte Einkommen, wie vorstehend dargelegt, markant voneinander ab, kann auf den tatsächlichen Verdienst nicht abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin nicht hoffen kann, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff siehe E. 2.7 vorstehend) eine vergleichbare Stelle zu finden.
Nachdem, wie dargetan, der versicherte Verdienst vorliegend nicht wie üblich anhand des Invaliditätsgrads bestimmt werden kann, hat die Beschwerdegegnerin das von der IV-Stelle auf Fr. 7'200.-- veranschlagte hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen herangezogen und daraus einen versicherten Verdienst von Fr. 600.-- errechnet (act. G4.1/189 ff.). Ein solches Vorgehen wird in der Regel nicht zugelassen (vgl. E. 2.5 vorstehend). Vorliegend fehlt es aber an einem für die arbeitslosenrechtliche Berechnung des versicherten Verdienstes verwendbaren Invaliditäts- bzw. Validitätsgrad aus der IV-Verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht die Frage gestellt, welchen Verdienst die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit hypothetisch hätte erzielen können.
Gemäss Gutachten der medexperts AG vom 3. März 2021 sind folgende Anforderungen an eine den Leiden der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit zu stellen: eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, das rechte Bein hochzulagern und die Körperposition selbstbestimmt, also nach eigenem Ermessen, zu wechseln. Die Pausen sollten selbstbestimmt gewählt werden können (Möglichkeit individuell angepasst nach ca. 45 Minuten eine Pause von 15 Minuten einzulegen, möglichst flexible Arbeitszeit, Selbsteinteilung von Aufgaben). Unter Zeitdruck kann nicht gearbeitet werden. Abzuraten ist von Schichtdienst und Nachtdienst. Bewegen und Tragen von Lasten ist nicht möglich. Die Überwindung von Höhendifferenzen, auch Treppen, ist nicht zumutbar. Gehen ist nur über extrem kurze Distanzen möglich, der Arbeitsplatz sollte möglichst behindertengerecht erreichbar sein. Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit (hohe eigene Verantwortung, besondere Gefährdung, verdichtete bzw. parallele Arbeitsprozesse, hohe kommunikative Anforderungen, besondere Flexibilität und Aufmerksamkeit) sind nicht möglich. Arbeiten im Team sollten möglichst begrenzt stattfinden, Vorträge und Instruktionen für andere sollten nicht abverlangt werden (act. G4.1/841). Die IV-Stelle gelangte nach Rücksprache mit einer ihrer Beraterinnen Berufliche Integration (act. G4.1/910) zum Schluss, die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund der umfangreichen Adaptionskriterien im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Im geschützten Rahmen könne sie im 60%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 7'200.-- erzielen (act. G4.1/999).
Angesichts der zahlreichen Adaptionskriterien ist fraglich, ob die Vermittlungsfähigkeit (vgl. zur Vermittlungsfähigkeit E. 2.1 und E. 2.6 f. vorstehend) der Beschwerdeführerin für den hier interessierenden Zeitraum überhaupt noch gegeben war. Die der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeit ist in so eingeschränkter Form möglich, dass ein sehr weitgehendes Entgegenkommen eines wohlwollenden Arbeitgebers erforderlich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle zumindest unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Hausarzt anders als die medexperts-Gutachter nicht von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgingen, sondern jeweils weitgehend eine 25%ige, später eine 20%ige Arbeitsfähigkeit annahmen. Zwar beschränkten die Beschwerdeführerin und ihr Hausarzt diese Arbeitsfähigkeit nicht auf einen geschützten Rahmen. Sie wendeten jedoch auch nichts gegen das nachvollziehbar begründete Adaptionsprofil gemäss medexperts-Gutachten ein. Demnach hätte die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch vollständig verneint werden können. Indem die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Vermittlungsfähigkeit bejahte (vgl. act. G3.2/219 ff. im Verfahren AVI 2022/16), wählte sie das mildere Mittel. Als Folge davon musste sie jedoch den Schwierigkeiten einer Vermittlung (aussergewöhnliches Entgegenkommen eines wohlwollenden Arbeitgebers / zu erwartende Konsequenzen beim Lohn) im Rahmen des versicherten Verdienstes Rechnung tragen. Das von der IV-Stelle angenommene Einkommen für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen erscheint angemessen, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird. Dass die Beschwerdegegnerin von einer Kürzung dieses Einkommens von 60 % auf 25 % bzw. 20 % abgesehen hat, obschon die Beschwerdeführerin sich nur in diesem Rahmen als arbeitsfähig betrachtet, ist insofern vertretbar, als die Beschwerdeführerin dabei nicht von einem geschützten Rahmen ausgegangen ist, mit anderen Worten nicht ausgeschlossen ist, dass sie sich in einer adaptierten Tätigkeit gemäss dem Anforderungsprofil des medexperts-Gutachtens eine höhere Arbeitsfähigkeit zutrauen könnte.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht auf Fr. 600.-- festgesetzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Entscheid
im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP